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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.06.2025, Az.: B 8 SO 8/24 B

Erstattung von Kosten für selbst beschaffte konduktive Therapien nach Petö

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.06.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 8/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:160625BB8SO824B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Itzehoe - 19.03.2021 - AZ: S 15 SO 104/17
LSG Schleswig-Holstein - 13.12.2023 - AZ: L 9 SO 29/21

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten für selbst beschaffte konduktive Therapien nach Petö in Höhe von insgesamt 5332 Euro.

2

Der 1982 geborene Kläger leidet ua an einer Cerebralparese mit spastischer Lähmung sämtlicher Extremitäten mit ausgeprägter Rumpf- und Extremitäten-Ataxie und Störungen der Mundmotorik sowie einer insgesamt hyperkinetischen Bewegungsstörung. Er ist bei der Beigeladenen gesetzlich krankenversichert und erhält von der Beklagten seit mehreren Jahren Leistungen der Eingliederungshilfe. Seinen Antrag vom September 2015 auf Bewilligung einer konduktiven Therapie nach Petö lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 12.11.2015; Widerspruchsbescheid vom 24.2.2016). Der Kläger führte die Therapie im November 2015 durch. Den weiteren Antrag vom September 2016 lehnte die Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 30.9.2016; Widerspruchsbescheid vom 5.5.2017); der Kläger führte die Therapie im Oktober 2016 durch. Die auf Kostenerstattung gerichteten und vom SG verbundenen Klagen haben keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Itzehoe vom 19.3.2021; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts <LSG> vom 13.12.2023). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei zwar wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Nach dem Schwerpunkt der vorliegend konkret durchgeführten Therapien hätte die Leistung aber im Schwerpunkt nicht der sozialen Teilhabe, sondern der medizinischen Rehabilitation gedient. Unmittelbares Ziel sei die Verbesserung körperlicher Einschränkungen gewesen. Leistungen der medizinischen Rehabilitation dürften aber nicht über die Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Eine Leistungsverpflichtung nach dem Recht der Beigeladenen scheide aus, da nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-RL) die sog konduktive Therapie nach Petö zu den nichtverordnungsfähigen Heilmitteln gehöre.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend macht. Das LSG weiche von der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.9.2009 (B 8 SO 19/08 R) ab und habe sich in Widerspruch zu dem vorliegenden fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten gesetzt. Die Therapie sei vorliegend auf den Zweck der sozialen Rehabilitation in Folge einer dritten Nierentransplantation gerichtet gewesen und habe das Ziel verfolgt, eine berufliche Integration in eine den geistigen Fähigkeiten des Klägers angemessene Tätigkeit zu gewährleisten und habe sich mit Zwecken der medizinischen Rehabilitation überschnitten, was nach der genannten Rechtsprechung des BSG möglich sein könne.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

5

Wer eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend machen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und der herangezogenen Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht aber lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (sog Subsumtionsfehler vgl zB BSG vom 9.1.2020 - B 8 SO 55/19 B - RdNr 6; BSG vom 16.7.2013 - B 8 SO 14/13 B - RdNr 6; BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Für die Darlegung der Divergenz ist zudem erforderlich, dass die behauptete Abweichung entscheidungserheblich ist.

6

Der Kläger bezeichnet keine von der BSG-Rechtsprechung abweichenden Rechtssätze des LSG, sondern rügt die Sachverhaltswürdigung des LSG, das den vorliegend überwiegenden Leistungszweck der sozialen Rehabilitation und den Inhalt der in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG (vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 6) verkannt habe.

7

Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung von Divergenz nicht. Der Kläger hätte einen abstrakten Rechtssatz bezeichnen müssen, der in der Entscheidung eindeutig enthalten ist und mit dem das LSG eigene von der Rechtsprechung des BSG abweichende Kriterien aufstellen wollte (vgl BSG vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B - RdNr 8; BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45 = juris RdNr 12). Daran fehlt es. Nach der vom Kläger wiedergegebenen Rechtsauffassung des LSG hat dieses seine Entscheidung gerade unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 28.8.2018 (B 8 SO 5/17 R) maßgeblich darauf gestützt, dass lediglich mittelbar verfolgte Ziele der sozialen Teilhabe nicht ausreichten. Für die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genügt es im Übrigen nicht, wenn das LSG höchstrichterliche Rechtsprechung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - RdNr 6 mwN). Darauf stellt der Kläger aber ab und macht damit im Kern nur die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils geltend, was die Zulassung der Revision nicht begründen kann (vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 29.4.2021 - B 8 SO 92/20 B RdNr 8; zuletzt BSG vom 8.8.2024 - B 8 SO 14/23 B - RdNr 11 f).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.