Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.1994, Az.: BVerwG 4 B 77.94
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Ansammlung von vier Gebäuden; Fehlen erforderlichen Gewichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 77.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 26.05.1993 - AZ: 3 K 3243/92
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.01.1994 - AZ: 7 A 2461/93
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1994, 494 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 879 (amtl. Leitsatz)
- Grundeigentum 1994, 1131
- IBR 1995, 71 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NVwZ-RR 1994, 555 (Volltext mit amtl. LS)
- Rdl 1995, 62
- ZfBR 1994, 247 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Ansammlung von nur vier Wohngebäuden besitzt regelmäßig nicht das für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S. von § 34 BauGB erforderliche Gewicht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Hien und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 55.656 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat nicht dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, daß es ohne Durchführung eines Augenscheins davon ausgegangen ist, daß es sich bei der Bebauung an der Straße "I. K." nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt. Es ist unstreitig und ergibt sich auch aus dem Kartenmaterial, das dem Berufungsgericht vorgelegenen hat, daß diese Bebauung lediglich aus vier Wohnhäusern und einem Nebengebäude besteht und von den nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteilen mehrere hundert Meter entfernt ist. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht das Vorliegen eines eigenen Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB auch ohne Ortsbesichtigung verneinen, da ein in Baustreitigkeiten erfahrenes Tatsachengericht in aller Regel die örtlichen Gegebenheiten allein mit Hilfe von Karten- oder Bildmaterial beurteilen kann (vgl. Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden besitzt regelmäßig nicht das für eine eigenständige Siedlungseinheit erforderliche Gewicht. Sie ist auch im vorliegenden Fall nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur (vgl. hierzu BVerwGE 31, 22), da sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über keinerlei Infrastruktureinrichtungen verfügt.
Selbst wenn im Gebiet der Stadt vergleichbare Streubebauungen mehrfach vorhanden sind, führt das nicht - wie die Beschwerde wohl annimmt - dazu, daß diese Streubebauungen als "typische Siedlungsweise" anzusehen und deshalb jeweils als im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB zu bewerten wären. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - deutliche Siedlungsschwerpunkte in näherer Umgebung vorhanden sind, bleibt eine solche Streubebauung eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet. Auf die mehr oder weniger große Häufigkeit der Splittersiedlungen kommt es dabei - von atypischen Fallgestaltungen vielleicht abgesehen - nicht an, so daß sich dem Berufungsgericht auch in dieser Hinsicht - neben der Auswertung des Kartenmaterials - nicht die Durchführung eines Augenscheins aufdrängen mußte. Dementsprechend kann auch die "rein vorsorglich" erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hien
Halama