Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1964, Az.: IV ZR 26/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1964
- Aktenzeichen
- IV ZR 26/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 25.10.1963
- LG Wiesbaden
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1965, 279 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Frau Elsa S. geb. G., F., F.straße ...,
Prozessgegner
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Amtlicher Leitsatz
Sowjetzonenflüchtlinge können, unbeschadet der Vorschrift des §189 Abs. 1 BEG, Entschädigungsansprüche innerhalb angemessener Frist nach Wohnsitz- oder dauernder Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich des BEG anmelden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 25. Oktober 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am ... 1900 geborene Klägerin trat im Herbst 1930 der NSDAP bei. Damals lebte sie mit ihrem Ehemann Eduard Walter S. in K. in Thüringen. Beide waren Inhaber eines Sägewerkes, das nach Angaben der Klägerin das größte in Thüringen und weit über K. hinaus bekannt war. Ihr Ehemann war ebenfalls Mitglied der NSDAP und versah zeitweilig das Amt des Ortsgruppenleiters von Kahla. Beide Eheleute traten im Frühjahr 1932 aus der NSDAP aus. Im Jahre 1935 wurden die Eheleute verhaftet. Der Ehemann wurde wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens, das in einer Tätigkeit für die sogenannte "Schwarze Front" Otto Strassers gesehen wurde, vom Volksgerichtshof zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Klägerin wurde in einem anderen Verfahren zu zwei Jahren Gefängnis wegen Vorbereitung zum Hochverrat verurteilte. Sie hat die Strafe voll verbüßt. Danach trat sie Stellen als Hausgehilfin, Leiterin des Kaffeeausschanks in der Jenaer Mensa, als Verkäuferin u.a. an. Nach dem Kriege war sie zunächst Leiterin der Dienststelle für "Opfer des Faschismus" in Jena. Vom Lande Thüringen wurde sie dann 1947 zusammen mit zwei anderen Personen in den Zentralvorstand der VVN nach Berlin delegiert. Diese Tätigkeit endete nach dem Vortrag der Klägerin dadurch, daß sie 1948 von Thüringen nach Oranienburg verzog. Der SED gehörte sie seit Gründung der Partei an. Von 1955 ab erhielt sie eine VVN-Rente von monatlich 400, später 440 DM/Ost. Seit dem 6. Januar 1959 hat sie ständigen Aufenthalt in dem Bundesgebiet. Sie besitzt einen an 20. August 1959 in Frankfurt ausgestellten Flüchtlingsausweis C.
Mit dem am 26. November 1959 bei der Entschädigungsbehörde in Wiesbaden eingegangenen Antrag begehrt die Klägerin Entschädigung nach dem BSG. Die von der Klägerin zunächst geltend gemachten Ansprüche wegen Freiheitsschadens, Gesundheitsschadens und Vermögensschadens hat die Entschädigungsbehörde - ohne die Frage der rechtzeitigen Anmeldung zu erörtern - deshalb abgelehnt, weil die Klägerin gemäß §6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei; als Mitglied der NSDAP vor 1933 habe sie dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet. Unabhängig davon könne sie auch nicht als Verfolgte im Sinne des §1 BSG angesehen werden, weil sie sich bis 1935 aktiv für die "Schwarze Front" unter Führung von Otto Strasser eingesetzt habe, deren Ziele sich nicht wesentlich von denen des Nationalsozialismus unterschieden hätten. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Landgericht zunächst als unzulässig abgewiesen, da die Klageschrift nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt gehabt habe. Auf die Berufung der Klägerin ist dieses Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden. Daraufhin hat das Landgericht die Klage erneut abgewiesen, weil die Klägerin nach §6 Abs. 1 Ziff. 1, 1. Alternative BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Sie habe der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet, weil sie durch ihren Beitritt zur NSDAP als Miteigentümerin eines großen Sägewerkes und Ehefrau eines Ortsgruppenleiters der NSDAP beispielhaft gewirkt und dadurch werbende Kraft entfaltet habe; es sei ausgeschlossen, daß ihr Beitritt zur NSDAP aus bloßer Gefälligkeit anderen Personen gegenüber erfolgt sei.
