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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1964, Az.: IV ZR 179/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1964
Aktenzeichen
IV ZR 179/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 20.06.1963
LG Krefeld

Fundstellen

  • BGHZ 42, 99 - 108
  • JZ 1964, 769-770
  • MDR 1964, 912 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 2103-2105 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. des Konditors Horst Werner K., in S. bei K., B.weg ...,

2. der Frau Ella Hildegard K. geb. B., in S. bei K., B.weg ...,

Prozessgegner

Frau Erika Herta K. geb. H. in L. K.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Gültigkeit und Vernichtbarkeit einer in der Sowjetzone geschlossenen Ehe ist nach deren Recht zu beurteilen, wenn beide Verlobte zur Zeit der Eheschließung dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

  1. a)

    Es wird daran festgehalten, daß Art. 17 EGBGB im interzonalen Privatrecht nicht entsprechend anwendbar ist.

  2. b)

    Nach dem Recht der Bundesrepublik ist eine Ehe nicht gemäß §17 der sowjetzonalen Eheverordnung mit dem Inkrafttreten der Verordnung aufgelöst worden, wenn die Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ein Ehegatte zu dieser Zeit und seitdem ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 10. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 1963 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision tragen die Beklagten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat mit dem Beklagten zu 1) am 19. März 1938 vor dem Standesbeamten in Danzig die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe ist ein am ... 1943 geborener Sohn hervorgegangen.

2

Durch die Kriegsereignisse wurden die Klägerin und der Beklagte zu 1) voneinander getrennt. Sie verloren jede Verbindung miteinander. Die Klägerin floh mit ihrem Sohne nach L. und wohnt seitdem dort.

3

Der Beklagte zu 1) nahm nach Kriegsende unter dem Namen B. seinen Wohnsitz in N. im sowjetisch besetzten Teile Deutschlands. Am 24. Januar 1948 schloß er unter dem Namen P. mit der Beklagten zu 2) vor dem Standesbeamten in N. die Ehe. Aus dieser Ehe sind ein am ... 1952 geborener Sohn und eine am ... 1955 geborene Tochter hervorgegangen.

4

Am 24. September 1951 wurde der Beklagte zu 1) auf Antrag der Klägerin durch Beschluß des Amtsgerichts in Lübeck für tot erklärt. Durch einen weiteren Beschluß des Amtsgerichts in Lübeck vom 10. Januar 1959 wurde die Todeserklärung aufgehoben, weil inzwischen festgestellt worden war, daß der Beklagte zu 1) in N. lebte.

5

Nachdem der Beklagte zu 1) seinen richtigen Namen K. wieder öffentlich geführt hatte, stellte der Beauftragte für Personenstandswesen in H. am 17. April 1959 eine neue Eheurkunde für die Beklagten auf den Namen K. statt P. aus.

6

Die Beklagten verlegten später ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik nach St. T. bei K..

7

Die Klägerin hat Ehenichtigkeitsklage wegen Doppelehe erhoben und beantragt, die Ehe der beiden Beklagten für nichtig zu erklären.

8

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt.

10

Die Beklagten haben Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

11

Das Oberlandesgericht hat durch Zwischenurteil dahin erkannt, daß die Berufung der Beklagten zulässig sei, und durch Endurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

12

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

13

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

14

I.

In dem Zwischenurteil des Berufungsgerichts wird ausgeführt, es sei auf Grund der Bekundungen der Zeugen Rechtsanwalt H. und Kanzleivorsteher M. erwiesen, daß das Urteil des Landgerichte dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht, wie in dem von seinem Vertreter nach §212 a ZPO ausgestellten Empfangsbekenntnis angegeben sei, am 20. September 1962, sondern erst am 22. September 1962 zugestellt worden sei. Dieser Würdigung der Zeugenaussagen schließt sich der erkennende Senat an. Die Berufung ist somit durch die am 22. Oktober 1962 bei dem Berufungsgericht eingegangene Berufungsschrift rechtzeitig eingelegt (§516 ZPO).

15

II.

1.

Die erste für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Frage ist, ob die Vernichtbarkeit der von den Beklagten im Jahre 1948 in Nordhausen geschlossenen Ehe und die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage von den Gerichten der Bundesrepublik nach dem Recht der Sowjetzone oder nach dem Recht der Bundesrepublik zu beurteilen ist.

