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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1959, Az.: I ZR 126/58
„Astra“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1959
Aktenzeichen
I ZR 126/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14863
Entscheidungsname
Astra
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 27.06.1958

Fundstelle

  • NJW 1960, 39 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

"Astra"

Prozessführer

des V. B. (VEB), B. K. (früher C.), A.straße ..., vertreten durch den Werkdirektor H.,

Prozessgegner

die Firma A. Aktiengesellschaft, D., K.straße ..., gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Ingenieur J. G.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ob bei einer an ihrem Sitz in der Sowjetzone enteigneten Kapitalgesellschaft die Absicht besteht, den Geschäftsbetrieb mit dem von der Enteignung nicht erfaßten Westvermögen fortzusetzen, kann in der Regel erst beurteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Sitzbegründung im Westen vorliegen.

    Aus dem Verhalten einzelner, in die Bundesrepublik übergesiedelter früherer Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder oder Aktionäre der Gesellschaft ist nicht ohne weiteres zu folgern, daß diese Absicht aufgegeben sei.

  2. b)

    Zur Erhaltung des Kennzeichenschutzes muß die Gesellschaft aber wie jedes stillgelegte Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit innerhalb eines solchen Zeitraums wieder aufnehmen, daß die Stillegung noch als vorübergehende Unterbrechung angesehen werden kann (BGHZ 21, 66, 69[BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei). Die Zeit zwischen der Enteignung und der Sitzbegründung im Westen kann dabei nicht schlechthin außer Betracht bleiben. Jedoch ist es denkbar, daß der Verkehr eine durch Enteignung erzwungene Stillegung auch nach Ablauf von 10 und mehr Jahren noch als vorübergehend ansieht. Dies gilt namentlich dann, wenn die Erinnerung an den alten Betrieb und seine Kennzeichen durch noch im Gebrauch befindliche Erzeugnisse des Unternehmens in den beteiligten Verkehrskreisen wachgehalten worden ist.

  3. c)

    Gegenüber Ansprüchen der Gesellschaft auf Unterlassung des Gebrauchs ihrer Kennzeichen kann der Benutzer den Einwand der Verwirkung in der Regel nicht damit begründen, er habe annehmen dürfen, daß die Gesellschaft zur Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit im Westen außerstande sei.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß, Jungbluth und Ebel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. Juni 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die beklagte Aktiengesellschaft ist im Jahre 1921 mit dem Sitz in C. gegründet worden. Sie stellte im wesentlichen Buchungsmaschinen her, die sie unter dem für sie eingetragenen Warenzeichen "Astra" in den Verkehr brachte. Nach dem Kriege wurde sie zunächst unter die Verwaltung eines Sequesters gestellt. Ihre Betriebsanlagen wurden von der sowjetischen Besatzungsmacht demontiert. Ihr restliches in der Sowjetzone belegenes Vermögen ist auf Grund des Gesetzes des Landes Sachsen vom 30. Juni 1946 (GVBl. S. 305) und der Durchführungsverordnung hierzu vom 18. Juli 1946 (GVBl. So 425) enteignet und später dem Kläger zugewiesen worden. Der Kläger, der bis 1952 die Bezeichnung "Volkseigener Betrieb (VEB) M. A. C." führte, hat die Herstellung von Buchungsmaschinen wieder aufgenommen. Er versieht die Maschinen mit dem Warenzeichen "Astra" und liefert sie u.a. auch in das Gebiet der Bundesrepublik und nach West-Berlin.

2

Am Grundkapital der Beklagten, das 3.825.000 RM betrug, waren bei Kriegsende beteiligt:

Herr John E. G. mit ca.20 %
die Familie D. mit ca.20 %
Herr R. mit ca.12 %
ein Auftraggeber des Rechtsanwalts Dr. F. mit ca.11 %
die W.-Werke mit ca.23 %
mehrere weitere Aktionäre mit ca.14 %
3

Die letzte Hauptversammlung vor Kriegsende fand am 31. Oktober 1942 statt. Dem Aufsichtsrat gehörten damals die Herren R. (Vorsitzer), Wilhelm D. sen. (stv. Vorsitzer), Erich D., Dr. U., S. und Frau Berta Ra. an. Von ihnen sind Wilhelm D. sen., Dr. U. und Frau Ra. vor dem Jahre 1955, Dr. S. im Jahre 1957 in der Sowjetzone gestorben. Der letzte vom Aufsichtsrat bestellte Vorstand setzte sich aus den Herren G. und Rü. sowie den stv. Mitgliedern S. und B. zusammen; von ihnen starb Herr Rü. im Jahre 1946 oder 1947 in C..

4

Von den überlebenden Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats begaben sich die Herren B. im Mai 1946, G. im Jahre 1949, S. im November 1952 und Erich D. im Juni 1953 in die Westzonen. Die Herren G. und S. waren vorher in der Sowjetzone inhaftiert gewesen. Von den Aktionären befinden sich Herr R., seit 1953 auch der Auftraggeber des Rechtsanwalts Dr. F. in der Bundesrepublik; die W.-Werke wurden im Jahre 1948 nach M. verlegt.

5

Schon vor dem Kriege hatten die selbständigen Händler, die in Westdeutschland mit Maschinen der Beklagten handelten und den Kundendienst besorgten, einen sog. "Verteilerring" gebildet. Außerdem bestand in D. die im Jahre 1930 gegründete "A.- und Buchungsmaschinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (A. GmbH), die sich mit dem Handel von Büromaschinen und Bürobedarfsartikeln, insbesondere von Fabrikaten der Beklagten befaßte. An dieser Gesellschaft war die Beklagte mit 68 % beteiligt.

6

Im November 1946 schlossen sich etwa 30 Händler des "Verteilerrings" zu der "E.-GmbH" mit dem Sitz in K. zusammen. Geschäftsführer wurde Herr B.. Die Gesellschaft nahm die Beziehungen zu den alten "A."-Kunden im Westen auf und führte zunächst Generalüberholungen und Reparaturen an den im Gebrauch dieser Kunden befindlichen Maschinen durch. Von 1949 ab hat sie neben Maschinen des Fabrikats Marchent auch solche aus der Herstellung des Klägers vertrieben, die sie allerdings nicht vom Kläger unmittelbar, sondern über Holland bezog. Dieser Vertrieb, der in den folgenden Jahren einen beträchtlichen Umfang erreichte, ist gegen das Jahr 1955 ausgelaufen, als der Kläger in der Bundesrepublik eine eigene Vertriebsorganisation aufbaute. Seit dem Jahre 1950 sind die Wanderer-Werke mit 50 % am Gesellschaftskapital der "E.-GmbH" beteiligt. In diesem Jahre begann die Gesellschaft mit der Entwicklung einer eigenen Buchungsmaschine, mit der sie Ende 1955 auf dem Markt erschienen ist. Vom 1. Januar 1953 ab wurde zusammen mit Herrn B. auch der aus dem Vorstand der Beklagten stammende Herr S. zum Geschäftsführer bestellt. Herr G. ferner war von 1949-1955 für die "E.-GmbH" als freiberuflicher technischer Mitarbeiter tätig, während Herr Erich D. nach seinem Übertritt in die Bundesrepublik in der Verkaufsorganisation der Gesellschaft beschäftigt war.

7

Auch über die A.-GmbH in D., deren Geschäftsführung im den Händen des Kaufmanns Arthur B. lag, sind Maschinen aus der Produktion des Klägers verkauft worden. Bei der Umstellung der Kapitalverhältnisse dieser Gesellschaft auf die DM-Währung hat der Wirtschaftsprüfer D. als Pfleger die im Kapitalumstellungsverfahren erforderlichen Erklärungen für die A. Aktiengesellschaft abgegeben.