Die gegen dieses Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts stand der Klägerin am 1. April 1958 kein Anspruch zu, weil sie damals keine der Anspruchsvoraussetzungen des §4 BEG erfüllt habe; sie habe erst am 6. Januar 1959 Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen. Da sie bis zum 1. April 1958 nicht anspruchsberechtigt gewesen sei, sei eine Antragstellung bis zu diesem Zeitpunkt sinnlos gewesen. In einem solchen Felle könne von einer Versäumung der Antragsfrist nicht gesprochen werden. Liege aber keine Fristversäumnis vor, so sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begrifflich ausgeschlossen. Nach dem 1. April 1958 habe ein Anspruch nicht mehr entstehen können. Ausnahmen von diesem Grundsatz hätte des Gesetz zulassen müssen. Dies sei für die Soforthilfe für Rückwanderer (§141 BEG) durch §189 Abs. 1 Satz 2 BEG geschehen. Für Sowjetzonenflüchtlinge fehle dagegen eine solche Bestimmung. In §4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG sei zwar ebenso, wie in Nr. 1 d und e a.a.O. und in §185 Abs. 2 Nr. 4 BEG, eine künftige Wohnsitznahme vorgesehen. Der Wortlaut dieser Bestimmung des am 29. Juni 1956 verkündeten Gesetzes lasse jedoch keinen Rückschluß darauf zu, daß auch eine Wohnsitzbegründung erst nach dem 1. April 1958 einen Entschädigungsanspruch habe entstehen lassen sollen.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Es bedarf keiner Erörterung, daß die Klägerin die Antragsfrist des §189 Abs. 1 BSG nicht gewährt hat. Dem Berufungsgericht ist aber nicht zu folgen, wenn es der Klägerin eine Wiedereinsetzung nach §189 Abs. 3 BEG mit der Begründung versagt, die Klägerin habe an 1. April 1958 die Voraussetzungen des §4 BEG nicht erfüllt, und nach diesem Zeitpunkt habe ein Anspruch nicht mehr entstehen können. Im Gegensatz zu den Anspruchsberechtigten des §4 Abs. 1 Nr. 1 a-c BEG wird für Sowjetzonenflüchtlinge im Gesetz kein Stichtag genannt. Sie sind insoweit den Heimkehrern und Vertriebenen gleichgestellt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen sollen diese drei Verfolgtengruppen einen Stichtag nicht unterworfen sein. Sie sollen entschädigt werden, wann immer sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG "genommen haben oder nehmen". Diese Regelung war auch geboten, weil Heimkehrer, Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen an einer rechtzeitigen Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich des BEG gehindert gewesen sein können. Sowjetzonenflüchtlinge können daher ebenso, wie Heimkehrer und Vertriebene, unbeschadet der Vorschrift des §189 Abs. 1 BEG Entschädigungsansprüche innerhalb angemessener Frist nach Wohnsitz- oder dauernder Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich des BEG anmelden. Sofern sie infolge ihres verspäteten Eintreffens im Geltungsbereich des BEG die Antragsfrist des §189 Abs. 1 BEG unverschuldet versäumt haben, ist ihnen gemäß §189 Abs. 3 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt sind.
Daß eine zeitliche Grenze für die Entstehung der Voraussetzungen des §4 BEG bei den Heimkehrern, Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen nicht gegeben sein sollte, entspricht nicht nur der Meinung im Schrifttum (Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, §4 BEG Anm. 23 S. 265 [266], Anm. 29 S. 268, §185 BEG Anm. 7 S. 968; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, §4 BEG, Anm. 9 S. 98), sondern ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Wie in der Amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des BEG (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucksache 1949, S. 90) ausgeführt wird, erschien es gerechtfertigt, auch den Heimkehrern, Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen, die unter von ihnen nicht zu vertretenden Umständen erst nach dem Stichtag in den Geltungsbereich des BEGübergesiedelt seien, den vollen Entschädigungsanspruch zu gewähren. Diese Vorschrift entspreche der bisherigen Regelung; sie habe nur eine redaktionele Änderung erfahren, die klarstellen solle, daß sie auch dann gelte, wenn Heimkehrer, Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge erst nach dem Inkrafttreten des BEG ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG genommen hätten oder nähmen. Diese Erwägungen lassen nicht erkennen, daß die genannten Personengruppen nur dann entschädigungsberechtigt sein sollten, wenn sie Wohnsitz und Aufenthalt vor dem Stichtag in der Bundesrepublik genommen haben. Eine Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne entsprach auch nicht dem Willen der bei der Gesetzgebung beteiligten Organe, wie sich aus folgenden ergibt. In der 12. Sitzung des Wiedergutmachungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 16. Januar 1956 (Protokoll Nr. 12 S. 11) fragte ein Abgeordneter bei der Beratung des §2 des Regierungsentwurfs (heute §4 BEG), ob bei der unter Buchstabe e vorgesehenen Regelung "genommen hat oder nimmt" an eine künftige zeitliche Begrenzung gedacht sei. Der Vertreter des Bundesfinanzministeriums verneinte dies. Buchstabe e und Buchstabe d stimmen hinsichtlich der hier maßgebenden Worte ("genommen hat oder nimmt") mit der Regelung des Buchstaben f wörtlich überein.