16

Entsprechend Art. 13 Abs. 1 EGBGB ist die Gültigkeit und Vernichtbarkeit einer Ehe, die in der Sowjetzone geschlossen worden ist, nach deren Recht zu beurteilen, wenn beide Verlobte zur Zeit der Eheschließung dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (RGRK BGB 10./11. Aufl. Einl. EheG Anm. 54). Da zur Zeit der Eheschließung der Beklagten in der Sowjetzone noch das Ehegesetz galt, kommt jedoch insoweit die Anwendung interzonaler Kollisionsvorschriften nicht in Betracht (Erman/Marquordt, BGB 3. Aufl. vor Art. 7 EGBGB Anm. 8 c).

17

Während die Beklagten in der Sowjetzone lebten, wurde dort das Ehegesetz durch die Eheverordnung vom 24. November 1955 ersetzt. Deren Bestimmungen über das Eheverbot der Doppelehe, über die Vernichtbarkeit einer solchen Ehe und über den zur Erhebung der Nichtigkeitsklage berechtigten Personenkreis (§3 Nr. 1, §6 EheVO) kommen jedoch nicht zur Anwendung, da das Berufungsgericht das sowjetzonale Recht dahin ausgelegt hat, daß diese Vorschriften keine rückwirkende Kraft haben. Daran ist das Revisionsgericht nach §549 Abs. 1, §562 ZPO gebunden (BGH LM ZPO §549 Nr. 23). Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Vernichtbarkeit der Ehe der Beklagten sich ausschließlich nach den Vorschriften des Ehegesetzes bestimmt.

18

2.

Die Tatsache, daß die Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Sowjetzone hatten, als die sowjetzonale Eheverordnung in Kraft trat, könnte jedoch in einem anderen Zusammenhang von Bedeutung sein.

19

Nach §4 EheVO wird abweichend von §38 EheG die Ehe, wenn einer der Ehegatten für tot erklärt wird, den Zeitpunkt der Todeserklärung aber überlebt, mit der Rechtskraft der Todeserklärung aufgelöst. Diese Vorschrift wird durch §17 Abs. 1 EheVO dahin ergänzt, daß, wenn ein Ehegatte vor dem Inkrafttreten der Eheverordnung rechtskräftig für tot erklärt worden ist, die Ehe mit dem Inkrafttreten der Verordnung aufgelöst wird. Da der Beklagte zu 1) auf den Antrag der Klägerin durch Beschluß des Amtsgerichts in Lübeck vom 24. September 1951 für tot erklärt wurde, wäre die zwischen ihm und der Klägerin bestehende Ehe mit dem Inkrafttreten der sowjetzonalen Eheverordnung aufgelöst worden, wenn diese Vorschrift anzuwenden wäre und auch einer in der Bundesrepublik erfolgten Todeserklärung dieselbe Wirkung wie einer in der Sowjetzone erfolgten beizumessen wäre. Das würde zwar entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der bereits im Jahre 1948 zwischen den Beklagten geschlossenen Ehe nicht den Makel der vernichtbaren Doppelehe nehmen; es würde sich jedoch fragen, ob dann die Klägerin noch nach §24 Abs. 1 Satz 1 EheG die Ehenichtigkeitsklage erhoben könnte. Diese Vorschrift läßt nicht eindeutig ersehen, ob im Fall der Doppelehe der Ehegatte der früheren Ehe die Nichtigkeitsklage nur erheben kann, solange die frühere Ehe besteht, oder auch dann noch, wenn sie aufgelöst ist. Dazu braucht jedoch nicht Stellung genommen zu werden, weil nach dem Recht der Bundesrepublik auf die Ehe der Klägerin mit dem Beklagten zu 1) die Vorschrift des §17 EheVO nicht anwendbar ist, diese Ehe vielmehr fortbesteht und deshalb die Klägerin befugt ist, mittels der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage die Nichtigkeit der Ehe der Beklagten herbeizuführen.

20

3.

Das Berufungsgericht hält §17 EheVO für unanwendbar, weil der Beklagte zu 1) zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hatte. In entsprechender Anwendung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB gelte deshalb das Recht der Bundesrepublik und damit die Vorschrift des §38 Abs. 2 EheG, nach der die frühere Ehe nicht schon durch die Todeserklärung aufgelöst werde, sondern erst dadurch, daß der nicht für tot erklärte Ehegatte eine neue Ehe eingehe; die Klägerin sei aber nach, der Todeserklärung des Beklagten zu 1) keine neue Ehe eingegangen.

