Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1961, Az.: 1 StR 32/61
Abgrenzung zwischen Hervorrufen und Ausnutzen eines Irrtums beim Eingehungsbetrug; Zu Ungunsten des Angeklagten führende Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ; Rückfallvoraussetzungen bei Steuerstrafen; Unordentliche Buchführung trotz Nachholung der Buchführung; Rückschluss auf eintretende Zahlungsunfähigkeit aus früher anhängigen Offenbarungseidverfahren; Vorsatzbegriff bei Unterlassungstaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1961
- Aktenzeichen
- 1 StR 32/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 22.06.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Steuervergehen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. März 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Juni 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,
- 1.
soweit er wegen Steuervergehen verurteilt worden ist, im Strafausspruch und zum Rückfall,
- 2.
im Strafausspruch zur Unterschlagung,
- 3.
in vollem Umfange, soweit er wegen unterlassener Buchführung, wegen unterlassenen Konkursantrags und wegen Betrugs schuldig erkannt worden ist,
- 4.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
A.
Der Angeklagte ficht das Urteil zwar in vollem Umfange an. Er wendet sich aber in Wirklichkeit nur gegen seine Verurteilung. Soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde, beanstandet er das nicht.
B.
Das Urteil bleibt aus folgenden Gründen nicht bei vollem Bestand.
I.
Steuervergehen
1.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hinterziehung von Beförderungssteuer in zwei Fällen verurteilt, weil er entgegen seiner Verpflichtung als Geschäftsführer einer GmbH (§ 103 AbgO) für den von ihr unangemeldet ausgeführten Werkfernverkehr vorsätzlich von ihrer Errichtung an bis zum 31. Dezember 1955 die Abgabe von Steuererklärungen unterließ und für den Monat August 1956 fälschlich eine Fehlanzeige erstattete (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BefStG vom 29. Juni 1926 i.d.F. vom 2. Juli 1936 - RGBl 1926 I, 357 und 1936 I, 531; Ges. über Wiedererhebung von Beförderungssteuer usw., vom 2. März 1961 - BGBl I, 159 -; §§ 27, 30 ff 1. Vorl. BefStDB vom 21. September 1936 i.d.F. vom 29. September 1953 - BGBl I, 738 und BGBl I, 1464; § 1 Abs. 1 Nr. 1 b, § 7 Abs. 4, §§ 17, 23 BefStG 1955, § 44 BefStDV 1955 - BGBl I, 366 und 659). Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Der Angeklagte brauchte zwar nicht schon, wie die Strafkammer annahm, vom 1. Juni 1955 ab, sondern erst mit Wirkung vom 1. Januar 1956 an Voranmeldungen abzugeben (BMdF Erl. vom 18. November 1955 - BStBl I, 693). Er hatte jedoch bis dahin nachträgliche Nachweisungen über die steuerpflichtigen Beförderungsleistungen einzureichen. Dieser Verpflichtung kam er vorsätzlich nicht nach.
Auch die Annahme mehrerer selbständiger Steuervergehen ist rechtlich einwandfrei. Kann der Tatrichter (wie hier) keinen Gesamtvorsatz des Angeklagten feststellen, so bewendet es bei der Regel des § 74 StGB. Der Satz "im Zweifel für den Angeklagten" ist schon deshalb nicht anwendbar, weil die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs dem Angeklagten keineswegs günstiger zu sein braucht. Gerade in diesem Falle zeigt es sich, daß die Annahme eines Gesamtvorsatzes zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgeschlagen wäre. An ihr hätte die Strafkammer sonst die Anwendung des StFG 1954 für die nach ihrer Auffassung vor dem Stichtag des 1. Dezember 1953 beendete Steuerverkürzung scheitern lassen müssen. Freilich hat sie das StFG 1954 überhaupt zu Unrecht angewendet, weil die hinterzogene Beförderungssteuer nicht bis zum 31. Dezember 1952, sondern teilweise erst im Jahre 1953 entstanden war (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 StFG 1954). Die Einstellung des Verfahrens ist aber rechtskräftig (siehe zu A), würde übrigens auch den Angeklagten nicht beschweren.