8

Durch Beschluß vom 27. Juni 1955 bestellte das Registergericht in Düsseldorf auf Antrag der Herren R. und Erich D. für die Beklagte einen Notaufsichtsrat (§89 AG), der aus den Herren R., Erich D. und Dr. S. bestand. Der Notaufsichtsrat ernannte Herrn G. zum alleinigen Vorstand. Herr G. berief eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten auf den 22. August 1955 nach D. ein. Diese Versammlung, auf der 3.039.000 RM Stammaktien und 120.000 RM Vorzugsaktien vertreten waren, beschloß einstimmig die Verlegung des Sitzes der Beklagten von C. nach D.. Die Sitzverlegung und die Bestellung des Herrn G. zum Vorstand sind in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen worden. Eine Beschwerde des damals noch in C. lebenden Rechtsanwalts Dr. S. gegen die Bestellung des Notaufsichtsrats ist erfolglos geblieben. Im Jahre 1956 hat Herr G. auch die Geschäftsführung der A.-GmbH übernommen.

9

Nach der Sitzverlegung hat die Beklagte mit der K.-Apparat GmbH in V. den Vertrag vom 7. September 1955 geschlossen. Der Vertrag sieht vor, daß die K. GmbH für die Beklagte Maschinen, namentlich eine 3- u. 4-Spezies-Rechenmaschine mit mechanischem oder elektrischem Antrieb und alle daraus weiter entwickelten Modelle, herstellt und die Beklagte den ausschließlichen Vertrieb dieser Erzeugnisse übernimmt. Aus Anlaß der Sitzverlegung hat die Beklagte ferner im Oktober und November 1955 Rundschreiben an westdeutsche Händler versandt, die vom Kläger hergestellte und mit dem Warenzeichen "Astra" versehene Maschinen vertrieben hatten. In diesen Schreiben hat sie darauf hingewiesen, der Vertrieb der ostzonalen Maschinen unter dem Namen "Astra" verletze ihr Firmenrecht und mache die Händler ersatzpflichtig. Dem Kläger gegenüber nimmt die Beklagte das Recht in Anspruch, von ihm die Aufgabe der Bezeichnung "Astra" und Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Firmen- und Zeichenrechte zu verlangen.

10

Der Kläger hält dieses Verlangen für unbegründet. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe aufgehört zu bestehen; jedenfalls aber seien ihre etwaigen Namens- und Zeichenrechte infolge Einstellung des Geschäftsbetriebs untergegangen; zumindest habe sie diese Rechte dadurch verwirkt, daß ihre maßgebenden Herren den Gebrauch der Bezeichnung "Astra" durch ihn, den Kläger, und die Entstehung des von ihm hieran erlangten Besitzstandes lange Jahre hindurch geduldet und sogar gefördert hätten.

11

Der Kläger hat beantragt:

12

festzustellen,

  1. a)

    daß der Beklagten aus der Benutzung des Wortes "Astra" durch den Kläger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und in West-Berlin keine Schadenersatzansprüche gegen den Kläger zustehen;

  2. b)

    daß die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger den Gebrauch des Wortes "Astra" im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und in West-Berlin, insbesondere zur Bezeichnung von Büromaschinen, zu untersagen.

13

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

14

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Ansprüche der Beklagten als verwirkt angesehen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Klageantrag zu b) ganz und den Klageantrag zu a) insoweit abgewiesen, als er sich auf Schadensersatzansprüche wegen des Gebrauchs des Wortes "Astra" nach dem 5. November 1955 bezieht; es hat lediglich festgestellt, daß der Beklagten aus der Benutzung dieses Wortes durch den Kläger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und in West-Berlin keine Schadensersätzansprüche zustehen, soweit die Benutzung in die Zeit bis zum 5. November 1955, d.h. bis zu dem Tage fällt, an dem die Verwarnungsschreiben der Beklagten vom Oktober 1955 dem Kläger spätestens bekannt geworden waren.

15

Mit der Revision verfolgt der Kläger die vom Berufungsgericht abgewiesenen Anträge weiter.

16

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

17

I.

Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen, daß die Beklagte ungeachtet der in der Sowjetzone durchgeführten Enteignung als juristische Person in der Bundesrepublik fortbesteht und durch den Vorstand John E. Greve ordnungsmäßig vertreten ist (vgl. BGH 17, 209; BGH GRUR 1956, 555 - Jurid). Die sonstigen, die Partei- und Prozeßfähigkeit der Parteien betreffenden Darlegungen des Berufungsurteils begegnen gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit werden von der Revision auch keine Angriffe erhoben.

18

II.

1.

Sodann hat das Berufungsgericht dargelegt, der Beklagten stehe für das Wort "Astra" Schutz auf Grund ihres Firmen- und Namensrechts (§16 Abs. 1 UWG, 12 BGB) und ihres eingetragenen Warenzeichens Nr. 288 626 (§24 WZG) zu; außerdem habe sie dafür Ausstattungsschutz erworben, da das Wort sich schon bis zum Zeitpunkt der Enteignung in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf die Beklagte durchgesetzt habe (§25 WGZ). Diese Schutzrechte seien nicht untergegangen. Das Firmen- und Namensrecht einer juristischen Person werde nur durch Auflösung und Liquidation beseitigt; selbst die endgültige Einstellung des Geschäftsbetriebs bringe es nicht zum Erlöschen, solange die Gesellschaft noch Vermögen habe, wie es bei der Beklagten in Gestalt ihrer Kennzeichnungsrechte und ihrer Beteiligung an der A.-GmbH in D. vorhanden sei. Die Warenzeichen- und Ausstattungsrechte seien zwar an einen lebenden Geschäftsbetrieb gebunden; die zwangsweise durch staatlichen Eingriff vorgenommene Schließung des Betriebs lasse sie jedoch unberührt, wenn der Betrieb in zumutbarer Frist wieder eröffnet werde. Die letztere Frist sei im Falle der Beklagten nicht überschritten. Ein Unternehmen, das hochentwickelte und kapitalintensive Wirtschaftsgüter herstelle, benötige eine lange Anlaufzeit, um aus dem Nichts mit einem hinreichend durchkonstruierten, wettbewerbsfähigen Erzeugnis wieder auf den Markt zu kommen und den Vorsprung der von Eingriffen nicht betroffenen Wettbewerber einzuholen. Da die an der "E.-GmbH" interessierten Wanderer-Werke als Aktionär der Beklagten dem Wiederaufbau aus Konkurrenzgründen Widerstand entgegengesetzt hätten, habe die Beklagte ferner abwarten müssen, bis das Stimmverhältnis in der Hauptversammlung wieder dem wirklichen Willen aller Aktionäre entsprochen habe. Daß dies vor 1955 nicht der Fall gewesen sei, beruhe auf den Kriegsereignissen und der Enteignung und könne der Beklagten daher nicht zum Nachteil gereichen. Im Jahre 1955 habe die Beklagte durch den Abschluß des Vertrags mit der Firma K. und danach auch durch die Ausübung ihrer Rechte als Gesellschafterin der "A.-GmbH" in D. den Geschäftsbetrieb wiederaufgenommen, wobei es unerheblich sei, daß sie hinfort nicht als Produktions-, sondern nur als Vertriebsunternehmen tätig werden wolle; ob die Firma K. z.Zt. an der Entwicklung einer Büromaschine für die Beklagte arbeite, könne auf sich beruhen; denn die Beklagte habe nach dem Vertrage einen Anspruch auf Ausführung ihrer Aufträge. Durch den Gebrauch des Wortes "Astra" zur Kennzeichnung seiner Erzeugnisse verletze der Kläger die mithin fortbestehenden Schutzrechte der Beklagten.

19

2.

a)

Die Revision macht demgegenüber geltend, sowohl das Firmenrecht als auch die Zeichen- und Ausstattungsrechte der Beklagten seien wegen Einstellung des Geschäftsbetriebes erloschen. Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte bis heute eine für den Verkehr erkennbare geschäftliche Tätigkeit nicht wieder aufgenommen und das Kennzeichen "Astra" seit mehr als 13 Jahren nicht mehr verwendet habe, daß andererseits die maßgebenden Persönlichkeiten der Beklagten sich während dieser Zeit anderen Tätigkeiten zugewandt und dabei als Mitarbeiter der "E.-GmbH" sogar am Absatz der vom Kläger unter dem Zeichen "Astra" vertriebenen Maschinen mitgewirkt hätten. So, wie die Sachlage sich den beteiligten Verkehrskreisen darstelle, habe die Beklagte hiernach ihren Geschäftsbetrieb endgültig aufgegeben. Auch in Zukunft sei mit einer Wiederaufnahme nicht zu rechnen, zumal nach dem vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Vortrag des Klägers der Vertrag der Beklagten mit K. schon im Hinblick auf die von den W.-Werken erhobene Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen die der Durchführung dieses Vertrags dienenden Beschlüsse der Hauptversammlung zusammengebrochen sei.

