Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1960, Az.: 2 StR 65/60
Formen der Beteiligung an einer Konkursverschleppung; Vollendung des Unterlassens der Konkursanmeldung; Konkursverschleppung als echtes Unterlassungsdelikt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1960
- Aktenzeichen
- 2 StR 65/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 25.09.1959
Rechtsgrundlagen
- § 84 GmbHG
- § 239 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KO
- § 73 StGB
- § 74 StGB
Fundstellen
- BGHSt 14, 280 - 282
- DB 1960, 1183 (amtl. Leitsatz)
- GmbHR 1960, 163 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 778 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 1677-1678 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergehen nach § 84 GmbHG u.a.
Amtlicher Leitsatz
Erschöpft sich das strafbare Verhalten des Haupttäters im Verstoß gegen eine Gebotsnorm, wie bei der unterlassenen Konkursanmeldung gemäß § 84 GmbHG, so macht sich der Beihilfe nur schuldig, wer den Entschluß des zum Handeln Verpflichteten durch Rat oder Tat fördert oder festigt, also das Unterlassen vorsätzlich unterstützt, nicht dagegen, wer in anderer Weise den von der Gebotsnorm erstrebten Erfolg (im Falle des § 84 GmbHG die rechtzeitige Eröffnung des Konkursverfahrens) verhindern oder verzögern will.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 23. März 1960
in der Sitzung vom 6. Mai 1960,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Scharpenseel, Dr. Schalscha, Kirchhof als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten Gö. wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
- II.
Auf die Revision der Angeklagten G. wird das Urteil dahin ergänzt, daß das Verfahren auch eingestellt wird, soweit der Angeklagten G. Vergehen gegen §§ 82 Abs. 1 Nr. 1, 64, 84 Abs. 1 GmbHG und Verbrechen gegen §§ 239 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KO, 73, 74 StGB vorgeworfen worden sind.
- III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ferner zur ergänzenden Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beider Angeklagter, soweit sie freigesprochen worden sind oder das Verfahren eingestellt worden ist, und zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
- IV.
Die weitergehende Revision der Angeklagten G. wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte G. ist wegen Betruges in zwei Fällen zu zwei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt worden, der Angeklagte Gö. wegen Beihilfe zu einem - aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht verfolgbaren - Vergehen der Angeklagten G. nach §§ 64, 84 Abs. 1 GmbHG zu sechs Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung und zu einer Geldstrafe. Im übrigen hat die Strafkammer beide Angeklagte freigesprochen und das Verfahren hinsichtlich einer - ebenfalls wegen eines Prozeßhindernisses nicht verfolgbaren - Untreue der Angeklagten G. eingestellt.
Beide Angeklagte haben Revision eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Der Angeklagte Gö. hat die Revision auf seine Verurteilung beschränkt.
Die Verfahrensrügen sind mangels näherer Ausführungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig. Die Sachrügen haben Erfolg, die der Angeklagten Garde allerdings nur teilweise.
I.
Sachrüge G.
1.
Die Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
Bei dem Komplex R. ist allenfalls zweifelhaft, ob nicht auch gegenüber den Firmen N. und H. vollendeter Betrug vorliegt. Dadurch, daß die Strafkammer jeweils nur einen Versuch und insgesamt eine natürliche Handlungseinheit angenommen hat, ist die Angeklagte aber nicht beschwert.
Im Falle P. würde das Versprechen der Angeklagten vom 1. November 1955, den Erlös der Waren getrennt aufzubewahren und monatliche Regulierungen vorzunehmen, allein nicht ausreichen, um einen Betrug annehmen zu können; denn es ist ungeklärt, ob die Angeklagte diese Zusage zur Täuschung gemacht hat. Ihr vorangegangener Brief vom 29. September 1955 enthält aber über die wirtschaftlichen Verhältnisse der I. bewußt wahrheitswidrige Angaben, die das Landgericht als mitursächlich für die Lieferungen wertet. Diese Erwägung trägt den Schuldspruch.
Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
2.
Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß die Unzulässigkeit der Verfolgung nach Auslieferungsrecht ein Verfahrenshindernis ist (RGSt 67, 53, 55 mit weiteren Hinweisen). Zwar betraf die Auslieferung an sich auch den im Eröffnungsbeschluß als Teilakt des fortgesetzten Betruges gewürdigten Fall Vöhringen. Trotzdem hat die Strafkammer das Verfahren insoweit mit Recht eingestellt, weil sie - in Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes - Untreue angenommen hat, für die es im schweizerischen Strafrecht kein entsprechendes Delikt gibt. Hinsichtlich der Vergehen gegen §§ 82 Abs. 1 Nr. 1, 64, 84 Abs. 1 GmbHG und der Verbrechen gegen §§ 239 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KO, 73, 74 StGB wird nur in den Gründen ausgeführt, das Verfahren sei eingestellt worden, weil sich die Auslieferung nicht auf diese Straftaten erstrecke. Die weitere Einstellung ist, wie die Akten ergeben, nicht außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt und hätte daher gleichfalls im Urteilsspruch zum Ausdruck gebracht werden müssen (§ 260 Abs. 1, 3 StPO). Dies war nachzuholen.
