Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1993, Az.: 5 StR 635/92
Anstiftung zu Veruntreuung von Parteigeldern (PDS); Unrechtmäßige Beschränkung einer Zeugenvernehmung ; Annahme eines Zeugnisverweigerungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 635/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 18720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 20.03.1992
Rechtsgrundlagen
- § 266 StGB
- § 245 Abs. 1 StPO
- § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO
- § 53 Abs. 1 Nr. 4 StPO
- § 20b Abs. 1 PartG-DDR
Fundstellen
- DVBl 1994, 223 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1994, 191 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 547 (Kurzinformation)
- NJ 1994, 180-182 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1994, 94-95 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1994, 57
- ZIP 1994, 159-162 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
1. Wolfgang P. aus Ma., geboren am ... 1940 in Kö.
2. Wolfgang Hubertus La. aus B., dort geboren am ... 1941
3. Karlheinz Ka. aus H., geboren am ... 1948 in K.
Amtlicher Leitsatz
Wird die Befragung eines Zeugen, der in unsubstantiierter Weise ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen geltend macht, mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, so liegt hierin ein Verfahrensfehler.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 1993
in der Sitzung vom 20. Oktober 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Harms Dr. Schäfer Häger Basdorf als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ... und ... aus ... sowie Professor Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten P. in der Verhandlung,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten La. in der Verhandlung,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Ka. in der Verhandlung,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten P. und La. der Untreue und den Angeklagten Ka. der Anstiftung zur Untreue für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten P. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und die Angeklagten La. und Ka. zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben Erfolg.
A.
Der Angeklagte P. wurde auf dem außerordentlichen Parteitag der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) am ... 1989 zum Stellvertreter des neu gewählten Parteivorsitzenden Dr. G. gewählt. Die Partei fügte ihrem Namen den Zusatz "Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS)" bei und machte diesen Zusatz später zum alleinigen Parteinamen. Im Vordergrund des Parteitages standen Maßnahmen zur Sicherung des Parteivermögens. P. unterstanden neben anderen Arbeitsbereichen die von dem Zeugen Dr. Pe. geleitete Arbeitsgruppe "Sicherung des Parteivermögens" und der von dem Angeklagten La. geleitete Bereich "Parteifinanzen". Am 21. Dezember 1989 und 11. Januar 1990 beschloß das Präsidium des Parteivorstandes Maßnahmen zur Sicherung des Parteivermögens. Danach sollte das Parteivermögen, zu dem im Herbst 1989 ein Bargeldbestand von 6,1 Milliarden Mark/DDR gehörte, wie folgt eingesetzt werden: Zur Erfüllung von Altverpflichtungen der SED, zur sozialen Absicherung der bisherigen Beschäftigten, für die künftige politische Tätigkeit der Partei sowie für gemeinnützige Zwecke. Die praktische Umsetzung überließen das Präsidium und der Vorstand der Partei dem Angeklagten P., der damit alsbald der eigentliche Schatzmeister der Partei wurde. Der Angeklagte La. war im Rahmen seiner Tätigkeit für die Abwicklung der Finanzgeschäfte der Partei verantwortlich und befugt, gemeinsam mit einem zweiten Zeichnungsberechtigten über die Konten der Partei zu verfügen.
Insbesondere nachdem - aufgrund der Änderung des Parteiengesetzes der DDR durch die Volkskammer am 31. Mai 1990 - das Vermögen der Partei unter staatliche Treuhand gestellt worden war, glaubten die Angeklagten P. und La., Parteivermögen vor dem erwarteten Zugriff Dritter schützen zu müssen, obwohl die Präsidiumsmitglieder mehrheitlich der Meinung waren, daß die Partei auf der Grundlage der gefaßten Beschlüsse Transparenz in ihre finanziellen Angelegenheiten bringen und sich nicht für den Fall eines Verbotes finanziell absichern sollte.