20

b)

Diese Angriffe der Revision gehen fehl. Es kann zunächst zweifelhaft sein, ob die Beklagte als juristische Person durch Aufgabe des Geschäftsbetriebs außer den Ansprüchen aus ihren Zeichen- und Ausstattungsrechten auch die Ansprüche aus dem Firmenrecht hätte einbüßen können, mit denen sie dem zeichenmäßigen Gebrauch ihres Firmenwortes "Astra" durch den Kläger gleichfalls entgegentritt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die letzteren Ansprüche bei einer juristischen Person, die noch Vermögen hat, erst durch Auflösung und Liquiddation untergehen können. Ob dieser Auffassung uneingeschränkt beizupflichten ist, kann dahingestellt bleiben. Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Geschäftsbetrieb der Beklagten noch fortdauert.

21

Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 170, 265, 274) wiederholt ausgesprochen hat, geht der Kennzeichenschutz, der an das lebende Unternehmen gebunden ist, nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweilig stillgelegt wird, in seinem wesentlichen Bestande jedoch erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen daß die Stillegung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGHZ 21, 66, 69[BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei -; BGH GRUR 1957, 428 - Bücherdienst -).

22

Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen den Schluß, daß die Beklagte nach der Enteignung in der Sowjetzone die Absicht nicht aufgegeben hat, den gegen ihren Willen ihr entzogenen Geschäftsbetrieb mit dem von der Enteignung nicht erfaßten und in seinem wesentlichen Bestande erhalten gebliebenen Westvermögen, nämlich mit ihren Kennzeichnungsrechten, ihren Geschäftsbeziehungen und der Beteiligung an der A.-GmbH in D. wieder aufzunehmen. Bei einem so bedeutenden Wert, wie ihn namentlich die Kennzeichnungsrechte an dem Worte "Astra" und die sich hierauf gründenden Geschäftsbeziehungen darstellen, mußte ohne sichere Anhaltspunkte für das Gegenteil mit dieser Absicht auch dann noch gerechnet werden, wenn sie sich zunächst auf Jahre hinaus nicht verwirklichen ließ. Die Beklagte hat zudem zu keinem Zeitpunkt ihre Auflösung und Liquidation beschlossen. Bis zur Bestellung des alleinigen Vorstandsmitglieds G. durch den am 27. Juni 1955 ernannten Notaufsichtsrat fehlte ihr in der Bundesrepublik und in West-Berlin überhaupt die gesellschaftsrechtliche Vertretung, deren sie als juristische Person zu einer Willensbildung und -äußerung bedurfte. Eine solche Vertretung mußte zunächst geschaffen werden, bevor die juristische Person als solche verlautbaren konnte, ob sie ihren Geschäftsbetrieb im Westen fortsetzen oder endgültig aufgeben wollte. Dabei mag auf sich beruhen, ob ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung Platz zu greifen hätte, wenn bei einer an ihrem Sitz in der Sowjetzone enteigneten Kapitalgesellschaft alle Voraussetzungen für den Neuaufbau im Westen erfüllt sind, die Beteiligten aber gleichwohl ohne zwingenden Grund untätig bleiben, um sich dann nach geraumer Zeit wider Erwarten doch noch zur Begründung eines Sitzes in der Bundesrepublik oder in West-Berlin zu entschließen. Ein solcher Fall, in dem die Untätigkeit möglicherweise als Anzeichen für den Willen zur endgültigen Geschäftsaufgabe gewertet werden könnte, liegt hier nicht vor. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, die von der Revision in diesem Punkte nicht beanstandet werden, haben die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Beklagten sich nicht gleichzeitig und geschlossen als handlungsfähige Organe der juristischen Person in die heutige Bundesrepublik begeben. Vielmehr sind jeweils nur einzelne von ihnen unabhängig voneinander in bedeutenden zeitlichen Abständen - Mai 1946, 1949, November 1952, Juni 1953 - und zum Teil nach vorheriger Inhaftierung aus der Sowjetzone geflüchtet, nachdem dort die körperschaftliche Organisation der Beklagten durch die Sequestration und die nachfolgende Enteignung bereits vernichtet war. Der aus drei bis sieben Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat war ohne Ersatzwahl nur beschlußfähig, wenn noch mindestens drei Mitglieder vorhanden waren (§12 Abs. 4 der Satzung). Von ihm sind aber nur zwei Mitglieder, R. und Erich D., davon der letztgenannte erst 1953, in die Westzonen gelangt. Daß das in der Sowjetzone verbliebene dritte Mitglied, Dr. S., mit diesen beiden Mitgliedern bei Entschließungen über das Schicksal der Gesellschaft in der Bundesrepublik und in West-Berlin hätte zusammenwirken können, die sich gegebenenfalls gegen den VEB und damit gegen den sowjetzonalen Staat richten mußten, ist von den mit der Bestellung des Notaufsichtsrats befaßten Gerichten zutreffend als ausgeschlossen bezeichnet worden. Die fünfjährige Amtszeit der übergesiedelten Vorstandsmitglieder (§75 AG) war in dem jeweiligen Zeitpunkt der Übersiedlung bereits abgelaufen. Eine Verlängerung ohne erneuten ausdrücklichen Bestellungsakt kam nicht in Betracht (vgl. BGHZ 10, 187, 195) [BGH 11.07.1953 - II ZR 126/52]. Der Aufsichtsrat aber, der die erneute Bestallung hätte vornehmen müssen, war aus den dargelegten Gründen nicht handlungsfähig. Dafür, daß das stellvertretende Vorstandsmitglied B. - wie die Revision vorträgt - noch im Jahre 1945 erneut zum Vorstand bestellt worden ist, hat der Kläger in den Vorinstanzen nichts dargetan. Er hat insoweit lediglich einen Rückschluß daraus zu ziehen versucht, daß B. im Jahre 1945 noch für die Aktiengesellschaft tätig gewesen ist, in deren Vorstand er 1939 eingetreten war. Dieser Rückschluß ist indessen angesichts der allgemeinen Lage zur Zeit des damaligen Zusammenbruchs nicht überzeugend. Das Berufungsgericht war daher nicht genötigt, hierauf einzugehen. Außerdem bestand nach der Satzung Gesamtvertretung dergestalt, daß zu Willenserklärungen die Mitwirkung zweier Vorstandsmitglieder oder zweier Prokuristen oder eines Vorstandsmitglieds in Gemeinschaft mit einem Prokuristen erforderlich war (§9 Abs. 3 der Satzung). Ein handlungsfähiger Vorstand der Beklagten, aus dessen Verhalten die Absicht der endgültigen Aufgabe des Geschäftsbetriebs im Westen gefolgert werden könnte, war mithin bis Ende Juni 1955 nicht vorhanden. Bis dahin war es also auch nicht möglich, in rechtswirksamer Form eine Hauptversammlung einzuberufen. Sodann befanden sich selbst nach der Verlegung der W. Werke nach M. (1948) und der Übersiedlung des Aktionärs G. in die Bundesrepublik (1949) bis 1953/54 die Inhaber bedeutender Beteiligungen (Erben D., Rü. bzw. Erben Rü., Auftraggeber des Rechtsanwalts Dr. F.) noch in der Sowjetzone, wobei die Ermittlung aller Beteiligten überdies durch zwischenzeitlich eingetretene Erbfälle erschwert war. Eine Willensbildung der Gesellschaft über die Aufnahme oder Nichtaufnahme ihres Geschäftsbetriebs im Westen setzte aber voraus, daß die in der Bundesrepublik vertretenen Beteiligungen den wirklichen Willen der Gesamtheit der Aktionäre wiedergaben. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, war dies vor allem deshalb von Bedeutung, weil einer der Aktionäre, die mit rund 23 % beteiligte W.-Werke AG, seit 1950 mit 50 % auch Gesellschafterin der "E.-GmbH" ist und in dieser Eigenschaft dem Wiederaufbau der Beklagten, die als Wettbewerberin der "E.-GmbH" in Betracht kommt, Schwierigkeiten bereitete. Es ist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus dem Vorhalten einzelner früherer Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und Aktionäre der Beklagten bis zum Jahre 1955 nicht gefolgert hat, daß die Beklagte auf die Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs im Westen habe verzichten wollen. Das Verhalten dieser Personen war unter den dargelegten Umständen dem der Beklagten nicht gleichzusetzen. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus - allerdings im Zusammenhang mit dem noch zu behandelnden Verwirkungseinwand - zutreffend erwogen, daß die Beteiligten, die infolge der Enteignung der Beklagten ihre Existenz eingebüßt hatten und sich nun allmählich und einzeln in den Westzonen einfanden, dort zunächst für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen mußten. Dabei konnte es nicht ausbleiben, daß die Interessen des einen oder anderen bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit, die ihm die Verwertung seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen gestattete, vorübergehend mit denen der Beklagten in Widerstreit gerieten. Aus der Tätigkeit einiger Beteiligter für die "E.-GmbH", auf welche die Revision vornehmlich hinweist, kann deshalb kein Verzicht auf die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs der Beklagten hergeleitet werden. Die "E.-GmbH" brachte zudem schon durch ihre Firmierung und durch die Entwicklung einer eigenen Fabrikation sichtbar zum Ausdruck, daß sie gegenüber der Beklagten selbständig war und sich nicht etwa als deren Nachfolgerin in den Westzonen betrachtete. Die Rechte als Gesellschafterin der A.-GmbH in D. hat die Beklagte bis zur Sitzbegründung in der Bundesrepublik nicht ausgeübt. Das geschäftliche Verhalten dieser Gesellschaft ist ihr mithin gleichfalls nicht zuzurechnen. Der vorübergehend bestellte Abwesenheitspfleger hat sich auf die ihm zugewiesene Aufgabe beschränkt, für die Beklagte die erforderlichen Erklärungen bei der DM-Umstellung abzugeben. Durch seine Einschaltung, die nicht von der Beklagten veranlaßt war, wurde die Tatsache noch unterstrichen, daß die Beklagte zu jener Zeit in den Westzonen zwar als juristische Person fortbestand, aber zu einer eigenen Willensbildung noch nicht in der Lage war. Das vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei gewürdigte Schreiben vom 16. Dezember 1952 ferner, in dem Herr G. den Kläger auf eine schwedische Warenzeichen-Anmeldung "Astra" aufmerksam machte, war betont in die Form einer persönlichen Mitteilung gekleidet und vermied jede Bezugnahme auf die Beklagte oder eine für sie ausgeübte Vertretungsfunktion. Das Berufungsgericht hat keine Auslegungsregel verletzt, wenn es den erkennbaren Sinn dieses Schreibens allein darin gesehen hat, daß Greve die Verwendung des Zeichens "Astra" durch einer Dritten - den schwedischen Anmelder - verhindern wollte, gegen welche die Beklagte selbst infolge ihrer damaligen Handlungsunfähigkeit nicht hätte vorgehen können. Dagegen war aus dem Schreiben nicht zu entnehmen, daß die Beklagte wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes auf das Zeichen keinen Wert mehr legte. Hiergegen sprach vielmehr, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen das Warenzeichen "Astra" in der Bundesrepublik auf Antrag des Patentanwalts S. in B., der die Beklagte schon vor dem Kriege vertreten hatte, nicht etwa für den Kläger, der mit seiner Firma hätte bezeichnet werden können und müssen, sondern für den "Westdeutschen Rechtsnachfolger der A.-Werke AG in C." als Inhaber aufrechterhalten worden ist. Aus dieser Maßnahme ging hervor, daß die Rechte der Aktiengesellschaft, also der Beklagten, in den Westzonen nicht aufgegeben wurden, sondern von ihr lediglich noch nicht unmittelbar wahrgenommen werden konnten, weil sie sich dort noch nicht konstituiert hatte, daß aber die zukünftige Wiederaufnahme ihres Geschäftsbetriebs im Westen in Aussicht genommen war; denn gerade für diesen Fall sollte ihr der Schutz ihres Warenzeichens erhalten bleiben.