Auch sonst sind an der Rechtsprechung des Senats Fälle bekannt, in denen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist wegen unverschuldeter Verhinderung des Berechtigten gewährt wurde, weil die Voraussetzungen für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs erst nach Ablauf der Anmeldefrist eintraten. Hierhin gehören die Tälle, in denen Spätfolgen eines Schadens an Körper oder Gesundheit erst nach Ablauf der Anmeldefrist zur Behandlungsbedürftigkeit oder zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 % oder mehr führten (Urteil des Senats vom 10. Juni 1964 - IV ZR 271/63 -, nicht veröffentlicht. Vgl. Blessin/Ehrig/ Wilden, a.a.O., §189 BEG, Anm. 8, S. 977 [978]).
Allerdings sind nur die Ansprüche aus §141 BEG in §189 Abs. 1 Satz 2 BEG von der Notwendigkeit der Einhaltung der Antragsfrist ausdrücklich ausgenommen, während es für Heimkehrer, Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge an einer ausdrücklichen Regelung fehlt. Die Ausnahme war jedoch erforderlich, weil sich sonst Schwierigkeiten bei der Anwendung des §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG ergeben hätten. Der Anspruch aus §141 BEG kommt praktisch nur für die Verfolgtengruppe des §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG in Betracht, für die das Gesetz einen Stichtag normiert, so daß ohne eine Ausnahmebestimmung im Hinblick auf §141 BEG die Anmeldefrist des §189 Abs. 1 BEG hätte in Betracht kommen können. Die Ausnahmevorschrift des §189 Abs. 1 Satz 2 BEG will klarstellen, daß Anträge auf Soforthilfe auch noch von Rückwanderern gestellt werden können, die nach dem 1. April 1958 im Geltungsbereich des BEG eingetroffen sind oder eintreffen. Für die Heimkehrer, Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge sind ähnliche Bestimmungen, wie §141 BEG, im Gesetz nicht vorhanden und damit etwaige Möglichkeiten einer zeitlichen Anspruchsbegrenzung nicht zu finden, so daß es einer entsprechenden Erwähnung im §189 BEG nicht bedurfte. Daher kann aus der Formulierung des §189 Abs. 1 a.a.O. für die Auslegung der Worte "Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt" in §4 BEG nichts entnommen werden. §4 BEG enthält aber keine zeitliche Grenze.
III.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Im Hinblick darauf, daß die Klägerin bereits am 6. Januar 1959 in der Bundesrepublik eingetroffen ist, der Entschädigungsantrag aber erst am 26. November 1959 bei der Entschädigungsbehörde eingegangen ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob Entschädigung rechtzeitig beantragt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil von 18. Dezember 1959 - IV ZR 189/59 -, LM Nr. 3 zu §189 BEG 1956 = RzW 1960, 135 Nr. 37) muß der Berechtigte, wenn das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alsbald Stollen. Hierbei kann von Bedeutung Dein, daß die Klägerin den Flüchtlingsausweis C erst nach dem 20. August 1959 erhalten hat. Im Falle der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird das Berufungsgericht über das Entschädigungsbegehren der Klägerin sachlich zu entscheiden haben.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus §225 Abs. 1 BEG.