Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.1981, Az.: BVerwG 1 WB 14/79
Soldat; Übertragung von Urlaub; Anrechnung übertragenen Urlaubs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 14/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 28 Abs. 2 SG
- § 2 HUrlV
- § 8 HUrlV
- § 1 SUV
- § 2 Abs. 1 BUrlV
- § 7 BUrlV
- § 8 BUrlV
Fundstelle
- BVerwGE 73, 169 - 176
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Übertragener Urlaub, der nicht bis zum Ablauf des folgenden Urlaubsjahres angetreten wird, verfällt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Gründe des Nichtantritts.
- 2.
Das gilt nicht wenn dem Soldaten die Anrechnung Übertragenen Urlaubs auf einen vor den Vorfall beantragten Gilt-Heimaturlaub rechtswidrig vorsagt worden war und der Soldat hiergegen fristgerecht den zulässigen Rechtsbehelf ergriffen hat.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. Mai 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberstleutnant i.G. Ehmann,
Oberleutnant Brünig als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, dem Antragsteller zur Abgeltung des im Jahre 1976 nicht genommenen Erholungsurlaubs neun Werktage Urlaub zu gewähren.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
- 2.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu zwei Dritteln dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller erfuhr erst am 1. Juli 1976, daß er am 5 Juli 1976 anläßlich seiner Versetzung zur ... Deutschen Luft - waffenausbildungsstaffel (DtLwAusbStff) USA nach S./USA reisen mußte, und konnte deshalb einen Erholungsresturlaub von 15 Werktagen nicht mehr in der Heimat nehmen. Da auch während des restlichen Urlaubsjahres (und bis zum August 1977) Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht möglich war, wurde der Resturlaub in das Jahr 1977 übertragen.
Unter dem 18. Juli 1977 begehrte der Antragsteller für die Zeit vom 16. August bis zum 25. August 1977 "Teilheimaturlaub" und rechnete den Resturlaub aus dem Jahre 1976 in die Dauer dieses Heimaturlaubs ein. Dem Antrag auf Teilheimaturlaub wurde mit Fernschreiben vom 4. August 1977 zusammen mit Anträgen anderer Offiziere wie folgt stattgegeben:
"Für die im Fernschreiben vom 21.07.1977 aufgeführten Offiziere wird Teil-Heimaturlaub antragsgemäß genehmigt.
Es wird vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, daß übertragener Erholungsurlaub 1976 bis zum Ende des Urlaubsjahres 1977 abgegolten sein muß, da er sonst verfällt."
Am 3. Oktober 1977 wurde dem inzwischen bei der .../DtLwAusbStff USA eingesetzten Antragsteller nach seinem Schreiben vom 12. Juni 1978 mitgeteilt, daß nur ein Teil seines Heimaturlaubs abgegolten worden sei und nicht sein Erholungsurlaub aus dem Jahre 1976. Bei den Akten befindet sich hierzu die - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene - Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 2 - an den Antragsteller vom 31. Oktober 1977:
"Auf Ihren Antrag wird Teil-Heimaturlaub wie folgt gewährt:
a)
Reisetage vom 12.08.1977 bis 15.08.1977b)
Heimaturlaub (10 Kalendertage) vom 16.08.1977 bis 25.08.1977c)
Reisetage vom 26.08.1977 bis 29.08.1977Der Rest-Heimaturlaub wird bei der Rückversetzung in das Inland unter Anrechnung des Teil-Heimaturlaubs auf Grund eines neuen Antrages gewährt, in dem auf diese Verfügung Bezug zu nehmen ist.
Der aus dem Urlaubsjahr 1976 übertragene Erholungsurlaub kann bei der Berechnung des Teil-Heimaturlaubs nicht berücksichtigt werden. Nach den Ausführungsbestimmungen Nr. 64 zu § 8 der Soldatenurlaubsverordnung gilt ein übertragener Erholungsurlaub dann als Heimaturlaub, wenn er zusammen mit einem Heimaturlaub genommen wird. Da der übertragene Erholungsurlaub 1976 größer ist als der von Ihnen beantragte Heimaturlaubszeitraum, sind die Voraussetzungen der o.a. Ausführungsbestimmungen nicht erfüllt."