23

Daß trotz beachtlicher Schwierigkeiten die tatsächliche Möglichkeit dieser Wiederaufnahme gegeben war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aus dem Abschluß des Vertrags zwischen der Beklagten und der Firma K. entnommen, der alsbald nach der Sitzbegründung der Beklagten in der Bundesrepublik zustandegekommen ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Abschluß dieses Vertrags und in der zeitlich bald darauf folgenden Geltendmachung der Rechte der Beklagten als Gesellschafterin der A.-GmbH in D. die Wiederaufnahme der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens in der Bundesrepublik erblickt hat. Das Berufungsgericht hat es dabei mit Recht als unerheblich angesehen, daß die Beklagte nach dem erwähnten Vertrag nicht als Produktions-, sondern als Vertriebsgesellschaft tätig wird (vgl. BGH GRUR 1958, 78, 79 - Stolper Jungchen). Wenn die Revision geltend macht, seit dem Abschluß des K.vertrags seien inzwischen wiederum drei bis vier ergebnislose Jahre verstrichen, so ist demgegenüber zu bedenken, daß der Kläger bereits im Dezember 1955, also drei Monate nach Abschluß des Vertrags mit K., die vorliegende Klage angestrengt und damit die Befugnis der Beklagten zum alleinigen Gebrauch des Namens "Astra" in der Bundesrepublik und in West-Berlin in Frage gestellt hat. Da das Namens- und Kennzeichnungsrecht einen wesentlichen Teil des Westvermögens der Beklagten bildet und auch im Rahmen des K.-Vertrags von Bedeutung ist, liegt es auf der Hand, daß die Ausführung dieses Vertrags hierdurch gehemmt wurde. Außerdem, hatte auch die W.-Werke AG die Zusammenarbeit der Beklagten mit K. zu hindern versucht, indem sie den Beschluß der Hauptversammlung über eine mit dem K.-Vertrag zusammenhängende Kapitalerhöhung mit einer Nichtigkeits- und Anfechtungsklage angriff. Die neuen Hindernisse, denen die geschäftliche Betätigung der Beklagten danach begegnet ist, gestatten indessen nicht den von der Revision gezogenen Schluß, daß die Beklagte ein geschäftlich totes Gebilde sei. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß die Firma K. den Vertrag, durch den die Beklagte in das Geschäftsleben wieder eingeschaltet wurde, gekündigt habe. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht festgestellt, daß der Beklagten auf Grund des Vertrags nach wie vor Ansprüche zustehen, deren Verwirklichung ihr überlassen bleibt. Wenn die Vertragsparteien mit der Durchführung ihrer Vereinbarungen verständlicherweise bis zur Erledigung der beiden Prozesse gewartet haben, so kann daraus nicht - wie die Revision meint - geschlossen werden, der Vertrag sei zusammengebrochen, und noch weniger, die Beklagte habe den Geschäftsbetrieb, dessen Grundlage der Vertrag bilden soll, schon jetzt endgültig wieder eingestellt. Im Gegenteil hat die Beklagte gerade durch ihre Prozeßführung dargetan, daß sie bestrebt ist, sich auch gegenüber den widerstreitenden wettbewerblichen Interessen zu behaupten, die den Kläger und die W.-Werke zu ihren Klagen veranlaßt hatten. Die Möglichkeit, daß die Beklagte als Vertriebsgesellschaft demnächst unter dem Zeichen "Astra" Erzeugnisse auf den Markt bringt, läßt sich nach alledem nicht in Zweifel ziehen.

