Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1963, Az.: IV ZR 281/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1963
Aktenzeichen
IV ZR 281/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 19.12.1961
LG Mainz

Fundstellen

  • BGHZ 39, 313 - 319
  • MDR 1963, 750 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1963, 731-732 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Frau Zosia S. A So. Sh.street, R., V., USA,

Prozessgegner

das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Haftung bei Neurosen auf Grund von Verfolgungsmaßnahmen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 19. Dezember 1961 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden für die Revisionsinstanz nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die am ... 1912 in St. in Polen geborene, seit 1936 verheiratete Klägerin ist als Jüdin zunächst im Ghetto von L. und danach in mehreren Konzentrationslagern festgehalten worden. In dieser Zeit wurde sie von ihrem gleichfalls der Freiheit beraubten Ehemanne getrennt, 1942 wurde ihr nach ihren Angaben ihr dreijähriges Kind weggenommen und getötet. Seit August 1944 befand sie sich in einen Zwangsarbeitslager in Bremen und mußte dort bei der Trümmerbeseitigung mitarbeiten. Gegen Ende des Krieges wurde sie durch alliierte Truppen in dem Konzentrationslager Bergen/Belsen befreit. In der folgenden Zeit lebte sie in verschiedenen DP-Lagern, zuletzt in Zeilsheim bei Frankfurt/Main. Dort fand sie ihren Ehemann wieder. Im August 1947 wanderte sie mit ihn nach U. (M.) aus.

2

Sie fordert Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Diese Ansprüche begründet sie damit, auf Grund einer Mißhandlung im Zwangsarbeitslager Bremen sei ihre linke Hand so verletzt worden, daß sie sie auch heute noch nicht gebrauchen könne.

3

Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt. Das Landgericht hat der Klägerin wegen der verfolgungsbedingten Lähmung ihrer linken Hand einen Anspruch auf Heilbehandlung gewährt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente weiter. Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:

4

Die Revision ist begründet.

5

1.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die linke Hand der Klägerin während ihres Aufenthalts im Zwangsarbeitslager Bremen verletzt wurde. Es hat festgestellt, daß diese Verletzung, die noch heute an Narben zu erkennen ist, auf die Freiheitsentziehung als nationalsozialistischer Gewaltmaßnahme zurückgeht. Auf welche Weise die linke Hand der Klägerin verletzt wurde, hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt. Hierüber hat die Klägerin, wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, verschiedene Angaben gemacht: Zunächst hat sie behauptet, von einem SS-Mann mit einer Eisenstange auf die Hand geschlagen worden zu sein. Im Laufe des Verfahrens hat sie gegenüber dem Nervenfacharzt Dr. G. in M. angegeben, beim Treppenreinigen mit der linken Hand in einen Trümmerhaufen mit Glasscherben gefallen zu sein.

6

Nach den von der Klägerin nicht beanstandeten fachärztlichen Untersuchungen liegt der Bewegungsunfähigkeit der linken Hand keine Verletzung der Knochen, der Muskeln oder der Nervenstränge zugrunde. Eine elektrische Nervenfunktionsprüfung, die auf Anordnung des Landgerichts in M. durchgeführt wurde, hat die Unversehrtheit der Nerven bestätigt. Zu diesem Bilde paßt, daß keine Muskelatrophie eingetreten und die passive Beweglichkeit der Hand erhalten geblieben ist. Nach den Feststellungen des Vertrauensarztes kann die Klägerin ganz leichte Gegenstände mit den Fingern der linken Hand festhalten.

7

Aus diesen Untersuchungsergebnissen hat der ärztliche Gutachter der Universitätsnervenklinik in Mainz - ebenso wie der Nervenarzt Dr. G. - gefolgert, daß bei der Klägerin eine psychisch fixierte Gewohnheitslähmung vorliegt, die auf der Vorstellung der Klägerin beruht, sie könne ihre Hand nicht mehr gebrauchen. Diese Würdigung ihres Zustandes hat die Klägerin in der Berufungsinstanz selbst zum Ausgangspunkt ihrer Anspruchsbegründung gemacht.