Ein wegen des mündlichen Bescheids vom 3. Oktober 1977 noch im gleichen Monat gestellter Antrag auf Gewährung des restlichen Erholungsurlaubs wurde aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt.
Unter dem 20. Dezember 1977 begehrte der Antragsteller Heilraturlaub im Anschluß an die Auslandsverwendung. Er bat zugleich den Resturlaub aus dem Jahre 1976 auf seinen Teilheimaturlaub 1977 anzurechnen. Aus der befürwortenden Stellungnahme seines Disziplinarvorgesetzten ergibt sich, daß der Heimaturlaub 1977 deshalb nur teilweise gewährt werden konnte, weil der Antragsteller am 30. August 1977 seinen Dienst bei der 3.DtLwAusbStff USA antreten mußte. Weiter heißt es darin:
"Der Teil-HU vom 16.-25.08.1977 wurde mit FS - BMVg P IV 2, MBDU 12956 vom 04.08.1977 genehmigt. HU-Festsetzung liegt noch nicht vor. Um eine Gleichbehandlung aller Soldaten (Erholungsurlaub anstatt Teil-HU während der Lehrgangspause zwischen 1. DtLwAusbStff USA und 3. DtLwAusbStff USA) zu gewährleisten, wird gebeten, die 15 Werktage übertragenen Erholungsurlaub 1976 auf den gewährten Teil-HU vom 16.-25.08.1977 anzurechnen. Der im Oktober 77 beantragte übertragene Erholungsurlaub von 1976 wurde aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht genehmigt."
Mit Bescheid vom 10. April 1978 wurde Heimaturlaub für die Zeit vom 21. März bis zum 7. Juni 1978 gewährt, wobei der Resturlaub aus dem Jahre 1976 nicht berücksichtigt und insoweit ausdrücklich festgestellt wurde, daß er gemäß § 2 Abs. 2. der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten (Heimaturlaubsverordnung - HUrlV) verfallen sei. Auch dieser - wiederum ohne Rechtsmittelbelehrung ergangene - Bescheid wurde nicht angefochten.
2.
Unter dem 12. Juni 1978 bat der Antragsteller unter Darlegung der Gründe, die eine rechtzeitige Einbringung verhinderten, um nachträgliche Gewährung des Resturlaubs aus dem Jahre 1976.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BMVg - P IV 2 - vom 13. Juli 1978, ausgehändigt am 19. Juli 1978, zurückgewiesen, da § 2 Abs. 2 HUrlV und Nr. 58 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (ABSUV) eine Ausnahme vom Verfall eines nicht rechtzeitig angetretenen Urlaubs nicht zuließen.
3.
Mit Schreiben vom 31. Juli 1978, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am gleichen Tage, beschwerte sich der Antragsteller hiergegen. Er führte aus, er habe nie einen Bescheid bekommen, warum seinem Antrag nicht entsprochen worden sei, den Resturlaub zwischen den Lehrgängen in S. (bei der ... DtLwAusbStff USA) und G. (bei der ... DtLwAusbStff USA) abzugelten, und ihm anstelle dessen ein Teil seines Heimaturlaubs abgezogen worden sei. Er hätte den Resturlaub nur im August 1977 nehmen können, da seine in den USA gestellten Urlaubsanträge abgelehnt worden seien. Daß die Lehrgänge in den USA nicht unterbrochen werden könnten, sei dem BMVg - P IV 2 - auch bekannt gewesen.