24

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagt ihren Geschäftsbetrieb auch innerhalb eines Zeitraums fortgesetzt, der es erlaubt, die Stillegung noch als eine nur vorüber gehende Unterbrechung anzusehen. Ob nach längerer Betriebseinstellung noch von einer solchen Unterbrechung gesprochen werde kann, richtet sich nach der Auffassung des Verkehrs in dem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen wieder eine geschäftliche Tätigkeit entfaltet. Die Beurteilung hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab. Ist eine Kapitalgesellschaft durch staatlichen Eingriff enteignet worden, deren Sitz, alleinige Fabrikationsstätte, Gesellschaftsorgane und Aktien zur Zeit der Enteignung in der Sowjetzone belegen waren, die aber wie die Beklagte Vermögen in den Westzonen hatte, so kann zwar die Zeit zwischen der Enteignung und der Sitzbegründung in den Westzonen nicht, wie die Beklagte in der Revisionsinstanz vorgetragen hat, schlechthin außer Betracht bleiben; es ist aber nicht ausgeschlossen, daß der Verkehr die Wiederaufnahme des Betriebs mit dem Westvermögen des Unternehmens auch nach einer Zeit von zehn und mehr Jahren noch als Fortsetzung der durch die Enteignung unterbrochenen Geschäftstätigkeit betrachtet. Dies gilt namentlich dann, wenn es sich wie bei der Beklagten um ein Unternehmen von bedeutendem Ruf handelt, das langlebige Wirtschaftsgüter hergestellt hat, dessen Erzeugnisse also auch während der erzwungenen Stillegung von den früheren Kunden dauernd gebraucht werden und daher das an ihnen angebrachte Kennzeichen des Herstellers ohne dessen Zutun den beteiligten Verkehrskreisen ständig aufs Neue in das Gedächtnis rufen. Die Erinnerung an die Beklagte wurde zudem durch die in den Westzonen ansässige, den Namen der Beklagten führende A.-GmbH in D. und nicht zuletzt durch den Kläger selbst wachgehalten. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Verkehrsbefragung wußten die beteiligten Verkehrskreise, daß der Kläger als VEB der Sowjetzone durch die staatlichen Enteignungsmaßnahmen in den Besitz der Betriebsstätte der Beklagten gelangt war und dort die Fabrikation von Buchungsmaschinen aufgenommen hatte, die ihnen von der Beklagten her bekannt war. Die mit dem Namen "Astra" versehenen Erzeugnisse des Klägers konnten daher die Erinnerung an die früheren, ebenso gekennzeichneten Erzeugnisse der Beklagten, die aus derselben Betriebsstätte hervorgegangen waren, nicht verdrängen, wie dies geschehen kann, wenn ein Unternehmen die Kennzeichen eines völlig fremden Betriebs verwendet; vielmehr wies die Kennzeichnung der Erzeugnisse des Klägers mit dem Worte "Astra" die beteiligten Kreise immer wieder auf die Tatsache hin, daß der Betrieb in C. früher von der Beklagten geführt worden war und daß die Beklagte den Ruf des Namens "Astra" begründet hatte. Da es sich bei den Erzeugnissen um hochentwickelte Maschinen handelt, deren Herstellung nicht nur erhebliche Kapitalinvestitionen, sondern auch bedeutende konstruktive Vorarbeiten erfordert, war es für jene Kreise ferner nicht ungewöhnlich, wenn die Beklagte beträchtliche Zeit benötigte, bic sie in der Bundesrepublik wieder geschäftlich hervortreten konnte. Bei dieser Sachlage ist der Schluß berechtigt, daß der Verkehr auch heute noch in einer Kapitalgesellschaft, die in der Bundesrepublik oder in West-Berlin ihren Sitz hat und unter dem Namen "Astra" dort Buchungsmaschinen herstellt oder dort hergestellte Buchungsmaschinen vertreibt, die Fortsetzung des Unternehmens der Beklagten mit ihrem von der Enteignung nicht betroffenen Westvermögen erkennt. Das Berufungsgericht, das die vorerwähnten Umstände rechtlich einwandfrei gewürdigt hat, konnte daher ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangen, daß die zumutbare Frist, innerhalb deren die Beklagte den Geschäftsbetrieb im Westen zur Aufrechterhaltung ihres Kennzeichenschutzes wieder aufnehmen mußte, bei Berücksichtigung der dafür maßgebenden Verkehrsauffassung noch nicht abgelaufen sei.

25

Nach alledem ist auch die Schlußfolgerung des Berufungsgericht nicht zu beanstanden, daß die Firmen-, Zeichen- und Ausstattung rechte, aus denen die Beklagte ihre Ansprüche gegen den Klage herleitet, nicht durch Einstellung des Geschäftsbetriebs unter gegangen sind, sondern ungeachtet der durch die Enteignung herbeigeführten Unterbrechung des Betriebs noch fortbestehen.

26

III.

1.

Der Kläger hat gegenüber den Ansprüchen der Beklagten weiterhin den Einwand der Verwirkung erhoben. Das Berufungsgericht hält im Gegensatz zum Landgericht diesen Einwand für unbegründet. Es hat dazu ausgeführt, der Verwirkung stehe schon in objektiver Hinsicht entgegen, daß es sich beim Kläger im Verhältnis zur Beklagten nicht um einen beliebigen Dritten handele, der gleichartige Waren vertreibe, sondern daß der Kläger seine Existenz demselben staatlichen Hoheitsakt verdanke, durch den die Beklagte entschädigungslos enteignet worden sei. Dieser Hoheitsakt widerspreche dem ordre public der Bundesrepublik und könne im Bundesgebiet nicht anerkannt werden. Die wirtschaftliche Ohnmacht der Beklagten, die sie bis zu ihrer Sitzverlegung im Jahre 1955 am Gebrauch und an der Verteidigung ihrer Bezeichnungsrechte gehindert habe, sei gerade dadurch verursacht worden, daß die Vermögenswerte der Beklagten dem Kläger zugewiesen worden seien, dessen wirtschaftliche Blüte auf den unberechtigten Entzug dieser Werte bei der Beklagten zurückzuführen sei. Es sei nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben zu vereinbaren, auf dem die Verwirkung beruhe, wenn der Kläger aus dieser Sachlage das Recht für sich herleite, den vorgefundenen Besitzstand für sich zu erhalten und auszubauen.

27

Auch die subjektiven Voraussetzungen für die Verwirkung seien beim Kläger nicht erfüllt. Es sei widerspruchsvoll, wenn der Kläger einerseits den rechtlichen Bestand der Beklagten leugne, andererseits aber geltend mache, aus dem Verhalten der Beklagten habe er schließen dürfen, daß sie die Verletzung des Warenzeichens "Astra" für seine Erzeugnisse hinnehme. Außerdem müsse der Kläger schon aus der ihm bekannten Beteiligung der Beklagten an der "A.-GmbH" ersehen haben, daß die Aktiengesellschaft noch bestanden und noch Vermögen gehabt habe. Alsdann habe es für ihn auf der Hand gelegen, daß die Gesellschaft nicht auf die günstige Aufbaubasis verzichten werde, die sich ihr durch den Ruf ihrer Firma und ihres Warenzeichens geboten habe. Dem Kläger sei allerdings zuzugestehen, daß er sich auf die Handlungen der in den Westen übergesiedelten früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten habe einrichten dürfen, die auch nach dem möglichen Erlöschen ihrer Organstellung wegen ihrer weiterwirkenden Treue- und Schutzpflichten die Bezeichnungsrechte der Beklagten hätten geltend machen können. Für die ehemaligen Repräsentanten der Beklagten gelte aber dasselbe wie für die Beklagte selbst. Die Enteignung der Beklagten habe ihnen ihre Existenz genommen. Wenn sie gegen die Kennzeichnung der Maschinen des Klägers mit dem Namen "Astra" eingeschritten wären, bevor aus dem wieder aufgebauten Betrieb der Beklagten Gewinne erzielt werden konnten, so hätten sie den Aufbau ihrer neuen Lebensgrundlage gefährdet. Soweit sie zeitweilig ihre Interessen bei der "E.-GmbH" gesucht hätten, seien dies erkennbar nicht die Interessen der Beklagten gewesen. Die dafür maßgebenden Beweggründe seien so verständlich, daß auch der Kläger sie nicht habe verkennen können.

