Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.02.2000, Az.: BVerwG 1 DB 25.99
Krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit; Verpflichtung, einer Alkoholerkrankung durch therapeutische Maßnahmen zu begegnen; Dienstpflicht, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten; Alkoholerkrankung eines Beamten; Nichterweislichkeit eines Dienstvergehens; Dienstpflicht der Anzeige einer Erkrankung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.02.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 25.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 28895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 30.04.1999 - AZ: VII VL 1/94
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 199 Abs. 2 BBG
- § 17 BeamtenG i.d.F.v. 1937
Verfahrensgegenstand
Krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit
Prozessgegner
Techn. Fernmeldeobersekretär ..., geboren am ...
In dem Disziplinarverfahren hat
der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Februar 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Techn. Fernmeldeobersekretärs ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 30. April 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 17. Januar ... schuldigte der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten an, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
am 22. Dezember ... dem Dienst wegen einer Erkrankung fernblieb und weder am 22. Dezember ... noch später seine Dienststelle hiervon benachrichtigt hat,
- 2.
trotz einschlägiger Disziplinarverfügung des Amtsvorstehers des Fernmeldeamtes ... vom 12. September ... verbunden mit dem Hinweis auf die disziplinarrechtlichen Folgen weiteren regelmäßigen oder übermäßigen Alkoholgenusses und der Verpflichtung einer Alkoholerkrankung durch therapeutische Maßnahmen zu begegnen, gleichwohl nach einer Zeit der Abstinenz seit Mitte ... regelmäßig und übermäßig Alkohol zumindest außerhalb der Dienstzeit trank und sich dadurch in die Alkoholabhängigkeit mit Folgen im Dienst zurückfallen ließ und die zur Heilung erforderlichen Schritte nicht einleitete, sondern im Anschluß an eine Entgiftungsbehandlung im November ... die ärztlich befürwortete Entwöhnungsbehandlung nicht antrat, sondern in erheblicher Menge Alkohol weiter trank.
Mit Schriftsatz vom 10. März ... präzisierte der Bundesdisziplinaranwalt den Anschuldigungspunkt 2, indem er dem Beamten vorwarf,
trotz einschlägiger Belehrung über die Folge weiteren Alkoholgenusses und in Kenntnis der Notwendigkeit einer stationären Langzeittherapie, die ihm durch die Sozialbetreuung und ärztlicherseits auferlegt worden war, diese Kur zunächst im Jahre ... nicht antrat, sondern weiterhin trank und erst im Jahre ... in einer Klinik in ... die Alkoholentwöhnungsbehandlung nachholte.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren mit Beschluß vom 30. April 1999, dem Beamten zugestellt am 20. Mai ..., eingestellt. Es hat den Vorwurf des Bundesdisziplinaranwalts, der Beamte sei am 22. Dezember ... dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben, bestätigt. Der Beamte sei an jenem Tag zwar dienstunfähig krank gewesen, habe seine Erkrankung aber weder schriftlich noch mündlich seiner Dienststelle gemeldet. Seine Einlassung, er habe am 22. Dezember ... beim Geschäftszimmer seiner Dienststelle zwar mehrmals angerufen, aber niemanden erreichen können, sei als Schutzbehauptung zu werten. Außerdem hätte er an seine Dienststelle eine schriftliche Meldung schicken können. Er habe sich aber weder schriftlich noch mündlich gemeldet, obwohl er aus der Vergangenheit gewußt habe, was er zu erwarten hätte, wenn er seine Erkrankung nicht unverzüglich melden würde. Durch sein Verhalten habe er bewußt und gewollt gegen seine Dienstpflichten verstoßen, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie dienstliche Anordnungen zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG). Vom Vorwurf 2, die Teilnahme an einer Alkoholentziehungskur pflichtwidrig verweigert zu haben, sei der Beamte mangels Beweises freizustellen. Das Dienstvergehen im Anschuldigungspunkt 1 hätte, so das Bundesdiziplinargericht, lediglich den Ausspruch einer Geldbuße gerechtfertigt. Eine solche Maßnahme könne jetzt jedoch nicht mehr verhängt werden, da seit dem Begehen des Dienstvergehens am 22. Dezember ... mehr als zwei Jahre vergangen seien (§ 4 Abs. 1 BDO).
Der Beamte hat am 25. Mai ... Beschwerde eingelegt. Er bestreitet, daß das Geschäftszimmer seiner Dienststelle am 22. Dezember ... durchgehend besetzt gewesen sei. Die gegenteilige Behauptung des Technischen Fernmeldeoberamtsrats ... beruhe nur auf Vermutungen.
II.
Die gem. § 79 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Bundesdiziplinargericht den Beamten nicht gem. § 76 Abs. 2 BDO wegen Nichterweislichkeit eines Dienstvergehens freigesprochen, sondern das Verfahren gem. den §§ 76 Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO eingestellt hat.
Nach den letztgenannten Vorschriften ist das förmliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn es unzulässig ist. Das ist hier der Fall, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BDO erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig, wenn seit einem Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
Der Beamte hat ein Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 BBG) begangen; denn er hat schuldhaft die ihm obliegende Pflicht verletzt, seine Erkrankung, derentwegen er am 22. Dezember ... dem Dienst fernbleiben mußte, seinem Dienstherrn anzuzeigen. Die Anschuldigung, weder am 22. Dezember ... noch später eine Krankmeldung abgegeben zu haben, enthält den Vorwurf, überhaupt auf eine Krankmeldung verzichtet zu haben. Dieser Vorwurf ist berechtigt.