Hiernach ist die Revision zu den Schuldsprüchen wegen der Steuervergehen zu verwerfen.
2.
Hingegen können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben.
Für die erste Steuerverkürzung (betreffend die Zeit vom 26. August 1953 bis 31. Dezember 1955) hat das Landgericht nach dem Urteilssatz außer der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 800 DM, nach den Urteilsgründen jedoch nur eine solche von 100 DM festgesetzt. Der Widerspruch nötigt wegen der möglichen Wechselbeziehungen zwischen der Freiheits- und der Geldstrafe zur Aufhebung des ganzen Strafausspruchs.
Für das zweite Steuervergehen (betreffend August 1956) sind die Rückfallvoraussetzungen nicht einwandfrei festgestellt. Für diese ist nicht maßgebend, daß der Angeklagte vor Begehung des Steuervergehens bereits zu einer Steuerstrafe verurteilt war, sondern daß er die Steuerstrafe (ganz oder teilweise) verbüßt oder erlassen erhalten hat (§ 404 Abs. 1 AbgO). Hierüber ist nichts festgestellt. Da der Angeklagte ferner die Steuererklärung erst bis zum 20. September 1956, möglicherweise sogar erst bis zum 20. Oktober 1956 abzugeben brauchte (falls der für ihn gültige Vorauszahlungszeitraum das Kalendervierteljahr war - § 44 Abs. 1 und 2 BefStDV 1955), jedenfalls aber die Fehlanzeige für August 1956 erst im September 1956 erstattete, mithin erst dann die Beförderungssteuer für August verkürzt haben kann, der Strafbescheid des Finanzamts jedoch vom 7. September 1953 datiert, wird außerdem zu prüfen sein, ob die Vorstrafe etwa gemäß § 404 Abs. 2 AbgO für die Rückfallbegründung ausscheidet. Übrigens knüpft nicht erst das Gesetz vom 11. Mai 1956 (BGBl I, 418), sondern schon das zweite Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 für das vereinigte Wirtschaftsgebiet (WiGBl 69) und das Landesgesetz vom 6. April 1949 für Rheinland-Pfalz (GVBl I, 469) die Schärfung der Steuerstrafe statt an den zweiten bereits an den ersten Rückfall.
II.
Konkursvergehen
1.
Unterlassene Buchführung
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, § 83 GmbHG verurteilt, weil er entgegen seiner Verpflichtung (§§ 41, 42 GmbHG) die Bücher der Gesellschaft für die Zeit vom 1. August 1955 bis November 1955 nicht geführt hatte. Danach ist § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO in der Begehungsform der unterlassenen Buchführung, die das Landgericht angewendet zu haben scheint, überhaupt nicht anwendbar. Denn dieses Tatbestandsmerkmal setzt voraus, daß der Schuldner gar keine Bücher führte (BGH 1 StB 740/54 vom 15. April 1955). In Betracht kommt nur die Begehungsform der unordentlichen Buchführung. Der frühere Mitangeklagte M., der im November 1955 in die Dienste der Gesellschaft trat, schrieb jedoch nach den Feststellungen "die Buchführung vom 1. Januar 1955 an später bei". Hat der Schuldner indes die Buchführung so rechtzeitig und vollständig nachgeholt, daß sie im Zeitpunkt der Konkurseröffnung seinem sachkundigen Kaufmann den erforderlichen Überblick über die Vermögenslage gewährt, so fehlt es auch insoweit am Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO. (BGH 1 StB 239/59 vom 30. Juni 1959).