21

Mit dieser Begründung läßt sich die Anwendung des §17 EheVO nicht ausschließen.

22

Art. 17 Abs. 1 EGBGB ist in der Weise, wie es das Berufungsgericht annimmt, schon deshalb nicht entsprechend anwendbar, weil sich nicht danach, wo der Ehemann zur Zeit der Klagerhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, bestimmen läßt, ob die Ehe zu einem früher liegenden Zeitpunkt, dem des Inkrafttretens der sowjetzonalen Eheverordnung, aufgelöst worden ist oder nicht. Das Recht des Aufenthaltsorts zur Zeit der Klagerhebung kann allenfalls dafür maßgebend sein, ob eine Ehe in der Zukunft aufzulösen ist, nicht aber dafür, ob die Ehe über einen zurückliegenden Zeitpunkt hinaus Bestand gehabt hat oder nicht. Die in diesem Fall maßgebende Rechtsordnung läßt sich nur auf Grund von Tatsachen beurteilen, die in dem Zeitpunkt vorgelegen haben, der für die Auflösung der Ehe in Frage kommt. Es müßte zu schwerer Rechtsverwirrung und zu einem untragbaren Schwebezustand führen, wenn die Auflösung einer Ehe nach dem Recht des Aufenthalts eines Ehegatten zur Zeit einer späteren Klagerhebung zu beurteilen wäre. Abgesehen davon bleibt völlig unklar, weshalb der Aufenthalt des Ehemanns zur Zeit der Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung der Doppelehe die für die Auflösung der ersten Ehe maßgebende Rechtsordnung bestimmen soll. Aus Art. 17 EGBGB kann dies nicht hergeleitet werden, denn diese Vorschrift betrifft nur die Scheidungsklage, die auf künftige Auflösung der Ehe gerichtet ist.

23

Die Revision will allerdings den Art. 17 Abs. 1 EGBGB in der Weise heranziehen, daß es auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Ehemannes in dem Zeitpunkt ankomme, in dem der Auflösungsgrund eingetreten sei. Aber auch dem kann nicht beigetreten werden.

24

Wenn man Art. 17 EGBGB hier heranziehen und entsprechend dessen Abs. 1 wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Beklagten zu 1) in der Sowjetzone zur Zeit des Inkrafttretens der Eheverordnung deren Recht als maßgebend ansehen wollte, müßte die Annahme der Revision an dem dann auch entsprechend anwendbaren Art. 17 Abs. 4 EGBGB scheitern, da nach dem Recht der Bundesrepublik ein gesetzlicher Grund für die Auflösung der Ehe nicht vorliegt.

25

Die Anwendung des Art. 17 EGBGB scheidet jedoch im interzonalen Privatrecht überhaupt aus, wenn beide Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

26

Es wird vielfach sachgemäß sein, bei der Prüfung kollisionsrechtlicher Fragen auf dem Gebiet des Interzonenrechts, also bei der Entscheidung darüber, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis, das Beziehungen zur Bundesrepublik und zur Sowjetzone aufweist, nach dem Recht der Bundesrepublik oder dem Recht der Sowjetzone zu beurteilen ist, weitgehend die Rechtssätze des internationalen Privatrechts heranzuziehen, da es an entsprechenden B Bestimmungen für das interzonale Privatrecht meistens fehlt. Der Senat hat jedoch ausgesprochen, daß für die Scheidung von Ehen deutscher Staatsangehöriger, von denen zur Zeit der Entscheidung der eine Ehegatte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik und der andere in der Sowjetzone hat, allein das in der Bundesrepublik geltende Eherecht anzuwenden ist, und daß Art. 17 EGBGB im interzonalen Privatrecht nicht entsprechend angewendet werden kann (BGHZ 34, 134, 142[BGH 30.11.1960 - IV ZR 61/60];  38, 1, 4) [BGH 28.03.1962 - IV ZR 272/61]. Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die sowjetzonale Eheverordnung wesentlich mit den Zweck verfolgt, die Umgestaltung der gesellschaftlichen Struktur in der sowjetischen Besatzungszone im Sinne der Ziele der kommunistischen Weltanschauung durchzusetzen, und nach dem Willen der gesetzgebenden Organe der sowjetischen Besatzungszone in diesem Sinne angewendet werden soll. Das gilt vor allem für die in der Eheverordnung enthaltenen Vorschriften über die Auflösung der Ehe. Das Ehescheidungsrecht der Bundesrepublik und das der Sowjetzone können deshalb nicht als paritätisch behandelt werden. Daran ist trotz der im Schrifttum erhobenen Einwendungen festzuhalten (Erman/Marquordt, Art. 17 EG Anm. 16 b; Kegel, Internationales Privatrecht 2. Aufl. §20 VI 6, S. 305; Neuhaus, Grundbegriffe des internationalen Privatrechts §41 II 5, S. 216; Beitzke, JZ 1961, 649, 653;  1963, 512 [BGH 28.03.1962 - IV ZR 272/61]; Drobnig, FamRZ 1961, 341, 349).

