Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.11.1973, Az.: BVerwG II WD 39/73
Aberkennung des Ruhegehalts und Kürzung der Übergangsgebührnisse; Unterschlagung durch einen Soldaten; Pflicht eines Soldaten zu treuem Dienen; Pflicht eines Soldaten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst; Fürsorgepflicht eines Soldaten; Verschärfte Haftung eines Vorgesetzten im Rahmen des Disziplinarrechts; Dienstvergehen eines Soldaten; Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme; Aneignung dienstlicher Gelder durch einen Rechnungsführer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.11.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 39/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 05.06.1973 - AZ: N 11 VL 13/73
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 3 SG
- § 12 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 75 Abs. 2 WDO
- § 4 Abs. 3 VVO
Fundstelle
- BVerwGE 46, 196 - 205
Prozessführer
Stabsunteroffizier der Reserve ..., geboren am ... wohnhaft in ...
Der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. November 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Ehrl,
ferner
Oberstleutnant Klose, Unteroffizier Leonhardt als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Regierungssekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 5. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene frühere Soldat beendete nach Volksschulabschluß eine dreijährige Lehre als Groß- und Außenhandelskaufmann mit der am 31. März 1968 bestandenen Kaufmannsgehilfenprüfung. Bis zum Eintritt in die Bundeswehr vor er in dem erlernten Beruf bei seiner Lehrfirma tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung wurde er am 8. April 1969 zur Bundeswehr einberufen und mit Urkunde vom 3. März 1969 am 11. April 1969 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit förmlich zum Flieger ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf vier Jahre festgesetzt nach deren Ablauf er am 7. April 1973 ausgeschieden ist. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er am 21. Juni 1971 zum Stabsunteroffizier ernannt. Er wurde als Bürohilfskraft und seit dem 9. März 1970 als Rechnungsführer eingesetzt. Die Prüfung als Rechnungsführer C bestand er am 9. April 1970. Von dieser Tätigkeit wurde er am 22. September 1972 wegen der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Vorfälle abgelöst. Seine Beurteilungen lauteten auf "befriedigend", zuletzt auf "voll befriedigend".
Der frühere Soldat ist außer in dem sachgleichen Strafverfahren gerichtlich nicht bestraft worden. Am 11. August 1971 wurde er mit einer Geldbuße von 100 DM disziplinar gemaßregelt, weil er seinen Dienst als Unteroffizier vom Dienst vorzeitig beendet hatte und nach Hause gefahren war.
Der Zeitraum von sechs Monaten, für den ihm Übergangsgebührnisse zustanden, ist am 7. Oktober 1973 abgelaufen. Er hat eine Übergangsbeihilfe von 9.734,69 DM erdient.
Aus der am 20. Juni 1969 geschlossenen Ehe des früheren Soldaten sind zwei Kinder von vier und einem halben Jahr hervorgegangen. Die Ehefrau ist nicht mehr berufstätig. Der frühere Soldat verdient als Versicherungskaufmann zur Zeit monatlich 1.050 DM netto. Für Miete und Versicherung hat er monatlich 680 DM aufzubringen.
II
Im Oktober 1972 kam es zu einem Strafverfahren gegen der früheren Soldaten, in dem er durch am selben Tage rechtskräftig gewordenes Urteil des Schöffengerichts Diepholz vom 24. Januar 1973 - 2 Ls 382/72 - wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 2. April 1973 als Dienstvergehen zur Last, er habe in der Zeit von März 1972 bis September 1972 als Rechnungsführer des Stabszuges Luftwaffenversorgungsbereich ... dienstlich anvertraute Gelder in Höhe von insgesamt 4.843,80 DM unterschlagen. Dabei habe er bereits entlassene oder an einen anderen Standort kommandierte Soldaten in seine amtlichen Listen für Wehrsold und Verpflegungsgeld aufgenommen, die diesen Soldaten angeblich zustehenden Beträge der von ihm verwalteten Kasse entnommen und mit gefälschten Unterschriften quittiert. Im einzelnen habe er
- 1.
den in der Wehrsoldauszahlungsliste für den Zeitraum vom 16. bis 30. April 1972 ausgewiesenen und auf den Namen Gefreiter Sch. lautenden Betrag von 90 DM für sich behalten und dabei die Unterschrift des Gefreiten in der Wehrsoldauszahlungsliste gefälscht;
- 2.
die in den Wehrsoldauszahlungslisten für die Zeiträume vom 1.-15. Mai 1972, 16.-31. Mai 1972 und 1.-15. Juni 1972 ausgewiesenen und auf den Namen Gefreiter C. lautenden Beträge von insgesamt 276 DM für sich verwandt und dabei die Unterschriften des Gefreiten C. gefälscht;
- 3.
die in den Wehrsoldauszahlungslisten für die Zeiträume 16.-31. Mai 1972, 1.-15. Juni 1972 und 16.-30. Juni 1972 ausgewiesenen und auf den den Namen Gefreiter Pf. lautenden Beträge von insgesamt 276 DM Für sich verbraucht und die Unterschriften des Gefreiten Pf. gefälscht;
- 4.
den in der Verpflegungsgeldabrechnungsliste für den Monat Mai 1972 ausgewiesenen und auf den Namen Gefreiter Pf. lautenden Betrag von 168,30 DM für sich behalten und die Unterschrift des Gefreiten Pf. in der Verpflegungsgeldabrechnungsliste gefälscht;
- 5.
die in den Wehrsoldauszahlunsslisten für die Zeiträume 16.-31. Mai 1972, 1.-15. Juni 1972 und 16.-30. Juni 1972 ausgewiesenen und auf den Namen Gefreiter U. lautenden Beträge von insgesamt 276 DM sowie den in der Verpflegungsgeldabrechnungsliste für den Monat Mai 1972 ausgewiesenen und auf denselben Namen lautenden Betrag von 155,10 DM für sich behalten und jeweils die Unterschriften des Gefreiten U. gefälscht;
- 6.
den in der Wehrsoldauszahlungsliste für den Zeitraum 1.-15. Mai 1972 genannten und auf den Namen Gefreiter P. lautenden Betrag von 95,50 DM für sich verwandt und die Unterschrift des Gefreiten P. gefälscht;
- 7.
die in den Wehrsoldauszahlungslisten für die Zeiträume 1.-15. Juni 1972, 16.-30. Juni 1972 und 1.-15. Juli 1972 aufgeführten und auf den Namen Stabsarzt Dr. M. lautenden Beträge von insgesamt 630 DM für sich verbraucht und die Unterschriften des Stabsarztes Dr. M. gefälscht;
- 8.
die in den Wehrsoldauszahlungslisten für die Zeiträume 1.-15. Juni 1972, 16.-30. Juni 1972, 1.-15. Juli 1972, 16.-31. Juli 1972, 1.-15. August 1972 und 16.-31. August 1972 ausgewiesenen und auf den Namen Stabsarzt Dr. L. lautenden Beträge über insgesamt 1.288 DM für sich verwandt und die Unterschriften des Stabsarztes Dr. L. gefälscht;
- 9.
den in der Wehrsoldauszahlungsliste für den Zeitraum 16.-30. Juni 1972 angegebenen und auf den Namen Stabsarzt Dr. Pu. lautenden Betrag von 210 DM für sich behalten und die Unterschrift des Stabsarztes Dr. Pu. gefälscht;
- 10.
