Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.1987, Az.: 2 StR 575/87
Einschätzung der Glaubwürdigkeit von Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 575/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 11915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 10.08.1987
Fundstellen
- NJW 1988, 1532 (amtl. Leitsatz)
- StV 1988, 237-238
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessgegner
Johann Franz M. aus H., dort geboren am ... 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. November 1987
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. August 1987 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, denn die Beweiswürdigung ist lückenhaft. Das ist auf die Sachrüge zu berücksichtigen (BGHSt 14, 162, 165; 15, 1, 3; BGH NStZ 1983, 277, 278).
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte mit seiner am 25. Dezember 1972 geborenen Tochter in der Zeit vom November 1985 bis zum 10. Mai 1987 'nahezu jedes Wochenende' den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Die Geschädigte hat darüber zunächst mit ihrem Lehrer und seiner Ehefrau, den Zeugen B., und sodann mit der Zeugin G., die als Sozialarbeiterin beim Jugendamt tätig ist, gesprochen, später als Zeugin jedoch die Aussage verweigert. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, nur dreimal mit seiner Tochter geschlechtlich verkehrt zu haben. Daraufhin hat das Landgericht die Eheleute B. und die Sozialarbeiterin G. vernommen und allein auf deren Aussagen die Verurteilung des Angeklagten wegen der Vielzahl der Fälle gestützt.
Seine Überzeugung davon, daß die Geschädigte den bezeichneten Zeugen die Wahrheit gesagt habe, hat das Landgericht daraus hergeleitet, daß die Zeugen davon überzeugt waren, daß die Geschädigte sich über die familiären und strafrechtlichen Konsequenzen ihrer Angaben im klaren war und daß die Angaben der Geschädigten 'im Aussagekern gegenüber allen drei Zeugen gleich waren und lediglich in einigen für die Tochter des Angeklagten nebensächlichen Einzelheiten differierten' (UA S. 6).
Aufgrund welcher Umstände die Zeugen davon überzeugt waren, daß die Geschädigte die sexuellen Handlungen ihres Vaters wahrheitsgemäß geschildert habe, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Das Landgericht hat dazu lediglich ausgeführt, der Zeuge Wolf gang B. als Lehrer und die Zeugin G. als Sozialarbeiterin seien 'mit dem Umgang und der Behandlung von Kindern und Jugendlichen erfahren' und deshalb in der Lage zu beurteilen, ob die Geschädigte die Wahrheit gesagt habe (UA S. 5). Ferner hat das Landgericht nicht festgestellt, in welchen Einzelheiten sich die Angaben der Geschädigten gegenüber den drei Zeugen unterscheiden.
Das Landgericht durfte die Ansicht der Zeugen zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten nicht ungeprüft übernehmen. Es war vielmehr gehalten, die Umstände, aufgrund derer die Zeugen zu ihrer Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten gekommen waren - z.B. Schilderung von Einzelheiten und Begleitumständen, gefühlsmäßige Beteiligung der Geschädigten, Einstellung zum Angeklagten, weitergehende Erfahrungen in sexuellen Dingen - festzustellen und selbst zu würdigen. Ferner war es erforderlich, die Unterschiede in den Angaben der Geschädigten im Urteil mitzuteilen, denn das Revisionsgericht muß in der Lage sein zu prüfen, ob die unterschiedlichen Angaben den Kern der Aussage unberührt lassen und sich tatsächlich auf 'nebensächliche Einzelheiten' beziehen (vgl. BGH StV 1987, 189, 190). Zu einer Mitteilung der von den Zeugen wiedergegebenen Einzelheiten und Abweichungen der Angaben der Geschädigten bestand auch deshalb Anlaß, weil ganz allgemein die Gefahr besteht, daß die den Zeugen vom Hörensagen gemachten Angaben entstellt oder unvollständig wiedergegeben werden (vgl. BGHSt 17, 382, 385), weshalb die Aussagen dieser Zeugen einer besonders sorgfältigen und kritischen Würdigung unterzogen werden müssen (vgl. BGHSt 33, 178, 182) [BGH 16.04.1985 - 5 StR 718/84].
Im Fall der erneuten Verurteilung des Angeklagten wegen einer fortgesetzten Handlung wird die neu entscheidende Strafkammer festzustellen haben, von welcher Mindestzahl von Teilakten bei der Strafzumessung auszugehen ist (BGH NStZ 1983, 326; BGH StV 1984, 243, 244)."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer