Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1965, Az.: VI ZR 87/64
Grenzen der Schadensersatzpflicht bei Rechtsneurosen und Rentenneurosen; Zumutbarkeit der Ersatzpflicht für den Schädiger bei aus charakterlicher Fehlhaltung hervorgerufenen Versagenszuständen des Geschädigten; Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes; Haftung für Neuroseschäden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 87/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 14.01.1964
- LG Flensburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1965, 1591-1592 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1965, 766-767 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 46 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 369-371 (Urteilsbesprechung von Bundesrichter Dr. Eberhard Schubert)
- NJW 1965, 2293-2295 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 1080-1082 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die für Rechts- und Rentenneurosen geltende Haftungseinschränkung (vgl. BGHZ 20, 137 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54]) ist nicht davon abhängig, daß im Einzelfall die Feststellung getroffen werden kann, der Rentenneurotiker werde nach Aberkennung der Schadensersatzansprüche in der Lage sein, seinen Versagenszustand zu überwinden.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr., Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Januar 1964 aufgehoben, soweit über den Feststellungsantrag des Klägers und die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig zurückverwiesen, der auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu befinden hat.
Tatbestand
Der Kläger ist am 5. September 1955 von dem Personenkraftwagen des Zweitbeklagten, der von der Erstbeklagten gelenkt wurde, angefahren worden. Er hat dabei u.a. eine Gehirnerschütterung, eine leichte Hirnprellung, eine Prellung der rechten Hinterkopfseite und eine Brustkorbquetschung rechts erlitten. Infolge der Auswirkungen dieser Verletzungen behauptet der Kläger, dauernd arbeitsunfähig geworden zu sein.
Der Kläger ist im Jahre 1901 geboren. Im Jahre 1924 legte er die Meisterprüfung als Schlosser und Maschinenbauer ab. Er übte aber nach der Prüfung seinen Beruf nicht aus, sondern verrichtete nur Gelegenheitsarbeiten. Von 1933 bis 1939 arbeitete er als Packer und Transportarbeiter im Speditionsgeschäft seines Schwagers. Im Krieg war er seit 1941 als Schlosser auf einer Werft in Kiel tätig. Nach Kriegsende kehrte er in das Speditionsgewerbe seines Schwagers zurück. Nach dessen Tode schied er am 1. Mai 1946 aus diesem Betrieb aus. In der Folgezeit arbeitete er nicht mehr. Im November 1946 beantragte er unter Berufung auf plötzlich aufgetretene Ischiasbeschwerden eine Invalidenrente. Diese wurde ihm bewilligt, aber im August 1949 wieder entzogen, nachdem ein Heilverfahren zur Besserung des Leidens geführt hatte. Bis Mai 1955 bezog der Kläger ununterbrochen Arbeitslosenfürsorgeunterstützung. Eine Arbeitsstelle hatte ihm das Arbeitsamt auf seine Vorstellung nicht vermittelt. Im Juni 1955 nahm er eine Stelle als Heizungshelfer bei der Firma He. in H. an, die er beim Unfall noch innehatte. Nach dem Unfall war der Kläger bis zum 4. November 1955 in stationärer Krankenhausbehandlung. Er wurde dann mit dem Rat entlassen, nach zwei Wochen Schonung die Arbeit wieder aufzunehmen. Der Kläger ließ sich aber weiter krank schreiben. Auf Veranlassung der Allgemeinen Ortskrankenkasse wurde er der Universitäts-Nervenklinik in K. in der Zeit vom 5. Januar bis zum 23. Februar 1956 zur Behandlung überwiesen. Danach beantragte der Kläger mit der Begründung, dauernd arbeitsunfähig geworden zu sein, die Bewilligung einer Invalidenrente. Die Landesversicherungsanstalt lehnte den Antrag aufgrund des Ergebnisses einer fachärztlichen Untersuchung ab. Der Kläger erhob darauf Klage beim Sozialgericht, die erfolgreich war. Die Landesversicherungsanstalt nahm die Berufung zurück, nachdem der Kläger durch Arzte des Landeskrankenhauses in Schleswig erneut begutachtet worden war. Seitdem erhält der Kläger eine Invalidenrente.