28

Schließlich scheitere der Verwirkungseinwand auch daran, daß der Kläger durch die Kennzeichnung seiner Erzeugnisse mit dem Worte "Astra" die Verbraucher täusche. Zwar komme zur Zeit eine Verwechslung der beiderseitigen Waren nicht in Betracht, weil die Beklagte noch keine Büromaschinen in den Verkehr gebracht habe. Der Verbraucher, der die Beklagte kenne und den Erzeugnissen des Klägers begegne, könne jedoch irrtümlich annehmen, es handele sich um Erzeugnisse der Beklagten oder zwischen den Parteien beständen geschäftliche Beziehungen, Diese Täuschung sei schwerwiegend, weil der Verkehr nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Verbraucherumfrage mit der Firma der Beklagten eine Gütevorstellung verbinde, die sich namentlich auf die Lebensdauer der Maschinen beziehe. In der Übertragung dieser Gütevorstellung auf die Erzeugnisse des Klägers sei eine ernsthafte Gefährdung der Verbraucherinteressen zu erblicken.

29

2.

a)

Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe zu seiner Auffassung nur dadurch gelangen können, daß es wesentliche Teile des Parteivorbringens nicht berücksichtigt und den Sachverhalt unter Verstoß gegen §286 ZPO nicht erschöpft habe. Auch in diesem Punkte kann sie keinen Erfolg haben.

30

b)

Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der Verwirkungseinwand voraus, daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung der in Betracht kommenden Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß, und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat. Dabei schließt das Fehlen des guten Glaubens den Verwirkungseinwand nicht unbedingt aus; der Übergang von einem bewußt rechtswidrigen zu einem schutzwürdigen Besitzstand erfordert aber eine längere Benutzungsdauer, als sie bei einem von Anfang an gutgläubigen Besitzstand erforderlich wäre (BGHZ 21, 66, 80[BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei -).

31

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß diese Grundsätze gegenüber Unternehmen in der Sowjetzone, welche die Kennzeichen ihnen zugewiesener enteigneter Betriebe benutzen, keine Anwendung finden könnten, daß vielmehr solchen Unternehmen im Verhältnis zu den von der Enteignung betroffenen Rechtsinhabern wegen des in der Enteignung liegenden Verstoßes gegen den ordre public der Bundesrepublik der Verwirkungseinwand schlechthin versagt werden müsse. Der vorliegende Sachverhalt bietet indessen keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, die auch den Fällen eines rechtswidrig erlangten Besitzstandes Rechnung trägt. Das Berufungsgericht ist gleichfalls entgegen der Ansicht der Revision nicht so weit gegangen, dem Kläger die Berufung auf die Verwirkung allein mit der Begründung zu verwehren, daß er demselben staatlichen Hoheitsakt seine Entstehung verdanke, durch den die Beklagte in der Sowjetzone enteignet worden sei. In dem angefochtenen Urteil, dessen Gründe in ihrem Zusammenhang betrachtet werden müssen, ist nämlich weiterhin ausgeführt, die Beklagte sei infolge der Enteignung bis zum Jahre 1955 in einen für den Kläger erkennbaren Zustand wirtschaftlicher Ohnmacht versetzt worden, der ihr den Gebrauch und die Verteidigung ihrer Rechte unmöglich gemacht habe, und der Kläger könne ihr aus diesem Grunde nicht seinen bis zu jenem. Jahre erlangten Besitzstand entgegenhalten. Diese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht sich im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung befindet, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie beruhen auch nicht auf einer tatbestandswidrigen oder wenigstens unvollständigen Würdigung des Sachverhalts.

32

aa)

Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Enteignung habe nur den Grundbesitz des im übrigen durch Bombardierung und Demontage völlig vernichteten Unternehmens der Beklagten erfaßt und sei deshalb nicht als Ursache dafür zu betrachten, daß die Beklagte nicht alsbald wieder in das Wirtschaftsleben habe eingegliedert werden können. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts erfolgte die Enteignung auf Grund des Gesetzes des Landes Sachsen über die "Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes" vom 30. Juni 1946 und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung vom 18. Juli 1946 (GVBl. des Landes Sachsen S. 305, 425). Sie hatte mithin das Ziel, das gesamte Vermögen der Beklagten, namentlich auch die Firmen- und Ausstattungsrechte den bisherigen Berechtigten zu entziehen und durch die Umwandlung dieses Vermögens in Volkseigentum die Rechtsform der Beklagten als Aktiengesellschaft zu zerschlagen (vgl. §§2, 3, 6 DVO). Nur so läßt es sich erklären, daß der Kläger nicht nur die Grundstücke der Beklagten in Besitz genommen, sondern sich auch von Anfang an der Kennzeichnung "Astra" bedient und sie bis zum Jahre 1952 sogar in seiner Firma geführt hat. Das Vorbringen des Klägers, in der Klageschrift und in der Berufungserwiderung, auf das die Revision sich bezieht, besagt nichts Gegenteiliges. Vielmehr ist daraus nur zu entnehmen, daß die Beklagte den nach der Auffassung des Klägers entscheidenden Teil ihres Betriebsvermögens, nämlich die eigentlichen Produktionsmittel, nicht erst durch den Enteignungsakt, sondern schon vorher eingebüßt habe. Hierauf kann es indessen bei der Beurteilung des Verwirkungseinwandes nicht ausschlaggebend ankommen; denn abgesehen davon, daß zum Wiederaufbau des Unternehmens gerade die Betriebsgrundstücke besonders notwendig waren, wurde durch die Entziehung der Kennzeichnungsrechte und die Vernichtung der gesellschaftsrechtlichen Organisation der Beklagten als Aktiengesellschaft die rechtliche und wirtschaftliche Grundlage zerstört, deren die Beklagte zur Beschaffung neuer Produktionsmittel, zur Erhaltung ihrer geschäftlichen Beziehungen und mithin zur Verteidigung und Wiederverwendung ihres Kennzeichens bedurfte. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht die langjährige wirtschaftliche Ohnmacht der Beklagten auf die Enteignung, also auf einen Umstand zurückführt, über den der Kläger genau unterrichtet war. Auch die von der Revision angegriffene, in dem gewählten Wortlaut freilich mißverständliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger seine wirtschaftliche Blüte dem unberechtigten Entzug von Vermögenswerten der Beklagten verdanke, ist zumindest insoweit frei von Rechtsirrtum, als sie sich auf den Besitzstand hinsichtlich der Kennzeichnung "Astra" bezieht, am die es sich im vorliegenden Rechtsstreit handelt; denn der Gebrauch dieser Kennzeichnung ist dem Kläger ausschließlich durch die Enteignung der Beklagten ermöglicht worden.

33

bb)