27

Die genannten Schriftsteller wollen im Interzonenrecht den Art. 17 EGBGB mit gewissen Abwandlungen, die schon deshalb nötig sind, weil nicht auf die Staatsangehörigkeit abgestellt werden kann, anwenden. Ihre Einwendungen treffen jedoch nicht den Kern der Erwägungen, die den Senat zu seiner Rechtsprechung veranlaßt haben.

28

Unbegründet ist die von manchen von ihnen geäußerte Befürchtung, die Ablehnung der Parität zwischen dem Scheidungsrecht der Bundesrepublik und dem der Sowjetzone könne dazu führen, daß auch im internationalen Privatrecht die Parität zwischen der eigenen und der fremden Rechtsordnung bei erheblichen weltanschaulichen, sozialen oder wirtschaftlichen Unterschieden verneint werde. Wenn nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts eine Rechtsordnung maßgebend ist, die auf andersartigen Wertvorstellungen beruht, als sie der Rechtsordnung der Bundesrepublik zugrundeliegen, etwa die Rechtsordnung der Sowjetunion oder eines anderen Ostblockstaates, so ist doch diese Rechtsordnung anzuwenden, so schwierig es für den Richter der Bundesrepublik sein mag, die von einem fremden Geist geprägten Rechtssätze anzuwenden und mit ihnen zu einem sachgerechten Ergebnis zu gelangen (vgl. Neuhaus, §4 II S. 19). Im Verhältnis zu fremden Staaten gilt der Grundsatz des gemeinen Völkerrechts, daß jedes Mitglied der Völkerrechtsgemeinschaft die Rechtsordnung der anderen Völker anzuerkennen hat (Neuhaus, §6 II S. 32). Die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB oder anderer Rechtssätze des internationalen Privatrechts, die die Einhaltung der grundlegenden Erfordernisse der eigenen Rechtsordnung gewährleisten sollen, können dann Abhilfe schaffen.

29

Zwischen einzelnen Teilen der Rechtsordnung der sowjetischen Besatzungszone und den entsprechenden Teilen der Rechtsordnung der Bundesrepublik, also außerhalb des Rahmens des internationalen Privatrechts, muß die Parität verneint werden. Das beruht nämlich auf der besonderen Lage, in der sich das in verschiedene Rechtsgebiete geteilte deutsche Reich befindet. Die Sowjetzone hat gegenüber der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich kein Recht auf Beachtung ihrer Rechtsordnung im Sinne des erwähnten völkerrechtlichen Grundsatzes. Verfehlt ist es, die Ablehnung der Parität des Scheidungsrechts der Bundesrepublik und des Scheidungsrechts der Sowjetzone als eine unangebrachte Politisierung des. Privatrechts zu bezeichnen. Entscheidend dafür ist allein, daß die Rechtsordnung der Bundesrepublik es gebietet, soweit Fragen des geteilten Deutschland eine Rollo spielen, das Recht so anzuwenden und auszulegen, wie es der gesamtdeutschen Verantwortung entspricht, zu der sich die Bundesrepublik in der Präambel zum Grundgesetz als der das ganze Deutschland repräsentierende Staat bekennt (vgl. BVerwG FamRZ 1960, 484, 486).