Der Angeklagte Ka. der im Februar 1990 zum Kreisvorsitzenden der PDS im Saalekreis gewählt worden war und umfangreiche Kontakte zu in der DDR lebenden Russen sowie zu leitenden Funktionären in Moskau hatte, machte sich ebenfalls Sorgen um die Sicherung des Parteivermögens. Im Frühsommer 1990 kam er auf die Idee, mit Hilfe des in Moskau ansässigen sowjetisch-venezolanischen Gemeinschaftsunternehmens Pu. und des ihm bekannten Generaldirektors Po. eine "Legende" zu schaffen, um PDS-Gelder vor dem befürchteten Zugriff der aufgrund des Parteiengesetzes der DDR gebildeten Unabhängigen Kommission in Sicherheit zu bringen. Er entschloß sich, zu diesem Zweck Vertragsbeziehungen zwischen Pu. und der SED zu fingieren, wonach die PDS für sogenannte Altverpflichtungen der SED finanziell einzustehen habe. Er ließ sich daher von Po. eine auf den 18. August 1990 datierte Vollmacht ausstellen, die ihm als ausländischem Teilhaber des Unternehmens das Recht einräumte, Finanzgeschäfte in den westlichen Ländern einschließlich der Eröffnung von Bankkonten zu tätigen. Mit dieser Vollmacht suchte er den ihm bereits bekannten Angeklagten P. im Juli oder August 1990 in der PDS-Zentrale in Berlin auf und schlug ihm vor, PDS-Gelder unter Einschaltung der Fa. Pu. in Sicherheit zu bringen. Er fand bei P. ein offenes Ohr, da dieser doch bereits selbst mit dem Gedanken gespielt hatte, PDS-Vermögen für den befürchteten Fall eines Verbots der Partei beiseite zu schaffen. Der Angeklagte P. zog zu Beginn des Gesprächs alsbald den Angeklagten La. hinzu, der schon früher Fachmann für Finanzfragen der SED gewesen war. La. kannte Ka. bislang nur flüchtig, hatte aber wiederum volles Vertrauen zu P. Die Angeklagten P. und La. gingen auf den Plan des Angeklagten Ka. ein und beschlossen, unter Umgehung aller Kontrollen 107 Millionen DM auf das Konto der dem Angeklagten P. und La. unbekannten Fa. Pu. zu transferieren, zu dem allein Ka. aufgrund der Generalvollmacht Zugang haben sollte. Ka. sollte die zu überweisenden Gelder im In- oder Ausland "parken", wofür ihm eine Unkostenpauschale in Höhe von 3 % eingeräumt werden sollte. Was konkret mit den Geldern geschehen sollte, war den Angeklagten P. und La. nicht bekannt. Im August 1990 begannen diese beiden Angeklagten mit der konkreten Durchführung des Tatplanes, ohne die Parteigremien zu informieren.
Der Angeklagte La. erteilte jeweils unter Täuschung des mitzeichnenden Zeugen Rü. der Deutschen Handelsbank am 12. September 1990 und am 2. Oktober 1990 den Auftrag, von dem Konto der PDS insgesamt 107.012.650 DM auf das Konto der Fa. Pu. zu überweisen, über das kein Berechtigter der PDS Verfügungsbefugnis besaß. Die Aufträge wurden ausgeführt. Die Gelder wurden später nach verschiedenen Transaktionen, auch auf ausländische Banken, bis auf einen Rest von einer Million DM, die Ka. einem niederländischen Berater überlassen hatte, sichergestellt.
B.
Diejenigen von den drei Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen, die keinen unmittelbaren Bezug zu den sachlichrechtlichen Fragen enthalten, sind unbegründet. Der Erörterung bedürfen hier nur folgende Beanstandungen.
I.
Die Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) versagt.
Allerdings läge ein Verstoß gegen § 36 GVG vor, wenn die Bezirksverordnetenversammlung eine nach dem Zufallsprinzip erstellte Liste ohne weiteres übernommen hätte. Indes würde dies die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichtes nicht infrage stellen; denn die beschriebene Verfahrensweise wäre nicht derart fehlerhaft, daß sie als unverständlich, unhaltbar und auf sachfremden Erwägungen beruhend erschiene. Dies hat der Senat bereits zweimal - ebenfalls in Berliner Sachen - ausgesprochen (BGHSt 38, 47 und BGH NStZ 1991, 546). Was die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen, gibt dem Senat keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu ändern.
