Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1997, Az.: BVerwG 7 B 370.97
Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht genügender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenzgründe und der Verfahrensfehler; Restitution zugunsten eines geschädigten Miterben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 370.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Chemnitz - 21.05.1997 - AZ: 5 K 5335/93
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssteitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 1997
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Kley
beschlossen:
Tenor:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben; das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) vorliegen. Der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO ist nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise schlüssig bezeichnet. Der anwaltlich vertretene Kläger hätte um Vertagung bitten können, wenn er sich außerstande sah, alsbald zu dem vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung herausgestellten rechtlichen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Dies hat er nicht getan. Das darin liegende Versäumnis läßt sich nicht durch die nachträgliche Erhebung einer Gehörsrüge wettmachen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, daß das angefochtene Urteil auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler beruht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der vom Kläger bei rechtzeitiger Information beabsichtigte Vortrag war gänzlich ungeeignet, den Inhalt des angefochtenen Urteils zu beeinflussen, weil er, soweit überhaupt substantiiert, ausschließlich vom Verwaltungsgericht bereits gewürdigtes Vorbringen betraf.
Die Sache hat auch nicht die von der Beschwerde behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde möchte bei wohlwollender Auslegung ihres Vorbringens in einem Revisionsverfahren offenbar die Frage geklärt wissen, ob in bezug auf einen aus dem Nachlaßvermögen ausgeschiedenen Nachlaßgegenstand eine Restitution zugunsten eines gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG geschädigten Miterben zumindest dann in Betracht kommt, wenn die Erbengemeinschaft hinsichtlich anderer Nachlaßgegenstände fortbesteht. Diese Frage ist aus den Gründen des Urteils des beschließenden Senats vom 24. Oktober 1996 (BVerwG 7 C 14.96 - ZOV 1997, 119) ohne weiteres zu verneinen. Die Unmöglichkeit der Restitution gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG knüpft auch in diesem Falle allein an das Ausscheiden des Nachlaßgegenstandes aus dem Nachlaßvermögen an; damit ist die frühere Berechtigung des Miterben an dem Vermögenswert ohne gleichzeitige Begünstigung der nicht geschädigten übrigen Miterben nicht mehr wiederherstellbar. Daß die Erbengemeinschaft in bezug auf andere Nachlaßgegenstände fortbesteht, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtlichen Belang.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Dr. Bardenhewer
Kley