30

Wenn in einzelnen Fällen das von den eigenen Wertvorstellungen erheblich abweichende Recht der Eheauflösung eines fremden Staates angewendet werden muß, so kann das hingenommen werden. Der Sachverhalt bietet dann Anknüpfungspunkte zu dieser Rechtsordnung, und es kann trotz der Schwierigkeiten, die die Anwendung des Rechts des fremden Staates mit den ihm zugrundeliegenden andersartigen Wertvorstellungen und Wertbegriffen dem inländischen Richter bietet, sachgemäß sein, daß die Entscheidung auf der Grundlage dieses Rechts gesucht und gefunden wird, wobei untragbare Ergebnisse durch Art. 17 Abs. 4, unter Umständen auch durch Art. 30 EGBGB verhindert werden. Grundsätzlich kann aber in der Bundesrepublik nicht die Auflösung einer Ehe deutscher Staatsangehöriger nach dem materialistischkommunistischen Eheauflösungsrecht der Sowjetzone zu beurteilen sein, nur weil ein Ehegatte Beziehungen zu diesem Gebiet hat. Es ist etwas grundsätzlich anderes, das auf kommunistischer Grundlage beruhende Eherecht eines ausländischen Staates maßgebend sein zu lassen, wenn einer der Ehegatten diesem Staat angehört, als ein materialistischkommunistisches Eherecht anzuwenden, wenn beide Eheleute Deutsche sind und damit trotz der Teilung Deutschlands der eigenen staatlichen und volklichen Gemeinschaft zugehören. Es ist ein unannehmbares Ergebnis, daß auf eine solche Ehe auch dort, wo die Bundesrepublik Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit ausübt, zunächst das kommunistische Recht der Sowjetzone, dessen Generalklauseln sich von der diesem Recht zugrundeliegenden Weltanschauung gar nicht trennen lassen, angewendet wird und nur mittels des Art. 17 Abs. 4 und des Art. 30 EGBGB Unbilligkeiten verhindert werden. Als Eheauflösungsrecht kommt in der Bundesrepublik nur das Ehegesetz in Betracht. Mag aus praktischen Gründen, insbesondere auf weltanschaulich mehr neutralen Rechtsgebieten, und um Rechtsverwirrung oder Rechtsunsicherheit zu vermeiden, das Recht der Sowjetzone gegebenenfalls auch in der Bundesrepublik anzuwenden sein (vgl. BGHZ 40, 32 zum gesetzlichen Güterstand der Sowjetzonenflüchtlinge), für das Eheauflösungsrecht gilt das nicht.

31

Auch im Schrifttum ist darauf hingewiesen worden, daß die Fragen des interzonalen Rechts nicht ausnahmslos unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts und auf der Grundlage der Parität der Rechtsordnungen der Bundesrepublik und der Sowjetzone gelöst werden können. Ausführungen von Wengler gehen in diese Richtung (NJW 1951, 49, 52 und Festschrift für Lewald, 615, 626, 629). Später hat Wengler es in einem anderen Zusammenhang als einen Beitrag zur Verstärkung der deutschen Spaltung bezeichnet, daß die westdeutsche Rechtsprechung und großenteils die Rechtslehre bei der interzonalen Rechtsanwendung das gesamtdeutsche Element fast vollständig ignoriere und die Rechtsanwendungsfragen so löse, als ob die Bundesrepublik und die Sowjetzone bereits zwei vollkommen getrennte selbständige Staaten wären (RabelsZ 1958, 535, 550 Fußn. 9). Auch Raape verneint allgemein die Parität der beiden Rechtsordnungen (Internationales Privatrecht 5. Aufl. §20 II 2 S. 154), wobei hier nicht näher auf die bereits erwähnten notwendigen Einschränkungen dieses Grundsatzes, die aber nicht das Ehescheidungsrecht betreffen, eingegangen zu werden braucht.

32

Nach alledem scheidet eine entsprechende Anwendung des Art. 17 EGBGB im Interzonenrecht, soweit es sich um die Scheidung einer Ehe deutscher Staatsangehöriger durch ein Gericht der Bundesrepublik handelt, aus. Daher kann diese Vorschrift auch nicht in der von der Revision vorgeschlagenen Weise herangezogen werden, wenn es sich darum handelt, ob die Auflösung einer zwischen deutschen Staatsangehörigen bestehenden Ehe nach §17 Abs. 1 EheVO erfolgt ist. Ungeachtet dessen, ob sich die Regelung des §17 Abs. 1 EheVO mit rechtsstaatlichen Auffassungen vereinbaren läßt, ist Art. 17 EGBGB im interzonalen Scheidungsrecht nicht heranzuziehen, auch wenn es sich nicht um eine Ehescheidung, sondern um eine andere Art der Eheauflösung handelt.

33

4.

