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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1997, Az.: VI ZR 402/96

Höhe des deliktischen Schadensersatzanspruchs eines getäuschten Käufers ; Möglichkeit des Ersatzes des positiven Interesses auf deliktischer Grundlage ; Erfüllung der Voraussetzungen für einen vertraglichen Gewährleitungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1997
Aktenzeichen
VI ZR 402/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 15127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 14.11.1996
LG Düsseldorf - 06.12.1994

Fundstellen

  • BB 1998, 237-238 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1998, 1019-1021 (Urteilsbesprechung von Univ.-Prof. Dr. Klaus Tiedtke)
  • DB 1998, 718-719 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1998, 502 (amtl. Leitsatz)
  • JA 1998, 531-532
  • JZ 1998, 855-857 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1998, 266 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1998, 319
  • NJW 1998, 983-985 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1999, 339-340
  • VersR 1998, 245-246 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1998, 294-295 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1998, 166-167 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der deliktische Schadensersatzanspruch eines von seinem Vertragspartner oder einem für diesen handelnden Dritten getäuschten Käufers bemißt sich grundsätzlich nach den Regeln über den Ersatz des negativen Interesses. Den Ersatz seines positiven Interesses kann der Käufer auf deliktischer Grundlage nur dann verlangen, wenn die für den Schadenseintritt ursächliche unerlaubte Handlung zugleich die Voraussetzungen für einen vertraglichen Gewährleistungsanspruch nach den §§ 463, 480 Abs. 2 BGB erfüllt.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 25. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Groß und
die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Anschlußberufung der Klägerin stattgegeben worden ist.

Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 1994 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Klägerin 60% und der Beklagte 40% zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Die Klägerin handelt mit Eisen- und Stahlerzeugnissen. Der Beklagte ist Geschäftsführer des Unternehmens B.I. in O./Italien, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Stahldrähten befaßt.

2

Im März 1990 bestellte die Klägerin bei B.I. 150 t Schweißdraht, den sie an einen chinesischen Kunden weiterveräußern wollte. Bezüglich der Legierung des Drahtes vereinbarte die Klägerin mit der B.I. für Chrom, Kupfer und Nickel bestimmte Toleranzwerte. Die Zahlung des Kaufpreises von 206.957,50 DM stellte die Klägerin durch ein Akkreditiv an die W. Bank in der Weise sicher, daß gegen Vorlage von Prüfzeugnissen die Auszahlung erfolgen sollte.

3

Bei der Lieferung der Ware im Juni/Juli 1990 stellte die Klägerin in den Prüfzeugnissen Abweichungen von ihren Toleranz-Vorgaben fest, die sie gegenüber der B.I. beanstandete. Daraufhin übersandte die B.I. mit Schreiben vom 31. August 1990 neue Prüfbescheinigungen, die nunmehr Legierungswerte im Rahmen der vorgegebenen Toleranzen auswiesen. Die Änderung der Angaben war vom Beklagten in Kenntnis der Tatsache angeordnet worden, daß die nunmehr bescheinigten Werte nicht zutrafen.

4

Die Klägerin gab die Zahlung aus dem Akkreditiv an die B.I. frei. Sie lieferte den Draht sodann an ihren chinesischen Kunden, der bei den Spezifikationen für Chrom, Kupfer und Nickel Abweichungen von den Vorgaben feststellte. Er nahm die Ware statt zu dem vereinbarten Kaufpreis von 298.003,89 DM nach Verhandlungen mit der Klägerin schließlich zu einem Preis von 146.133,89 DM ab.

5

Die Klägerin hat den Beklagten im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auf Zahlung der Differenz von 151.870,00 DM zwischen dem mit ihrem chinesischen Kunden vereinbarten und dem tatsächlich erzielten Weiterverkaufserlös in Anspruch genommen. Dazu hat sie geltend gemacht, der Beklagte habe durch die von ihm veranlaßte Ausstellung der unzutreffenden Prüfzeugnisse betrügerisch die Freigabe des Akkreditivbetrages herbeigeführt.

6

Das Landgericht hat der Klägerin als Schadensersatz den Unterschiedsbetrag von 60.823,61 DM zwischen dem an die B.I. gezahlten Kaufpreis und dem von dem chinesischen Abnehmer erhaltenen Erlös nebst 4% Zinsen zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat die auf volle Abweisung der Klage zielende Berufung des Beklagten zurückgewiesen und der auf Zahlung von 151.870,00 DM mit 14% Zinsen gerichteten Anschlußberufung der Klägerin in Höhe der Hauptforderung nebst 4% Zinsen stattgegeben.

