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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.1983, Az.: 3 StR 484/82 (S)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1983
Aktenzeichen
3 StR 484/82 (S)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 19153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 09.07.1982

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Februar 1983 beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 1982 dahin geändert, daß die Staatskasse

    1. 1

      die Hälfte der Verfahrensauslagen (Auslagen der Staatskasse) zu tragen hat, die durch die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 19. Januar 1981 entstanden sind,

    2. 2

      die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, die ihm durch die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts vom 19. Januar 1981 erwachsen sind, und

    3. 3

      die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, die ihm durch seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 19. Januar 1981 erwachsen sind.

  2. II.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die durch dieses dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staaskasse.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 1982, über die gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat, ist zum Teil begründet.

2

Das Landgericht hat dem Angeklagten die Kosten seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 19. Januar 1981 auferlegt. Diese Revision hatte jedoch zum Teil Erfolg. Der Schuldumfang ist eingeschränkt und die Strafe von achtzehn auf zehn Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt worden. Das Gewicht der Verurteilung ist durch den Wegfall des für einen Strafverteidiger erheblichen Vorwurfs, sich bei der Abgabe von Prozeßerklärungen strafbar gemacht zu haben, so gemindert, daß es unbillig wäre, ihm die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, die Hälfte der gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen der Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 19. Januar 1981 der Staatskasse aufzuerlegen. Eine Ermäßigung der Revisionsgebühr kommt nicht infrage. Der Angeklagte hat nach Zurückverweisung der Sache und Neuverhandlung durch das Landgericht nochmals Revision eingelegt. Es entsteht nur eine Revisionsgebühr, die sich aus der rechtskräftig erkannten Strafe errechnet.

3

Die Entscheidung in I Ziffer 2 beruht auf § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO.

4

Der Senat sieht keinen Anlaß, die für den Hauptverhandlungstermin vom 9. Juli 1982 etwa entstandenen Verfahrensauslagen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG der Staatskasse aufzuerlegen. Eine Erstattung der dem Angeklagten am 9. Juli 1982 erwachsenen notwendigen Auslagen käme auch dann nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen der genannten Vorschrift vorlägen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1981 - 2 StR 456/81).