den in der Wehrsoldauszahlungsliste für den Zeitraum 16.-30. Juni 1972 angegebenen und auf den Namen Obergefreiter St. lautenden Betrag über 97,60 DM für sich behalten und die Unterschrift des Obergefreiten St. gefälscht;
- 11.
den in der Wehrsoldauszahlungsliste für den Zeitraum 16.-31. März 1972 ausgewiesenen und auf den Namen Gefreiter E. lautenden Betrag über 96 DM für sich verwandt und die Unterschrift des Gefreiter, E. gefälscht;
- 12.
die in den Wehrsoldauszahlungslisten für die Zeiträume 16.-31. August 1972 und 1.-15. September 1972 ausgewiesenen und auf den Namen Stabsarzt Dr. H. lautenden Beträge über insgesamt 434 DM für sich verbraucht und die Unterschriften des Stabsarztes Dr. H. gefälscht;
- 13.
den in der Verpflegungsgeldabrechnungsliste für den Monat August 1972 ausgewiesenen und auf den Namen Stabsarzt Dr. H. lautenden Betrag von 165 DM für sich behalten und die Unterschrift des Stabsarztes Dr. H. gefälscht;
- 14.
die in den Wehrsoldauszahlungslisten für die Zeiträume 16.-31. August 1972 und 1.-15. September 1972 genannten und auf den Namen Gefreiter Go. lautenden Beträge über insgesamt 186 DM für sich verwandt und die Unterschriften des Gefreiten Go. gefälscht;
- 15.
den in der Verpflegungsgeldabrechnungsliste für den Monat August 1972 ausgewiesenen und auf den Namen Gefreiter Go. lautenden Betrag von 13,20 DM Verpflegungsgeld für sich behalten und die Unterschrift des Gefreiten Go. gefälscht;
- 16.
die in den Wehrsoldauszohlungslisten für die Zeiträume 16.-31. August 1972 und 1.-15. September 1972 angegebenen und auf den Namen Gefreiter He. lautenden Beträge von insgesamt 186 DM für sich verbraucht und die Unterschriften des Gefreiten He. gefälscht;
- 17.
die in den Wehrsoldauszahlungslisten für die Zeiträume 16.-31. August 1972 und 1.-15. September 1972 ausgewiesenen und auf den Namen Gefreiter Mü. lautenden Beträge von insgesamt 186 DM für sich behalten und die Unterschriften des Gefreiten Mü. gefälscht;
- 18.
den in der Verpflegungsgeldabrechnungsliste für den Monat August 1972 ausgewiesenen und auf den Namen Gefreiter Mü. lautenden Betrag von 13,20 DM Verpflegungsgeld für sich verbraucht und die Unterschrift des Gefreiten Mü. gefälscht.
Einen Antrag des früheren Soldaten vom 29. März 1973 auf Auszahlung der Übergangsbeihilfe lehnte der Wehrdisziplinaranwalt am 13. April 1973 ab. Die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord wies durch Beschluß vom 3. Mai 1973 - N 11 Gl 3/73 - den Antrag des früheren Soldaten auf gerichtliche Entscheidung zurück. Den Vorsitz führte Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Dr. Z.. Am 30. Mai 1973 beantragte der frühere Soldat, die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord in der Besetzung mit Vorsitzendem Richter Dr. Z. und den an dem Beschluß mitwirkenden ehrenamtlichen Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Ablehnungsgesuch würde damit begründet, in dem Beschluß habe die Kammer zu erkennen ergeben, daß sie auf Aberkennung des Ruhegehalts erkennen wolle; dabei habe sie gewichtige Milderungsgründe nicht berücksichtigt. Der Vorsitzende Richter am Truppendienstgericht Dr. Z. äußerte sich am 4. Juni 1973 dienstlich wie folgt: Er fühle sich nicht befangen. Bei der Entscheidung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 WDO habe die Kammer das nach dem damaligen Stand zu erwartende Verfahrensergebnis berücksichtigen müssen. Damit werde dem früheren Soldaten aber nicht verwehrt, neue Entlastungsgründe vorzubringen. Die in der Hauptverhandlung zu findende Entscheidung sei durch den Beschluß nicht präjudiziert worden.
Die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord erklärte durch Beschluß vom 5. Juni 1973 unter Vorsitz des Richters am Truppendienstgericht S. die Ablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. Z. für unbegründet und führte dazu aus: Aus dem Sinn des Gesetzes ergebe sich, daß bei der Entscheidung nach § 75 Abs. 2 WDO der voraussichtliche Verfahrensausgang berücksichtigt werden müsse, auch wenn dies anders als in § 120 Abs. 2 WDO nicht ausdrücklich vorgeschrieben sei. Selbst wenn Vorsitzender Richter Dr. Z. in der Beratung dem Beschluß zugestimmt haben sollte, gebe weder dessen Ergebnis noch die Formulierung der Begründung Anlaß zur Besorgnis der Befangenheit dieses Richters.
Die Ablehnung der ehrenamtlichen Richter wurde nicht aufrechterhalten, nachdem für die Hauptverhandlung andere als die an dem Beschluß vom 3. Mai 1973 mitwirkenden ehrenamtlichen Richter gemäß § 68 Abs. 5 Satz 1 WDO herangezogen worden waren.
Die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den früheren Soldaten am 5. Juni 1973 unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Truppendienstgericht Dr. Z. wegen eines Dienstvergehens zur Aberkennung des Ruhegehaltes, beließ ihm den herabgesetzten Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seiner Übergangsgebührnisse für die Dauer ihres Bezuges.
Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt im Einklang mit den nach § 77 Abs. 1 WDO bindenden strafgerichtlichen Feststellungen für erwiesen und wertete das Verhalten des früheren Soldaten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), soweit er Mannschaften geschädigt habe, auch als Verstoß gegen seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG, der § 12 SG einschließe) als Vorgesetzter kraft Dienstgrades (§ 4 Abs. 3 VVO) und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), begangen unter der verschärften Haftung als Vorgesetzter (§ 10 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmenbemessung führte sie aus:
Der frühere Soldat sei mit Rücksicht auf die Zahl und Schwere seiner Verfehlungen für die Bundeswehr nicht mehr tragbar. Er habe als Rechnungsführer das in ihn gesetzte Vertrauen gröblichst mißbraucht. Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte ziehe ein derartiges Fehlverhalten regelmäßig die schwerste Disziplinarmaßnahme nach sich. Erschwerend komme hier hinzu, daß der frühere Soldat über mehrere Monate insgesamt fast 5.000 DM unterschlagen und zur Verschleierung amtliche Listen gefälscht habe. Umstände, die ein Absehen von der schwersten Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht vorhanden. Der frühere Soldat habe jahrelang - nach entsprechender theoretischer Ausbildung - die Tätigkeit eines Rechnungsführers ausgeübt und seine Aufgaben und Verantwortlichkeiten gekannt. Er sei auch immer wieder darüber belehrt worden. Er habe sieh auch nicht in einer unverschuldeten und ausweglosen Notlage befunden. Zwar hätten seine festen Ausgaben einen wesentlichen Teil seines dienstlichen Einkommens in Anspruch genommen; aber seine Ehefrau habe damals mit einem recht ansehnlichen Betrag zur wirtschaftlichen Haushaltsführung beigetragen. Wenn er keinen Kredit habe aufnehmen wollen, um vorübergehender Schwierigkeiten Herr zu werden, so habe er keinesfalls statt dessen auf dienstliche Gelder zurückgreifen dürfen. Andere Umstände, die ein Absehen von der schwersten Disziplinarmaßnahme erlaubten, seien nicht ersichtlich. Zwar habe sich der frühere Soldat bisher gut geführt und ansprechende fachliche Leistungen gezeigt. Er sei auch wegen desselben von ihm eingestandenen Sachverhaltes strafgerichtlich bestraft worden und habe den Schaden wiedergutgemacht. Diese Gesichtspunkte reichten jedoch nicht aus, um ein Absehen von der schwersten Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Die Unterschlagungen seien zwar dadurch erleichtert worden, daß die sachliche Richtigkeit der Auszahlungslisten für die der Sanitätsstaffel angehörenden Soldaten durch Vorgesetzte bescheinigt worden sei, die über die personellen Veränderungen in der Sanitätsstaffel nur unzureichend unterrichtet gewesen seien. Das könne aber den früheren Soldaten nicht wesentlich entlasten, da diese Vorgesetzten um so mehr auf seine Korrektheit angewiesen gewesen seien. Da der Soldat nach Ablauf seiner Dienstzeit aus der Bundeswehr ausgeschieden sei und Anspruch auf Dienstzeitversorgung habe, gelte er nach § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand. Ihm sei daher als schwerste Disziplinarmaßnahme das Ruhegehalt abzuerkennen gewesen. Die jahrelangen brauchbaren fachlichen Leistungen des früheren Soldaten hätten es erlaubt, ihm den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve zu belassen. Aus denselben Gründen sei er eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig, er sei eines solchen auch bedürftig, da seine Ehefrau nicht mehr erwerbstätig sein könne und er selbst sich noch in einem Probeanstellungsverhältnis befinde, außerdem erhebliche wirtschaftliche Belastungen zu tragen hebe.
Gegen dieses ihm am 27. Juni 1973 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat durch seinen Verteidiger am 25. Juli 1973 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet:
Es werde beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und von der Aberkennung des Ruhegehalts und der Kürzung der Übergangsgebührnisse abzusehen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts zurückzuverweisen, weiter hilfsweise, das Urteil insoweit aufzuheben, als dem Soldaten das Ruhegehalt aberkannt worden sei. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer, Dr. Z., hätte wegen Befangenheit nicht an der Entscheidung mitwirken dürfen. Er habe sich in dem vor der Hauptverhandlung unter seiner Mitwirkung erlassenen Beschluß vom 3. Mai 1973 bereits dahin festgelegt, eine auf Aberkennung des Ruhegehalts lautende Entscheidung zu treffen. Darin liege ein Verfahrensverstoß, der zur Aufhebung des Urteils führen müsse. Die im gleichfalls angefochtenen Beschluß vom 30. Mai 1973 (gemeint ist offenbar: 5. Juni 1973) enthaltenen Ausführungen seien nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden darzutun. Das Gericht habe bei diesem Beschluß verkannt, daß die Auffassung des Vorsitzenden, der über die größere Sachkenntnis verfüge und die Akten besser kenne als die ehrenamtlichen Richter, bei der Entscheidung ausschlaggebend sei. Der Beschluß der Kammer vom 3. Mai 1973 habe sich mit Milderungsgründen auseinandergesetzt und solche verneint. Darin liege eine Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptverhandlung. Gerade im disziplinargerichtlichen Verfahren müsse der betroffene Soldat das Gefühl völliger Unvoreingenommenheit haben. Ein Vergleich der Urteilsgründe mit denen des Beschlusses vom 3. Mai 1973 zeige, daß davon keine Rede sein könne. Das Urteil sei daher schon wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts aufzuheben.
Auch in der Sache könne das angefochtene Urteil keinen Bestand höben. Die Ausführungen der Kammer, mit denen sie Milderungsgründe verneint und die für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände abgewogen habe, seien fehlerhaft. Zu Unrecht hebe die Kammer angenommen, der frühere Soldat habe das ihm von seinem Dienstherrn entgegengebrachte Vertrauen gröblichst mißbraucht. Das Urteil lasse Feststellungen darüber vermissen, worin das besondere Vertrauensverhältnis begründet gewesen sei. Allein die Stellung als Rechnungsführer genüge dafür nicht. Organisationsfehler des Dienstherrn, die auf grobe Nachlässigkeit schließen ließen, ständen der Annahme einer besonderen Vertrauensstellung entgegen. Eine Vertrauensstellung könne nur ausfüllen, wer nicht nur leistungsmäßig dazu in der Lage sei, sondern auch Erfahrung, Reife und Verantwortungsbewußtsein besitze. Der frühere Soldat habe mit damals 22 Jahren als Jugendlicher noch nicht die Erkenntnisfähigkeit und das Pflichtbewußtsein besitzen können, die von einem Rechnungsführer verlangt werden. Er sei noch unausgereift gewesen, habe in seinem privaten Leben mit Gelddingen und vollends mit der Verwaltung fremder Gelder nichts zu tun gehabt. Wenn der frühere Soldat gleichwohl von seinem Dienstherrn mit einer derartigen Aufgabe betraut worden sei, so hätte dieser für eine ständige Überprüfung sorgen müssen. Die Auffassung der Kammer, der frühere Soldat habe seine soldatischen Pflichten verletzt, gehe fehl, weil die Tätigkeit eines Rechnungsführers keine typisch soldatische sei. Daher könnten die Verfehlungen des früheren Soldaten auch nicht als schwere Verletzung seiner Dienstpflicht gewertet werden, die das disziplinare Höchstmaß erfordere. Darüber hinaus habe die Kammer zu Unrecht dem früheren Soldaten Milderungsgründe versagt. Diese seien mit der bisher guten Führung, mit seinem freimütigen Geständnis, der Wiedergutmachung des Schadens und den Leistungen in seiner Dienstzeit gegeben. Fehlerhaft seien auch die Erwägungen, mit denen die Kammer eine Notlage des früheren Soldaten verneint habe. Diese Frage könne nicht nur nach objektiven Gesichtspunkten, sondern müsse auch von der Warte des damaligen Jugendlichen selbst beurteilt werden. Aus seiner Sicht hätten sich die häuslichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als sehr schwierig dargestellt. Schließlich habe es die Kammer auch unterlassen, die Kriminalstrafe bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten. Bei richtiger Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände sei die Aberkennung des Ruhegehalts unangemessen.
Wehrdisziplinaranwalt und Bundeswehrdisziplinaranwalt halten die Ablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. Z. für unbegründet, der Wehrdisziplinaranwalt ist der Berufung auch in der Sache entgegengetreten.