Der BMVg legte die Beschwerde als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung unter dem 19. Januar 1979 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit der Bitte um Zurückweisung vor. Er trug vor: Allein daraus, daß der Antragsteller den Resturlaub nicht bis zum 31. Dezember 1977 angetreten habe, ergebe sich der Verfall seines Anspruchs. Auf die Art der Hinderungsgründe komme es nicht an. Vorsorglich sei anzumerken, daß der Antragsteller infolge der Bestandskraft des Bescheids vom 31. Oktober 1977 auch nicht mehr geltend machen könne, er habe seinen restlichen Erholungsurlaub 1976 in der Zeit vom 16. bis zum 25. August 1977 teilweise abgegolten, aber eben deshalb noch restlichen Heimaturlaub aus dem Jahre 1977 zu fordern. Auf ein entsprechendes Aufklärungsschreiben des Berichterstatters teilte der Antragsteller mit, daß er den erst nach seinem Urlaub ergangenen Bescheid vom 31. Oktober 1977 niemals erhalten habe. Vor Antritt seines Urlaubs habe ihm sei Staffelchef lediglich mitgeteilt, daß sein Urlaub genehmigt sei, nach seinem Eintreffen in G. habe ihn der dortige Staffelkapitän davon unterrichtet, daß er noch 15 Tage Resturlaub habe, und ihm deshalb empfohlen, diesen Urlaub sofort zu beantragen; dieser müsse dann zwar während des Lehrgangs abgelehnt werden, gehe aber nicht verloren, weil die Frist für den Verfall dadurch aufgehoben würde. Hätte er den Bescheid vom 31. Oktober 1977 erhalten, wäre er sofort dagegen angegangen.
Der BMVg erklärte hierzu seine Bereitschaft, angesichts der fehlenden Rechtsmittelbelehrung den Antrag vom 12. Juni 1976 als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung zu interpretieren, so daß eine rechtskräftige Ablehnung des Antrags vom 18. Juli 1977 nicht vorliege. Im übrigen legte er dar, im vorliegenden Falle sei übertragener Erholungsurlaub nicht im Sinne von Nr. 64 ABSUV "zusammen mit einem Heimaturlaub" beantragt worden, sondern hätte ausschließlich Erholungsurlaub als Heimaturlaub "umgewidmet" werden sollen, was nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht zulässig sei. Der Erholungsurlaubsrest aus dem Jahre 1976 sei davon abgesehen verfallen, da er bis zum Jahresende 1977 nicht angetreten worden sei; denn § 2 Abs. 2 HUrlV enthalte eine - durch die Fürsorgepflicht nicht derogierte - Verfallklausel, so daß ein Antragsteller nach Fristablauf auch mit einem vorher angestrengten Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sei. Der begehrte Urlaub könne auch nicht hilfsweise als Heimaturlaub nachgewährt werden, weil der Antragsteller am 18. Juli 1977 ausdrücklich und bewußt die Gewährung übertragenen Erholungsurlaubs als Heimaturlaub begehrt habe und ihm dieser Heimaturlaub als solcher auch gewährt worden sei. Es hätte dem Antragsteller freigestanden, anstatt des begehrten Teilheimaturlaubs, der bis zum Ende der Auslandsverwendung nicht verfallen wäre, Erholungsurlaub im Inland einschließlich Reisetage nach den Nrn. 54 bis 56 ABSUV zu beantragen; für dessen Gewährung wäre gemäß Nr. 97 ABSUV der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers zuständig gewesen. Bei seiner Eindeutigkeit habe der an das Ministerium gerichtete Antrag vom 18. Juli 1977 nicht in einen Antrag auf Erholungsurlaub im Inland "uminterpretiert" werden können.
Eine Antrage des Berichterstatters an den BMVg vom 8. Juli 1980 lautete:
"Wie hätte die Verfügung vom 10. April 1978 (Berechnung des Heimaturlaubs im Anschluß an die Auslandsverwendung) gelautet, wenn im Bescheid vom 31. Oktober 1977 der aus dem Urlaubsjahr 1976 übertragene Erholungsurlaub von 15 Tagen in Höhe des unter dem 18. Juli 1977 beantragten Teil-Heimaturlaubs (10 Tage) angerechnet worden wäre und der Antragsteller das bei Einreichung seines Antrags auf Gewährung von Heimaturlaub vom 20. Dezember 1977 hätte berücksichtigen können? Hätte der Antragsteller dann effektiv seither 10 Tage Urlaub mehr erhalten können als geschehen? (Hinsichtlich der restlichen 5 Tage bitte ich dabei deren endgültigen Verfall zu unterstellen, da sie 1977 faktisch weder in den USA noch in Deutschland einzubringen gewesen seien)."