3.
In zehn weiteren Betrugsfällen ist die Angeklagte teils mangels Beweises, teils mangels Schuld auf Kosten der Staatskasse freigesprochen worden. Der Freispruch war erforderlich, da die Strafkammer - im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluß - keine fortgesetzte Handlung, sondern Tatmehrheit angenommen hat (RGSt 57, 302). Das Landgericht hätte aber auch ausdrücklich - bei Ablehnung zumindest in den Gründen - über die Erstattung der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen entscheiden müssen; denn die Auslagen eines Angeklagten sind nach § 467 Abs. 2, Satz 2, 1. Halbsatz StPO der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren seine Unschuld ergeben oder dargetan hat, daß kein begründeter Verdacht mehr besteht, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 467 Abs. 2, Satz 2, 2. Halbsatz StPO vorliegen. Im übrigen ist eine Ermessensentscheidung gemäß § 467 Abs. 2, Satz 1 StPO zu treffen, und zwar auch, soweit das Verfahren eingestellt worden ist. Daß die Strafkammer eine ausdrückliche Entscheidung unterlassen hat, ist ein sachlichrechtlicher Mangel. (BGHSt 4, 275, 277 [BGH 11.06.1953 - 3 StR 930/52] und Urt. des Senats vom 20. Februar 1957 - 2 StR 11/57 - bei Dallinger MDR 1957, 529 [OLG Frankfurt am Main 10.01.1957 - 6 Wb 46/56]).
Die notwendige Zurückverweisung zwecks Ergänzung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Gö.. Zwar setzt diese Bestimmung an sich eine Aufhebung voraus. In der Zurückverweisung liegt aber hier eine "Aufhebung" im weiteren Sinne: Die Folge der unterlassenen Entscheidung war, daß keine Auslagen erstattet werden konnten. Dieser Zustand wird beseitigt. Die Anwendung des § 357 StPO entspricht daher den Grundgedanken des Gesetzes (vgl. HGSt 16, 417; 68, 19; 72, 214).
Dem steht nicht entgegen, daß Gö. seine eigene Revision nachträglich beschränkt hat (BGH LM Nr. 4 zu § 357 StPO). Die sachlichen Voraussetzungen - Gleichartigkeit des Rechtsfehlers und Nämlichkeit der Tat (BGH LM Nr. 3 und Nr. 7 b zu § 357 StPO) - sind ebenfalls gegeben. Die "Nämlichkeit" umfaßt den Freispruch Gö. in vollem Umfange, also zusätzlich die Fälle, in denen das Verfahren gegen die Mitangeklagte G. eingestellt, Gö. aber freigesprochen worden ist; denn es handelt sich bei natürlicher Betrachtung um einen geschichtlichen Vorgang.
Allerdings kann der Staatskasse bei teilweisem Freispruch oder teilweiser Einstellung nur eine Verpflichtung zur Erstattung ausscheidbarer notwendiger Auslagen auferlegt werden. Eine Teilung nach Bruchteilen würde nicht dem Gesetz entsprechen (vgl. BGH NJW 1960, 878 Nr. 15).
II.
Sachrüge Gö.
1.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat Gö. am 28. März 1956 bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main in den Konkursantragsverfahren verschiedener Gläubiger erklärt, die "I." sei nicht zahlungsunfähig, sondern nur in eine Zahlungsstockung geraten. Tatsächlich war die Firma seit dem 28. Februar 1956 kahl gepfändet und zahlungsunfähig. Trotzdem hatte die Mitangeklagte G. als Geschäftsführerin keinen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Dies alles hat der Angeklagte gewußt, seine Erklärung aber dennoch abgegeben, um den Zusammenbruch der "I." zu vertuschen. Durch seine Tat, so meint die Strafkammer, habe er der Angeklagten G., die nicht die Absicht gehabt habe, Konkursantrag zu stellen, wissentlich Hilfe geleistet. Dieser Würdigung kann nicht beigepflichtet werden.
Zu Unrecht macht die Revision allerdings geltend, strafbare Beihilfe entfalle schon deshalb, weil die Haupttat, nämlich das Unterlassen der Konkursanmeldung durch die Geschäftsführerin, mit Ablauf der Drei-Wochen-Frist nach § 64 Abs. 1 GmbHG am 20. März 1956 vollendet gewesen sei. Trotz rechtlicher Vollendung einer Straftat ist Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Beendigung möglich (RGSt 71, 193/194). Beendet aber war das Vergehen noch nicht. Auch nach Fristablauf blieb die Mitangeklagte G. als Geschäftsführerin gemäß § 84 GmbHG verpflichtet, Konkurs anzumelden. Selbst eine Verurteilung wegen unterlassener Konkursanmeldung ließe bei Fortbestehen der Voraussetzungen die Anmeldepflicht unberührt; bei weiterer Unterlassung wäre mithin eine erneute Verurteilung möglich (RGSt 47, 154).