Die Bilanz, die einen Bestandteil der Buchführung bildet, wies für das Jahr 1955 einen Posten "ungeklärte Schecks" von etwa 2.000 DM auf. Ein einzelner unrichtiger oder ungeklärter Bilanzposten hindert freilich gewöhnlich nicht den Gesamtüberblick über die Vermögenslage des Schuldners. Das zu beurteilen, ist jedoch Sache des Tatrichters. Die Strafkammer muß daher prüfen, wie es hier liegt. Sie hält zwar nicht für erwiesen, daß der Angeklagte für den ungeklärten Posten verantwortlich ist, Das steht jedoch nicht im Einklang mit ihrer Feststellung, der Posten sei nur aus der "mangelhaften Buchführung" zu erklären, für die sie ihn gerade verantwortlich gemacht hat.
2.
Nichtanmeldung des Konkurses (§§ 84, 64 Abs. 1 GmbHG)
Der Angeklagte stellte keinen Konkursantrag, obwohl die GmbH dem Urteil zufolge sowohl zahlungsunfähig wie auch überschuldet war und er beides erkannte.
a)
Zahlungsunfähigkeit ist das dauernde Unvermögen des Schuldners, seine fälligen Verbindlichkeiten aus bereiten Mitteln zu tilgen. Die Strafkammer hat angenommen, dieser Zustand sei bei der GmbH eingetreten, als ihr die Niederlahnsteiner Volksbank im September 1955 alle Kredite fristlos kündigte. Indessen erzielte der Beschwerdeführer mit der Bank für die GmbH, wie auch das Landgericht an sich nicht verkennt, ein Stillhalteabkommen. Danach hatte er zwar von der Bank keine neuen Kredite mehr zu erwarten, brauchte aber die bei ihr bestehenden beträchtlichen Schulden und selbst die Wechselverbindlichkeiten nur in Raten abzutragen, größtenteils sogar erst von einem weit (fast ein Jahr) hinausgeschobenen Termin ab. War es ihm aber gelungen, die Verpflichtungen der GmbH gegenüber diesem - wie es scheint bedeutendsten - Gläubiger zu regeln, so ist es nicht verständlich, inwiefern das Landgericht gerade darin die Zahlungseinstellung findet. Da die Zahlungseinstellung nur das Offenbarwerden der Zahlungsunfähigkeit ist (§ 102 KO, RGZ 100, 65), diese aber, wie erwähnt, das dauernde Unvermögen voraussetzt, die fälligen Verpflichten zu erfüllen, könnte jener Zustand bei der GmbH damals nur dann bestanden haben, wenn sie ungeachtet des Stillhalteabkommens mit der Volksbank ihre übrigen Schulden zu begleichen außerstande war, Dazu fehlen ausreichende Feststellungen sowohl über die Art und Höhe dieser Schulden, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit wie auch über die Mittel, die der Gesellschaft zur Schuldentilgung zur Verfügung standen. Nur aus einem solchen Vergleich läßt sich aber ein sicheres Urteil über die Frage der Zahlungsunfähigkeit gewinnen. Das Urteil teilt jedoch nur mit, daß zwar schon am 3. Oktober 1955 die Firma Rheinpreußen wegen einer Forderung von etwa 2.100 DM die Ableistung des Offenbarungseides von dem Angeklagten als Geschäftsführer verlangte; auch war diese Schuld am 17. November 1955 augenscheinlich noch nicht beglichen; denn an diesem Tage erging gegen den Angeklagten Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides. Indes genügt diese Einzelangabe weder für sich allein noch in Verbindung mit den weiteren allgemeinen Feststellungen, daß später noch andere Offenbarungseidsverfahren anhängig wurden, die gleichfalls mit dem Erlaß eines Haftbefehls ausgingen, und daß die Gesellschaft auch schon früher unter solchen Maßregeln zu leiden hatte, weil sie niemals ausreichende flüssige Mittel besaß. Der früheren Schwierigkeiten war sie teils aus eigenen Kräften, teils mit Hilfe der Niederlahnsteiner Volksbank Herr geworden, die ihr "immer wieder Kredit gewährt" hatte. Die späteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlauben nicht ohne weiteres den Rückschluß auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit schon zu einem früheren Zeitpunkt, zumal in dem Urteil nichts über die Höhe der Vollstreckungsforderungen verlautet. Überhaupt ist es bei einer Handelsgesellschaft von der Art der Konkursschuldnerin kein unbedingt zuverlässiges Beweisanzeichen für ihre Zahlungsunfähigkeit, wenn eine Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen fruchtlos verläuft. Oft verfügen solche Gesellschaften zwar über verhältnismäßig wenig pfändbare bewegliche Sachen, um so mehr aber über andere Vermögensstücke, insbesondere Forderungen. Dazu hat sich die Strafkammer nicht geäußert.
b)
Überschuldung tritt ein, wenn die Aktiven die Passiven nicht mehr decken. Auch über eine solche Vermögenslage ist ein Überblick jedenfalls aus der Rückschau nur durch eine Gegenüberstellung der Vermögenswerte und der Schulden zu gewinnen. Daran läßt es das Landgericht gleichfalls fehlen. Es genügte nicht, daß es nur einen einzelnen (obschon möglicherweise den bedeutendsten) Schuldposten (Niederlahnsteiner Volksbank) mit den dafür bestellten Sicherheiten vergleicht und feststellt, daß sie diese Forderung nicht deckten. Es sind ferner die Vermögenswerte nicht mit angenommenen Buchwerten, auch nicht mit ihren Bilanzwerten, sondern mit ihrem wirklichen Verkehrswert anzusetzen, den sie im Zeitpunkt der Überschuldung hatten. Daß die Gesellschaft außer dem Kraftwagenpark keine anderen Vermögensstücke besaß, ist nicht ohne weiteres mit der Lebenserfahrung vereinbar. Die Geschäfte gingen fort. Dementsprechend müssen ständig neue Forderungen für die Beförderungsleistungen und für die Lieferung von Baustoffen entstanden sein. Noch bei der Konkurseröffnung schätzte der Angeklagte den Forderungsbestand auf 30.000 DM. Die Gesellschaft hatte auch noch andere Bankverbindungen; im Urteil wird an anderer Stelle eine solche zu einer nicht näher bezeichneten Sparkasse genannt.
Entgegen der Rechtsansicht der Strafkammer setzt ferner die Anwendung der §§ 84, 64 Abs. 1 GmbHG voraus, daß sich die Überschuldung aus einer Jahres- oder einer Zwischenbilanz ergibt. Freilich braucht das keine Bilanz im Sinne des § 42 GmbHG zu sein. Diese wird als Ertragsbilanz, die die Unterbewertung von Vermögensstücken erlaubt, auch das Stammkapital und alle etwa gebildeten Reserven unter den Passiven enthalten muß, ein ungeschultes Auge die Überschuldung häufig weniger deutlich erkennen lassen als eine eigens zur Feststellung des Vermögensstandes gefertigte Übersicht, die alle Vermögensstücke mit ihrem wirklichen Wert erfaßt und keine unechten Passivposten wie das Stammkapital oder offene Reserven unter den Schulden aufführen darf (dazu BGH VII ZB 23/58 Beschluß vom 4. Mai 1959 = BB 1959, 754; BGH 3 StR 339/55 vom 17. November 1955 bei Herlan GA 1956, 345; BGH 1 StR 132/60 vom 24. Januar 1961, zum Abdruck bestimmt). Eine solche Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden, sei es auch in einfachster Form, ist aber zur Feststellung der Überschuldung regelmäßig unerläßlich und deshalb - in §§ 297, 83 Abs. 2, § 209 Abs. 2 AktG ungeschriebenes, in §§ 84, 64 Abs. 1 GmbHG aber ebenso wie in § 148 Abs. Nr. 2, §§ 118, 140 GenG ausdrücklich geschriebenes-Tatbestandsmerkmal. Denn an die seltenen Fälle einfachster Vermögensgestaltung, in denen das Vermögen sich nur aus wenigen Stücken zusammensetzt, die Schulden nur aus einigen klaren, unverzweigten Einzelposten bestehen und der Vermögensstand jederzeit ohne Hilfsmittel (im Kopf) überschaubar ist, kann das Strafgesetz nicht als Norm anknüpfen. Gerade bei Handelsgesellschaften wie auch bei Genossenschaften werden solche Fälle nicht häufig sein. Vielmehr geht