Der Verteidiger hat in einem Schreiben vom 27. August 1973 sein Vorbringen zur Ablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. Z. wiederholt und ergänzend vorgebracht, verschiedene Gedankengänge aus den Gründen des Beschlusses seien fast wortgetreu in das Urteil übernommen worden. Ein Vergleich der beiden Entscheidungen zeige, daß Dr. Z. durch die Vorentscheidung in seiner Überzeugung bereits so festgelegt gewesen sei, daß er sich davon nicht mehr habe lösen können.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung sowie die Schreiben des Wehrdisziplinaranwalts vom 1. August 1973, des Bundeswehrdisziplinaranwalts vom 16. August 1973 und des Verteidigers vom 27. August 1973 Bezug genommen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig; sie ist an sich statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist in vollem Umfang eingelegt; denn der frühere Soldat rügt Befangenheit eines Richters und damit fehlerhafte Besetzung des Gerichts, also einen schweren Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils als Ganzes führen müßte. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese daraufhin zu würdigen, ob in ihnen ein Dienstvergehen liegt, und gegebenenfalls die dafür angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
3.
Die Berufung des früheren Soldaten erwies sich als unbegründet.
a)
Mit Recht hat die Kammer in ihrem Beschluß vom 5. Juni 1973 die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Z. an dem Beschluß vom 3. Mai 1973, mit dem die vorzeitige Auszahlung der Übergangsbeihilfe abgelehnt wurde, als nicht geeignet angesehen, eine Besorgnis der Befangenheit dieses Richters zu begründen. Zutreffend hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt festgestellt, daß der Vorsitzende Richter Dr. Z. nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen war. Bei der Entscheidung über die Auszahlung der Übergangsbeihilfe handelte es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren im Sinne des § 71 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WDO. Auch einer der anderen in § 71 Abs. 1 Nr. 1 WDO i.V.m. §§ 22, 23 StPO und § 71 Abs. 1 Nr. 2 WDO erschöpfend aufgezählten Ausschließungsgründe liegt nicht vor. Die Mitwirkung eines Richters an Entscheidungen, die im disziplinargerichtlichen Verfahren der Urteilsfindung vorausgehen, schließt diesen Richter nicht aus. Dies ergibt sich zwingend aus dem Gesetz. Sowohl § 75 Abs. 2 Satz 4 WDO als auch vergleichbare Bestimmungen wie § 88 Abs. 2 und § 120 Abs. 6 WDO lassen gegen bestimmte Entscheidungen der Einleitungsbehörde bzw. des Wehrdisziplinaranwalts den Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts zu. Da § 64 Abs. 1 und 2 WDO die Zuständigkeit des Truppendienstgerichts für das gesamte Verfahren regelt, kann in § 75 Abs. 2 Satz 4 WDO wie auch in den anderen genannten Bestimmungen der WDO mangels einer abweichenden Zuständigkeitsregelung nur das für das Verfahren zuständige Truppendienstgericht gemeint sein. Dabei ist Truppendienstgericht im Sinne von Truppendienstkammer zu verstehen. Das Gesetz geht also davon aus, daß bei Entscheidungen nach § 75 Abs. 2 Satz 4 oder § 120 Abs. 6 WDO derselbe Richter den Vorsitz führt wie in der Hauptverhandlung.
Da das Gesetz in den genannten Fällen Entscheidungen des Richters verlangt und der Gesetzgeber die Mitwirkung an diesen Entscheidungen nicht zum Ausschließungsgrund erhoben hat, ist davon auszugehen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers eine derartige Vortätigkeit des Richters für sich allein grundsätzlich auch nicht geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit dieses Richters zu begründen (vgl. dazu auch BGHSt 21, 142; 21, 334, 342[BGH 10.11.1967 - 4 StR 512/66]; Dünnebier in Loewe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 24 Anm. 3 a). Das gilt auch dann, wenn die dem Urteil vorausgehende Entscheidung eine summarische Prüfung des zu erwartenden Verfahrensergebnisses erfordert. Ist diese Prüfung vom Gesetz - wie z.B. in § 120 Abs. 2 WDO - ausdrücklich vorgeschrieben, so folgt daraus zwingend, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, eine solche Prüfung des zu erwartenden Verfahrensergebnisses schließe die an der Entscheidung Beteiligten grundsätzlich nicht als befangen von der späteren Mitwirkung an der Urteilsfindung aus; denn anderenfalls hätte das Gesetz für derartige Entscheidungen eine andere Zuständigkeitsregelung getroffen. Es muß davon ausgegangen, werden, daß der Gesetzgeber nicht etwa gerade in den Verfahren, in denen wegen der Schwere des Dienstvergehens Maßnahmen nach § 120 Abs. 1 und 2 WDO angeordnet werden und damit die Möglichkeit eines Antrags auf Entscheidung des Truppendienstgerichts eröffnet wird, die Zuständigkeitsregelung des § 64 WDO in Frage stellen wollte.
Zutreffend hat der angefochtene Beschluß vom 5. Juni 1973 ausgeführt, daß zwar bei der Entscheidung nach § 75 Abs. 2 WDO anders als in § 120 Abs. 2 WDO kein bestimmtes zu erwartendes Verfahrensergebnis vorausgesetzt wird, nach dem Sinn des Gesetzes aber auch hier eine summarische Prüfung unerläßlich ist, welche Disziplinarmaßnahme nach dem Verfahrensstand zur Zeit dieser Entscheidung zu erwarten ist. Der Zweck des § 75 Abs. 2 Setz 1 WDO geht dahin, die Vollstreckung der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme zu sichern und vor allem nicht durch Auszahlung der Übergangsbeihilfe den Katalog möglicher Disziplinarmaßnahmen noch weiter einzuengen. Ein ausgeschiedener Zeitsoldat gilt nach § 1 Abs. 3 WDO nur so lange als Soldat im Ruhestand, als er noch Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat. Nur so lange sind gegen ihn die in § 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 WDO genannten Disziplinarmaßnahmen möglich. Danach kommt nach § 61 Abs. 1 WDO nur noch die Dienstgradherabsetzung als einzige Disziplinarmaßnahme in Betracht. Bei der Prüfung, ob dem Antrag auf Auszahlung der Übergangsbeihilfe ganz oder teilweise entsprochen werden kann, muß also das zuständige Wehrdienstgericht berücksichtigen, ob ein bei der Eigenart und Schwere des Vorwurfs mögliches Verfahrensergebnis nicht durch die vorzeitige Auszahlung ausgeschlossen oder weitgehend seiner Wirkungen entkleidet werden kann.
