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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1952, Az.: III ZR 40/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1952
Aktenzeichen
III ZR 40/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 15.12.1950

Fundstellen

  • DVBl 1952, 626-627 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 1089 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Stadtgemeinde R. (W.), vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Bürgermeister,

Prozessgegner

1.) die Witwe Gisela S. in E.-West, Me.weg ...,

2.) die minderjährige Gisela S., ebenda,

3.) den minderjährigen Rainer S., ebenda,

Sonstige Beteiligte

a) die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion in Mü. (W.),

b) den Kaufmann Karl Sch. in E., F.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verkehrssicherungspflicht für eine längs eines Wasserlaufes führende öffentliche Strasse trifft nicht für die Unterhaltung des Wasserlaufs verantwortliche Stelle, sondern den Träger der Strassenbaulast.

  2. 2.

    Es wird an der Rechtsprechung festgehalten, dass die Verkehrssicherungspflicht für eine öffentliche Strasse zwar auf dem öffentlichen Recht beruht, ihre Erfüllung jedoch keine Amtspflicht, sondern eine nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Verpflichtung darstellt.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock und Rietschel für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15. Dezember 1950 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges einschliesslich der Kosten der Nebeninterventionen zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

In der Stadt R. führt der Durchgangsverkehr von Norden (Em.-M.-L.) nach Süden (Mü.-H.) über die Li. und die B.strasse. Von der Li. Strasse zweigt (von Norden gesehen) noch vor der B.strasse die G.strasse rechts ab; diese ist 175 m lang und hat auf dieser Strecke ein Gefälle von rund 7 m; sie mündet in die Fr.strasse, an der die Ems unmittelbar entlang fließt. Von der Ems ist die Fr.strasse durch ein eisernes Geländer getrennt, das auf der abgemauerten Uferböschung steht. Von diesem Geländer wurde im Jahre 1946 durch Hochwasser das Stück, das gegenüber der Einmündung der G.strasse stand, herausgerissen; es war bis Ende 1948 noch nicht erneuert worden.

2

In der Nacht zum 10. Dezember 1948 kamen die Kaufleute Carl Sch. und Emil Sch. aus E., die mit dem Personenkraftwagen des Sch. eine Geschäfts- und Hamsterfahrt in das Emsland gemacht hatten, auf dem Rückweg von L. nach Rheine und wollten nach E. weiterfahren. Infolge falscher oder mißverstandener Auskünfte über den Weg bog Sch., der selbst steuerte und die Stadt nicht kannte, von der Li. Strasse nicht erst in die B.strasse, sondern schon vorher in die G.strasse rechts ein. Etwa um 1.20 Uhr früh überquerte er die Fr.strasse und fuhr mit dem Wagen über die Uferböschung in die Ems. Er selbst konnte sich retten; der Kaufmann Emil S. ertrank.

3

Die Kläger - die Witwe und die beiden minderjährigen Kinder des Kaufmanns S. - halten die beklagte Stadt als Trägerin der Baulast und als kommunale Polizeibaubehörde für verantwortlich dafür, dass die Fr.strasse an der Unfallstelle nicht durch ein Geländer gegen die Ems gesichert war und dass die gefährliche Einmündung der G.strasse in die Fr.strasse nicht durch eine entsprechende Beschilderung gekennzeichnet war.

4

Die Kläger fordern Erstattung der Beerdigungskosten in Höhe von 1.136,50 DM sowie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, den diese dadurch erleiden, dass der ihnen unterhaltspflichtige Ehemann der Erstklägerin seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen kann.

5

Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten und eingewendet, dass für die Erneuerung und Unterhaltung des Schutzgeländers der Wasser- und Schiffahrtsfiskus verantwortlich sei. Für die Anbringung von Sperr- oder Warnschildern sei ausschliesslich der Landkreis als Verkehrspolizeibehörde verantwortlich.

6

Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag zur Höhe von 922 DM und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte hinsichtlich des Zahlungsanspruches zur Höhe von 225 DM Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Ausspruch über die Schadensersatzpflicht der Beklagten in der Urteilsformel durch Aufnahme eines Vorbehalts betreffend den Übergang von Ansprüchen der Kläger auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger ergänzt.

7

Mit der Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage. Die Kläger und die Nebenintervenienten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

Der Revision mußte der Erfolg versagt bleiben.

9

I.