8

Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, daß es zu dieser seelischen Verfassung der Klägerin ohne die Verfolgung nicht gekommen wäre. Es hat aber der Klägerin die geforderten Entschädigungsleistungen versagt, weil ihre Fehlhaltung dem Schädiger billigerweise nicht zugerechnet werden könne. Für diese Haftungsbegrenzung hat sich das Berufungsgericht auf die Erwägungen gestützt, die in der BGHZ 20, 137, 142 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54] abgedruckten Entscheidung ausgesprochen worden sind. Es meint dazu, die seelische Fehlhaltung der Klägerin beruhe auf ihrem unbewußten Streben nach Rente. Nach dem Urteil der Ärzte könne sie von dieser Fehlhaltung befreit werden; unerläßliche Vorbedingung für eine erfolgreiche Behandlung sei aber, wie das Berufungsgericht darlegt, daß die Klägerin die Überzeugung gewänne, daß sie keine Entschädigungsleistungen erhält. Auch für die Vergangenheit dürfe ihr keine Kapitalentschädigung und Rente zugesprochen werden, weil sie sonst doch wieder in ihrem Streben nach Rente bestärkt würde.

9

2.

Mit diesen Erwägungen kann aus Rechtsgründen der Anspruch der Klägerin nicht abgelehnt werden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht alle für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs und der Haftung des beklagten Landes in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte gewürdigt und deshalb möglicherweise die Ansprüche der Klägerin zu Unrecht abgelehnt.

10

a)

Zutreffend ist der Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, daß der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile auszugleichen hat, die aus der seelischen Reaktion des Betroffenen herrühren. Das hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 20, 137 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54] = NJW 1956, 1108 = LM Nr. 6 zu §249 Bb BGB mit Anm. von Hauss ausgesprochen. Diese Entscheidung ist im medizinischen Schrifttum anerkannt worden (vgl. von Baeyer: Neurose, Psychotherapie und Gesetzgebung im Handbuch der Neurosenlehre und Psychotherapie 1959 Bd. 1 S. 675 ff). Für das Gebiet des Entschädigungsrechts gilt nichts anderes. Das beklagte Land muß daher auch für seelische Störungen einstehen, die auf einer besonderen Anlage des Geschädigten beruhen und infolge der Verfolgungserlebnisse entstanden sind, verschlimmert wurden oder nicht abklingen (RzW 1960, 453 Nr. 18; 1963, 22 Nr. 17 und OLG Stuttgart 1963, 115 Nr. 16).

11

b)

Diese Verantwortlichkeit des Schädigers gilt nicht uneingeschränkt. In der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 137 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54]) wird dem Geschädigten ein Anspruch versagt, wenn sein psychischer Zustand im wesentlichen auf das - unbewußte - Bestreben zurückgeht, den Schwierigkeiten des Lebenskampfes auszuweichen und sich an eine, ihm vorteilhaft erscheinende Lebenssicherung anzuklammern, so daß diese Wunsch- und Zweckvorstellungen zu einer unbewußten Fixierung gewisser Unfallfolgen führen. Dem Sinn des Schadensausgleiches widerspreche es, so wird in der genannten Entscheidung gesagt, wenn in solchen Fällen die Haftung des Schädigers bejaht wird. Bei einer Bejahung der Haftung werde der Geschädigte geradezu daran gehindert, die Schadensfolgen zu überwinden und sich in das soziale Leben wieder einzugliedern.

12

c)

Für das Gebiet des Entschädigungsrechts hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil, in dem über den Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bestimmen war, ausgesprochen, daß bei psychischen Auswirkungen der Verfolgung eine fehlerhafte seelische Haltung des Geschädigten eine Minderung der Entschädigungsleistungen nur dann rechtfertigt, wenn der Geschädigte schuldhaft versäumt, seine körperlichen und geistigen Kräfte zur Minderung oder Beseitigung des Schadens einzusetzen (RzW 1962, 505 Nr. 16). Dieser Rechtsgedanke trägt der besonderen Lage der Verfolgten Rechnung, weil ihre Persönlichkeit in vielen Fällen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen von besonderer Schwere und Dauer - mit Massierung von Schreck- und Angsterlebnissen - in ihren Tiefenschichten getroffen wurde (vgl. von Baeyer, die Freiheitsfrage in der forensischen Psychiatrie in: Der Nervenarzt 1957, 337; Strauss; Besonderheiten der nichtpsychotischen seelischen Störungen bei Verfolgten, in: Der Nervenarzt 1957, 344; Venzmer; Die psychoreaktiven Störungen nach entschädigungspflichtigen Ereignissen, Springer Verlag 1958; Schultz und Natho; Zum Problem der Begutachtung von Neurosen in: Ärztliche Mitteilungen - Deutsches Ärzteblatt 1961/2641; Schultz; Arzt und Neurose). Wie in dem angeführten medizinischen Schrifttum übereinstimmend betont wird, läßt sich die Wirkung der Verfolgungserlebnisse nur richtig bestimmen, wenn neben der Schwere und Dauer der seelischen Belastungen die Persönlichkeit des Verfolgten und sein übriges Lebensschicksal gewürdigt werden. Richter und Sachverständige müssen also bei der Frage nach dem zeitlichen Bereich der Schädigungsfolgen alle diese Umstände aufklären und daraufhin prüfen, ob eine Verarbeitung und Überwindung der seelischen Reaktionen in Betracht kommt. Diese nur für den Einzelfall mögliche Würdigung aller Umstände ist im Rahmen des §9 Abs. 1 BEG, §254 BGB vorzunehmen.

13

Besondere Erörterungen verdienen die Fälle, in denen die psychopathische Anlage des Geschädigten, die durchweg die seelische Belastungsgrenze herabdrückt und daher die Entstehung von Neurosen begünstigt, von solchem Gewicht ist, daß diese seelische Ausgangslage auch ohne die Verfolgung zu neurotischem Fehlverhalten geführt hat oder geführt hätte. Verfolgungsschäden sind dann gleichsam nur der "Kristallisationspunkt" (von Baeyer, im Handbuch der Neurosenlehre und Psychotherapie, Bd. 1, S. 670) für das seelische Fehlverhalten derart, daß jedes andere "geeignete", nicht verfolgungsbezogene Ereignis die Verknüpfung zum Fehlverhalten herbeigeführt hätte. Es kann auch sein, daß unter dem Einfluß der Zwangsvorstellungen der Kristallisationspunkt wechselt, so daß etwa ein Verfolgter, der vor der Verfolgung unter neurotischen Magenbeschwerden gelitten hat, nach dem Ende der Gewaltmaßnahmen anstelle der Magenbeschwerden unter Bronchitis und Asthma leidet. In derartigen Fällen liegt es nahe, einen verfolgungseigentümlichen, adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgungsmaßnahmen und Gesundheitsschaden zu verneinen. Demgemäß kann in solchen Fällen die Vermutung des §28 Abs. 2 BEG widerlegt werden. Anders ist die Rechtslage in den Fällen, in denen das Verhalten des Geschädigten nach dem schädigenden Ereignis auf eine Täuschung der Ärzte und Entschädigungsorgane hinausläuft. Ob das anzunehmen ist, entscheidet sich danach, ob der Verfolgte nach dem Ende der Verfolgungserlebnisse diejenige relative innere Freiheit wiedergewonnen hat, die es ihm erlaubt, von den ursprünglichen nervösen Reaktionen loszukommen (vgl. v. Baeyer, Die Freiheitsfrage in der forensischen Psychiatrie, Der Nervenarzt 1957, S. 337 ff). Wer durch bewußte Überbetonung der Schäden, durch offensichtlich zweckgerichtete unechte Verhaltensweisen, auch durch ein Sichgehenlassen sich Entschädigungsleistungen verschaffen will, verletzt die Pflicht, den einmal entstandenen Schaden möglichst gering zu halten (§254 Abs. 1 BGB, §9 Abs. 1 BEG). Dieser Schuldvorwurf ist auch dann begründet, wenn das Verhalten des simulierenden Geschädigten allmählich, in der ständigen Auseinandersetzung mit Ärzten und Entschädigungsorganen dazu führt, daß der Geschädigte unter dem Einfluß von Wunsch- und Zweckvorstellungen in seine unechte Rolle so hineinwächst, daß nach und nach jeder Rest von Selbstkritik sowie die Fähigkeit, sich der wirklichen Verfassung entsprechend zu verhalten, verloren geht.

