Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.1981, Az.: 2 StR 456/81
Auferlegung von Verfahrenskosten, die durch Vertagung der Hauptverhandlung wegen eines nicht geladenen Dolmetschers entstanden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 456/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gießen - 24.04.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
M. Saroj C. aus B. (Thailand), in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1943 in C. (Thailand), zur Zeit in Strafhaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. November 1981
gemäß § 464 Abs. 3 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. April 1981 dahin geändert, daß die durch die Hauptverhandlung vom 25. November 1980 entstandenen Verfahrenskosten nicht erhoben werden.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die vorbezeichnete Kostenentscheidung des Landgerichts hat teilweise Erfolg.
Zu Recht wendet er sich dagegen, daß ihm die (gesamten) "Kosten des weiteren Verfahrens" und damit unter anderem die durch den Hauptverhandlungstermin vom 25. November 1980 entstandenen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte am 3. September 1980 die Ladung des Dolmetschers S. für den 25. November 1980 angeordnet. Dessen Ladung hatte jedoch nicht durchgeführt werden können, da er unter der angegebenen Adresse unbekannt war. Versehentlich war die Heranziehung eines anderen Dolmetschers unterblieben. Deshalb hatte in der Sitzung vom 25. November 1980 die Hauptverhandlung vertagt werden müssen. Der Angeklagte war aus Anlaß dieser Sitzung aus der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt nach Gießen überführt worden. In jener Sitzung waren neben ihm zwei Verteidiger erschienen.
Angesichts dieser Umstände sind die durch den Hauptverhandlungstermin vom 25. November 1980 entstandenen Verfahrenskosten (Auslagen der Staatskasse) nicht zu erheben (§ 8 Abs. 1 GKG).
Die dem Angeklagten durch diesen Termin erwachsenen Auslagen können jedoch nicht der Staatskasse auferlegt werden. Denn weder § 8 GKG noch eine andere Kostenvorschrift (z.B. § 465 Abs. 2 StPO) sehen eine solche Mögl ichkeit vor (BGH, Beschluß vom 9. November 1977 - 2 StR 602/77 -; Schäfer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 465 Rdn. 16; Drischler/Oestreich/Heun/Haupt, GKG, § 8 Rdn. 8).
Meyer
Maier
Niemöller
Zschockelt