Beide Vorinstanzen halten wegen des Fehlens des Schutzgeländers an der Uferböschung der Fr.strasse eine Verletzung der der Beklagten auf Grund ihrer Wegebaupflicht obliegenden Verkehrssicherungspflicht für gegeben, die in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts aus der Vorschrift des §823 BGB hergeleitet wird.

10

Die Beklagte hat ihre auf die Verkehrssicherungspflicht gestützte Passivlegitimation in erster Linie mit der Begründung bestritten, dass es sich um eine Verkehrsregelungsmaßnahme handele, für welche die Verkehrspolizei nach §3 StVO allein zuständig sei. Die Revision hat hierzu auf den Aufsatz von Baumeister über "Verantwortlichkeit für die Aufstellung von Verkehrszeichen" in DVerw 1952, 38 hingewiesen und ausgeführt, dass es der gesetzlichen Regelung nicht entsprechen würde, die Verkehrspolizeibehörde für die Aufstellung von Verkehrszeichen für allein zuständig zu halten, aber auf dem Umwege über die sogenannte Strassenbaulast wiederum die Gemeinden für verantwortlich zu erklären.

11

Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher Weise die Verkehrspolizeibehörde im vorliegenden Fall für die Aufstellung von Verkehrszeichen hätte sorgen müssen. Das Berufungsgericht hat zwar unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGZ 154, 16 [25] angenommen, dass die Beklagte als Wegebaupflichtige im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nur berechtigt, sondern, solange das Schutzgeländer fehlte, auch verpflichtet gewesen sei, zum mindesten durch ein Warnungsschild auf die Gefahrenstelle hinzuweisen; Warntafeln dienten ebenso der Sicherheit der Wegebenutzer wie Schutzgeländer, Prellsteine und jede andere Maßnahme zur gefahrlosen Strassenbenutzung. Ob diese Auffassung angesichts der in der Entscheidung RGZ 162, 273 dargelegten Grundsätze noch uneingeschränkt zu billigen ist (vgl. hierzu Baumeister a.a.O.; Wussow DR 1943, 996 in der Anm. zu dem Urteil des Reichsgerichts vom 13. April 1943), bedarf keiner Prüfung, weil schon das Fehlen des Schutzgeländers nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen eine ausreichende Haftungsgrundlage für die Klagansprüche bietet. Dass die Unterlassung der Herstellung des Schutzgeländers eine Verletzung der - nach Meinung der Beklagten der Wasserstrassenverwaltung obliegenden - Verkehrssicherungspflicht als solcher darstellt, hat die Beklagte auch in den Vorinstanzen niemals bestritten. Wie der Senat in der Entscheidung vom 31. Januar 1952 - III ZR 43/51 - (VerkRSlg 1952, 173) für den Fall eines von der Stadtgemeinde errichteten Brückennotsteges, auf der die Fußgänger durch verbotswidriges Verhalten von Radfahrern gefährdet wurden, ausgeführt hat, war diese Gefährdung nicht nur auf die Radfahrer, sondern bei mißbräuchlicher Benutzung seitens der Radfahrer auch auf die Beschaffenheit der Brücke und die Eigenart ihrer Bauweise zurückzuführen. Die Stadtgemeinde, die auf der von ihr errichteten Brücke den Fußgängerverkehr eröffnet hatte, wurde im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für die Anbringung von Vorrichtungen: (z.B. Drehkreuzen oder Sperren) zum Schutze der Fußgänger für verantwortlich erklärt. Soweit also die Stadtgemeinde auf Grund einer ihr im vorliegenden Fall obliegenden Verkehrssicherungspflicht für die Anbringung des Schutzgeländers verantwortlich ist, wird ihre Haftung nicht dadurch beseitigt, dass auch die Verkehrspolizei oder die Wegebaupolizei, solange das Schutzgeländer fehlte, für geeignete Schutzmaßnahmen hätten sorgen müssen und dass sie sich wegen Unterlassung entsprechender Anordnungen einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hätten. Vielmehr könnten umgekehrt Schadensersatzansprüche wegen derartiger Amtspflichtverletzungen der zuständigen Polizeibehörden nach §839 Abs. 1 Satz 2 BGB angesichts der gegen die Stadtgemeinde gegebenen Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