7

Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Gründe

8

I.

Das Berufungsgericht hält den Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB im Umfang der Klageforderung für schadensersatzpflichtig. Er habe die Klägerin durch vorsätzliche Täuschung, nämlich durch die Anweisung zur Ausstellung der wissentlich falschen Prüfzeugnisse, zur Freigabe der Kaufpreiszahlung an die B.I. veranlaßt. Der Schaden der Klägerin liege zum einen in dem ihr vom Landgericht zuerkannten Betrag von 60.823,61 DM, zum anderen auch in der Gewinneinbuße aus dem Weiterverkauf an den chinesischen Abnehmer, die sich auf die mit der Anschlußberufung geltend gemachte Summe von 91.046,39 DM belaufe. Das diesen Betrag umfassende positive Interesse sei hier, so meint das Berufungsgericht, für die Schadensberechnung maßgebend. Denn wenn der Klägerin Schweißdraht mit den vereinbarten Spezifikationen geliefert worden wäre, dann hätte sie von ihrem chinesischen Abnehmer den vereinbarten Kaufpreis von 298.003,89 DM erhalten.

9

II.

Die Revision ist begründet. Die Schadensberechnung des Berufungsgerichts erweist sich als rechtsfehlerhaft.

10

1.

Der von der Klägerin im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung des § 32 ZPO geltend gemachte und auf der Grundlage ihres Vorbringens allein nach § 263 Abs. 1 StGB in Verbindung mit den §§ 823 Abs. 2, 249 ff. BGB zu beurteilende deliktische Schadensersatzanspruch bemißt sich nach den Regeln über den Ersatz des negativen Interesses (RGZ 103, 154, 159 f.; Palandt/Thomas, BGB, 56. Aufl., § 823 Rdn. 159 i.V.m. Palandt/Heinrichs, aaO, Vorbem. 17 vor § 249). Die Klägerin ist also so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Beklagte sie nicht durch die falschen Angaben über die Legierung des Schweißdrahtes getäuscht hätte (vgl. BGHZ 57, 137, 139) [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]. In diesem Fall hätte die Klägerin nicht die Freigabe des durch das Akkreditiv sichergestellten Kaufpreises von 206.957,50 DM an die B.I. veranlaßt. Sie hätte dann allerdings auch nicht durch Weiterverkauf des Drahtes von ihrem chinesischen Abnehmer den Betrag von 146.133,89 DM erhalten. Damit ist ihr durch das deliktische Verhalten des Beklagten ein Schaden in Höhe der zwischen diesen beiden Beträgen bestehenden Differenz von 60.823,61 DM entstanden, dessen Ersatz ihr das Landgericht zuerkannt hat.

11

2.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin sei so zu stellen, als ob ihr Schweißdraht mit den von ihr gewünschten Spezifikationen geliefert worden wäre, läuft auf den Ersatz des positiven Interesses hinaus. Darauf hat ein getäuschter Käufer deliktsrechtlich im Regelfall jedoch keinen Anspruch (BGHZ 57, 137, 139 [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]; OLG Frankfurt, VersR 1979, 162, 163). Etwaige Besonderheiten, die hier eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

12

a)

Allerdings geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß das negative Interesse nicht notwendigerweise geringer sein müsse als das positive. Diese Erwägung würde dem getäuschten Käufer in einem Fall wie dem hier vorliegenden jedoch nur dann weiterhelfen können, wenn er nachwiese, daß er ohne das deliktische Verhalten des Verkäufers einen mindestens ebenso günstigen Vertrag abgeschlossen hätte (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO). Dies hat die Klägerin hier weder in bezug auf die B.I., noch hinsichtlich eines etwaigen anderen Verkäufers behauptet; dafür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte.

