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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1952, Az.: III ZR 43/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1952
Aktenzeichen
III ZR 43/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 30.12.1950
Landgerichts in Duisburg - 04.05.1950

Prozessführer

der Ehefrau Klara v. K. geb. E. in D.-R., Dr. H.str. ...,

Prozessgegner

1. die Stadtgemeinde Duisburg, vertreten durch den Rat der Stadt Duisburg,

2. die Stadtkreispolizeibehörde Duisburg, vertreten durch den Polizeiausschuss, daselbst,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock und Rietschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. Dezember 1950 hinsichtlich der Kostenentscheidung und, soweit es gegen die Beklagte zu 1) ergangen ist, aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg vom 4. Mai 1950 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und bezüglich der Beklagten zu 1) dahin abgeändert, dass der gegen sie gerichtete Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird.

Insoweit wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung für den gesamten Rechtsstreit bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Da die die Städte Duisburg und Ruhrort verbindende Oberbürgermeister-Lehr-Brücke durch Kriegseinwirkung teilweise zerstört worden war, liess die Beklagte zu 1) den zerstörten Brückenteil durch einen 120 m langen und 1,50 m breiten Notsteg ersetzen. Zur Sicherheit des Verkehrs wurde das Radfahren auf diesem Steg verboten und es wurden an den beiden Enden des Stegs deutlich sichtbare Schilder mit der Aufschrift "Radfahren verboten" angebracht.

2

Am 26. Oktober 1948 wurde die Klägerin auf diesem Steg kurz hinter dem Verbotsschild an der Ruhrorter Seite von einem nicht ermittelten von hinten kommenden Radfahrer angefahren und zu Boden geworfen, wobei sie einen Oberschenkelbruch erlitt.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagten für den ihr entstandenen Schaden in Anspruch. Sie hat ausgeführt, der Notsteg sei entgegen dem ausdrücklichen Verbot fortgesetzt von Radfahrern befahren worden. Die Beklagten hätten ihre Verkehrssicherungs- und Überwachungspflicht verletzt, da sie, obwohl ihnen diese Verkehrswidrigkeiten bekannt gewesen seien, keine geeigneten Gegenmassnahmen getroffen hätten, das unerlaubte Radfahren auf der Brücke zu unterbinden.

4

Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.100 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

5

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Beklagte zu 1) hat ausgeführt, es sei nicht ihre Aufgabe, gegen verbotswidriges und verkehrsgefährdendes Verhalten von Rad- und Motorradfahrern einzuschreiten. Dies sei Sache der Polizei. Die Beklagte zu 2) hat behauptet, sie sei im Rahmen des Möglichen der mangelnden Verkehrsdisziplin entgegengetreten, den Steg habe sie damals zweimal stündlich durch Polizeistreifen begehen lassen. Weitergehende Massnahmen zu treffen, sei ihr bei dem ihr von der Militärregierung zugestandenen geringen Personalbestand und den ihr anderweit obliegenden Aufgaben nicht möglich gewesen.

6

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und die Klage gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten zu 2) unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils auch die gegen diese gerichtete Klage abgewiesen.

8

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen und auf die Berufung der Klägerin das bezüglich der Beklagten zu 1) ergangene Urteil abzuändern und den Klageanspruch gegen die Beklagte zu 1) ebenfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären.

9

Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

Die Revision ist nur teilweise begründet.

11

1.)

Die Revision führt aus, das Berufungsgericht habe die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) zu eng beurteilt. Auch der Strassenbaupflichtige habe die erforderlichen Sicherungen zu treffen, wenn er einen Fussgängerverkehr an Stellen eröffnet, an denen der örtlichen Lage nach eine missbräuchliche verkehrsgefährliche Benutzung durch Radfahren zu befürchten sei und auch tatsächlich stattfinde.

12

Das Berufungsgericht führt hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG in JW 1911, 759) zwar zutreffend aus, dass sich die dem Träger der Strassenbaulast obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht auf das Tun und Treiben der auf der Strasse Verkehrenden erstrecke, dass es vielmehr Sache der Polizei sei, diesem entgegenzutreten, wenn es die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährde. Es verkennt aber, dass im vorliegenden Fall die durch den verkehrswidrigen Radfahrerverkehr auf der Brücke entstandene Gefährdung der Fussgänger nicht nur auf die Radfahrer, sondern auch auf die Beschaffenheit der Brücke selbst zurückzuführen ist. Der Verkehr auf der Brücke ist von der Beklagten zu 1) nur für Fussgänger eröffnet und freigegeben worden. Durch ihre geringe Breite von nur 1,50 m und das Fehlen eines besonderen Fusssteiges stellte die Brücke schon infolge der Eigenart ihrer Bauweise eine Gefährdung der Fussgänger durch eine etwaige missbräuchliche Benutzung seitens der Radfahrer dar. Dem hatte die strassenbaupflichtige Beklagte zu 1) schon bei der Eröffnung des Verkehrs Rechung zu tragen. Dies ist durch die blosse Aufstellung von Verbotsschildern nicht hinreichend geschehen. Jedenfalls wäre die Beklagte zu 1), nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Verbotsschilder nicht genügten, um das unbefugte Radfahren auf der Brücke zu verhindern, verpflichtet gewesen, durch weitere Massnahmen die Verkehrssicherheit der Fussgänger auf der Brücke zu gewährleisten. Dies hätte durch die Anbringung von Sperren oder Drehkreuzen bewerkstelligt werden können. Solche Vorrichtungen zum Schutz der Fussgänger sind aber von der Beklagten nicht angebracht worden.