Mit der Klage hat der Kläger von der Erstbeklagten neben einem Schmerzensgeld Ersatz des Verdienstausfalls, Ersatz von Sachschäden und Befreiung von Ansprüchen des Fürsorgeamtes der Stadt Heide gefordert. Ferner hat er gegen beide Beklagten die Feststellung beantragt, daß sie für die weiteren Unfallschäden aufzukommen haben, wobei die Haftung des Zweitbeklagten nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes geltend gemacht worden ist. Der Kläger hat behauptet, die Gesundheitsschädigungen des Unfalls, insbesondere die Auswirkungen der - nach seiner Ansicht schweren - Gehirnerschütterung hätten dazu geführt, daß er dauernd außerstande sei, einer Erwerbsbeschäftigung nachzugehen.
Die Beklagten hatten im ersten Stadium des Verfahrens ihre haftungsrechtliche Verantwortung für die Unfallentstehung bestritten und sich hilfsweise auf ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Unfalls berufen. Zur Höhe des Schadens wollen sie nur für einen sehr kurz zu bemessenden Zeitraum nach dem Unfall anerkennen, daß der Kläger in der Arbeitsfähigkeit behindert werden sei. Die leichten Unfallverletzungen hätten keine organischen Schäden ausgelöst und könnten die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden nicht erklären. Dieser habe schon früher Beschwerden simuliert, um in den Genuß einer Rente zu kommen. Jetzt nehme er den Unfall zum Anlaß, um sich auf Kosten anderer der Arbeit zu entziehen. Dabei sei es dem Kläger bei gutem Willen durchaus möglich, einer Beschäftigung nachzugehen. Sei man entgegen dem Standpunkt der Beklagten der Auffassung, daß kein bewußt auf eine Täuschung angelegtes Verhalten vorliege, so handele es sich um eine Rentenneurose, für deren Auswirkungen die Schädiger billigerweise nicht verantwortlich gemacht werden können.
Das Landgericht hat die Erstbeklagte durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger für den Verdienstausfall bis zum 28. Februar 1957 2.069,26 DM und für Sachschaden 57,80 DM zu erstatten. Ferner ist die Erstbeklagte verurteilt worden, ein Schmerzensgeld von 3.000 DM zu zahlen und den Kläger von den Ansprüchen des Fürsorgeamts der Stadt H. auf Rückzahlung der bis zum 28. Februar 1957 gewährten Fürsorgebezüge von 2.368,42 DM zu befreien. Das Landgericht hat ferner festgestellt,
- a)
daß die Erstbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden aus dem Unfall vom 25. September 1955 zu erstatten,
- b)
daß der Zweitbeklagte als Gesamtschuldner neben der Erstbeklagten den dem Kläger aus dem Unfall entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden bis zur Höhe eines Rentenbetrages von 1.500 DM jährlich oder eines Kapitalbetrages von 25.000 DM zu ersetzen hat.
Bei der getroffenen Feststellung ist der mögliche Forderungsübergang auf öffentliche Versicherungsträger berücksichtigt worden.
Weitergehende Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Erst beklagte sind abgewiesen worden. Die Entscheidung über weitergehende Schuldbefreiungsansprüche des Klägers ist dem Schlußurteil vorbehalten worden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der diese in einem beschränkten Umfang die Verurteilung angefochten haben, durch Urteil vom 4. Juni 1959 zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten hat der Senat die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 8. Juli 1960 - VI ZR 174/59 - = LM BGB § 823 (F) Nr. 16 - VersR 1960, 740 - wird verwiesen.
Das Oberlandesgericht hat nach Ergänzung der Beweisaufnahme die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 14. Januar 1964 erneut zurückgewiesen.