Aus einer daraufhin am 29. Juli 1980 erstellten fiktiven Festsetzung des Heimaturlaubs zum 10. April 1978 ergibt sich, daß der Antragsteller zehn Tage Heimaturlaub mehr erhalten hätte, wenn der Erholungsurlaub 1976 mit zehn Kalendertagen = neun Werktagen angerechnet worden wäre.
4.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zielt dem Sinn nach auf die Verpflichtung des BMVg, dem Antragsteller nachträglich den im Urlaubsjahr 1976 nicht verbrauchten Erholungsresturlaub von 15 Werktagen zu gewähren. Der Antrag ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 10 Abs. 3, § 28 Abs. 1 SG zulässig. Insbesondere ist er nicht etwa verspätet. Nach, dem glaubhaften Vortrag des Antragstellers ist ihm das Fernschreiben des BMVg an seinen alten Verband vom 4. August 1977, mit dem pauschal für mehrere Offiziere "Teilheimaturlaub antragsgemäß genehmigt", zugleich aber auf den Verfall des Resturlaubs 1976 bei Nichtabgeltung bis zum Ende des Urlaubsjahres hingewiesen worden ist, nur in der Weise mündlich, verkürzt und mißverständlich mitgeteilt worden, daß er den geplanten Urlaub nehmen könne. Anfang September 1977 wurde er vom Staffelchef seines neuen Verbandes dahin unterrichtet, daß er noch Resturlaub habe. Den an ihn "über Deutsches Luftwaffenausbildungskommando USA - S 1 - Fort Bliss/Texas" adressierten Bescheid über die Festsetzung des Heimaturlaubs vom 31. Oktober 1977, in dem erstmalig begründet worden ist, warum nach Auffassung des BMVg der Urlaubsrest aus dem Jahre 1976 bei der Berechnung des Teilheimaturlaubs 1977 nicht berücksichtigt werden konnte hat der seit dem 30. August 1977 in G. eingesetzte Antragsteller nie erhalten. Daß dem so ist, steht zur Überzeugung des Senats schon deshalb fest, weil sogar der Staffelchef des Antragstellers es für ausreichend hielt, die Anrechnung des Urlaubsrestes auf den bereits gewährten Teilheimaturlaub erneut zu beantragen, um die nachträgliche Gewährung des restlichen Erholungsurlaubs sicherzustellen. Dem Antragsteller war also jedenfalls nicht bekannt (und offenbar auch seinem Staffelchef im neuen Verband nicht gegenwärtig), warum nach Auffassung des BMVg der Urlaubsrest nicht hatte angerechnet werden können und daß der Urlaubsanspruch auch mit einem erneuten Antrag nicht aufrechtzuerhalten sei. Angesichts des Fehlens einer Empfangsbestätigung hinsichtlich des Fernschreibens vom 4. August 1977 oder des Bescheids vom 31. Oktober 1977 und jedes konkreten Anhaltspunktes für eine Kenntnisnahme vom Inhalt der genannten Bescheide ist daher die Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO vor der Einreichung des Antrags vom 20. Dezember 1977 nicht abgelaufen (vgl. § 7 WBO; BDHE 4, 188). Der Antrag vom 20. Dezember 1977 ist demnach als - fristgerecht gestellter - Antrag auf wehrdienstgericht liche Entscheidung zu behandeln.
2.
Der Antrag ist zum Teil begründet.
a)
Unbegründet ist er hinsichtlich, der Tage, die der Antragsteller über den von ihm unter dem 18. Juli 1977 beantragten Teilheimaturlaub von zehn Kalendertagen (= neun Werktagen) hinaus begehrt. Denn insoweit steht auch nach dem Sachvortrag des Antragstellers vom Tatsächlichen her fest, daß diese im Urlaubsjahr 1977 weder als - entsprechend längerer - Teilheimaturlaub noch als Erholungsurlaub gewährt werden konnten, da dienstliche Gründe entgegenstanden.