II.
Die Befangenheitsrügen (§ 338 Nr. 3 StPO) bleiben ohne Erfolg.
1.
Eine Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO des Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer findet ihre Begründung nicht in denjenigen Vorgängen, die sich aus dem Revisionsvortrag ergeben: Während des Urlaubs des Vorsitzenden erhielt die stellvertretende Vorsitzende von der Präsidialverwaltung die telefonische Nachricht, daß Richter am Landgericht L. als Ergänzungsrichter berufen sei; eine vorherige anders lautende Mitteilung beruhe auf einem Mißverständnis. Die stellvertretende Vorsitzende nahm in der Form einer Verfügung dies auf, verfügte weiter eine entsprechende Mitteilung an alle Verteidiger, eine Vorlegung der Verfügung an den ordentlichen Vorsitzenden nach Rückkehr zur Kenntnisnahme und schließlich das Ablegen der Verfügung "z. Ladungsband" unter dem 9. September 1991. Diese Verfügung gelangte jedoch nicht zu den Akten, sondern wurde versehentlich bei den Aufzeichnungen der stellvertretenden Vorsitzenden belassen, was diese erst nach Rückkehr des Vorsitzenden bemerkte. Weil die ihm überreichte Verfügung schwer lesbar war, schrieb der Vorsitzende sie wortgetreu ab. Die stellvertretende Vorsitzende unterschrieb diese Verfügung wiederum unter dem Datum des 9. September 1991. Der Vorsitzende vermerkte seine Kenntnisnahme unter dem 18. September 1991. Dieses Blatt wurde auf mündliche Anordnung des Vorsitzenden dem Ladungsband chronologisch zum 9. September 1991 als Blatt 64 a beigefügt.
Damit haben die beteiligten Richter eine in der Urfassung schwer lesbare Verfügung, die zunächst versehentlich nicht zu den Akten gebracht worden war, in lesbarer Fassung zu den Akten gebracht. Dies diente objektiv und nach den Vorstellungen des Strafkammervorsitzenden (vgl. dessen dienstliche Erklärung vom 26. September 1991) dazu, eine Nachprüfung der Gerichtsbesetzung zu erleichtern. Bei verständiger Würdigung dieser Sachlage bestand für die Beschwerdeführer kein Grund zum Mißtrauen in die Unparteilichkeit der beteiligten Richter.
2.
Entsprechendes gilt für einen Wortwechsel zwischen dem Strafkammervorsitzenden und dem Verteidiger Rechtsanwalt Stiewe. Der Vorsitzende hatte auf Frage des Verteidigers mitgeteilt, daß die Benachrichtigung eines Antragstellers gemäß § 404 Abs. 3 StPO nicht erfolgt sei, und auf die weitere Frage nach dem Grund erklärt, er sehe keine Veranlassung, Fragen zu beantworten. Auf die weitere Frage des Verteidigers, ob der Vorsitzende die Frage nicht beantworten könne, wolle oder dürfe, antwortete dieser: "Ich will nicht, damit Sie etwas zu beanstanden haben."
Bei Würdigung des ironischen Elementes der letzten Äußerung des Vorsitzenden kann nicht außer Betracht bleiben, daß auch die letzte Frage des Verteidigers ironische Züge trug. Deshalb konnten auch die Beschwerdeführer bei verständiger Würdigung aus diesem Wortwechsel kein Mißtrauen gegen die Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden ihnen gegenüber herleiten.
C.
Jedoch ist das Urteil auf die Rüge aufzuheben, die Vernehmung des Zeugen Dr. G. sei zu Unrecht beschränkt worden (§ 245 Abs. 1 StPO).
I.