Mit der Revision beantragen die Beklagten,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem Kläger gegen die Erstbeklagte ein 2.000 DM übersteigendes Schmerzensgeld und gegen beide Beklagte Ansprüche für die Zeit nach dem 28. Februar 1957 zuerkannt worden sind, und in diesem Umfang die Klage abzuweisen.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Feststellungsantrag
Bei der erneuten Entscheidung über den Feststellungsantrag war das Oberlandesgericht an die der Aufhebung seines ersten Urteils zugrundeliegende rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs über die Grenzen der Schadensersatzpflicht bei Rechts- und Rentenneurosen gebunden (§ 565 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat nach erneuter Prüfung wiederum bejaht, daß der Kläger für eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den 1. März 1957 hinaus zu entschädigen sei. Dieses Ergebnis wird von der Revision mit der Begründung angegriffen, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Eingrenzung der Haftung für Neuroseschäden nicht beachtet oder verkannt. Die Revision mußte in diesem Punkt Erfolg haben.
1.)
Das Berufungsgericht unterstellt, daß bei dem Kläger seit dem 1. März 1957 keine objektiven (organisch nachweisbaren) Verletzungsfolgen mehr vorlagen. Jedenfalls aber, so führt es aus, beruhe die Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit dem 1. Oktober 1957 ausschließlich auf einer neurotischen, in der charakterlichen Anlage des Klägers wurzelnden Fehlhaltung, Dieser sei nach seiner Persönlichkeitsartung nicht fähig, sich im Leben durchzusetzen, wenn es für ihn schwierig werde. Seine berufliche Entwicklung sei zwar bis zur Meisterprüfung in seinem erlernten Handwerk zielstrebig gewesen. Als ihn die zunehmende Arbeitslosigkeit dazu gezwungen habe, um den Arbeitsplatz zu kämpfen, sei er dem Kampf ausgewichen und habe nur noch Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Schließlich habe er sich damit begnügt, in der Geborgenheit eines Familienbetriebes berufsfremde und untergeordnete Arbeiten zu leisten. Nach dem Krieg sei er in den Familienbetrieb zurückgekehrt, habe aber die Arbeit aufgegeben, als Unstimmigkeiten mit seiner Schwägerin entstanden seien. Darauf habe er sich um eine Invadilisierung bemüht und wegen seiner Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule zunächst auch eine Invalidenrente zugesprochen erhalten. Als ihm die Rente im Jahre 1949 nach Besserung der Beschwerden entzogen worden sei, habe er, um den Weiterbezug der Rente zu erreichen, seine Beschwerden in einer neurotischen Begehrensvorstellung deutlich überbewertet. So habe er, um seine Beschwerden demonstrativ zu betonen, einen Stock benutzt und ein Lederkorsett getragen. Schon damals seien von den Ärzten die typischen Merkmale einer rentenneurotischen Einstellung festgestellt worden. Auch die Fehlhaltung des Klägers, die sich nach dem Unfall vom 25. September 1955 entwickelt habe, sei dieser neurotischen Haltung entsprungen. Sie habe in den letzten Wochen der stationären Behandlung im Krankenhaus in H. begonnen, als der Kläger durch einen Rechtsanwalt der Haftpflichtversicherung der Beklagten seine Schadensersatzansprüche angemeldet habe. Der behandelnde Arzt habe damals in der Krankengeschichte niedergelegt, daß der Kläger seine Beschwerden gerade im Hinblick auf die von ihm gestellten Ansprüche überbewerte. Bei den folgenden fachärztlichen Behandlungen und Untersuchungen habe sich das demonstrative Verhalten des Klägers gesteigert. Ein Gutachten der Nervenklinik der Universität Hamburg habe eine erstarrte Fehlhandlung des Klägers festgestellt, die eindeutig auf das Bestreben fixiert sei, für einen in der Vorstellung des Klägers schweren und dauernden Körperschaden entschädigt zu werden. Der Kläger sei nach dem Ergebnis zahlreicher Begutachtungen kein Simulant, sondern subjektiv von seinen Beschwerden und Schmerzen überzeugt. Er lebe völlig in der Vorstellung, deshalb versorgungs- und rentenberechtigt zu sein. Bei der tiefgreifenden Verwurzelung dieser Fixierung sei eine Heilung des Zustandes nicht möglich.