Dem Berufungsgericht ist ferner im Ergebnis beizutreten, wenn es in der durch die Enteignung hervorgerufenen Lage der Beklagten den Grund dafür sieht, daß dem Gebrauch des Zeichens "Astra" durch den Kläger bis zum Jahre 1955 nicht widersprochen worden ist. Zu Ungunsten der Beklagten nimmt das Berufungsgericht hierbei ebenso wie das Landgericht zunächst an, der Kläger habe sich auf das Verhalten der vor der Sitzverlegung in den Westen übergesiedelten ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten einrichten dürfen. Wie der Revision zuzugeben ist, vermögen seine Darlegungen unter diesem Gesichtspunkt nicht völlig zu überzeugen. Zwar läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen, daß das Berufungsgericht rechtserhebliches Parteivorbringen übergangen oder wesentliche Teile des Sachverhalts unbeachtet gelassen hat, und daß seine Entscheidung hierauf beruht. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, jeden einzelnen von den Parteien erörterten Punkt ausdrücklich zu behandeln. In ihrem Zusammenhang ergeben seine Ausführungen jedenfalls mit genügender Deutlichkeit, daß es auch bei Berücksichtigung der gesamten geschäftlichen Tätigkeit, welche die früheren Repräsentanten der Beklagten im Westen bis zum Jahre 1955 entfaltet haben, den Verwirkungseinwand für unbegründet hält, weil es den betreffenden Personen dieselbe wirtschaftliche Notlage zubilligt, in der auch die Beklagte selbst sich befand, und weil es der Meinung ist, diese Notlage sei für den Kläger offen kundig gewesen. Indessen ergibt sich ein Widerspruch, wenn das Berufungsgericht alsdann bei der späteren Behandlung des Schadensersatzanspruchs der Beklagten die Auffassung vertritt, der Kläger habe aus dem Vertrieb seiner mit dem Zeichen "Astra" versehenen Erzeugnisse durch die "E.-GmbH" in K. und die A.-GmbH in D. auf ein wenn auch nicht endgültige so doch vorläufiges Einverständnis der Beklagten mit dem Gebrauch des Zeichens schließen dürfen. Diese Auffassung ist um so weniger folgerichtig, als das Berufungsgericht vorher den Standpunkt eingenommen hatte, die Interessen, die einige ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bei der "E.-GmbH" gefunden hätten, seien "erkennbar" nicht die der Beklagten gewesen. Die hier zutage tretenden Unstimmigkeiten führen jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sie haben ihren Grund in der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich im Hinblick auf eine etwaige Verwirkung ihrer Schutzrechte das Verhalten früherer Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zurechnen lassen müsse. Dieser Ausgangspunkt, den die Revision übernommen hat und von dem aus sie ihre Angriffe gegen das Berufungsurteil richtet, ist bei Berücksichtigung der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtlich verfehlt.

34

cc)

Die Rechtsprechung zur Verwirkung von Kennzeichnungsrechten beruht wesentlich auf der Erwägung, daß der berechtigte Inhaber einer Kennzeichnung dem unbefugten Benutzer den durch den Kennzeichengebrauch erlangten Besitzstand nicht mehr streitig machen darf, wenn er die Entstehung des Besitzstandes durch sein eigenes Verhalten erst ermöglicht hat. Auf dieses Verhalten darf der Benutzer sich nach Treu und Glauben regelmäßig einstellen. Ist Berechtigte wie hier eine an ihrem Sitz in der sowjetischen Zone enteignete juristische Person, die von der Enteignung nicht betroffenes Vermögen im Westen hat, so kann sie durch ihr Verhalten dem Benutzer ihres Kennzeichens die Entstehung eines Besitzstandes in der Bundesrepublik und in West-Berlin erst dann ermöglichen, wenn sie dort durch Personen vertreten ist, die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, die aus der Verletzung der Kennzeichnungsrechte sich ergebenden Ansprüche durchzusetzen, dies aber ohne zwingenden Grund verabsäumen. Solange es an einer solchen Vertretung fehlt, kann kein Benutzer damit rechnen, daß der Kennzeichengebrauch in der Bundesrepublik und in West-Berlin von der Berechtigten hingenommen werde. Wie schon im Zusammenhang mit der Frage dargelegt wurde, ob die Beklagte die Absicht der Wiederaufnahme ihres Geschäftsbetriebs aufgegeben hatte, bestand bis zur Bestellung des Vorstands G. im Juni 1955 in den Westzonen keine Vertretung der Beklagten, die dem Kläger gegenüber die Kennzeichnungsrechte an dem Worte "Astra" hätte durchsetzen können. Das Berufungsgericht hätte aus den in dieser Hinsicht von ihm festgestellten Umständen ersehen müssen, daß die Beklagte im Westen gerade in dem Zeitraum, in dem der Kläger dort durch den Vertrieb seiner mit dem Zeichen "Astra" versehenen Maschinen den von ihm behaupteten Besitzstand für sich geschaffen haben will, handlungsunfähig war und kein Verhalten Geigen konnte, welches der Kläger nach Treu und Glauben als Duldung des Gebrauchs ihres Zeichens hätte deuten können. Die Meinung des Berufungsgerichts, die einzelnen nach dem Westen übergesiedelten ehemaligen Repräsentanten der Beklagten hätten die Kennzeichnungsrechte unabhängig von ihrer Organstellung auf Grund weiterwirkender Treue- und Schutzpflichten geltend machen können, ist rechtlich nicht haltbar. Diesen früheren Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats fehlten für ein Vorgehen gegen den Kläger sowohl die Legitimation als auch die zur Prozeßführung notwendigen Mittel. Hätten sie den Kläger außergerichtlich verwarnt, so hätten sie sich einer ähnlichen negativen Feststellungsklage ausgesetzt, wie der Kläger sie in vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte erhoben hat, ohne daß sie wirtschaftlich und rechtlich in der Lage gewesen wären, sich hiergegen mit Erfolg zur Wehr zu setzen. Ein Einschreiten gegen den unberechtigten Zeichengebrauch war erst nach der gesellschaftsrechtlichen Konstituierung der Beklagten in der Bundesrepublik und mithin nicht vor dem Sommer 1955 möglich.

35

dd)

Der Kläger hat die Sachlage nicht anders beurteilt. Er hat die Vertretungsbefugnis des Vorstands G. noch im vorliegenden Rechtsstreit nicht anerkennen wollen, obwohl Greve sich nunmehr auf eine dem Gesetz entsprechende gesellschaftsrechtliche Organisation der Beklagten in der Bundesrepublik stutzen kann. Um so entschiedener würde der Kläger diese Befugnis bestritten haben, solange die neugeschaffene Organisation noch nicht bestand. Nach seinem vom Berufungsgericht insoweit nicht berücksichtigten ausdrücklichen Vertrag hat er sich in den Jahren nach der Enteignung denn auch keineswegs auf die Duldung seines Verhaltens durch die Beklagte oder durch irgendwelche Personen verlassen, die er als verantwortliche Organe der Beklagten betrachtet hätte. Vielmehr hat er angenommen, daß die Beklagte als Aktiengesellschaft weder in der Bundesrepublik noch sonstwo jemals wieder in Erscheinung treten werde, daß also ihr Geschäftsbetrieb auch im Westen endgültig erloschen sei (Schriftsatz vom 16. Januar 1958, S. 21 vom 2. Juni 1958, S. 5). Mithin hat er den Besitzstand hinsichtlich der Kennzeichnung "Astra" nicht im Vertrauen auf eine aus dem Verhalten der Beklagten zu entnehmende Duldung seines Vorgehens, sondern im Vertrauen darauf übernommen und ausgebaut, daß die Beklagte durch die Enteignung auch außerhalb der Sowjetzone jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht vernichtet und deshalb zu einem Widerspruch ein für allemal außerstande sei. Diese Einstellung erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen der Kläger sich der Beklagten gegenüber nach Treu und Glauben auf Verwirkung berufen könnte. Es widerspreche umgekehrt Treu und Glauben, wenn die Beklagte den Besitzstand des Klägers gerade deshalb dulden müßte, weil die Zerschlagung ihrer gesellschaftsrechtlichen Organisation besonders erfolgreich durchgeführt worden ist und wegen der dadurch eingetretenen Zersplitterung die erneute Zusammenfassung der in dieser Organisation ehedem vereinigten Personen und Kapitalbeteiligungen in den Westzonen auf besondere Schwierigkeiten stieß.

36

ee)

Kann der Beklagten hiernach das Verhalten der einzelnen in den Westen übergesiedelten früheren Repräsentanten im Rahmen des Verwirkungseinwands nicht entgegengehalten werden, so ist es für die Beurteilung dieses Einwandes unerheblich, was jede dieser Personen vor der Konstituierung der Beklagten in der Bundesrepublik im einzelnen unternommen hat. Gerade vom Standpunkt des Klägers konnte hieraus nichts gegen die Beklagte hergeleitet werden; denn der Kläger wußte nicht nur auf Grund seiner eigenen Absatzbeziehungen, daß es im Westen an einer gesellschaftsrechtlichen Organisation der Beklagten fehlte, sondern er rechnete nach seinem Prozeßvortrag sogar damit, daß eine solche Organisation niemals wieder erstehen werde. Abgesehen davon kann der Kläger nicht darüber im Zweifel gewesen sein, daß die Handlungen der früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder vor der Sitzbegründung der Beklagten im Westen die Erhaltung ihrer persönlichen Existenz zum Ziele hatten. Insoweit ist in den schon an anderer Stelle behandelten Darlegungen des Berufungsgerichts, wenn man von dem im Rahmen des Verwirkungseinwandes unzutreffenden Ausgangspunkt absieht, kein Rechtsfehler zu erkennen.