Ist bei Eigenart und Schwere des vorgeworfenen Dienstvergehens nach einer gefestigten Rechtsprechung die schwerste Disziplinarmaßnahme zu erwarten, von der aber bei bestimmten gewichtigen Milderungsgründen abgesehen werden kann, so wird regelmäßig das Wehrdienstgericht bei seiner Entscheidung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 WDO auch zu berücksichtigen haben, ob nach derzeitigem Erkenntnisstand derartige Milderungsgründe ersichtlich sind. Hier kann indessen der auch im Disziplinarrecht geltende Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten des betroffenen Soldaten zu entscheiden ist, keine Anwendung finden. Das Gesetz erhebt in § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO die Nichtauszahlung der Übergangsbeihilfe zur Regel und läßt die Auszahlung nur insoweit zu, als dies ohne Gefährdung des Verfahrensergebnisses vertretbar ist. Es würde dem Zweck des § 75 Abs. 2 WDO zuwiderlaufen, wenn die bloße Möglichkeit, daß sich in der Hauptverhandlung Milderungsgründe ergeben könnten, genügen müßte, um die Auszahlung zu bewilligen. Damit würde gerade bewirkt, was die Verteidigung bemängelt, nämlich des Verfahrensergebnis in bestimmter Weise vorweggenommen; denn einzelne Disziplinarmaßnahmen würden damit ausgeschlossen, die nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung geboten sein könnten. Die auch hier ebenso wie im Fall des § 120 Abs. 2 WDO nur summarische Prüfung wird, anders als bei der als Eingriff in die Rechte des betroffenen Soldaten wesentlich schwerer wiegenden Kürzung seiner laufenden Dienstbezüge, deren Aufhebung im übrigen den Katalog der möglichen Disziplinarmaßnahmen nicht einengen würde, in Zweifelsfällen daher nicht von der für den Soldaten günstigeren, sondern von der ihm nachteiligeren Möglichkeit auszugehen haben. Nur so wird die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nicht teilweise vorweggenommen.
Wenn deshalb die Auszahlung der Übergangsbeihilfe mit der Begründung abgelehnt wird, daß das Verfahren nach seinem derzeitigen Stand die schwerste Disziplinarmaßnahme erwarten lasse, so kommt darin nicht mehr zum Ausdruck, als daß diese Möglichkeit nicht auszuschließen ist. Werden bei dieser Entscheidung Milderungsgründe verneint, so bedeutet dies nur, daß solche Milderungsgründe, die ein Absehen von der schwersten Maßnahme rechtfertigen könnten, nach dem derzeitigen Sachstand nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden können. Eine Festlegung auf die schwerste Disziplinarmaßnahme wird damit ebensowenig bewirkt wie eine Präjudizierung dahin, daß Milderungsgründe nicht gegeben seien. Denn bei der Entscheidung über die zu verhängende Disziplinarmaßnahme kann sich das Ergebnis schon deshalb grundlegend ändern, weil hier in allen Zweifelsfällen zugunsten des beschuldigten Soldaten zu entscheiden ist, bei der Entscheidung nach § 75 Abs. 2 WDO hingegen der Zweck des Gesetzes erfordert, bei mehreren Möglichkeiten von der für den früheren Soldaten ungünstigeren auszugehen.
Die Vorläufigkeit der Aussage über das zu erwartende Verfahrensergebnis hat der Beschluß der Kammer vom 3. Mai 1973 mit hinreichender Deutlichkeit wiederholt zum Ausdruck gebracht. So heißt es darin auf Seite 5 unten, die Aberkennung des Ruhegehalts sei "ohne daß dabei dem Abschluß des Verfahrens vorgegriffen werden soll, aller Voraussicht noch" zu erwarten, und auf Seite 6 ist gesagt, daß gewichtige, eine andere Entscheidung rechtfertigende Milderungsgründe "nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens" weder ersichtlich noch zu erwarten seien. Auch die Formulierungen dieses Beschlusses geben daher keinen Anlaß zu der Besorgnis, der Vorsitzende Richter habe damit seine Meinung bereits so festgelegt, daß er das Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mehr unbefangen habe bewerten können.
Soweit die Verteidigung die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters Dr. Z. dadurch bestätigt sehen will, daß sich im angefochtenen Urteil verschiedene Gedankengänge aus dem Beschluß vom 3. Mai 1973 "fast wortgetreu" wiederfinden, handelt es sich um Formulierungen, die auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung in einschlägigen Entscheidungen immer wiederkehren. Eine Besorgnis der Befangenheit kann daraus nicht hergeleitet werden, wenn ein Richter auf das Ergebnis der vorläufigen Prüfung nach § 75 Abs. 2 WDO die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze mit den etwa gleichen Formulierungen anwendet wie auf die in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen. Es konnte deshalb dahingestellt bleiben, ob der frühere Soldat mit diesem Ablehnungsgrund überhaupt gehört werden konnte, den er bis zu dem in § 25 StPO genannten Zeitpunkt nicht geltend machen konnte.
b)
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO waren die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils für den Senat bindend. Dabei erwiesen sich die nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Gründe des strafgerichtlichen Urteils als auslegungs- und ergänzungsbedürftg. Die Wendung, der Soldat habe "bereits entlassene oder an einen anderen Standort abkommandierte Soldaten" in seine amtlichen Listen aufgenommen, hat der Senat dahin ausgelegt, daß auch versetzte Soldaten mit erfaßt werden sollten. Der Senat hat weiter diese Wendung dahin verstanden, daß damit nicht festgestellt werden sollte, die Soldaten seien in allen Fällen bereits bei Erstellung der Listen entlassen, abkommandiert oder versetzt gewesen, sondern daß auf die Abwesenheit in dem Zeitraum abgestellt werden sollte, für den der frühere Soldat jeweils Wehrsold oder Verpflegungsgeld beantragt hatte. Die summarische Feststellung des strafgerichtlichen Urteils, es habe sich um 32 Einzelfälle gehandelt, ließ eine Nachprüfung nicht zu, welche der in der Anschuldigungsschrift genannten insgesamt 36 Fälle das Schöffengericht jeweils zu einem Fall zusammengefaßt hat. Der im strafgerichtlichen Urteil genannte Gesamtbetrag von 4.843,80 DM stimmt mit der Summe der in der Anschuldigungsschrift genannten Beträge überein. Der Senat konnte deshalb davon ausgehen, daß der strafgerichtlichen Verurteilung dieselben Fälle zugrunde lagen, die die Anschuldigungsschrift dem früheren Soldaten als Dienstvergehen vorgeworfen hat.
Der Senat hat gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO beschlossen, die Feststellungen des schöffengerichtlichen Urteils insoweit nachzuprüfen, als darin der 1. April 1972 als Beginn der Unterschlagungen angenommen wird und das Urteil auch hinsichtlich des Antrages auf Verpflegungsgeld für den Stabsarzt Dr. H. davon ausgeht, dieser Soldat sei bereits entlassen gewesen.