Schon nach § 28 Abs. 2 SG darf der nach Abs. 1 a.a.O. zustehende Erholungsurlaub versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen. Nach § 8 der zur Durchführung des § 28 SG erlassenen Verordnung über den Urlaub der Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung - SUV) gilt für im Ausland tätige Soldaten grundsätzlich die HUrlV entsprechend. Gemäß § 2 Abs. HurlV ist Urlaub, der aus dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig, d.h. spätestens binnen drei Monaten nach dem Ende des Urlaubs Jahres angetreten werden kann, auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr zu übertragen, wie das hier mit dem Erholungsurlaubsrest von 15 Tagen aus dem Jahre 1976 auch geschehen ist. Gemäß § 2 Abs. 2 HUrlV "verfällt" jedoch der übertragene Urlaub, wenn er nicht bis zum Ablauf des folgenden Urlaubs Jahres angetreten wird (so auch Nr. 59 Satz 4 ABSUV).
Aus der Wendung "Der Urlaub verfällt ..." und aus ihrem Vergleich mit dem Wortlaut der Übertragungsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz HUrlV ergibt sich eindeutig, daß es sich dabei um eine Ausschlußbestimmung handelt, die eine Ausnahme nicht vorsieht (vgl. BVerwG RiA 1977, 138 f [BVerwG 10.02.1977 - BVerwG II C 43.74] zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 7 der nach § 1 SUV entsprechend anzuwendenden Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst - Beamtenurlaubsverordnung - BUrlV). Auf die Gründe des Verfalls kommt es danach nicht an; vielmehr sollen ohne Rücksicht auf die Gründe, deretwegen der Urlaub vor dem Ablauf des nächsten Urlaubs Jahres nicht angetreten werden konnte (hier also des Jahres 1977), klare Verhältnisse über die Urlaubsansprüche aus dem vergangenen Jahr geschaffen werden. In der Schaffung klarer, die Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigender, sondern alle Fälle bereinigender Rechtsverhältnisse liegt geradezu der Sinn einer Ausschlußfrist.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Ausschlußbestimmung bestehen keine Bedenken. Erholungsurlaub dient nicht allein den Belangen der Soldaten, wie sich schon aus seiner Bindung an die Interessen des Dienstes (vgl. § 28 Abs. 2 SG), aus seiner Widerrufbarkeit in Ausnahmefällen und wiederum aus dem Abstellen auf die Erfordernisse des Dienstes ergibt, wenn der Soldat seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen wünscht (vgl. § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 BUrlV; BVerwGE a.a.O.). Den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere dem verfassungskräftigen Übermaßverbot, wird die Gesamtregelung über die Behandlung nicht rechtzeitig genommenen Urlaubs schon dadurch gerecht, daß dem Verfall des Urlaubs aus dem vergangenen Urlaubsjahr die Notwendigkeit bzw. Möglichkeit seiner Übertragung vorgeschaltet ist und daß er nicht von der Nichteinbringung, sondern nur vom Nichtantreten des Urlaubs bis zum Ablauf des nächsten Urlaubsjahres abhängt.
Aus den gleichen Gründen hat der Verordnungsgeber, dem durch das Gesetz (§ 28 Abs. 1 SG; vgl. § 89 Abs. 1 Satz 1 BBG) nur ganz allgemein der Anspruch des Soldaten auf alljährlichen Erholungsurlaub vorgegeben ist, durch den Erlaß der Verfallsvorschrift nicht etwa die Fürsorgepflicht gegenüber den Berufs- und Zeitsoldaten verletzt oder gar in ihrem Wesenskern verletzt. Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in diesem Sinne in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 10. Februar 1977 - II C 43.74 - (RiA a.a.O., 140) ausgesprochen, daß die Bewahrung des Beamten vor jedem unverschuldeten Rechtsverlust kein Gebot der Fürsorgepflicht ist, und hat deshalb den Verfall des Resturlaubs eines Beamten bestätigt, den dieser wegen unverschuldeter Krankheit nicht rechtzeitig antreten konnte; für den Verfall von Resturlaub eines Soldaten, der aus dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig eingebracht werden konnte, kann nichts anderes gelten.
b)
Begründet ist der Antrag hingegen hinsichtlich der zehn Kalendertage (= neun Werktage), deren Anrechnung auf den Teilheimaturlaub des Antragstellers vom BMVg abgelehnt worden ist.