Das Landgericht sieht das pflichtwidrige Verhalten der Angeklagten darin, daß sie "ohne Wissen und Wollen des Vorstandes" der Partei die Überweisung von ca. 107 Millionen DM veranlaßten. Der Tatrichter belegt seine Annahme, die Angeklagten hätten - entgegen ihrer Einlassung - eigenmächtig gehandelt, u.a. mit den "Bekundungen des Zeugen Dr. G.". Dessen Vernehmung beschränkte sich indes darauf, daß der Zeuge einen schriftlich vorbereiteten "Bericht" vorlas und sich anschließend auf sein "Zeugnisverweigerungsrecht, und zwar als Rechtsanwalt und als Abgeordneter der Volkskammer und des Bundestages" berief. Auf Anträge der Verteidigung, den Zeugen befragen zu dürfen, beschloß die Kammer schließlich:
"Die angeordnete Entlassung durch den Vorsitzenden wird bestätigt. Die Vernehmung des Zeugen ist abgeschlossen. Der Zeuge hat in befugter Weise von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 und vornehmlich Nr. 4 StPO Gebrauch gemacht und erklärt, deshalb keine weitere Frage zu beantworten. Er hat sein Zeugnisverweigerungsrecht auch glaubhaft gemacht. Fragen an den Zeugen sind daher nicht mehr zugelassen. Der Zeuge ist daher nach der Entscheidung über die Beeidigung zu entlassen."
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da nichts dafür spricht, daß die von dem Zeugen zu bekundenden Wahrnehmungen in irgendeinem Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit oder seiner Abgeordneteneigenschaft stehen würden. Die Erklärung des Zeugen, er gebe keine Antworten mehr, "insbesondere wegen der Gemengelage, weil er nicht mehr unterscheiden könne, in welcher Eigenschaft er etwas erfahren habe und sich deshalb in einer für ihn unlösbaren Konfliktsituation befinde," war zu unsubstantiiert, um den Verzicht auf eine Ausschöpfung dieses wichtigen Beweismittels zu rechtfertigen. Auf ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO hat der Zeuge sich nicht berufen. Zudem hätte ein solches Verhalten bei der Beweiswürdigung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt werden dürfen.
II.
Auf dem Fehler beruht das Urteil. Der Senat hat allerdings erwogen, ob der Schuldspruch auf andere rechtliche Erwägungen gestützt werden kann, die von dem Fehler nicht berührt werden. Indes sieht der Senat sich zu einer solchen Entscheidung nicht in der Lage, weil der Tatrichter entsprechende Feststellungen insbesondere zur subjektiven Tatseite nicht getroffen hat.
1.
Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer - auf der Grundlage ihrer Strafzumessungserwägungen - das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland angewendet.
Dies ergibt sich allerdings nicht, wie das Landgericht (UA S. 46) meint, aus § 2 Abs. 2 StGB (i.V.m. Artikel 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrages Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 Buchst. b). Tathandlungen, die nach dem 2. Oktober 1990 begangen wären, sind nicht festgestellt. Insbesondere sind in den festgestellten Handlungen des Angeklagten Ka. vom 5. Oktober 1990 (UA S. 35) und in der öffentlichen Erklärung des Angeklagten P. vom 26. Oktober 1990 (UA S. 39) keine Tatteile zu finden; davon geht offenbar auch die Strafkammer aus (UA S. 47 f., 52). Der Eintritt des Taterfolges, hier insbesondere die erst am 9. Oktober 1990 erfolgte Gutschrift aufgrund des Überweisungsauftrages vom 2. Oktober 1990 (UA S. 35), ist gemäß § 8 StGB für die "Begehung der Tat" im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB ohne Bedeutung (Gribbohm in LK 11. Aufl. § 2 Rdn. 11, 13; vgl. auch RGSt 57, 193, 195 f.).
Indes folgt die Anwendbarkeit des Strafrechts der Bundesrepublik Deutschland hier aus § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB in der genannten Fassung. Da die Strafkammer für alle drei Angeklagten das Vorliegen eines besonders schweren Falles nach § 266 Abs. 2 StGB verneint, bei Zugrundelegung des Strafrechts der DDR jedoch einen schweren Fall der Untreue nach §§ 163, 164 (offenbar Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) StGB-DDR in der Fassung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes angenommen hätte (UA S. 53), ist die Regelung des Strafgesetzbuchs das mildeste Gesetz.