Ausgehend von den im Übrigen nicht angezweifelten und deshalb bindenden Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils hat der Senat in der Berufungshauptverhandlung auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Originale und beglaubigten Ablichtungen der vom früheren Soldaten vom 1. März bis 15. September 1972 erstellten Wehrsold- und Verpflegungsgeldauszahlungslisten der Luftwaffensanitätsstaffel D., der Aussage des Zeugen Leutnants H. und der verlesenen Aussage des Leutnants He. vor der Kammer folgendes festgestellt:
Der frühere Soldat hatte seit Februar 1972 als Rechnungsführer des Stabszuges im Luftwaffenversorgungsbereich ... - umbenannt in Luftwaffenversorgungsregiment ... - auch die Angehörigen der Luftwaffensanitätsstaffel in D. zu betreuen. Zwischen dem 15. März 1972 und dem 15. September 1972 entnahm er der von ihm verwalteten amtlichen Kasse unberechtigt insgesamt 4.843,80 DM und verwandte diese für sich. Zur Verschleierung der dadurch entstandenen Fehlbeträge führte er teils versetzte oder kommandierte, teils entlassene frühere Angehörige der Luftwaffensanitätsstaffel in D. in den für diese erstellten Wehrsold- und Verpflegungsgeldauszahlungslisten als noch der Staffel angehörend auf. Er führte weiter in den Verpflegungsgeldauszahlungslisten Soldaten als Urlauber, die in den angegebenen Zeiten keinen Urlaub und demgemäß auch keinen Anspruch auf die Auszahlung von Verpflegungsgeld hatten. Die Listen ließ er von dem Stabszugführer Luftwaffenversorgungsbereich ... oder dessen Staffelfeldwebel, die beide über die personellen Veränderungen in der Luftwaffensanitätsstaffel unzureichend unterrichtet waren, als sachlich richtig bestätigen. Er erreichte dadurch, daß die zuständige Zahlstelle ihm die für diese Soldaten eingesetzten Beträge mit auszahlte. In den Listen quittierte er jeweils selbst, indem er die Unterschriften der Soldaten fälschte. Im einzelnen hat der Senat folgende, hier gegenüber der Anschuldigungsschrift nach der. zeitlichen Reihenfolge neu geordnete Fälle festgestellt:
1. (Anschuldigungspunkt 11)
Der Gefreite E. wurde mit Wirkung vom 16. März 1972 zum Luftwaffenversorgungsregiment ... in E. versetzt. Der beschuldigte frühere Soldat führte ihn in der Wehrsoldauszahlungsliste der Sanitätsstaffel D. für die Zeit vom 16. bis 31. März 1972 mit einem Betrag von 96 DM auf. Diesen Betrag entnahm er der Kasse und verbrauchte ihn für sich. In der Auszahlungsliste fälschte er die Unterschrift des Gefreiten E..
2. (Anschuldigungspunkt 1)
Der Gefreite Sch. wurde vom 5. bis 28. April 1972 zur Sanitätsakademie der Bundeswehr in M. kommandiert. In der Wehrsoldauszahlungsliste für die Zeit vom 16. bis 30. April 1972 führte ihn der frühere Soldat als anwesend, den eingesetzten Betrag von 90 DM eignete er sich an und quittierte mit der gefälschten Unterschrift des Gefreiten Sch..
3. (Anschuldigungspunkt 2)
Der Gefreite C. wurde mit dem 1. Mai 1972 zum Hygienisch-Medizinischen Institut in H. versetzt. Der frühere Soldat beantragte und erhielt für ihn den Wehrsold für die Zeit vom 1. bis 15. Mai, 16. bis 31. Mai und 1. bis 15. Juni 1972, insgesamt 276 DM. Diesen Betrag verbrauchte er für sich und quittierte jeweils in den drei Auszahlungslisten mit der gefälschten Unterschrift des Gefreiten C..
4. (Anschuldigungspunkt 6)
Der zur Stabs- und Versorgungskompanie des Deutschen Stabsbataillons AFCENT versetzte Gefreite P. hatte dort am 5. Mai 1972 seinen Dienst anzutreten. Als der frühere Soldat am 3. Mai 1972 die Wehrsoldauszahlungsliste für die Sanitätsstaffel erstellte, stand bereits fest, daß P. am Auszahlungstermin nicht mehr anwesend sein werde. Gleichwohl wurde sein Name mit einem Betrag von 97,50 DM in die Wehrsoldauszahlungsliste eingesetzt. Bei der Wehrsoldauszahlung am 8. Mai 1972 quittierte der frühere Soldat mit der gefälschten Unterschrift des Gefreiten P. und eignete sich den Betrog an.
5. (Anschuldigungspunkte 3 bis 5)
Die Gefreiten Pf. und Unverzagt waren vom 9. Mai bis 21. Juni 1972 zum Bundeswehrkrankenhaus H. kommandiert. Der frühere Soldat führte beide in den Wehrsoldauszahlungslisten für die Zeiten vom 16. bis 31. Mai, 1. bis 15. Juni und 15. bis 30. Juni 1972 mit Beträgen von insgesamt je 276 DM auf, fälschte die Unterschriften der beiden Gefreiten und eignete sich das Geld an. Er setzte außerdem am 29. Mai 1972 in der Verpflegungsgeldauszahlungsliste für Mai 1972 beide als Urlauber ein und gab für Pf. 168,30 DM, für Unverzagt 155,10 DM als diesen angeblich zustehendes Verpflegungsgeld an. Auch diese Beträge quittierte er mit den gefälschten Unterschriften der beiden Gefreiten und eignete sich das Geld an.
6. (Anschuldigungspunkt 7)
Der wehrpflichtige Stabsarzt Dr. M. wurde am 28. Mai 1972 aus der Bundeswehr entlassen. Der beschuldigte frühere Soldat setzte in den Wehrsoldauszahlungslisten für die Zeiten vom 1. bis 15. Juni, 16. bis 30. Juni und 1. bis 15. Juli 1972 Dr. M. als Anspruchsberechtigten ein, fälschte in der Quittungsspalte dessen Unterschrift und verbrauchte den gesamten Betrag von 630 DM für sich.
7. (Anschuldigungspunkt 8)
Stabsarzt Dr. L. wurde am 29. Mai 1972 aus der Bundeswehr entlassen. Gleichwohl führte ihn der beschuldigte frühere Soldat in den Wehrsoldauszahlungslisten für die Zeiten vom 1. bis 15. Juni, 16. bis 30. Juni, 1. bis 15. Juli, 16. bis 31. Juli, 1. bis 15. August und 16. bis 31. August 1972 auf und verbrauchte den Gesamtbetrag von 1.288 DM für sich; in den Listen fälschte er jeweils die Unterschrift des Dr. L..
8. (Anschuldigungspunkt 9)
Für den am 6. Juni 1972 zum Heeresfliegerbataillon in A. versetzten Stabsarzt Dr. Pu. beantragte und erhielt der frühere Soldat den Wehrsold für die Zeit vom 16. bis 30. Juni 1972 in Höhe von 210 DM. Er fälschte die Unterschrift des Dr. Pu. in der Auszahlungsliste und verbrauchte den Betrag für sich.
9. (Anschuldigungspunkt 10)
Der Obergefreite St. war vom 16. bis 30. Juni 1972 zur Sanitätsakademie der Bundeswehr in M. kommandiert. In der Wehrsoldauszahlungsliste für diesen Zeitraum führte ihn der beschuldigte frühere Soldat mit einem Betrag von 97,50 DM auf, den er sich aneignete und mit der gefälschten Unterschrift St. quittierte.
10. (Anschuldigungspunkte 12 und 13)
Stabsarzt Dr. H. schied am 8. August 1972 als Wehrpflichtiger mit dreimonatiger Dienstzeit aus der Bundeswehr aus. Am 2. August 1972 beantragte der beschuldigte frühere Soldat für Dr. H. 165 DM Verpflegungsgeld für den Monat August 1972 mit der Begründung, dieser Soldat gehe in Urlaub. Am 4. August 1972 erhielt er diesen Betrag ausgezahlt und quittierte ihn mit der gefälschten Unterschrift des Dr. H.. In den Wehrsoldauszohlungslisten für die Zeiträume 16. bis 31. August und 1. bis 15. September 1972 setzte der beschuldigte frühere Soldat diesen Stabsarzt mit insgesamt 434 DM als Wehrsoldempfänger ein. Auch diese Beträge eignete er sich an und quittierte mit den gefälschten Unterschriften des Dr. H..