Ebensowenig entfiel - wegen der Verschiedenheit der Zwecke und Voraussetzungen - die Anmeldepflicht dadurch, daß bereits Gläubiger Konkursantrag gestellt hatten (BGH GmbHRdsch 1957, 131).
Offen bleibt dagegen, ob Gö. die Haupttat gefördert hat. Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen diese Annahme jedenfalls nicht.
Bei einem "echten" Unterlassungsdelikt, wie es § 84 GmbHG zum Gegenstand hat, erschöpft sich das strafbare Verhalten im Verstoß gegen eine Gebotsnorm, also im bloßen Unterlassen einer bestimmten Tätigkeit, die zwar mittelbar einen "Erfolg" - hier die rechtzeitige Eröffnung des Konkursverfahrens - herbeiführen soll, aber ohne Rücksicht hierauf vom Gesetz gefordert wird. Daher kommt es für die Strafbarkeit nicht auf das Verhindern des "Erfolges", sondern allein auf das Unterlassen des geforderten Handelns an. So schließt z.B. die Anzeigepflicht nach § 138 StGB keine "Verbrechenshinderungspflicht" ein (vgl. RGSt 64, 273, 276; 73, 52, 54). Ob dies für alle echten Unterlassungsdelikte zutrifft (so die herrschende Meinung) oder ob ausnahmsweise auch ein bestimmter "Erfolg" zum Tatbestand gehört oder gehören kann (so Schmitt in JZ 1959, 432), braucht hier nicht erörtert zu werden; denn § 84 GmbHG ist jedenfalls ein Regelfall.
Täter - oder Mittäter - des Delikts kann nur sein, wer dem zum Handeln verpflichteten Personenkreis angehört, also ein Geschäftsführer oder Liquidator oder deren Stellvertreter, nicht dagegen ein Bevollmächtigter, wie der Angeklagte. Dieser Umstand hindert freilich nicht, andere Personen wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Verantwortung zu ziehen; denn das entspricht einem für alle Sonderdelikte anerkannten Grundsatz (so z. B. für § 83 GmbHG i.V. mit § 241 KO; RGSt 48, 18, 21 mit weiteren Nachweisen). Der Beihilfe macht sich in einem derartigen Fall aber nur schuldig, wer das Unterlassen des zum Handeln Verpflichteten vorsätzlich unterstützt (RGSt 77, 268/269; 51, 39, 41), dagegen nicht, wer in anderer Weise den "Erfolg" zu verhindern trachtet, den die Gebotsnorm, ohne tatbestandlich auf ihn abzustellen, erreichen will.
Entscheidend ist demnach nicht, ob Gö. durch seine Erklärungen den Zusammenbruch der "I." vertuschen und die Eröffnung des Konkursverfahrens verhindern oder verzögern wollte, sondern nur, ob er den Entschluß des Haupttäters, hier der Mitangeklagten G., die Konkursanmeldung zu unterlassen, durch Rat oder Tat gefördert oder gefestigt hat (vgl. RGSt 27, 158). Das wäre z.B. der Fall, wenn der Angeklagte die in ihrem Entschluß noch schwankende Mitangeklagte G. durch Zureden darin bestärkt hätte, keinen Konkursantrag zu stellen, oder wenn seine Erklärungen gegenüber dem Konkursgericht ihr den Entschluß erleichtern sollten und erleichtert haben. Läßt sich dagegen kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten Gö. und dem Unterlassen der Mitangeklagten G. feststellen, wäre Göhlmann aus Rechtsgründen freizusprechen.
2.
Mit Recht wendet sich die Revision überdies gegen die Strafzumessungserwägungen. Einmal ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer mildernde Umstände angenommen hat oder nicht. Das hätte, da bei Zubilligung eine Freiheitsstrafe ausgeschlossen ist (§ 84 Abs. 2 GmbHG), klar gesagt werden müssen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Landgericht vom richtigen Strafrahmen ausgegangen ist. Zum anderen ist unverständlich, daß die Strafkammer trotz geringer und nicht einschlägiger Vorstrafe eine Gefängnisstrafe verhängt hat, "weil der Strafzweck durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden" könne. Die Begründung, der Angeklagte habe "eine ziemlich intensive Tätigkeit entfaltet", um den Zusammenbruch zu vertuschen, findet in den tatsächlichen Feststellungen keine ausreichende Stütze, wie die Revision zutreffend ausführt.
Busch
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Kirchhof