2.
Eine Pflichtwidrigkeit der Angeklagten P. und La. im Sinne einer Untreue nach § 266 Abs. 1, 2. Alternative StGB kann darin gefunden werden, daß sie insgesamt ca. 107 Millionen DM dem jederzeitigen Zugriff der PDS entgegen deren erklärten Zielen satzungswidrig entzogen haben. Der Angeklagte Ka. wäre bei solcher Sachlage Anstifter.
a)
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die PDS "Rechtsinhaberin ihres Vermögens" geblieben ist, obwohl ihr Vermögen unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden ist. Letzteres geschah zunächst nach dem Recht der DDR durch § 20 b Abs. 2 des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen (Parteiengesetz - PartG-DDR) vom 21. Februar 1990 (GBl I S. 66) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 31. Mai 1990 (GBl I S. 275) und wurde durch den Einigungsvertrag (Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III) aufrechterhalten und um verfahrensrechtliche Regelungen ergänzt. Weitere Einzelregelungen erfolgten durch die Parteivermögenskommissionsverordnung - PVKV - vom 14. Juni 1991 (BGBl I S. 1243). Die kraft öffentlichen Rechts, also in Ausübung öffentlicher Gewalt und in hoheitsrechtlicher Form wahrgenommene Treuhandverwaltung (vgl. Papier, Das Parteivermögen in der ehemaligen DDR, Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, Heft 126, 1992; Starck, Rechtsgutachten über die Behandlung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR auf Grund des Parteiengesetzes der DDR und des Einigungsvertrages, erstattet auf Bitte der Unabhängigen Kommission, 1991) überlagert lediglich die privatrechtliche Rechtsinhaberschaft der PDS, beschränkt nur deren Verfügungsbefugnis, entzieht ihr aber nicht die Rechtsposition als Vermögensinhaber. Das ergibt bereits die wörtliche Auslegung von § 20 b Abs. 2 PartG-DDR, folgt indes auch aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift und den hierzu im Einigungsvertrag enthaltenen Maßgabebestimmungen. Danach ist es Ziel des Gesetzgebers, diejenigen Vermögenswerte zu erfassen und zu sichern, die sich die Parteien der ehemaligen DDR - in erster Linie die SED - und die ihnen verbundenen Organisationen unter Ausnutzung ihres Machtmonopols in Widerspruch zu materiellrechtsstaatlichen Grundsätzen verschafft haben (Sicherungszweck). Wegen der im Oktober 1989 eingeleiteten politischen Wende erstreckt sich der Verdacht eines solchen rechtsstaatswidrigen Erwerbs gemäß § 20 Abs. 2 PartG-DDR allerdings nur auf dasjenige Vermögen, "das am 7. Oktober 1989 bestanden (hat) oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist". Aus diesem Grunde sind nur dieses - potentiell rechtsstaatswidrig erworbene - Vermögen ("Altvermögen") und die später an dessen Stelle getretenen Surrogate der treuhänderischen Verwaltung unterstellt. Auf den nach dem 7. Oktober 1989 angefallenen Neuerwerb ("Neuvermögen") erstreckt sich die Treuhandverwaltung nicht (vgl. BVerfGE 84, 290, 301 [BVerfG 10.07.1991 - 2 BvE 3/91]) [BVerfG 10.07.1991 - 2 BvE 3/91]. Die unrechtmäßig erworbenen Vermögenswerte sollen nach ihrer Sicherstellung den Parteien entzogen und nach Möglichkeit den früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zurückgegeben oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden (Restitutionszweck). Damit will der Gesetzgeber zugleich verhindern, daß Parteien der ehemaligen DDR, insbesondere die PDS, am demokratischen Willensbildungsprozeß unter Einsatz von Vermögenswerten teilnehmen, die sie in einem demokratischen Rechtsstaat nie hätten erwerben können (BVerwG DVBl. 1993, 849, 850 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 84, 290, 300; OVG Berlin DVBl. 1992, 280 und 1305).