12

II.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen Forsthoffs in DVerwBl 1952, 164 bestreitet die Beklagte im Revisionsrechtszug erstmalig den bürgerlich-rechtlichen Charakter einer ihr möglicherweise auf Grund der Wegebau- und Unterhaltungspflicht obliegenden "Verkehrssicherungspflicht". Da die Erstellung und Unterhaltung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch, soweit sie hoheitlichen Verbänden zufalle, eine Obliegenheit öffentlichen Rechts sei, unterstehe sie nicht den Regeln des Privatrechts, insbesondere nicht den Rechtsgrundsätzen über die Verkehrssicherungspflicht, die die Rechtsprechung dem §823 Abs. 1 BGB entnommen hat. Die Sorgepflicht für die verkehrssichere Beschaffenheit öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch, die angesichts der Bedeutung des Verkehrs für das moderne Sozialleben nicht bestritten werden könne, sei deshalb nicht ein Unterfall der Verkehrssicherungspflicht gemäß §823 BGB, sondern ein selbständiges Institut des öffentlichen Rechts. Bei Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Sorgepflicht für den verkehrssicheren Zustand der an der Ems entlang führenden Friedrichstrasse könne allenfalls ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung in Frage kommen. Da die Kläger aber Schadenersatzansprüche gegen den Fahrer Sch., der den Unfall durch unvorsichtiges Fahren schuldhaft herbeigeführt habe, geltend machen könnten, entfalle nach §839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Haftung der Beklagten.

13

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Senat in ständiger Rechtsprechung den bürgerlich-rechtlichen Charakter der Verkehrssicherungspflicht auch bei öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch bejaht. Die Ausführungen der Revision bieten dem Senat nach erneuter Überprüfung keinen zwingenden Anlass, diese Rechtsprechung aufzugeben.

14

Es ist richtig, dass für den Privaten, der eine Grundfläche dem allgemeinen Verkehr eröffnet, die Interessenlage anders zu beurteilen ist als für den Eigentümer oder den Wegebau- und Unterhaltspflichtigen bei öffentlichen Sachen, die dem Gemeingebrauch eröffnet werden. Trotz dieser Verschiedenheit der Interessenlage können aber die Haftungsgrundsätze, die hinsichtlich der Sorge für die Sicherheit des Verkehrs maßgebend sind, in beiden Fällen gleich sein. Auch Forsthoff erkennt (a.a.O. 167) an, dass das geltende Recht jedenfalls ausdrücklich keinen Unterschied nach der Person des Pflichtigen mache. Es ist weiter richtig, dass die Wegebau- und Unterhaltungspflicht auf öffentlichem Recht beruht (RGZ 128, 149 [157]) und dass dann, wenn der Wegebaupflichtige ein mit öffentlicher Gewalt ausgestatteter Verband ist (vgl. Gesetz über die einstweilige Regelung des Strassenwesens und der Strassenverwaltung vom 26. März 1934, RGBl I 243), die Erfüllung der Wegebaupflicht auch eine Handlung öffentlich-rechtlicher Fürsorge sein kann (RGZ 154, 16 [25]). Schliesslich ist auch richtig, dass die Ausübung öffentlicher Gewalt nicht nur die Ausübung hoheitlicher Zwangsgewalt, sondern auch die Betätigung öffentlichen Schutzes und öffentlicher Fürsorge umfasst (Urteil des Senats vom 13. Dezember 1951 - III ZR 144/50 -, BGHZ 4, 138 [150] mit Nachweisen). Wie der Senat bereits in dieser Entscheidung (a.a.O. 151) ausgeführt hat, braucht aber keineswegs alles, was ein öffentlich-rechtlicher Verband auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht tut, nur der Beurteilung nach Amtshaftungsgrundsätzen zu unterliegen. Auch Forsthoff (Lehrbuch des Verwaltungsrechts Bd. 1, 2. Aufl. 1952 S. 304 Note 6) weist darauf hin, dass "gelegentlich" privatrechtliche Ansprüche auf dem Boden öffentlich-rechtlicher Verhältnisse erwachsen können. Mag es sich hierbei auch um Ausnahmen handeln, "die nur unter besonderen Umständen anzuerkennen sind", so erscheint es doch gerechtfertigt, die den Wegebau- und Unterhaltungspflichtigen obliegende Sorge für die Sicherheit des Verkehrs nach Inhalt und Zweck der Haftung wie die allgemein aus §823 BGB hergeleitete Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen. Forsthoff stützt sich u.a. auch auf die Ausführungen von Kaczmarczyk in der im Jahre 1936 erschienenen Schrift "Die Haftung für die Verkehrssicherheit auf den Reichswasserstrassen" (insbesondere S. 172 ff). Das Reichsgericht hat sich mit dieser Schrift bereits in der Entscheidung RGZ 155, 1 [9] auseinandergesetzt und trotz der "beachtenswerten Gründe", mit denen Kaczmarczyk die Lehre von der Amtshaftung vertritt, nach nochmaliger Prüfung an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten (ebenso die höchstrichterliche Rechtsprechung der Nachkriegszeit; vgl. OLG Köln in DVerwBl 1952, 177; Guelde, ÖVerw 1952, 110).