Der Senat ist allerdings nicht davon überzeugt, daß der Beamte bereits am 22. Dezember ... seine Erkrankung hätte anzeigen müssen. Der vom Bundesdisziplinargericht angenommene Verstoß gegen § 55 Satz 2 BBG, wonach jeder Beamte verpflichtet ist, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen, ist nicht erwiesen. Wie die Vorinstanz unterstellt hat, gab es in der Dienststelle des Beamten die Anweisung, Krankmeldungen noch am Tag der Erkrankung abzugeben. Eine solche Anweisung ist indessen nicht belegt. Nach Auskunft der Deutschen Telekom AG vom 20. Januar ... ist eine Anordnung aus dem Jahr ..., Erkrankungen unverzüglich anzuzeigen, nicht mehr nachweisbar. Zwar ist zu vermuten, daß es in der Dienststelle des Beamten seinerzeit eine Geschäftsordnung gab, die der Arbeitsanweisung für das Aufstellen und Führen der Geschäftsordnung bei den Ämtern der Deutschen Bundespost (Stand: Oktober ...) entsprach. Nach deren § 36 Abs. 4 sind Dienstkräfte, die dem Dienst wegen Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit fernbleiben müssen, verpflichtet, dies unverzüglich - möglichst vor dem Zeitpunkt, an dem sonst Dienst zu leisten wäre - anzuzeigen. Zur vollen Überzeugung des Senats steht die Existenz einer Geschäftsordnung im Jahr ... jedoch nicht fest.
Als Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) läßt sich die Entscheidung des Beamten, sich nicht unverzüglich, d.h. noch am 22. Dezember ..., krank zu melden, nicht werten. Sind spezielle Dienstanweisungen zur Anzeigepflicht von Erkrankungen nicht vorhanden, gilt nämlich Nr. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 (RGBl I S. 669) zu § 17 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl I S. 39) i.V.m. § 199 Abs. 2 BBG (Fürst, GKÖD, Bd. II Teil 2, J 610 Rn. 25). Hiernach hat ein Beamter, wenn er wegen Krankheit dem Dienst fernbleibt, die Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer spätestens am folgenden Tage anzuzeigen. Diese Regelung geht als speziellere derjenigen in § 54 Satz 3 BBG vor. Der Beamte hätte deshalb von seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit spätestens am 27. Dezember ..., dem ersten Arbeitstag nach dem 22. Dezember ..., Meldung machen müssen.
Der Beamte hat hiervon vorsätzlich abgesehen. Seine Einlassung, er habe am 27. Dezember ... dreimal versucht, das Geschäftszimmer seiner Dienststelle telefonisch zu erreichen, nimmt ihm der Senat nicht ab. Nach der glaubhaften Aussage des Stellenvorstehers der Dienststelle Fernleitungsstelle beim Fernmeldeamt ..., Technischer Fernmeldeoberamtsrat ..., war das Geschäftszimmer am 27. Dezember ... besetzt. Dies schließt zwar kurze Phasen der Abwesenheit des dort beschäftigten Personals nicht aus. Es erscheint jedoch nahezu ausgeschlossen, daß der Beamte dreimal gerade in den Augenblicken angerufen hat, in denen das Geschäftszimmer - möglicherweise - vorübergehend unbesetzt war.
Sollte der Beamte die von ihm geschilderten Bemühungen um Benachrichtigung der Dienststelle tatsächlich unternommen haben, so fällt ihm als zumindest fahrlässig begangenes Fehlverhalten zur Last, nur das Geschäftszimmer angewählt und weitere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme nicht wahrgenommen zu haben. Zu Recht hat ihm der Bundesdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vorgeworfen, nicht versucht zu haben, seine Erkrankung anderen Beschäftigten seiner Dienststelle zu melden, z.B. Mitarbeitern seiner Gruppe, von denen einige, wie der Zeuge ... bekundet hat, am 27. Dezember ... Dienst hatten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Bundesdiziplinaranwalt die Kenntnis der jeweiligen Durchwahlrufnummern unterstellt werden darf; denn der Beamte hätte jedenfalls die Telefonzentrale anrufen und sich von dort weiterverbinden lassen können. Auch der Weg einer schriftlichen Krankmeldung hätte offen gestanden.
Nach dem 27. Dezember ... ist die Erkrankung ebenfalls nicht angezeigt worden.
Von dem Vorwurf, die Teilnahme an einer Entziehungskur verweigert zu haben, hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten freigestellt. Obwohl nur er Beschwerde eingelegt hat, gebietet es der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, auch diesen Vorwurf zu prüfen (vgl. Urteil vom 25. März 1980 - BVerwG 1 D 14.79 -, BVerwGE 63, 353 <366>). Er läßt sich, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt und begründet hat, nicht aufrechterhalten.
Der Senat folgt dem Bundesdiziplinargericht auch darin, daß das Dienstvergehen des Beamten keine schwerere Maßnahme als eine Geldbuße gerechtfertigt hätte. Deren Verhängung war zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung am 30. April ... nicht mehr möglich, weil seit dem 27. Dezember ... als Tag des Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gatz
Dr. Dörig