bei ihnen erfahrungsgemäß mit der Überschuldung oft eine gewisse Unübersichtlichkeit der Vermögenslage einher. Der Senat hält daher an der Rechtsprechung fest, daß es für §§ 84, 64 Abs. 1 GmbHG nicht genügt, wenn nur die Tatsache der Überschuldung besteht. Hinzutreten muß, daß sie aus einer Bilanz ersichtlich ist (so auch BGH 2 StR 103/58 vom 16. Mai 1958 - BB 1958, 891 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts, ferner auch RG Recht 1927 Nr. 1204 und HRR 1937 Nr. 491).
c)
Die Rechtsmängel zum äußeren Tatbestand bringen zwangsläufig die Feststellungen zur inneren Tatseite zu Fall. Unabhängig davon erwecken diese folgende Bedenken:
Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, "da er die Tatbestände kannte und den Erfolg billigte". Dabei hat sie übersehen, daß § 84 GmbHG eine reine Unterlassungstat betrifft (BGHSt 14, 280 [BGH 06.05.1960 - 2 StR 65/60]). Der gleiche Rechtsfehler tritt in den Urteilsausführungen zum Irrtum des Angeklagten über "das Verbotensein seines Handelns" (richtig: das Gebot zum Handeln) zu Tage. Hiernach ist es ungewiß, ob das Landgericht von einem richtigen Vorsatzbegriff ausgeht.
Unklar ist es auch, ob die Strafkammer meint, der Angeklagte sei sich des Unrechtmäßigen seines Verhaltens bewußt gewesen, oder ob sie sagen will, er sei sich dessen zwar nicht bewußt geworden, trage aber Schuld daran. Einerseits äußert sie sich nicht zur Möglichkeit der Strafmilderung bei verschuldetem Rechtswidrigkeitsirrtum (BGHSt 2, 198, 209 f) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]; andererseits wäre die Erörterung über die Entschuldbarkeit fehlenden Unrechtsbewußtseins nicht am Platze, wenn der Angeklagte dieses Bewußtsein tatsächlich hatte.
Noch nicht endgültig geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob der Irrtum über die Rechtspflicht zum Handeln bei Unterlassungstaten ein Tatbestandsmerkmal oder die Rechtswidrigkeit betrifft. Die Frage liegt dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vor.
Da die Konkursvergehen der unterlassenen oder unordentlichen Buchführung und der unterlassenen Anmeldung des Konkurses auch fahrlässig begangen werden können, wird die Strafkammer die Schuldform auch im Urteilssatz auszusprechen haben.
III.
Betrug
1.
Der Beschwerdeführer kaufte im Jahre 1956 für die GmbH verschiedene Waren auf Kredit. Er gab dabei keine besonderen Zahlungszusicherungen. Dennoch hat ihn die Strafkammer wegen Betrugs verurteilt. Sie meint, er habe (wahrheitswidrig) durch die Warenbestellungen "zu erkennen gegeben", daß die GmbH zahlungswillig und auch "zur rechten Zeit zahlungsfähig sei". In dem Vortäuschen ehrlicher Erfüllungsbereitschaft oder bestehenden Zahlungsvermögens kann allerdings ein betrügerisches Verhalten des Schuldners gefunden werden. Was die Strafkammer hierüber ausführt, reicht jedoch schon deswegen nicht zu, weil die Feststellungen über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht bei Bestand bleiben. Einzelnes ist auch mit einer solchen Annahme nicht recht zu vereinbaren.