15

Da nach dieser vom Senat gebilligten Rechtsprechung im vorliegenden Fall Amtshaftungsansprüche nicht gegeben sind, steht die Vorschrift des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB der Geltendmachung der Klagansprüche nicht entgegen.

16

III.

1.

Zur Passivlegitimation der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass sich die bürgerlich-rechtliche Pflicht zur Sicherung des Verkehrs (Verkehrssicherungspflicht) auf den Strassen der Beklagten nicht auf die Instandhaltung des Pflasters oder sonstiger Sachunterlagen beschränke, sondern sich auch auf die Anbringung von Schutzgeländern an Abhängen oder Böschungen beziehe (Palandt BGB 9. Aufl §823 Anm. 8 c S. 795; Müller, Strassenverkehrsrecht 16. Aufl KrfzG §5 a D S. 160). Die Beklagte sei auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Wegebaupflicht, die eine Unterart der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sei (RGZ 154, 16 [25]), verpflichtet, an Wegstellen, an denen die dort verkehrenden Menschen der Gefahr des Abstürzens ausgesetzt seien, Schutzgeländer anzubringen. Hierzu gehöre der ungeschützte Teil der Böschungsmauer an der Friedrichstrasse bei der Einmündung der Grabenstrasse. Für diese Verkehrssicherungspflicht sei es unerheblich, ob die Beklagte Eigentümerin der Böschungsmauer sei oder nicht. Der Bundesfiskus sei als Eigentümer des Flusses oder als Träger der Strombaulast nur insoweit zur Anbringung von Schutzvorrichtungen im Fluß oder an den Ufern verpflichtet, wie es das Interesse der Schiffahrt erfordere. Für die Schiffahrt sei aber naturgemäß ein Geländer am Flußufer ohne Interesse, weil sein Fehlen keine unmittelbare Gefahr für die Schiffahrt bilde. Die Gefahr entstehe erst dadurch, dass die Benutzer des am Ufer entlang führenden öffentlichen Weges, z.B. bei Nebel, Dunkelheit oder starkem Gedränge, vom Wege abweichen und in den Fluß stürzen könnten. Dies zu verhindern, sei lediglich Sache des Wegeunterhaltungspflichtigen. An dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht würde es auch nichts ändern, wenn der Schiffahrtsfiskus durch privat-rechtliche Abmachungen die Unterhaltung des Weges oder auch nur die Einrichtung oder Unterhaltung des Geländers übernommen hätte (PrOVG 73, 340 [345/6]).

17

Die Revision wendet sich gegen die Bejahung der Passivlegitimation mit der Rüge, dass die Sondervorschrift des §120 Abs. 5 des Preussischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 verletzt sei; durch diese Vorschrift sei die öffentlich-rechtliche Unterhaltung der aus Gebäuden, Mauern, Bollwerken und ähnlichen Bauwerken gebildeten Ufer ausschliesslich dem Eigentümer der Bauwerke übertragen (PrOVG 96, 131). In der Entscheidung PrOVG 70, 380 sei ferner ausgeführt, dass nicht die Stadtgemeinde, sondern der Staat als Eigentümer des Uferbollwerks auch dann unterhaltungspflichtig und zur Instandsetzung des Ufers verpflichtet sei, wenn das Ufergrundstück ein öffentlicher Weg sei.

18

Diese Rüge geht fehl. Die Revision verkennt die rechtliche Bedeutung der angeführten Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts, die sich nur mit den im Strom- und Schiffahrtsinteresse erforderlichen Uferunterhaltungsarbeiten, nicht aber mit den dem Wegebaupflichtigen im allgemeinen Verkehrsinteresse obliegenden Strassenunterhaltungsarbeiten befassen.