11. (Anschuldigungspunkte 14 und 15)
Der Gefreite Go. war vom 16. August bis 5. Oktober 1972 zum Bundeswehrkrankenhaus H. kommandiert. Für die Auszahlungszeiträume 16. bis 31. August und 1. bis 15. September 1972 führte ihn der beschuldigte frühere Soldat in der Wehrsoldauszahlungsliste weiter mit einem Gesamtbetrag von 186 DM, den er für sich verbrauchte und mit der gefälschten Unterschrift des Go. quittierte. In der Verpflegungsgeldauszahlungsliste für den Monat August 1972 war Gottgetreu mit 13,20 DM aufgeführt. Nach der Strichliste sollte ihm Verpflegungsgeld für die Wochenenden 5./6. August und 19./20. August 1972 zustehen. Ob für den 5. und 6. August dieser Soldat Verpflegungsgeld zu beanspruchen hatte oder ob es sich auch insoweit, wie zweifelsfrei für den 19. und 20. August, um eine Fälschung des früheren Soldaten handelte, hat der Senat nicht klären können. Der von diesem Verfahren betroffene frühere Soldat eignete sich die 13,20 DM Verpflegungsgeld an und quittierte mit der gefälschten Unterschrift des Go..
12. (Anschuldigungspunkt 16)
Für den vom 8. August bis 24. September 1972 zum Bundeswehrkrankenhaus H. kommandierten Gefreiten He. beantragte und erhielt der frühere Soldat Wehrsold für die Zeiträume 16. bis 31. August und 1. bis 15. September 1972 in Höhe von 186 DM. Er verbrauchte diese Beträge für sich und quittierte sie mit der gefälschten Unterschrift des Gefreiten He..
13. (Anschuldigungspunkte 17 und 18)
Der Gefreite Dieter Mü. vor vom 8. August bis 24. September 1972 zum Bundeswehrkrankenhaus B. kommandiert. In den Wehrsoldauszahlungslisten für die Zeit vom 16. bis 31. August und 1. bis 15. September 1972 führte ihn der frühere Soldat mit insgesamt 186 DM auf, die er sich aneignete und mit der gefälschten Unterschrift des Mü. quittierte. In der Verpflegungsgeldauszahlungsliste für August 1972 führte er Mü. mit einem Betrag von 13,20 DM auf, den er sich aneignete und mit der gefälschten Unterschrift des Mü. quittierte. Auch hier hat der Senat nicht feststellen können, ob Mü. dieses Verpflegungsgeld ganz oder teilweise zustand.
Die Unterschlagungen wurden aufgedeckt, als der frühere Soldat in Urlaub ging und sein Vertreter feststellte, daß auch in die Auszahlungslisten für die Zeit vom 15. bis 30. September 1972 die Namen ausgeschiedener oder kommandierter Soldaten aufgenommen waren. Dieses Verhalten ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
c)
In allen oben genannten Fällen hat der frühere Soldat seine Pflicht verletzt, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG). Mit dieser Pflicht ist es nicht zu vereinbaren, wenn ein Rechnungsführer sich dienstliche Gelder aneignet. Er hat weiter mit der Vorlage der Listen, deren Angaben nicht den Tatsachen entsprachen, gegen die Pflicht verstoßen, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG). Zugleich wurde der frühere Soldat nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Soweit er die Unterschriften noch der Bundeswehr angehörender Soldaten fälschte und diese damit zugleich auch der Gefahr aussetzte, auf Rückzahlung der scheinbar zuviel erhaltenen Beträge in Anspruch genommen zu werden, verletzte der frühere Soldat auch seine Kameradschaftspflicht (§ 12 Setz 2 SG). Kamerad ist jeder Soldat, nicht nur der Angehörige der eigenen Einheit, Hingegen hat der Senat im Gegensatz zur Kammer eine Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) nicht feststellen können. Eine mit dieser Pflicht nicht zu vereinbarende Gefährdung der Soldaten entstand erst mit der Fälschung ihrer Unterschriften. Zu diesem Zeitpunkt gehörte bis auf Stabsarzt Dr. H. keiner der betroffenen Soldaten der Einheit des beschuldigten früheren Soldaten an. Alle befanden sich auch an anderen Standorten. Der beschuldigte frühere Soldat war daher in keinem Fall Vorgesetzter der betroffenen Soldaten.
Alle diese Pflichten hat der frühere Soldat vorsätzlich verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), für das er als Soldat in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG) verschärft haftet.
d)
Das Dienstvergehen des früheren Soldaten wiegt schwer. Ein Rechnungsführer, der sich an anvertrautem Geld des Dienstherrn vergreift, hat nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstsenate die schwerste Disziplinarmaßnahme verwirkt. Die vom früheren Soldaten unterschlagenen Gelder waren ihm vom Dienstherrn zur Auszahlung an Wehrpflichtige ausgehändigt worden. Wenn er diese Gelder von vornherein in der Absicht, sie für sich zu behalten, beantragt und entgegengenommen hatte, so ändert das nichts daran, daß der Dienstherr sie ihm zur Erledigung seiner Aufgaben als Rechnungsführer gab und dabei auf ihre bestimmungsgemäße Verwendung vertraute.
Mit Recht hat die Kammer dem früheren Soldaten nicht so gewichtige Milderungsgründe zugebilligt, daß ausnahmsweise von der schwersten Disziplinarmaßnahme abgesehen werden könnte. Die Angriffe der Berufung gehen auch insoweit fehl. Zu Unrecht macht die Verteidigung geltend, es könne nicht allein aus der Stellung des Rechnungsführers auf ein besonders Vertrauensverhältnis geschlossen werden. Ebensowenig wie in der privaten Wirtschaft kann der öffentliche Dienstherr die Verwaltung erheblicher Geldbeträge einem Menschen überlassen, in den er nicht das Vertrauen setzt, dieser werd den ihm damit eingeräumten Zugang zu Geldmitteln des Dienstherrn nicht mißbrauchen. Wird dieses Vertrauen in die Integrität eines Soldaten durch dessen Fehlverhalten zerstört, so kann dem Dienstherrn eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden. Es kann im übrigen keinem Zweifel unterliegen, daß ein ungetreuer Kassierer im Wirtschaftsleben regelmäßig mit fristloser Entlassung zu rechnen hat. Es ist nicht, wie das Schlagwort von der "Doppelbestrafung" glauben lassen will, eine Schlechterstellung des im besonderen Pflichtenverhältnis stehenden Staatsdieners, sondern ein Vorrecht, daß ihn diese berufliche Folge grundsätzlich nur auf Grund der Entscheidung eines unabhängigen Gerichts treffen kann.
Irrig ist auch die Auffassung, der Rechnungsführer habe keine typisch soldatische Tätigkeit, es könne deshalb von einer schweren Verletzung seiner soldatischen Pflichten keine Rede sein. Der Rechnungsführer ist Soldat, meist sogar in Vorgesetztenstellung. Seine soldatische Treuepflicht hat er vor allem in der gewissenhaften Wahrnehmung der ihm übertragenen Geldgeschäfte zu erfüllen. Unterschlägt er anvertraute Gelder des Dienstherrn, so verletzt er seine zentrale Dienstpflicht als Soldat.