2.)
Nach dem ersten Urteil des Senats vom 8. Juli 1960 hatte das Berufungsgericht zur Haftung für sogenannte Neuroseschäden die bereits in dem Urteil BGHZ 20, 137 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54] naher dargelegte Auffassung über eine Begrenzung der Haftung zugrunde zu legen. Danach ist die Grenze der Ersatzpflicht erreicht, wenn der neurotische Zustand des Geschädigten im wesentlichen durch das - wenn auch unbewusste - Streben nach Versorgung und Sicherheit oder eine starre Anklammerung an eine vorgestellte Rechtsposition zu erklären ist. Die Ersatzpflicht des Schädigers geht nicht soweit, daß dieser auch die Auswirkungen charakterlich bedingter Begehrens- und Rechtsvorstellungen eines Geschädigten zu ersetzen hat, der den Unfall zum Anlaß nimmt, fortan der Arbeit und dem Lebenskampf auszuweichen. Eben dieser Sachverhalt war aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts und nach dem Ergebnis der erneuten Begutachtung des Klägers durch Professor Dr. Bürger-Prinz gegeben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, daß dieses seine Bindung in der Beurteilung der Rechtslage (§ 565 Abs. 2 ZPO) nicht beachtet oder die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über eine Einschränkung der Ersatzpflicht bei Neuroseschäden missverstanden hat. Im einzelnen ist zu den Ausführungen des Berufungsurteils folgendes zu bemerken:
a.)
Mit der Feststellung, daß der jetzige neurotische Versagenszustand des Klägers durch den Unfall mitverursacht sei und daß zwischen dem Unfall und diesem Zustand auch ein adäquater Zusammenhang bestehe, ist noch nicht entschieden, daß die Beklagten für die Leistungsunfähigkeit des Klägers aufzukommen haben. Die Bedeutung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Ersatz von Neuroseschäden liegt gerade darin, daß der Ersatzpflicht bei solchen Schäden dann eine Grenze gesetzt worden ist, wenn die Neurose im wesentlichen den Charakter einer Rechts- oder Begehrensneurose hat.
b.)
Diese Einschränkung der Schadensersatzpflicht beruht einmal darauf, daß es dem Schädiger nicht zugemutet werden kann, für einen aus einer charakterlichen Fehlhaltung hervorgegangenen Versagenszustand aufzukommen, der in abartigen Rechts- und Sicherungsvorstellungen oder in unangemessenen Wunsch- und Begehrenstendenzen wurzelt. Nicht immer, aber sehr häufig wird der Unfall in solchen Fällen nur das auslösende Moment für die Arbeitsniederlegung gewesen sein, zu der der Betroffene ohne den Unfall über kurz oder lang einen anderen Anlaß genommen hätte. Die Unsicherheiten, die in der Prognosestellung liegen, dürfen nach Ansicht des Senats dann nicht zu Lasten des Schädigers gehen, wenn es feststeht, daß die Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen auf einem rentenneurotischen Versagenszustand beruht. Die Bejahung der Entschädigungspflicht auch bei Begehrens- und Rechtsneurosen würde zudem der sozialen Funktion des Rechts widersprechen, Denn nach gesicherter ärztlicher Erfahrung bewirkt gerade die großzügige rechtliche Anerkennung der Ausgleichspflicht für rentenneurotische Fehlhaltungen, daß sich solche Neurosen vermehren und daß die Bemühungen scheitern, in dieser Hinsicht anfällige Personen wieder in das Arbeitsleben einzugliedern.
c.)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es zur Abweisung des Schadensersatzanspruchs nicht erforderlich, daß im Einzelfall die Feststellung getroffen werden kann, der Kläger werde meinen Versagenszustand überwinden, wenn man ihn unter Abweisung seiner Ansprüche auf den Lebenserwerb durch eigene Arbeit verweise. Wollte man das annehmen, so würde das darauf hinauslaufen, daß die Position eines rentenneurotischen Klägers mit der Dauer der rechtlichen Auseinandersetzung immer stärker würde. Häufig liegt im Anfangsstadium eine echte Simulation oder eine von der Willensseite noch beherrschbare Neigung zur Überbewertung der Unfallfolgen vor. Je länger und intensiver sich ein solcher Kläger in seine Rechtsvorstellungen und Wunschtendenzen verstrickt, desto mehr wird er von Deinen Leiden überzeugt sein und desto schwerer wird es ihm fallen, sich von dieser Fixierung zu lösen und sich wieder den Anforderungen des sozialen Lebens zu stellen. Die Ablehnung der Schadensersatzansprüche ist aber nicht nur im Anfangsstadium, sondern auch im fortgeschrittenen Stadium der Tendenzneurose gerechtfertigt, da der Schädiger nicht für die Auswirkungen abartiger Rechts- und Begehrensvorstellungen aufzukommen braucht (vgl. auch BSozGE 18, 173, 176; 19, 275, 278),
d.)
Es kommt daher auch nicht entscheidend darauf an, ob der im Jahr 1951 bestätigte Rentenentzug zur Folge hatte, daß der Kläger alsbald wieder arbeitete. Der Hinweis in dem ersten Urteil des Senats auf die damalige Reaktion des Klägers beruhte auf der Rüge der ersten Revision der Beklagten, daß die in dem Gutachten der medizinischen Universitätsklinik in Kiel vom 23. Oktober 1958 enthaltene Feststellung (Band II Bl. 14) nicht berücksichtigt worden sei. Nunmehr ist klar gestellt, daß der Kläger durch die Entziehung der. Invalidenrente im Jahre 1951 nicht veranläßt wurde, alsbald die Arbeit wieder aufzunehmen. Er hat sich mit der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung begnügt, sich aber immerhin, wie er vorträgt (Band II, Bl. 83, 184), seitdem mit Nachdruck um eine Arbeitsstelle bemüht.
e.)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es zur Versagung des Schadensausgleichs auch nicht erforderlich, daß der Kläger den Unfall zum willkommenen Anlaß nahm, nunmehr überhaupt nicht mehr zu arbeiten. Die Entwicklung einer Tendenzneurose wie jeder Neurose vollzieht sich vorzüglich im Gebiet des Unbewussten. Für die Frage, ob die Folgen des neurotischen Versagenszustandes zu entschädigen sind, kommt es, wie der Senat in BGHZ 20, 137, 143 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54] näher ausgeführt hat, darauf an, der Eigenart (dem typischen Gepräge) der neurotischen Störung nachzugehen. Ist die Neurose im wesentlichen durch die Schwere der körperlichen oder seelischen Einwirkung des schädigenden Ereignisses, durch den erlittenen Schrecken oder die erheblichen Einwirkungen einer sich anschliessenden ärztlichen Behandlung zu erklären, so hat der Schädiger auch dann für die Folgen einzustehen, wenn das schädigende Ereignis bei einer stärker gefestigten seelischen Konstitution des Betroffenen nicht Folgen dieser Art hervorgerufen hätte. Andererseits entfällt die Entschädigungspflicht, wenn der neurotische Zustand sein charakteristisches Gepräge erst durch die sich nach dem schädigenden Ereignis bildenden Rechts- und Begehrensvorstellungen erhält, Diese Unterscheidung mag nicht immer leicht zu vollziehen sein. Im allgemeinen wird es näher liegen, eine Tendenzneurose zu bejahen und damit die Entschädigungspflicht abzulehnen, wenn die objektive Einwirkung des schädigenden Ereignisses auf den Kläger nicht besonders schwerwiegend war und wenn sich bei diesem schon vor dem Schadensereignis gezeigt hat, daß er zu