13

b)

Darüber hinaus billigt die Rechtsprechung einem Käufer, dem bei dem Abschluß des Kaufvertrages vom Verkäufer arglistig ein Fehler des Kaufgegenstandes verschwiegen oder das Vorhandensein einer tatsächlich fehlenden Eigenschaft vorgespiegelt worden ist, auf der Grundlage des § 463 BGB den Ersatz seines Erfüllungsinteresses auch dann zu, wenn er seinen Schadensersatzanspruch auf unerlaubte Handlung stützt (RGZ 103, 154, 160; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1959 - VIII ZR 125/58 - NJW 1960, 237, 238). Dies vermag das von der Klägerin mit der Anschlußberufung weiterverfolgte Zahlungsbegehren jedoch ebenfalls nicht zu rechtfertigen, und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei dem Kauf des Schweißdrahts trotz der in bestimmter Weise zu erstellenden Legierung um einen Gattungskauf gehandelt haben sollte (zur Abgrenzung siehe RGZ 92, 369, 371; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., Vor § 433 Rdn. 41). In diesem Fall wäre zwar der nach § 463 Satz 1 BGB für die Täuschung maßgebliche Zeitpunkt des Kaufabschlusses gemäß § 480 Abs. 2 BGB auf die später liegende Zeit des Gefahrübergangs, d.h. die Lieferung des Drahtes, zu verlegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1989 - VIII ZR 72/88 - NJW 1989, 2051, 2052; Soergel/Huber, aaO, § 480 Rdn. 43 f.). Doch auch zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt die Täuschung noch nicht vorgenommen. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, sie dadurch betrügerisch geschädigt zu haben, daß er, nachdem die bei der Lieferung des Drahtes vorgelegten Prüfbescheinigungen wegen fehlender Übereinstimmung mit den im Akkreditiv genannten Vorgaben beanstandet worden waren, nunmehr, um die Auszahlung des Akkreditivbetrages zu erreichen, wider besseres Wissen die Ausstellung falscher Prüfzeugnisse angeordnet habe, deren Inhalt zwar mit den Legierungs-Vorgaben, nicht aber mit der wahren Beschaffenheit des Drahtes übereinstimmte. Mit diesem Inhalt ist der Geschehensablauf im unstreitigen Tatbestand sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Urteils festgehalten und rechtlich gewürdigt worden. Vor diesem Hintergrund sind auch die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts zu lesen, in denen trotz einzelner mißverständlicher Formulierungen nicht etwa festgestellt wird, daß der Beklagte die Klägerin bereits durch die eigenhändige Unterzeichnung der ersten, zum Teil allerdings ebenfalls unrichtigen Prüfzeugnisse arglistig getäuscht habe. Das Berufungsgericht gründet vielmehr seine Überzeugung von einer vorsätzlichen Täuschung seitens des Beklagten bei der Anweisung zur Änderung der Prüfbescheinigungen insbesondere darauf, daß der Beklagte die zunächst erteilten Zeugnisse selbst unterzeichnet und deshalb bei seiner Anordnung zu ihrer Erneuerung gewußt habe, daß die nunmehr bescheinigten Legierungen nicht zutrafen. Die damit erst für die Zeit nach dem Gefahrübergang festgestellte Täuschung des Beklagten vermag aber aus den dargelegten Gründen der Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses zu verschaffen.

14

Im übrigen könnte selbst eine vom Beklagten bereits bei Unterzeichnung der ersten Prüfzeugnisse begangene Täuschungshandlung die Klageforderung nicht begründen. Sie wäre nämlich nicht kausal für die Freigabe des Akkreditivbetrages durch die Klägerin und damit für den von ihr hier geltend gemachten Schaden.

15

c)

Die Klägerin hat auch nicht etwa behauptet, daß der Betrag von 146.133,89 DM, den sie von ihrem chinesischen Abnehmer erhalten hat, über dem tatsächlichen Marktwert der Ware gelegen habe und daß er zu diesem Teil nur durch ihre besondere Geschäftstüchtigkeit erzielt worden sei. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob bei einer solchen Sachlage der von der Klägerin an die B.I. gezahlte Kaufpreis von 206.957,50 DM nicht um den vollen Weiterverkaufserlös der Klägerin auf den ihr vom Landgericht zuerkannten Differenzbetrag von 60.823,61 DM, sondern lediglich um einen geringeren Betrag zu kürzen wäre (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457, 458) [BGH 21.01.1992 - VI ZR 142/91].

16

3.

Auf die Revision des Beklagten ist daher unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils die Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen. Die Verteilung der Kosten beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.

Groß,
Bischoff,
Dr. v. Gerlach,
Dr. Müller,
Dr. Dressler