Das der Treuhandverwaltung unterliegende "Altvermögen" wird zwar nur insoweit an die PDS ausgekehrt, als es nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben ist. Entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten P. bedeutet dies jedoch nicht, daß die PDS bereits jetzt nicht mehr Inhaberin solchen Vermögens ist. Der Rechtsverlust auf selten der PDS tritt erst mit der Restitutionsentscheidung ein, d.h. mit der Rückgabe von Vermögensgegenständen an früher Berechtigte oder deren Rechtsnachfolger oder mit der Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Ob der PDS nach derzeitiger Erkenntnis noch "Altvermögen" verbleiben wird, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten P. rechtlich ohne Belang.
Der in § 20 b Abs. 1 PartG-DDR geregelte Zustimmungsvorbehalt unterstreicht die Richtigkeit dieser Auslegung. Dieser Zustimmungsvorbehalt erstreckt sich auf das gesamte Vermögen der PDS, also auch auf ihr unbelastetes "Alt- und Neuvermögen", solange belastetes "Altvermögen" und unbelastetes "Alt- und Neuvermögen" nicht klar voneinander getrennt sind. Denn nur durch eine lückenlose Erfassung des noch nicht getrennten Gesamtvermögens sowie eine Beobachtung aller auf dieses Vermögen bezogenen Vorgänge lassen sich die belasteten Vermögenswerte erfassen und damit der vom Gesetzgeber verfolgte Sicherungs- und Restitutionszweck verwirklichen (BVerwG DVBl. 1993, 849, 851 f.; vgl. auch BVerfGE 84, 290, 301 [BVerfG 10.07.1991 - 2 BvE 3/91]) [BVerfG 10.07.1991 - 2 BvE 3/91]. Diese Verfügungsbeschränkung wäre in dieser Form nicht geboten, wenn die PDS nicht mehr Inhaberin ihres "Altvermögens" wäre.
Wenn die Revision des Angeklagten P. demgegenüber einwendet, die Annahme, die PDS bleibe bis zur endgültigen Entscheidung der Treuhandanstalt bzw. der Unabhängigen Kommission auch Rechtsinhaberin des Vermögens, der Rechtsentzug trete mithin erst durch die Restitutionsentscheidung ein, widerspreche der "Fußnote" zur Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages, so verkennt sie die rechtliche Bedeutung der genannten "Fußnote". In dieser ist klargestellt, daß die Vertragsparteien davon ausgingen, "daß es sich bei dieser Regelung nicht um Enteignung handelt", sondern um die Wiederherstellung der materiellen Rechtslage zugunsten der früher Berechtigten.
Dieser Bewertung ist die Rechtsprechung aus folgenden zutreffenden Erwägungen gefolgt: Soweit sich die Treuhandverwaltung nach § 20 b PartG-DDR auf rechtsstaatswidrig erlangtes SED/PDS-Vermögen mit dem Ziel der Rückführung an die früher Berechtigten oder der Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken erstreckt, liegen die für die PDS damit verbundenen Vermögensnachteile von vornherein außerhalb des Gewährleistungsbereichs des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn den Schutz des Grundgesetzes genießt das Vermögen der PDS insoweit nicht, als dieses nicht nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben ist. Soweit von der Verfügungsbeschränkung nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR vorübergehend auch unbelastetes "Alt- und Neuvermögen" betroffen ist, erweist sich diese Regelung angesichts der Absicht des Gesetzgebers, rechtsstaatswidrig erlangtes Vermögen zu sichern und an die Berechtigten zurückzugeben bzw. gemeinnützigen Zwecken zuzuführen und damit Chancengleichheit unter den Parteien herzustellen, als eine verhältnismäßige und damit zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG DVBl. 1993, 849, 852 unter Hinweis auf BVerfGE 84, 290, 300; so auch OVG Berlin DVBl. 1992, 280, 1305).