19

Die Entscheidung vom 18. April 1916 (PrOVG 70, 380) betrifft einen Fall, in welchem die Stadtgemeinde nicht als Wegebaupflichtige oder als Ufereigentümerin, sondern als Stromunterhaltungspflichtige in Anspruch genommen wurde. Zur Stromunterhaltungspflicht gehört - mit Ausnahme der in §120 des Preussischen Wassergesetzes bezeichneten Arbeiten - die Uferunterhaltungspflicht, soweit Arbeiten erforderlich sind, um einer zukünftigen Behinderung der Vorflut durch Uferabbrüche vorzubeugen oder die infolge der Schiffahrt oder von Strombauten an den Ufergrundstücken entstandenen Schäden zu beseitigen und solche Schäden für die Zukunft zu verhindern (§119 WassG). Wie das Preussische Oberverwaltungsgericht (a.a.O. 390) ausführt, ändert sich an der Verpflichtung des Stromunterhaltungspflichtigen zur Beseitigung der entstandenen Uferschäden nichts, wenn das Ufergrundstück ein öffentlicher Weg ist, da nach §119 des Wassergesetzes der zur Unterhaltung des Wasserlaufes Verpflichtete auch diejenigen Arbeiten an Ufergrundstücken auszuführen hat, welche erforderlich sind, um die infolge der Schiffahrt an denselben entstandenen Schäden zu beseitigen und solche Schäden für die Zukunft zu verhindern. In dem zu entscheidenden Falle handele es sich nur um solche Arbeiten und nicht um die Erfüllung der Wegebaupflicht, und zwar auch dann nicht, wenn die verlangte Uferinstandsetzung die Vorbedingung für eine Instandsetzung des Weges bilden sollte.

20

In der Entscheidung vom 21. März 1935 (PrOVG 96, 131) handelt es sich ebenfalls nur um die öffentlich-rechtliche Uferunterhaltungspflicht des Eigentümers von Ufermauern. Die Uferunterhaltungsarbeiten sollten nur dazu dienen, einer Störung der Vorflut durch Einsturz der die Ufer bildenden baufälligen Mauern vorzubeugen. Diese Arbeiten hatten aber nichts zu tun mit wegebaulichen Leistungen, die nur dem Schutze des öffentlichen Verkehrs auf einem Wege dienen sollen.

21

Einen solchen Fall behandelt die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Preussischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1917 (PrOVG 73, 340). Hier hatte der Wasserbaufiskus als Eigentümer eines dem öffentlichen Schiffsverkehr dienenden Kanals, an dem ein Treideldamm entlangführte, Weidenpflanzungen, weil sie für den Treidelverkehr hinderlich waren, beseitigt und die Böschung mit einem glatt abfallenden Steinbelag versehen. Hieraus ergab sich für den auf dem Dammwege stattfindenden öffentlichen Verkehr - der Treideldamm hatte zugleich die Eigenschaft eines öffentlichen Weges - eine erhebliche Gefahr des Absturzes in den Kanal. Wie in der Entscheidung (a.a.O. S. 345/6) ausgeführt wird, obliegt die Anbringung eines Schutzgeländers an solchen Stellen eines Weges, an welchen die auf ihm verkehrenden Menschen der Gefahr eines Absturzes ausgesetzt sind, nicht dem Strombaupflichtigen, sondern ausschliesslich dem Wegebaupflichtigen. An dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht der Gemeinde werde auch durch eine anderweitige privat-rechtliche Abmachung zur Unterhaltung des Weges nichts geändert. Der Wasserbaufiskus als Eigentümer des Leinpfadgrundstücks sei nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet gewesen, die Interessen des Schiffahrtsverkehrs wahrzunehmen und deshalb auch die sich aus den Weidenpflanzungen ergebenden Behinderungen des Treidelverkehrs zu beseitigen, ohne jedoch verpflichtet zu sein, den Schutz, den die Weidenpflanzungen bis dahin dem Strassenverkehr geboten hätten, durch einen Schutz in Form eines Geländers zu ersetzen. Diese lediglich dem Interesse der Benutzer des öffentlichen Weges dienende Schutzmaßnahme sei ausschliesslich Sache des öffentlich-rechtlichen Wegeunterhaltungspflichtigen.