Die Händler ließen sich auf den Vertragsschluß milder Gesellschaft ein, weil sie diese für zahlungsfähig hielten und darauf vertrauten, sie werde die Ware binnen handelsüblicher Frist bezahlen. Der Angeklagte erkannte dies. Er nutzte den Irrtum aus. Das ist jedoch nicht gleichbedeutend damit, daß er ihn hervorrief. Nahmen die Firmen "zwangsläufig" an, der Angeklagte wolle und könne fristgerecht bezahlen, tat er aber nichts dazu, um sie in dem Irrtum zu halten, so handelte er nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 StGB. Jeder Kaufmann gibt seine Ware in der Erwartung her, der Kunde werde sie bezahlen. Aber nur derjenige Kunde handelt betrügerisch, der diese Erwartung des Kaufmanns durch unwahre Angaben hervorruft oder nährt. Der Angeklagte trat zwar als Geschäftsführer einer GmbH auf, die mehrere Lastzüge unterhielt. Aber das entsprach den Tatsachen. In einem Falle fuhr er mit seinem neuen PKW Mercedes 220 vor; jedoch ist nicht festgestellt, daß er das bewußt zu dem Zwecke tat, die von ihm vertretene GmbH besonders kreditwürdig erscheinen zu lassen. Ihre Vermögenslage von sich aus zu offenbaren, war er nicht verpflichtet. Es handelte sich überall um die erste Geschäftsbeziehung, die er anknüpfte (vgl. BGHSt 6, 198 [BGH 15.06.1954 - 1 StR 526/53]). Die Strafkammer wird prüfen müssen, ob sich nicht genauere Feststellungen darüber treffen lassen, daß der Beschwerdeführer durch schlüssiges Verhalten seinen Vertragsgegnern das Zahlungsvermögen der GmbH vortäuschte. Möglicherweise hatte er außerdem gar nicht den ehrlichen Willen zur Erfüllung, weil er sich über das Zahlungsunvermögen der Gesellschaft klar war. Die Erfüllungsbereitschaft kann er jedoch schon durch den bloßen Vertragsabschluß vorgetäuscht haben.
2.
Die Firma K. & Co hatte sich das Eigentum an Lastzügen der GmbH vorbehalten. Als diese die Zahlungsverpflichtungen nicht einhielt und die Verkäuferin die Lastzüge zurücknehmen wollte, brachte der Angeklagte sie von diesem Vorhaben dadurch ab, daß er unter dem wahrheitswidrigen Vorgeben, selbst zahlungskräftig zu sein, die Wechselbürgschaft für den noch ausstehenden Kaufpreisteil übernahm. Später machte die Firma K. & Co mangels Einlösung der Wechsel von ihrem Eigentumsrecht doch noch Gebrauch. Dabei mußte sie die Lastzüge bei einer Werkstatt durch Zahlung der Instandsetzungskosten auslösen. Bei der Verwertung zum Taxwert blieb ein Betrag von 4.635. - DM ungedeckt.
Dieser Schaden kann dem Beschwerdeführer als durch sein betrügerisches Verhalten verursacht nur dann angelastet werden, wenn die Firma K. & Co bei früherer Verwertung der Lastzüge keinen oder nur einen geringeren Ausfall erlitten hätte. Hierüber finden sich in dem Urteil keine Feststellungen. Vor allem fehlt es an der Angabe, ob die Werkforderung bereits bei dem ersten Rücknahmeversuch bestand oder, falls nicht, welchen Mehrwert die Lastzüge durch die Instandsetzung erlangt hatten.
3.