Auch das Alter des früheren Soldaten zur Tatzeit kann ihn, entgegen der Ansicht des Verteidigers, nicht wesentlich entlasten. Der Gesetzgeber behandelt mit Recht den 22jährigen als voll verantwortlichen Erwachsenen, der sehr wohl in der Lage ist, das Unrecht einer schweren Amtsunterschlagung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn die Berufungsbegründung es "keiner weiteren Erörterung" für bedürftig holt, daß dem früheren Soldaten Erkenntnisfähigkeit und Pflichtbewußtsein, wie sie für die Stellung eines Rechnungsführers erforderlich seien, gefehlt hoben, so hätte im Gegenteil es einer eingehenden Begründung bedurft, um darzutun, warum ausnahmsweise dieser frühere Soldat nicht die für seine Tätigkeit erforderliche Reife besitzen sollte. Solche Gründe sind weder dargetan noch ersichtlich. Der frühere Soldat war im übrigen als Rechnungsführer ausgebildet, über seine Pflichten und die Folgen einer Amtsunterschlagung immer wieder belehrt worden.
Der frühere Soldat konnte sich auf eine unverschuldete und unausweichliche, anders nicht zu behebende Notlage nicht berufen. Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse, wie er sie geltend machen konnte, genügten nicht, um ihn entscheidend zu entlasten. Daß der frühere Soldat seine Situation zur Tatzeit verkannt hatte und sie als ausweglos hätte ansehen können, ist von ihm selbst nicht einmal behauptet worden. Er hatte die Möglichkeit durchaus gesehen, zur Tilgung einer Reihe von Verbindlichkeiten einen Kredit aufzunehmen. Das wollte er nicht und beschloß statt dessen, Geld des Dienstherrn zu unterschlagen.
Zu Unrecht greift schließlich die Verteidigung das angefochtene Urteil mit der Begründung an, die im Strafverfahren ausgesprochene Strafe hätte soweit mildernd berücksichtigt werden müssen, daß die schwerste Disziplinarmaßnahme nicht mehr in Betracht kommen könne. Zwar ist regelmäßig bei der Erziehungsfunktion einer Disziplinarmaßnahme zu prüfen, ob und inwieweit dieser Zweck bereits durch eine strafgerichtliche Verurteilung vorweggenommen ist. Indessen kann eine solche nicht dazu führen, eine reinigende Disziplinarmaßnahme überflüssig zu machen. Dieser Zweck des Disziplinarrechts und gerade der schwersten Disziplinarmaßnahmen geht dahin, einen durch sein Dienstvergehen für die Bundeswehr Überhaupt oder jedenfalls in seinem Dienstgrad untragbar gewordenen Soldaten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen oder ihn in seinem Dienstgrad herabzusetzen. Wollte man eine solche, wegen der Schwere des Fehlverhaltens gebotene Reinigung an einer strafgerichtlichen Verurteilung scheitern lassen, so würde das zu untragbaren Ergebnissen führen: Es wäre dann zwar ein Soldat bei einer schwereren Kriminalstrafe kraft Gesetzes (§ 46 Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Nr. 1 SG) zu entlassen, und er könnte andererseits auch dann zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis im disziplinargerichtlichen Verfahren verurteilt werden, wenn er von einem Strafverfahren verschont wurde. Er müßte aber dem Dienstherrn weiter zugemutet werden, wenn er - wie hier - eine knapp unter der Grenze des § 38 Abs. 1 Nr. 1 SG bleibende Strafe erhalten hätte. Der Gesetzgeber ist in § 8 WDO davon ausgegangen, daß die dort ausgenommenen reinigenden Disziplinarmaßnahmen durch eine strafgerichtliche Verurteilung regelmäßig nicht erübrigt werden. Ist daher wegen Eigenart und Schwere des Dienstvergehens die schwerste Disziplinarmaßnahme verwirkt, so kann eine sachgleiche strafgerichtliche Verurteilung kein Anlaß sein, von dieser Maßnahme abzusehen.
Zugunsten des früheren Soldaten konnten sein Geständnis und die Wiedergutmachung des Schadens gewertet werden, wenngleich nicht zu verkennen war, daß er insoweit kaum eine andere Wahl hatte. Der Senat hat auch die überdurchschnittlichen Leistungen des früheren Soldaten und seine sonstige im wesentlichen tadelfreie Führung in den vier Dienst jähren berücksichtigt. Im Gegensatz zur Kammer hat der Senat dem früheren Soldaten zugute gehalten, daß eine unzureichende Überprüfung ihm sein Fehlverhalten offensichtlich erleichterte. Seine Kasse ist zwar in unregelmäßigen Abständen ordnungsgemäß überprüft worden; die zuständigen Vorgesetzten haben aber anscheinend bedenkenlos die vom früheren Soldoten gefertigten Listen als "sachlich richtig" bestätigt, ohne sich davon zu überzeugen, ob die darin aufgeführten Soldaten auch anspruchsberechtigt waren. Dieser Umstand kann indessen den früheren Soldaten nicht entscheidend entlasten, wenn er wußte, daß ihm vertraut wurde, und er gerade dieses Vertrauen skrupellos zu seiner Bereicherung ausnutzte.
Vor allem aber werden die genannten Milderungsgründe dadurch aufgewogen, daß der frühere Soldat sich dienstliche Gelder nicht nur zur Behebung finanzieller Schwierigkeiten vorübergehend aneignen und sie später zurückzahlen wollte - ein solches Verhalten eines Rechnungsführers hätte allein schon bei der Höhe des unterschlagenen Betrages die schwerste Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt -, sondern daß er dem Dienstherrn diese Gelder dauernd entziehen wollte. Die Art seiner Manipulationen ließ eine unauffällige Rückerstattung gar nicht zu. Der frühere Soldat hat auch nicht etwa aus eigenem Entschluß sein Fehlverhalten beendet. Die Umstände, unter denen das Dienstvergehen aufgedeckt wurde, zeigen vielmehr, daß er entschlossen war, noch weitere Unterschlagungen zu begehen.
Die Kammer hat daher zu Recht gegen den früheren Soldaten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt. Diese Maßnahme hat nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstsenate ein Soldat im Ruhestand dann verwirkt, wenn gegenüber einem noch im aktiven Dienst stehenden Soldaten auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu erkennen wäre.
e)
Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, dem Soldaten einen höheren als den von der Kammer zugebilligten Dienstgrad eines Obergefreiten zu belassen. Eine Änderung dieser Entscheidung zum Nachteil des Soldaten war dem Senat versagt (§ 331 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO).
f)
Da der Zeitraum, für den dem früheren Soldaten Übergangsgebührnisse zustanden, am 7. Oktober 1973 abgelaufen ist, war für eine Entscheidung des Senats über einen Unterhaltsbeitrag kein Raum mehr (§ 105 Abs. 1 Satz 3 WDO).
4.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 131 Abs. 1 WDO, Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des früheren Soldaten auf den Bund fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG Urteil vom 27. März 1973 - II WD 45/72).
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Klose
Leonhardt