Der Bescheid des BMVg vom 31. Oktober 1977, mit dem der BMVg dem Antragsteller Teilheimaturlaub gewährt, jedoch die Anrechnung von zehn Kalendertagen (= neun Werktagen) des dem Antragsteller aus dem Urlaubsjahr 1976 noch zustehenden restlichen Erholungsurlaub abgelehnt hat, ist rechtswidrig. Dem Antragsteller hätten bei richtiger Sachbehandlung nicht zehn Kalendertage Heimaturlaub (zuzüglich, acht Reisetage), sondern zehn Kalendertage Erholungsurlaub aus 1976 (ebenfalls zuzüglich acht Reisetage) gewährt werden müssen. Dieser Anspruch auf Gewährung von neun Werktagen Erholungsurlaub steht dem Antragsteller auch heute noch zu. Im einzelnen ergibt sich das aus folgendem:
Der Antragsteller befand sich, als er das Urlaubsgesuch vom 18. Juli 1977 stellte, hinsichtlich seines Urlaubs in einer besonderen Situation. Er war insgesamt in der Zeit vom 6. Juli 1976 bis zum 20. März 1978 in den USA. Da er sich hier vom 6. Juli 1976 bis 11. August 1977 und vom 30. August 1977 bis 20. März 1978 in einer Ausbildung befand, die aus zwingenden dienstlichen Gründen keinesfalls unterbrochen werden konnte, war während der gesamten Auslandsverwendung des Antragstellers Gewährung von Urlaub nur für die kurze Zeit vom 12. bis zum 29. August 1977 möglich. Zu der Zeit, als der Antragsteller für diesen Zeitraum Urlaub beantragte, stand ihm einerseits noch der aus dem Jahre 1976 übertragene Anspruch auf 15 Werktage restlichen Erholungsurlaubs zu, andererseits war ihm auch schon ein Anspruch auf Heimaturlaub erwachsen. Der aus 1976 übertragene restliche Erholungsurlaub mußte, wenn er nicht verfallen sollte, bis spätestens zum Jahresende 1977 angetreten sein. Da während des ganzen Jahres 1977 aus zwingenden dienstlichen Gründen allein die kurze Zeit vom 12. bis zum 29. August 1977 für eine Urlaubsgewährung in Betracht kam, hatte der Antragsteller nur eine einzige Chance, sich den Resturlaub aus 1976 wenigstens noch teilweise zu erhalten, nämlich dann, wenn der Resturlaub ihm für den genannten Zeitraum gewährt wurde. Hierüber muß sich der BMVg, da ihm die Ausbildungslage in den USA bekannt gewesen sein muß, im klaren gewesen sein. Bei Heimaturlaub, der aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht fristgerecht gewährt werden kann, drohte dagegen ein Verfall infolge Zeitablaufs nicht (§ 8 Nr. 2 SUV).
In dieser besonderen Situation hätte vom BMVg über das Urlaubsgesuch vom 18. Juli 1977 nicht so entschieden werden dürfen, wie das tatsächlich geschehen ist. Der Antragsteller hatte zwar in diesem Gesuch die Gewährung von "Teilheimaturlaub" beantragt. Er hatte jedoch in dem Urlaubsgesuch zugleich auch ausdrücklich den ihm aus dem Jahre 1976 noch zustehenden restlichen Erholungsurlaub in Anspruch genommen und dessen Einrechnung in den beantragten Heimaturlaub begehrt. Da der aus dem Jahre 1976 übertragene Erholungsurlaub größer war als der vom Antragsteller beantragte Heimaturlaubszeitraum, lief dieses Begehren des Antragstellers darauf hinaus, ihm für die gewünschte Zeit nicht eigentlich "echten" Heimaturlaub, sondern ausschließlich als Heimaturlaub geltenden Erholungsurlaub ("Gilt-Heimaturlaub") zu gewähren.
