Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.04.2007, Az.: 1 BvR 110/07
Zulässigkeit der Unterscheidung zwischen einem herkömmlichen Telefax und einem Computerfax im Hinblick auf das Unterschriftserfordernis nach § 130 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) bei verfahrensbestimmenden Schriftsätzen; Voraussetzungen für einen Verzicht auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift; Anforderungen an die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Ungleichbehandlungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 18.04.2007
- Aktenzeichen
- 1 BvR 110/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 32025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 29.04.2005 - AZ: 5 O 841/04
- OLG Braunschweig - 01.11.2005 - AZ: 8 U 97/05
- BGH - 10.10.2006 - AZ: XI ZB 40/05
- BGH - 05.12.2006 - AZ: XI ZB 40/05
- BGH - 09.01.2007 - AZ: XI ZB 40/05
- BGH - 09.01.2007 - AZ: XI ZB 40/05
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRAK-Mitt 2007, 258 (red. Leitsatz mit Anm.)
- CR 2007, 703-705 (Volltext mit red. LS)
- Life&Law 2007, 843-848 (Volltext mit amtl. LS)
- MMR 2008, 96-97 (Volltext mit red. LS)
- NJW 2007, 3117-3118 (Volltext mit red. LS)
- NJW 2007, VI Heft 37 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2006 - XI ZB 40/05 -,
b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 -,
c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. November 2005 - 8 U 97/05 -,
e) das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. April 2005 - 5 O 841/04 (256) -
Redaktioneller Leitsatz
Soweit die Gerichte im Hinblick auf die Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO eine eingescannte Unterschrift bei einem Computerfax genügen lassen, während sie bei einem herkömmlichen Telefax an dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auf dem Original festhalten, verstößt dies nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das von den Gerichten gewählte Differenzierungskriterium, das auf die technische Möglichkeit der Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift abstellt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Darüber hinaus ist das generelle Festhalten an dem aus § 130 Nr. 6 ZPO abgeleiteten Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auf dem Original des an das Gericht übermittelten herkömmlichen Telefaxes auch mit Blick auf den allgemeinen Justizgewährungsanspruch nicht zu beanstanden. Es ist nicht unzumutbar, einen Schriftsatz vor der Absendung mittels eines herkömmlichen Telefaxes eigenhändig zu unterzeichnen oder aber mit einer eingescannten Unterschrift per Computerfax dem Gericht zu übermitteln.
In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Steiner, Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 18. April 2007
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Zulässigkeit einer Unterscheidung zwischen einem herkömmlichen Telefax und einem Computerfax im Hinblick auf das Unterschriftserfordernis nach § 130 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) bei verfahrensbestimmenden Schriftsätzen.
1.
a)
Die Beschwerdeführer waren Kläger in einem Zivilrechtsstreit. Gegen die Abweisung ihrer Klage durch das Landgericht legten sie Berufung ein. Den Berufungsschriftsatz hatte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer während einer Dienstreise mit seinem Computer erstellt und mit seiner eingescannten Unterschrift versehen. Die Datei mit dem Schriftsatz einschließlich der Unterschrift hatte er dann per E-Mail an seine Sekretärin mit der Bitteübermittelt, den Schriftsatz umgehend an das Berufungsgericht zu faxen. Die Sekretärin hatte den Schriftsatz mit der eingescannten Unterschrift ausgedruckt und am letzten Tag der Berufungsfrist an das Gericht gefaxt.
b)
Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Berufung nicht formgerecht gemäß § 519 Abs. 4 in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden sei. Dem per Telefax eingegangenen Schriftsatz fehle es an der eigenhändigen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten.
c)
Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde verwarf der Bundesgerichtshof als unzulässig. Ein Verzicht auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift komme nur dann und insoweit in Betracht, wie technische Gegebenheiten einen solchen Verzicht erforderlich machten. Werde der Schriftsatz aber mittels eines Faxgerätes übermittelt, könne er zuvor ohne weiteres von dem Prozessbevollmächtigten unterschrieben werden. Die unterschiedliche Behandlung der Übermittlung mittels eines Computerfaxes und mittels eines herkömmlichen Faxgerätes sei auch sachlich berechtigt. Denn bei einer eingescannten Unterschrift sei nicht gewährleistet, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernehme und es sich nicht lediglich um einen Entwurf handele. Das Unterschriftserfordernis verstoße auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Denn dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer sei eine eigenhändige Unterzeichnung problemlos möglich gewesen. Auch die Gehörsrüge der Beschwerdeführer blieb ohne Erfolg.
2.
Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und die Verletzung von Art. 3 GG. Beide Grundrechte seien missachtet, weil die Gerichte die eingescannte Unterschrift ohne rechtfertigenden Grund nicht als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO anerkannt hätten.§ 130 Nr. 6 ZPO verlange bei einem Telefax die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie. Daraus folge aber nicht, dass es sich um die Kopie der eigenhändigen Unterschrift handeln müsse. Vielmehr sei seit dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte (vgl. BGHZ 144, 160 <164 f.> [BGH 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98]) allgemein anerkannt, dass bei einem Computerfax die eingescannte Unterschrift genüge. Für ein herkömmliches Telefax könne nichts anderes gelten. Insbesondere könne nicht darauf abgestellt werden, ob es technisch möglich sei, eine eigenhändige Unterschrift auf dem Schriftsatz anzubringen. Denn es komme nicht auf die Möglichkeit an, sondern darauf, ob die eigenhändige Unterschrift aus Gründen der Rechtssicherheit zwingend erforderlich sei. Das aber sei - wie die Rechtsprechung zum Computerfax belege - nicht der Fall.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Über die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Zulässigkeit formeller Anforderungen in gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 88, 118 <123 f.>[BVerfG 02.03.1993 - 1 BvR 249/92]) und der Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 95, 267 <316 f.>) hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführer angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.
1.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden. Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist insoweit nicht dargetan. Das Vorbringen der Beschwerdeführer bezieht sich vielmehr allein auf die Anforderungen an die Form der Berufung.
2.
Im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG.
a)
Soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, dass die Gerichte eine eingescannte Unterschrift bei einem Computerfax genügen lassen, während sie bei einem herkömmlichen Telefax an dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auf dem Original festhalten, ist in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG Maßstab der Prüfung.
aa)
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dieses Gebot trifft auch die Gerichte. Ihnen ist es verwehrt, im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem Gesetzgeber nicht gestatteten Differenzierung zu gelangen (vgl. BVerfGE 98, 49<62>[BVerfG 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96]; 99, 129 <139>[BVerfG 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96]).
An die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Ungleichbehandlungen sind besondere Anforderungen zu stellen, die je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen vom bloßen Willkürverbot bis hin zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87<96>; 107, 27 <47>[BVerfG 19.11.2002 - 2 BvR 329/97]). Eine strenge, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Prüfung ist vor allem dann vorzunehmen, wenn Personengruppen unterschiedlich behandelt werden (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 95, 267 <316>). Aber auch wenn nicht Personengruppen, sondern lediglich Sachverhalte einer verschiedenen Behandlung unterliegen, ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 82, 126<146>; 107, 27 <46>[BVerfG 19.11.2002 - 2 BvR 329/97]).
bb)
Gemessen daran ist hier eine über die bloße Willkürkontrolle hinausgehende Prüfung geboten. Die Ungleichbehandlung betrifft zwar lediglich Sachverhalte, nämlich die Behandlung des Unterschriftserfordernisses beim Computerfax einerseits und beim herkömmlichen Telefax andererseits. Sie hat aber zugleich erhebliche Auswirkungen auf den grundrechtlich von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Anspruch auf Zugang zu Gericht und auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Vor Art. 3 Abs. 1 GG kann die Ungleichbehandlung daher nur dann Bestand haben, wenn Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 88, 87 <98>; 95, 267 <317>). Solche Gründe liegen hier vor.
(1)
Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte folgt aus § 130 Nr. 6 ZPO, auf den § 519 Abs. 4 ZPO als die für die Einlegung der Berufung maßgebliche Vorschrift verweist, dass vorbereitende, insbesondere bestimmende Schriftsätze grundsätzlich die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, tragen müssen. Mit dem Erfordernis der Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers einer Prozesshandlung ermöglicht werden. Ferner soll ausgeschlossen werden, dass es sich bei einem dem Gericht zugeleiteten Schriftstück bloß um einen nicht autorisierten Entwurf handelt. Die Unterschrift unter dem Schriftsatz belegt insofern den unbedingten Willen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes und seine Einreichung bei Gericht zu übernehmen (vgl. BGHZ 75, 340 <349> [BGH 30.04.1979 - GmS-OGB - 1/78]; 144, 160 <162>[BGH 04.04.2000 - XI ZR 48/99]; vgl. zum Erfordernis der Schriftform auch schon BVerfGE 15, 288 <291>[BVerfG 19.02.1963 - 1 BvR 610/62]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 1994 - 1 BvR 1510/93 -, NVwZ 1994, S. 781; BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 -, NJW 2002, S. 3534 [BVerfG 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00]).
(2)
Von dem grundsätzlichen Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift haben die Gerichte stets Ausnahmen zugelassen, wenn eine Unterschrift aufgrund der technischen Besonderheiten desÜbermittlungsweges nicht möglich war. Schon das Reichsgericht hat dieÜbermittlung von verfahrensbestimmenden Schriftsätzen per Telegramm als zulässig angesehen (vgl. RGZ 139, 45 <46 ff.>; vgl. zu weiteren Ausnahmen die Übersicht in BGHZ 144, 160 <162 ff.>[BGH 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98]). Damit haben die Gerichte dem technischen Fortschritt Rechnung getragen, soweit die damit unter Umständen verbundenen Abstriche an dem gesetzlichen Regelungsziel hinnehmbar erschienen oder anderweitig zumindest teilweise kompensiert wurden.