22

Das Berufungsgericht hat die in dieser Entscheidung des Preussischen Oberverwaltungsgerichts ausgesprochenen Rechtsgedanken zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet. Die demgegenüber von der Revision angeführten Entscheidungen (PrOVG 70, 380 und 96, 131) stehen dem angefochtenen Urteil in keiner Weise entgegen.

23

2.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte dahingestellt bleiben, ob die Unterhaltung der Ufermauern stets auf Anordnung und für Rechnung der Regierung in Münster vorgenommen worden ist. Das Berufungsgericht hatte keinen begründeten Anlass, auf den im Schriftsatz der Beklagten vom 20. November 1950 enthaltenen Beweisantrag einzugehen. Die insoweit auf §286 ZPO gestützte Rüge der Revision geht daher ebenfalls fehl.

24

Es bedurfte auch keiner Prüfung, ob die durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mü. vertretene Bundesrepublik Deutschland (Nebenintervenientin zu a) als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs Eigentümerin der Ufermauer geworden ist; denn für die der Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht kommt es nicht darauf an, in wessen Eigentum die Ufermauer steht und ob die Beklagte das Schutzgitter auf oder vor der Ufermauer auf der Friedrichstrasse hätte anbringen können oder müssen. Die auf Grund der Wegebaupflicht bestehende Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr unabhängig von dem Eigentum an den zum öffentlichen Weg bestimmten Grundstücken. Es bedurfte deshalb auch keiner Prüfung, ob und in welchem Umfang die Deutsche Bundesrepublik als "Rechtsnachfolgerin" des Deutschen Reiches (nicht des Preussischen Staates, wie die Revision meint) für eine im Dezember 1948 begründete Verbindlichkeit haftet.

25

3.

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 147, 275 = JW 1935, 1930 wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Bundesfiskus nur insoweit zu Schutzvorrichtungen an den Ufern verpflichtet sei, wie es das Interesse der Schiffahrt erfordere. Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt.

26

Das Reichsgericht geht in der angeführten Entscheidung (a.a.O. 278 f) davon aus, dass ebenso wie ein Privatmann, der auf dem ihm gehörigen oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet, für die Verkehrssicherheit Sorge zu tragen habe, auch die politischen Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts für den verkehrssicheren Zustand der Ortsstrasse einschliesslich der Brücken und Plätze verantwortlich seien; nach ähnlichen Grundsätzen bestimme sich die Haftung des Reichs für den Zustand der in seiner Verwaltung befindlichen Seewasserstrassen. Diese Verpflichtung beschränke sich auch nicht auf den "Zustand der Wasserstrasse selber", sie erstrecke sich vielmehr auf alle für die Benutzung durch den Verkehr bestimmten Einrichtungen, mit denen das Reich die Wasserstrasse versehe. Da es sich hierbei um eine im Strom eingerichtete Schiffsliegestelle handelte, lässt sich hieraus also nicht, wie die Revision unter weiteren Hinweis auf RGZ 154, 25 glaubt, der Schluß ziehen, dass die Wasserstrassenverwaltung als Eigentümerin der Ufermauer auch eine gefahrlose Benutzung der am Ufer entlang führenden öffentlichen Strasse durch Anbringung eines Schutzgeländers zu gewährleisten habe. Für den Wasserbaufiskus kommt nur eine Stromunterhaltungspflicht, nicht aber eine Wegeunterhaltungspflicht für öffentliche Uferwege in Betracht. Die am Ufer entlang führende Friedrichstrasse ist nicht vom Wasserbaufiskus, sondern von der Beklagten zu unterhalten. Die von der Revision angeführte Entscheidung RGZ 154, 16 [25] betrifft nur diese Wegeunterhaltungspflicht.