14

Die Feststellung, daß ein Fehlverhalten dem unbewußten Streben nach Rente entspringt, kann nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Neurose ohne eine eingehende Würdigung der Persönlichkeit des Verfolgten und der Verfolgungserlebnisse nicht getroffen werden. Ohne eine solche Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Verfolgten, seiner Entwicklung und seines Lebensweges einerseits, der Dauer und Schwere der Verfolgungsmaßnahmen andererseits, kann nichts darüber ausgesagt werden, ob Angst und Schreckerlebnisse der Verfolgungszeit den Verfolgten in seinen tieferen Schichten der Persönlichkeit so getroffen haben, daß der Geschädigte die Auswirkungen der Schreck- und Angsterlebnisses nicht zu überwinden vermag. Das ist nach dem oben zitierten medizinischen Schrifttum bei besonders schwer getroffenen Verfolgten der Fall, bei ihnen sind eine depressive Reaktionsweise mit schweren organneurotischen Störungen anzutreffen. Wenn auch, was oft verkannt wird, eine große Anzahl der aufs Schwerste Entrechteten und Gequälten die unmenschlichen Belastungen der Straf- und Lagerzeiten ohne seelische Dauerschäden überstanden haben, so gibt es doch auch zahlreiche Beispiele für tiefgreifende Veränderungen der Persönlichkeit nach solchen Verfolgungsschicksalen. Auch wenn in derartigen Fällen ein zweckbewußtes Verhalten mit entsprechenden Erscheinungen festzustellen ist, können die im Kern ihrer Persönlichkeit betroffenen Verfolgten diesem Zwang nicht entrinnen. Man kann sie deshalb mit sonstigen "Rentenjägern" nicht auf eine Stufe stellen und kann ihnen aus ihrem Verhalten keinen Vorwurf machen.

15

3.

Unter diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht gewürdigt. Es hat es deshalb auch unterlassen die für die Abgrenzung der Haftung sowie für die Frage des Verschuldens notwendigen Tatsachengrundlagen zu beschaffen. Die bisher von der Klägerin vorgetragenen Einzelheiten über ihre Verfolgungsleiden können auf die obengenannten Veränderungen der Persönlichkeit hindeuten. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken daß der Neurologe Dr. G. nach der Untersuchung der Klägerin am 23. November 1956 (E 115) von Initiativlosigkeit, Depressionen und der Unfähigkeit, die Tagesarbeit zu bewältigen, spricht. Im Gegensatz dazu kann es stehen, daß die Klägerin nach der Untersuchung durch den genannten Arzt am 20. Oktober 1959 zwar weiter im Zustande der Niedergeschlagenheit und Melancholie verharre, sich aber dabei in einem "glänzenden" Allgemeinzustand befinde und vom Denken an die Rente beherrscht sei.

16

Die bisherigen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung lassen eine Entscheidung des Rechtsstreits nicht zu, weil es an einer genügenden Aufklärung des Lebensweges der Klägerin und ihres Verfolgungsschicksals fehlt. Daher muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Für das weitere Verfahren wird es sich empfehlen, zur Aufklärung der Vorgeschichte, der Verfolgungsleiden und der Belastungen, denen die Klägerin ausgesetzt ist, einen auf diesem Gebiet erfahrenen Neurologen heranzuziehen.

Senatspräsident Ascher ist erkrankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben Wüstenberg Wüstenberg Maaß Wilden Dr. Graf