Auch die Auflösung der Ehe auf Grund sowjetzonalen Rechts ist nach dem Recht der Bundesrepublik nur anzuerkennen, wenn dies aus Gründen der Rechtssicherheit und letztlich auch im Interesse der in der sowjetischen Besatzungszone lebenden Menschen geboten ist. Wie die von den dortigen Gerichten ausgesprochenen Ehescheidungen in der Bundesrepublik grundsätzlich als gültig hingenommen werden müssen und die in der Sowjetzone lebenden Deutschen nur in engem Rahmen vor Nachteilen geschützt werden können, die sie etwa durch die Anwendung des Rechts der sowjetischen Besatzungszone erleiden (BGHZ 38, 1, 4) [BGH 28.03.1962 - IV ZR 272/61], weil durch die rechtsgestaltende Kraft eines Scheidungsurteils für die bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens in der Sowjetzone lebenden Eheleute zu einer Zeit, in der keiner der Ehegatten der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik unterstand, Rechtstatsachen geschaffen worden sind, die auch in der Bundesrepublik anerkannt werden müssen, ebenso muß die nach §17 Abs. 1 EheVO erfolgte Auflösung einer Ehe in der Bundesrepublik anerkannt werden, wenn zur Zeit des Inkrafttretens der Eheverordnung beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Sowjetzone hatten. Die dort erfolgte Auflösung der Ehe kann nicht nachträglich durch die Übersiedlung eines der Ehegatten in die Bundesrepublik beseitigt werden.

34

Anders ist es jedoch, wenn die Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und einer von ihnen zur Zeit des Inkrafttretens der Eheverordnung und seitdem ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik gehabt hat. Der Wirkungsbereich der Ehe der durch die Zonengrenze getrennten Eheleute erstreckt sich dann nicht nur auf das Gebiet der Sowjetzone, sondern auch auf das Gebiet der Bundesrepublik, so daß beide Eherechtsordnungen mit ihren zum Teil entgegengesetzten Vorschriften für die Ehe Bedeutung erlangen können. Dann muß der Grundsatz zur Anwendung kommen, daß das die Eheauflösung betreffende Recht der Bundesrepublik dem entsprechenden Recht der Sowjetzone vorgeht. Dabei hat vor allem auch der Umstand Bedeutung, daß der Ehegatte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat, gegen gesetzliche Regelungen, durch die seine Ehe ohne weiteres aufgelöst wird, geschützt werden muß. Nach der Rechtsprechung des Senats soll die auf dem Gebiet der Bundesrepublik ansässige Partei alle Rechte genießen, die ihr aus dem in Frage stehenden familienrechtlichen Verhältnis nach der hier geltenden Rechtsordnung zustehen, soweit dem nicht höhere Belange der Allgemeinheit entgegenstehen (BGHZ 34, 134, 151) [BGH 30.11.1960 - IV ZR 61/60]. Es wäre ein untragbares Ergebnis, wenn die Klägerin, die niemals in der Sowjetzone gelebt hat, es hinnehmen müßte, daß ihre Ehe mit dem Beklagten zu 1) durch die Neuordnung des Eherechts in der Sowjetzone von selbst aufgelöst worden wäre.

35

5.

Gegen die Annahme, daß sowohl die Klägerin wie der Beklagte zu 1) deutsche Staatsangehörige sind, bestehen keine Bedenken. Nach alledem ist die zwischen ihnen geschlossene Ehe nach dem Recht der Bundesrepublik nicht aufgelöst, während die zwischen den Beklagten bestehende Ehe eine nach §20 EheG vernichtbare Doppelehe ist, deren Nichtigkeit die Klägerin durch die Erhebung der Nichtigkeitsklage nach §24 Abs. 1 Satz 1 EheG herbeiführen kann.

36

Ohne Bedeutung ist die am 17. April 1959 in Nordhausen erfolgte Umschreibung der Eheurkunde der Beklagten auf deren richtigen Namen. Selbst wenn die Beklagten im Zusammenhang damit ihre Eheschließung wiederholt hätten, würde eine vernichtbare Doppelehe vorliegen, da die Ehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) nach dem Recht der Bundesrepublik damals nicht aufgelöst war.

37

Das Landgericht hat deshalb die Ehe der Beklagten mit Recht für nichtig erklärt, und die Revision der Beklagten gegen das die Entscheidung des Landgerichts bestätigende Urteil des Oberlandesgerichts muß zurückgewiesen werden.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

Ascher Wüstenberg Bundesrichter Wilden ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Ascher Dr. Loewenheim Dr. Graf