27

Die Beklagte könnte sich als die für die Verkehrssicherung verantwortliche Wegeunterhaltungspflichtige den Klägern gegenüber auch nicht damit entlasten, dass die Wasserstrassenverwaltung bis 1946 ein Schutzgeländer längs der Ufermauer angebracht und unterhalten habe. Selbst wenn sich die Wasserstrassenverwaltung aus irgendwelchen Gründen der Beklagten gegenüber verpflichtet hatte, das Schutzgeländer zu erneuern und zu unterhalten, wäre die Beklagte den Verkehrsteilnehmern gegenüber von ihrer auf Grund der öffentlich-rechtlichen Wegebau- und Unterhaltungspflicht gegebenen Haftung nicht befreit. Ob und in welchem Umfang sie Erstattungsansprüche gegen die Wasserstrassenverwaltung geltend machen könnte, kann hier dahingestellt bleiben, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits hierdurch nicht berührt wird. Eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Verkehrsteilnehmer könnte allenfalls dann verneint werden, wenn auf Grund eines örtlichen Gewohnheitsrechts nicht die Beklagte, sondern die Wasserstrassenverwaltung für die Sicherung des Verkehrs auf der Uferstrasse verantwortlich sein würde. Abgesehen davon, dass die Behauptung der Beklagten, die Unterhaltung der Ufermauern und des Geländers sei stets auf Anordnung und für Rechnung der Regierung in Münster vorgenommen worden, zur schlüssigen Begründung eines solchen Gewohnheitsrechts nicht ausreicht, ist insoweit eine rechtliche Nachprüfung im Revisionsrechtszug gemäß §549 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.

28

4.

Die Revision erkennt an, dass der den Gegenstand der Klage bildende Unfall dadurch verursacht worden ist, dass das im Jahre 1946 zerstörte Schutzgeländer nicht erneuert worden ist. Diese Ansicht entspricht der vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellung, dass das Fehlen des Schutzgeländers für den Unfall ursächlich war. Die Beklagte hält also ihre in den Vorinstanzen vertretene Ansicht, dass der ursächliche Zusammenhang durch das unvorsichtige Verhalten des Nebenintervenienten Sch. "unterbrochen" worden sei, nicht mehr aufrecht.

29

Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht auch schuldhaft verletzt, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat. Sie kann sich wegen der Unterlassung der Erneuerung des Schutzgeländers nicht mit einem Rechtsirrtum entschuldigen, zumal sie schon durch das Schreiben des Wasserstrassenamts R. vom 4. Dezember 1946 (Bl 96) allen Anlass gehabt hätte, ihre Rechts- und Pflichtenlage sorgfältig zu prüfen.

30

IV.

Das Berufungsgericht hat schliesslich auch mit Recht ein nach §846 BGB zu beachtendes eigenes Verschulden des getöteten Kaufmanns S. verneint. Die Beklagte habe nicht dartun können, dass S. den Sch. zu der Fahrt bestellt habe und diesem gegenüber zu irgendwelchen Weisungen befugt gewesen sei; es sei vielmehr davon auszugeben, dass S. der aus Gefälligkeit mitgenommene Fahrgast des Sch. gewesen sei und deshalb auf die Fahrweise des Sch. selbst dann keinen Einfluß hätte nehmen können, wenn er das Unheil etwas früher hätte kommen sehen, wofür die Beklagte im übrigen nichts vorgebracht habe und wofür auch kein Anhaltspunkt bestehe.

31

Die Revision hält diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht für durchschlagend. Auch wenn S. aus Gefälligkeit mitgenommen worden sei, habe er nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Rechtspflicht gehabt, den Nebenintervenienten Sch. zur Mässigung des Fahrtempos zu veranlassen, zumal Sch. den Umständen nach übermüdet gewesen sein müsse.

32

Diese Rüge der Revision kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich auf reine Vermutungen stützt. Auf Grund des Vorbringens der Beklagten haben sich keine Feststellungen über ein unzulässig schnelles Fahren und eine Übermüdung des Sch. treffen lassen. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, bringt der Vortrag der Beklagten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sch. mit unzulässiger Schnelligkeit gefahren sei; mangels Warnungszeichen habe er in der verkehrsarmen Nebenstrasse zur Nachtzeit mit normaler Stadtgeschwindigkeit fahren dürfen. Das Vorbringen der Beklagten bietet aber auch keine nachprüfbaren Anhaltspunkte für eine dem S. irgendwie erkennbar gewesene Übermüdung des Schwarz, die S. von einer weiteren Teilnahme an der Fahrt hätte abhalten müssen. Die Beklagte ist also nicht in der Lage, den ihr nach §254 BGB obliegenden Beweis eines Mitverschuldens des S. zu führen.

33

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen, ohne dass es noch einer Prüfung der Frage bedurfte, ob und in welcher Weise die Beklagte vor einer Erneuerung des Schutzgeländers ihre Verkehrssicherungspflicht durch Anbringung einer Warntafel hätte erfüllen können und müssen.

Dr. Delbrück Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Bock Rietschel