37

Zu Unrecht meint die Revision, aus der Sicht des Klägers habe für die Beklagte kein ernstlicher Hinderungsgrund bestanden, die Sitzbegründung in den Westzonen schon vor dem Jahre 1955 vorzunehmen; bei dem Verhalten der W.-Werks namentlich, in dem das Berufungsgericht einen solchen Hinderungsgrund gesehen habe, handele es sich um interne Unstimmigkeiten im Kreise der Aktionäre, die den Kläger sogar noch in der Auffassung hätten bestärken müssen, daß die Wiederbelebung der Beklagten im Westen nicht zu erwarten sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß der von den W.-Werken ausgehende Widerstand nur deshalb möglich war, weil die in der Sowjetzone durch geführten Zwangsmaßnahmen gegen die Beklagte eine alsbaldige einheitliche Verlagerung der Gesellschaft nach dem Westen verhindert hatten, die Beteiligten sich daher, wie schon ausgeführt wurde, nur allmählich und einzeln dort einfanden und eine neue Tätigkeit beginnen mußten, ohne sogleich auf die geschäftlichen Belange der Beklagten Rücksicht nehmen zu können. Diese Sachlage, die sich innerhalb der beteiligten Verkehrskreise schon dem Außenstehenden aufdrängen mußte, konnte der Kläger erst recht nicht verkennen; denn er hatte in der Sowjetzone die Auswirkungen der Enteignung auf die gesellschaftsrechtliche Struktur der Beklagten und auf die Schicksale der mit der Beklagten verbundenen Personen am unmittelbarsten beobachten können, und er hatte darüber hinaus durch seine Absatztätigkeit in der Bundesrepublik auch Einblick in die Schwierigkeiten gewonnen, die sich dort dem Wiederaufbau der Beklagten zwangsläufig entgegenstellten. Er muß sich daher zumal darüber klar gewesen sein, daß die Beteiligten, bevor der Sitz der Beklagten im Westen begründet wurde, auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine einigermaßen erfolgversprechend Grundlage für das Unternehmen vorbereiten mußten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war diese Grundlage erst gesichert, als sich die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit den K.-Werken ergeben hatte, die alsdann in dem Vertrage vom 7. September 1955 unverzüglich nach der Sitzbegründung Gestalt gewann. Der Verwirkungseinwand läßt sich hiernach auch nicht darauf stützen, daß die Errichtung einer gesellschaftsrechtlichen Organisation der Beklagten in den Westzonen über Gebühr hinausgeschoben worden sei. Die Verzögerung war vielmehr unvermeidbar und beruhte auf Ursachen, von denen der Kläger von Anbeginn Kenntnis hatte.

38

c)

Der Verwirkungseinwand greift mithin gegenüber den Ansprüchen der Beklagten nicht durch. Die Stellung im Wettbewerb, die der Kläger durch die bis zum Jahre 1955 ungestörte Benutzung des Zeichens "Astra" für seine Erzeugnisse in der Bundesrepublik und in West-Berlin erlangt hat, konnte nur erworben werden, weil die Beklagte durch die Auswirkungen des staatlichen Enteignungsakts an der Durchsetzung ihrer Rechte erkennbar gehindert war. Nachdem die Behinderung weggefallen ist, kann der Beklagten daher nach Treu und Glauben die Geltendmachung dieser Rechte nicht verwehrt werden, die mit ihren Rundschreiben von Oktober und November 1955, also alsbald nach der Sitzbegründung in der Bundesrepublik erfolgt ist. Auf den Umfang des vom Kläger geschaffenen Besitzstandes - soweit hierbei von einem selbständigen, gegenüber der Verkehrsgeltung der früheren "Astra"-Erzeugnisse unabhängigen Besitzstand gesprochen werden kann - kommt es demgegenüber nicht an. Ebensowenig braucht im Rahmen des Verwirkungseinwandes auf die Ausführungen der Revision eingegangen zu werden, die sich auf das Verhältnis der sowjetzonalen Enteignungsmaßnahmen zum ordre public der Bundesrepublik beziehen. Schließlich kann dahingestellt bleiben, ob der Verwirkungseinwand auch deshalb fehl gehen muß, weil der Kläger durch den Gebrauch des Zeichens "Astra" eine mit den Erzeugnissen der Beklagten verbundene Gütevorstellung ausnutzt und dadurch Belange der Allgemeinheit ernstlich gefährdet werden (§3 UWG), wie das Berufungsgericht dies angenommen hat.

39

IV.

Aus dem Vorhergehenden folgt, daß das Berufungsgericht mit Recht der Beklagten einen Anspruch gegen den Kläger auf Unterlassung des Gebrauchs des Wortes "Astra" zuerkannt und deshalb die Klage abgewiesen hat, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ihm den Gebrauch dieser Bezeichnung in der Bundesrepublik und in West-Berlin zu untersagen.

40

Den weiterhin beanspruchten Schadensersatz, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, könne die Beklagte dagegen erst von dem Zeitpunkt an fordern, in dem der Kläger Kenntnis von ihren im Oktober 1955 versandten Verwarnungsschreiben an die Astra-Händler erlangt habe, da es für die vorhergehende Zeit auf Seiten des Klägers an dem erforderlichen Verschulden fehle. Als danach maßgebenden Zeitpunkt nimmt das Berufungsgericht den 5. November 1955 an. Dementsprechend hat es die negative Feststellungsklage des Klägers hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs der Beklagten für die Zeit nach dem 5. November 1933 abgewiesen, während es festgestellt hat, daß der Beklagten für die Zeit bis zu diesem Tage keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zustehen. Da die Beklagte das Berufungsurteil nicht angegriffen hat, ist in der Revisionsinstanz lediglich die Abweisung des Feststellungsantrages für die Zeit nach dem 5. November 1955 zu prüfen.

41

Die Revision hält diese Abweisung deshalb für ungerechtfertigt, weil das Landgericht dem Verwirkungseinwand stattgegeben, also die Rechtsauffassung des Klägers in vollem Umfange gebilligt habe und es dem Kläger als einem in der Sowjetzone ansäßigen Betriebe nicht als Verschulden angerechnet werden könne, wenn er die Rechtslage in der gleichen Weise beurteilt habe wie ein auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfahrenes westdeutsches Gericht.

42

Dieser Auffassung der Revision ist nicht beizupflichten. Es war fahrlässig, wenn der Kläger sich bei der von vornherein zumindest höchst Ungewissen Rechtslage auf den Verwirkungseinwand auch noch verließ, nachdem die Beklagte ihm jeden Zweifel daran genommen hatte, daß sie auf der Beachtung ihrer Namens- und Kennzeichnungsrechte bestehen werde. Die Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht gestattet keine gegenteilige Beurteilung. Abgesehen davon, daß sie der Nachprüfung durch die letztlich maßgebenden höheren Instanzen unterlag, handelte es sich bei den Umständen, von denen die Berechtigung des Verwirkungseinwandes hier abhing, um rein tatsächliche Verhältnisse, denen der Kläger selbst wesentlich näher stand als das mit der Entscheidung befaßte erstinstanzliche Gericht. Es ist daher keine Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit, wenn das Berufungsgericht an die Sorgfalt, die der Kläger auf Grund dieser ihm genau bekannten Verhältnisse zu beobachten hatte, strengere Anforderungen gestellt hat als das Landgericht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Schadensersatzes sind mithin aus Rechtsgründen jedenfalls insoweit nicht angreifbar, als das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch der Beklagten für die Zeit nach den Verwarnungsschreiben für begründet erklärt und die negative Feststellungsklage wenigstens für diese Zeit abgewiesen hat.

43

III.

Die Revision des Klägers war nach alledem zurückzuweisen.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Bock Krüger-Nieland Weiß Jungbluth Ebel