13

Diese Unterlassung war ursächlich für den Unfall der Klägerin. Wären entsprechende Sperren errichtet worden, so wären die Radfahrer gezwungen gewesen, am Eingang der Brücke abzusteigen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass ein Teil der Radfahrer hinter der Sperre wieder aufgestiegen wäre, so wäre trotzdem der Unfall der Klägerin, der sich unmittelbar beim Beginn der Brücke abgespielt hatte, jedenfalls vermieden worden.

14

Die Unterlassung der Beklagten zu 1) war auch schuldhaft. Sie wusste oder musste wissen, dass die Verbotsschilder und auch die von der Polizei getroffenen Massnahmen nicht ausreichten, um dem Unfug des Radfahrens auf der Brücke entgegenzuwirken. Anstatt die ihr auch in der damaligen Zeit zumutbaren einfachen baulichen Massnahmen gegen das missbräuchliche Befahren der Brücke durch Radfahrer zu ergreifen, unternahm sie nichts und liess den Dingen ihren Lauf. Dadurch verletzte sie mindestens fahrlässig die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht.

15

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist daher nach §823 BGB gerechtfertigt.

16

Das gegen die Beklagte zu 1) ergangene Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und auf die Berufung der Klägerin der Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Grunde nach stattzugeben. Über die Höhe des klägerischen Anspruchs konnte mangels hinreichender Feststellungen noch nicht befunden werden. Insoweit war daher die Sache gemäss §538 Ziff 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

17

2.)

Auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu 2) verneint, braucht nicht eingegangen zu werden, da selbst dann, wenn eine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu 2) vorliegen sollte, infolge der Verurteilung der Beklagten zu 1) die Beklagte zu 2) nach §839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Anspruch genommen werden könnte.

18

Der Auffassung der Revision, die Verletzung der Sicherungspflicht des Strassenbaupflichtigen und die Verletzung der Amtspflicht durch die Polizei könnten nebeneinander bestehen, ohne dass die Haftung der Letzteren durch §839 Abs. 1 Satz 2 BGB gehindert sei, kann nicht beigetreten werden. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 162, 273) lässt in ihrem letzten Satz (Seite 279) diese Frage völlig offen und kann deshalb zur Stützung der Ansicht der Revision nicht herangezogen werden. Das Reichsgericht hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung bei zwei Ersatzpflichtigen nur dann die Berufung auf die Rechtswohltat des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn beide nach §839 BGB in Anspruch genommen wurden, damit nicht das widersinnige Ergebnis entsteht, dass jeder auf die Ersatzpflicht des anderen verweisen könnte und der Geschädigte infolgedessen überhaupt keinen Anspruch mehr hätte. (RG 51, 262; 85, 411; 169, 320; 170, 316 und in Warn 1915 Nr. 140 und 1916 Nr. 279). Im vorliegenden Fall, wo die Beklagte zu 1) nur nach §823 BGB haftet, eine Verweisung auf die Ersatzpflicht eines anderen also nicht möglich ist, entfällt daher der Grund dafür, der Beklagten zu 2) ihr Recht, gemäss §839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Ersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) zu verweisen, abzusprechen.

19

Die Revision der Klägerin war daher, soweit sich ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) richten, als unbegründet zurückzuweisen.

20

3.)

Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits war dem Endurteil vorzubehalten. Die Höhe des Anspruchs gegen die Beklagte zu 1) steht noch nicht fest. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) ist zwar endgültig abgewiesen worden, doch besteht, da beide Beklagten in allen Instanzen jeweils den gleichen Prozessbevollmächtigten hatten, durch die Klage gegen die Beklagte zu 2) also im wesentlichen keine Mehrkosten entstanden sind, auch die Möglichkeit, der Klägerin insoweit nicht die Hälfte der Kosten, sondern nur die Mehrauslagen der Beklagten zu 2) aufzuerlegen. Die Entscheidung hierüber erfolgt zweckmässigerweise ebenfalls erst durch das Endurteil.

Dr. Riese Dr. Pagendarm Dr. Kleinewefers Dr. Bock Rietschel