Der Entschluß, den Geschäftsbetrieb bei sich bietender Gelegenheit auf betrügerische Weise fortzuführen, enthält keinen Gesamtvorsatz im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]; BGH NJW 1953, 1112 Nr. 27). Jedenfalls wird zu prüfen sein, ob der Fall K. & Co bei seiner andersartigen Begehungsweise außerhalb eines etwaigen Fortsetzungszusammenhangs steht.
IV.
Unterschlagung
Hier rügt die Revision mit Recht, daß die Strafkammer entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO sich nicht darüber geäußert hat, ob mildernde Umstände vorhanden sind.
C.
Im übrigen ist die Revision unbegründet.
I.
Verfahrensrügen
1.
Das Landgericht hat den PKW Mercedes 220, den der Angeklagte für die GmbH fuhr, als einen der teuersten Wagen der deutschen Automobilindustrie bezeichnet. Im Zusammenhang mit der Frage des übermäßigen Aufwands durfte sie das, ohne erst einen Sachverständigen hören zu müssen, wie es die Revision für erforderlich hält.
2.
Die Rüge, das Landgericht habe die persönliche Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht näher aufgeklärt, entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision bezeichnet nicht die Beweismittel, deren es sich hätte weiter bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
3.
Gleiches gilt für die Beanstandung, die Strafkammer stütze das Urteil auf Vorstrafakten des Angeklagten, die sie nur auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesen habe; die Verteidigung habe nicht prüfen können, ob etwa nicht verlesene Teile gerade zu Gunsten des Angeklagten auszuwerten waren. Weder sind die unverlesenen Stücke genau bezeichnet (vgl. BGHSt 6, 128) noch ist überhaupt bestimmt behauptet., daß sie den Angeklagten entlastet hätten (BGHSt 7, 162).
4.
In der Hauptverhandlung überreichte der Staatsanwalt zu den Gerichtsakten den Schriftwechsel zwischen der Volksbank Niederlahnstein und der für sie zuständigen Prüfstelle, forderte und erhielt ihn jedoch alsbald wieder zurück. Ob es, wie die Revision meint, gegen § 147 StPO verstieß, daß der Verteidiger keine Einsicht in den Schriftwechsel erhielt, kann dahinstehen (dazu RG JW 1932, 1748 Nr. 34). Das Urteil beruht nicht auf einem etwaigen solchen Verfahrensfehler. Es gründet sich ausdrücklich nur auf diejenigen Akten und Urkunden, die "entsprechend dem Sitzungsprotokoll zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" wurden. Das ist, wie die Sitzungsniederschrift beurkundet, mit dem fraglichen Schriftwechsel nicht geschehen. Auch § 261 StPO ist daher nicht verletzt.
Die Aufklärungsrüge, der Schriftwechsel habe zu der Prüfung in die Hauptverhandlung eingeführt werden müssen, "ob darin nicht auch Entlastungsmomente zugunsten des Angeklagten zu finden waren", entbehrt der erforderlichen Bestimmtheit. Nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft bezog er sich gar nicht auf einen Anklagepunkt.
5.
Das Verfahren gegen zwei Mitangeklagte, gegen die es sich ursprünglich mitrichtete, wurde im Laufe der Verhandlung zunächst vorübergehend und schließlich nach Wiederverbindung endgültig abgetrennt. Die Revision beanstandet es, daß weder der Angeklagte noch die Verteidigung hierzu gehört wurde. Sie sieht darin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten in einem wesentlichen Punkt. Die Büge geht schon deswegen fehl, weil unklar ist, welcher Maßnahme der Beschwerdeführer sich bei seiner Anhörung widersetzen wollte: der Trennung der Verfahren oder ihrer Wiederverbindung. Nur das eine oder das andere könnte ihn beschweren, nicht beides zugleich. Er behauptet ferner nicht, daß es an den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen auch nur für eine der Maßnahmen gefehlt hätte (dazu BGH NJW 1953, 836 Nr. 22). Überdies genügt es für § 33 StPO, daß die Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung haben. Ausdrücklicher Aufforderung hierzu bedarf es nicht (BGH JZ 1951, 655; BGH 2 StR 181/57 vom 22. Mai 1957, insoweit BGHSt 10, 327 nicht abgedruckt). Hinreichende Gelegenheit zur Äußerung aber hatten der Beschwerdeführer und die Verteidigung vor Ausführung der Beschlüsse. Die Sitzungsniederschrift ergibt nicht, daß sie dagegen irgendwelchen Widerspruch erhoben hätten.