Der Regelungsgehalt der Vorschriften der §§ 20 a und 20 b PartG-DDR ist jedenfalls so deutlich, daß das aus Art. 20 Abs. 3 GG fließende Bestimmtheitsprinzip nicht verletzt ist.
b)
Daß die Angeklagten P. und La. auch jenseits eines von den Parteigremien nicht gebilligten Verhaltens vorsätzlich und zum Nachteil der PDS gegen ihre Pflicht verstoßen haben, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist nicht ausreichend festgestellt.
aa)
Entgegen der Ansicht der Revisionen ist allerdings davon auszugehen, daß die Angeklagten P. und La. aufgrund ihrer Stellung und ihres Verantwortungsbereichs Vermögensinteressen der Partei eigenverantwortlich wahrzunehmen hatten. Eine Pflichtverletzung und ein daraus folgender Nachteil für die PDS können sich aus folgendem ergeben:
Mit dem außerordentlichen Parteitag der SED vom 17. Dezember 1989 leitete die Partei - bei Festhalten an rechtlicher Identität - ihren Wandel zu einer "erneuerten sozialistischen Partei" ein (UA S. 14 f.). Das kann dahin verstanden werden, daß es fortan Ziel der Partei war, in einem demokratischen Rechtsstaat mitzuwirken, sei es in der einen eigenen Entwicklungsweg gehenden DDR, sei es in einem vereinten Deutschland. Das Selbstverständnis einer solchen Partei verlangt naheliegend die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen des Parteiwesens, hier auch des Parteiengesetzes der DDR. Dieser Zielsetzung entspräche es, sich der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt unterzuordnen, die im Interesse des Gemeinwohls sicherstellen sollte, daß das Vermögen der im demokratischen Willensbildungsprozeß mitwirkenden Parteien nicht dem Vorwurf ausgesetzt ist, rechtsstaatswidrig erlangt zu sein. Daß die Partei sich diesen Zielen verpflichtet hatte, legen die vom Präsidium des Parteivorstandes auf der Grundlage entsprechender Vorgaben des außerordentlichen Parteitages beschlossenen Maßnahmen zur Sicherung des Parteivermögens nahe, die u.a. vorsahen, das Vermögen zur Erfüllung von Altverpflichtungen der SED, zur sozialen Absicherung der Beschäftigten der Partei und ihrer Einrichtungen, für gemeinnützige Zwecke sowie für die künftige politische Tätigkeit im demokratischen Willensbildungsprozeß einzusetzen (UA S. 15 f.). Entgegen dem Vorbringen der Revision spricht der Umstand, daß die Partei sich gegen die Verabschiedung des Parteiengesetzes der DDR und später gegen dessen Wirkungen mit zulässigen Mitteln gewandt hat, nicht für die Annahme, die Partei sei bereit gewesen, mit unzulässigen Mitteln das Parteiengesetz zu unterlaufen.
Bei solcher Sachlage käme es auf die Zustimmung von Parteigremien unterhalb der Ebene des Parteitages nicht an, weil diese satzungswidrig und damit rechtlich unbeachtlich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1975, 1234 [BGH 27.02.1975 - 4 StR 571/74]; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 18; vgl. ferner die weiteren Nachweise bei Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdnr. 87).
Bei derartiger Fallgestaltung läge ein Vermögensnachteil der PDS in dem Entzug liquider Mittel für die Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke. Hierfür wie auch sonst spielt eine etwaige Beobachtung der Vorgänge durch Nachrichtendienste keine Rolle.
bb)
Insgesamt ausreichende Feststellungen, auf deren Basis der Senat den Schuldspruch bei veränderter tatsächlicher Grundlage stützen könnte, hat das Landgericht jedoch nicht getroffen. Insbesondere ist unaufgeklärt geblieben, ob etwa und gegebenenfalls in welcher Weise sich eine formal definierte Zielsetzung der Partei und die entsprechenden Vorstellungen der Angeklagten hiervon zwischen Dezember 1989 und der Zeit der Tathandlungen verändert haben. Ein besonders geeignetes Beweismittel zur Aufklärung dieser Umstände wäre der Zeuge Dr. G.
Harms
Schäfer
Häger
Basdorf