Zu diesen Ausnahmen gehört auch die Möglichkeit, verfahrensbestimmende Schriftsätze per Computerfax an das Gericht zuübermitteln. Bei dieser von dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. BGHZ 144, 160 <164 f.>[BGH 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98]) für zulässig erachteten Form wird eine mit der Textverarbeitung eines Computers erstellte Datei unmittelbar aus dem Computer an das Faxgerät des Gerichts übermittelt. Da hier ein Ausdruck im Verantwortungsbereich des Absenders nicht erstellt wird und der Schriftsatz erstmals bei Gericht die Papierform erhält, scheidet eine eigenhändige Unterschrift aus technischen Gründen aus. Dem Zweck der Rechtssicherheit kann hier aber nach Auffassung des Gemeinsamen Senats insbesondere dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass der zuübermittelnden Datei eine eingescannte Unterschrift angefügt wird (vgl. BGHZ 144, 160 <165>[BGH 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98]).
(3)
Diese hinsichtlich des Computerfaxes bestehende Ausnahme zwingt nicht dazu, sie noch auf weitere Fälle zu erstrecken. Die Beschränkung der Ausnahme auf das Computerfax wird vielmehr durch einen tragfähigen, aus dem Normzweck des § 130 Nr. 6 ZPO folgenden Sachgrund gerechtfertigt. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auf dem Original des verfahrensbestimmenden Schriftsatzes vermag am wirkungsvollsten sicherzustellen, dass der Berechtigte das Schreiben autorisiert hat. Die eigenhändige Unterschrift gewährleistet, dass der Schriftsatz dem Berechtigten vor der Übermittlung vorgelegen hat und er diesenüberprüfen konnte. Bei der eingescannten Unterschrift ist das nicht in gleicher Weise gegeben. Die in Dateiform gespeicherte Unterschrift kann dem Ausdruck vielmehr von jeder Person beigefügt werden, und zwar ohne dass diese Person im Nachhinein erkennbar ist.
(4)
Keinen Bedenken begegnet aus diesem Grund auch das von den Gerichten gewählte Differenzierungskriterium, das auf die technische Möglichkeit der Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift abstellt. Dieses Kriterium bewirkt einerseits, dass dem technischen Fortschritt auch dann Rechnung getragen werden kann, wenn das mit gewissen Abstrichen an der Zielrichtung des § 130 Nr. 6 ZPO verbunden ist. Die damit mögliche Verwendung neuer Technologien erleichtert die Kommunikation mit dem Gericht und dient letztlich auch den Zielen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Andererseits aber begrenzt das Differenzierungskriterium die Ausnahmen von der Regel des § 130 Nr. 6 ZPO auf diejenigen Fälle, in denen dem Unterschriftserfordernis tatsächlich nicht genügt werden kann. Diese Differenzierung ist sachgerecht, weil sie Ausnahmen und damit Abstriche an der Zielsetzung des § 130 Nr. 6 ZPO auf das unumgängliche Mindestmaß begrenzt. Dabei kann offen bleiben, ob weitere Abstriche möglicherweise vertretbar oder gar zweckmäßig wären (vgl. Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 130 Rn. 21 ff.). Denn das Bundesverfassungsgericht überprüft nicht, ob die gewählte Differenzierung die zweckmäßigste und vernünftigste Lösung darstellt (vgl. BVerfGE 71, 255 <271>[BVerfG 10.12.1985 - 2 BvL 18/83]; 81, 156 <206>[BVerfG 20.12.1989 - 2 BvR 958/86]).
b)
Soweit sich die Beschwerdeführer generell gegen das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift wenden, ist als Prüfungsmaßstab der allgemeine Justizgewährungsanspruch maßgeblich, der seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip findet (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>[BVerfG 02.03.1993 - 1 BvR 249/92]; 107, 395 <407>).
aa)
Der allgemeine Justizgewährungsanspruch gewährleistet, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten eröffnet ist. Darüber hinaus garantiert er die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>[BVerfG 02.03.1993 - 1 BvR 249/92]). Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf aber der normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Deren Regelungen können für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken.
bb)
Die Grenze zulässiger Ausgestaltung ist erst dannüberschritten, wenn der Rechtsweg in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>[BVerfG 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85]; 88, 118 <123 f. [BVerfG 02.03.1993 - 1 BvR 249/92]>). Diese Grenze müssen auch die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>[BVerfG 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85]; 88, 118 <125>[BVerfG 02.03.1993 - 1 BvR 249/92]). Dem haben die Fachgerichte im Ausgangsverfahren Rechnung getragen.
Das aus § 130 Nr. 6 ZPO abgeleitete Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auf dem Original des an das Gerichtübermittelten herkömmlichen Telefaxes dient der Rechtssicherheit. Auch wird dadurch der Zugang zu Gericht nicht unzumutbar erschwert. Vielmehr wird es in aller Regel ohne Schwierigkeiten möglich sein, einen Schriftsatz vor der Absendung mittels eines herkömmlichen Telefaxes eigenhändig zu unterzeichnen oder aber mit einer eingescannten Unterschrift per Computerfax dem Gericht zu übermitteln. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer nicht möglich gewesen ist, statt einer E-Mail an seine Kanzlei ein Computerfax unmittelbar an das Berufungsgericht zu senden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Steiner
Gaier