6.
Die Rüge, § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO sei dadurch verletzt, daß die Strafkammer die Versagung mildernder Umstände nicht näher begründe, hat nur für den bestehenbleibenden Einzelstrafausspruch wegen übermäßigen Aufwands Bedeutung. Insoweit geht sie schon deshalb fehl, weil die Strafkammer die Gründe für ihre Entscheidung im einzelnen angibt.
II.
Sachrüge
1.
Steuervergehen
Die Strafkammer hat nicht gegen den Grundsatz verstoßen "im Zweifel für den Angeklagten". Sie hat aus eigenen Buchunterlagen des Beschwerdeführers die Überzeugung gewonnen, daß er in bestimmtem Umfange Beförderungsleistungen nicht versteuerte. Hieraus hat sie die Höhe der hinterzogenen Steuern errechnet. Ihr Ergebnis stimmt zwar mit einer Schätzung des Finanzamts nach § 217 AbgOüberein. Sie hat es aber unabhängig von dieser, selbständig und daher auf rechtlich zulässige Weise gewonnen.
2.
Übermäßiger Aufwand
Wie der Revision zuzugeben ist, fällt es auf, daß die Strafkammer den übermäßigen Aufwand, den der Angeklagte als Geschäftsführer der GmbH trieb, bloß darin findet, daß er sich als Fahrtkosten ein Kilometergeld von 0,18 DM für seinen PKW Mercedes 220 erstatten ließ, während höchstens ein solches von 0,13 DM angemessen gewesen wäre, weil ein kleinerer Wagen nur so viel gekostet, für die Zwecke der Gesellschaft aber genügt hätte. Indessen sind die Urteilsausführungen hierüber in sich rechtsfehlerfrei. Die Revision versucht ihnen nur durch unzulässigen neuen tatsächlichen Vortrag zu begegnen. Daß die Strafkammer ein strafbar aufwendiges Verhalten des Angeklagten nicht auch darin gesehen hat, daß er die Gesellschaft trotz ihrer bedrängten, nach Ansicht des Landgerichts sogar konkursreifen Lage mit seinen Zahlungsverpflichtungen mindestens vorübergehend belastete, die für Anschaffungskosten, Steuern und Versicherungsbeiträge auf den PKW Mercedes 220 ruhten, beschwert ihn nicht; desgleichen nicht, daß sie ihm Repräsentationskosten deswegen nicht im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO anrechnete, weil er die Beträge unwiderlegt für andere Zwecke der Firma verwendete, die im Urteil nicht näher bezeichnet und mithin nicht rechtlich bedenkenfrei selbst als übermäßiger Aufwand ausgeschieden sind.
3.
Unterschlagung
Diesen Schuldspruch greift die Revision nicht an. Er weist keinen Rechtsfehler auf.
Mithin ist die Revision zur Verurteilung wegen übermäßigen Aufwands in vollem Umfange, zu den Steuervergehen und zur Unterschlagung im Schuldspruch zu verwerfen; im übrigen ist das Urteil jedoch aufzuheben. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt zugleich die Anordnung der Veröffentlichung nach § 399 AbgO. Über sie hat die Strafkammer gemäß § 76 StGB erneut zu befinden.
Dr. Peetz
Dr. Schalscha
Hübner
Fischer