einem zweckbedingten Simulieren von Beschwerden oder zu rentenneurotischem Verhalten neigt. Auch wird es von Bedeutung sein, in welchem Zusammenhang und bei welchen Anlässen die Beschwerden demonstrativ überbewertet werden. Andererseits wird es gegen eine Tendenzneurose sprechen, wenn schwere Unfallfolgen oder erlittene Unrechtsmaßnahmen ihrer Art nach geeignet waren, den von ihnen Betroffenen in einer tieferen Schicht der Persönlichkeit zu berühren und seine Wiederstandskraft zu schwachen. Aus diesem Grunde hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die Entschädigungspflicht des Staates für die Folgen seelischer Störungen, die sich im Anschluß an eine Konzentrationslager-Internierung gebildet haben, mit Recht weit gezogen, und dabei berücksichtigt, daß die unmenschliche Behandlung der Häftlinge in hohem Maß zur Hervorrufung ernster seelischer Störungen mit dem Gepräge einer sogenannten Kernneurose geeignet war (BGHZ 39, 313 [BGH 10.04.1963 - IV ZR 281/62]). Bei der erforderlichen Würdigung der Persönlichkeitsartung des Betroffenen ist es von besonderer Bedeutung, daß sich der Tatrichter der Hilfe ärztlicher Gutachter bedient, die auf diesem Gebiete die erforderliche Spezialausbildung und -erfahrung haben. Das Berufungsgericht hat ein Gutachten des Prozessors Bürger-Prinz eingeholt und den Gutachter auch in der mündlichen Verhandlung angehört. Wenn es in entscheidenden Punkten dem Gutachter nicht folgt, so liegt es nahe, daß diese Stellungnahme dadurch beeinflußt ist, daß das Berufungsgericht von einer sachlichrechtlich fehlsamen Auffassung über die Grenzen der Entschädigungspflicht bei Tendenzneurosen ausgegangen ist.
3.)
Nach allem konnte die vom Berufungsgericht bestätigte Feststellung, daß die Beklagten für die Zeit nach dem 1. März 1957 für den vom Kläger geltend gemachten Unfallschaden aufzukommen haben, nicht aufrecht erhalten bleiben. Die Sache mußte in diesem Punkt an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Der Senat hat von Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
II.
Schmerzensgeldanspruch
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Berufungsgericht neben der Schwere der Verletzungen und der durch sie verursachten Schmerzen berücksichtigt, daß der Kläger rund drei Monate in stationärer Krankenhausbehandlung war und später noch eine Zeit in einer Universitäts-Nervenklinik behandelt werden mußte. Ferner fiel für das Berufungsgericht ins Gewicht, daß der Kläger nach der Art der Schädelverletzung zunächst befürchten konnte, es würden möglicherweise Spätschäden eintreten. Das Berufungsgericht geht aber davon aus, daß solche Spätschäden nicht eingetreten und nach menschlicher Voraussicht auch nicht zu erwarten sind, Unter Würdigung der festgestellten Verletzungsfolgen und der grob fahrlässigen Verhaltungsweise der Erstbeklagten hat das Berufungsgericht das vom Landgericht dem Kläger zugebilligte Schmerzensgeld von 3.000 DM nicht für übersetzt angesehen. Die Ausführungen des Berufungsurteils zur Bemessung des Schmerzensgeldes lassen keinen Rechtsfehler erkenne. Nach der Art der Begründung besteht, im besonderen kein Anhaltspunkt dafür, daß die Bemessung des Schmerzensgeldes durch die Auffassung des Berufungsgerichts beeinflußt worden ist, der Kläger müsse auch für die Folgen seiner rentenneurotischen Reaktion auf den Unfall entschädigt werden. Vielmehr geht das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ausdrücklich davon aus, daß der Kläger mindestens zwei Jahre nach seinem Unfall im Ergebnis wieder so leistungsfähig gewesen sei wie vor seinem Unfall. Die Revision der Erstbeklagten, die sich gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes richtet, war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Meyer
Dr. Nüßgens