Für seine Auffassung, daß das nicht zulässig sei, führt der BMVg den Wortlaut des § 8 HUrlV und der damit sachlich übereinstimmenden Nr. 64 ABSUV an, wonach übertragener Erholungsurlaub nur dann als "Gilt-Heimaturlaub" gewährt werden kann, wenn er "zusammen mit einem Heimaturlaub" genommen wird. Es kann offenbleiben, ob es insoweit, wie der BMVg meint, auf das Verhältnis der Dauer des Urlaubsrestes zu der des Heimaturlaubs ankommt, die bloße Gleichzeitigkeit eines Teils des Urlaubsrestes mit dem Heimaturlaub also nicht genügt. Denn gerade wenn die genannten Bestimmungen an sich zur Ablehnung der Gewährung von "Gilt-Heimaturlaub" gezwungen haben sollten, hätte der BMVg sich nicht damit begnügen dürfen, dem Antragsteller ohne weitere Aufklärung nach dem Wortlaut seines Antrags für die beantragte Zeit "echten" Heimaturlaub unter Ablehnung der Einrechnung des Resterholungsurlaubs aus 1976 zu gewähren. Die Schwierigkeiten für einen jungen, in den USA in einem Lehrgang eingesetzten Offizier, von sich aus die richtige, klare und unmißverständliche Form der Antragstellung zu finden, waren für den BMVg nämlich erkennbar. Gerade die Gefahr des nicht durch dienstliche Gründe, sondern durch die Art der Antragstellung veranlaßten Verlustes des Urlaubsrestes hat der BMVg damals auch schon bedacht, wie daraus hervorgeht, daß er im Fernschreiben vom 4. August 1977 "vorsorglich darauf aufmerksam gemacht" hat, übertragener Erholungsurlaub müsse bis zum Ende des Urlaubs Jahres 1977 abgegolten sein. Unter solchen Umständen reicht es nicht aus, sich mit der Behandlung des Antrags nach seinem Wortlaut zu begnügen. Der BMVg hätte vielmehr nach dem wirklichen Sinn dieses Antrags forschen und durch Auslegung oder Umdeutung zu der Erkenntnis gelangen müssen, daß der Antragsteller in Wirklichkeit in erster Linie Erholungsurlaub haben wollte, weil dieser für ihn vorteilhafter war als Heimaturlaub ohne Anrechnung des ihm noch zustehenden, nun mit Sicherheit verfallenen Erholungsurlaubs. Wenn der BMVg Zweifel hatte, ob der Antragsteller eine solche Auslegung oder Umdeutung seines Urlaubsgesuchs wirklich wünschte, hätte er sich durch Rückfrage bei ihm oder Abklärung mit seinem Verband in dieser Hinsicht Sicherheit verschaffen können. Der Senat hat keine Zweifel, daß der Antragsteller, der sich auf jeden Fall den restlichen Erholungsurlaub soweit wie möglich erhalten wollte, schon damals bei entsprechender Beratung klargestellt haben würde, daß er eine Regelung wünsche, die zur effektiven Gewährung des restlichen Erholungsurlaubs geführt hätte; ob er von seinem Verband etwa deshalb nicht im Sinne der Rechtsauffassung des BMVg beraten worden ist, weil diese dem Verband nicht bekannt war oder von ihm nicht geteilt wurde, ist unerheblich. - Der BMVg hat selbst zugestanden, daß der Antragsteller nach den Nrn. 54 ff ABSUV für den fraglichen Zeitraum "Erholungsurlaub im Inland" einschließlich der beantragten Reisetage hätte bekommen können. In diesem Fall wäre dann Heimaturlaub nicht verbraucht worden und auch nicht verfallen. Der Antragsteller hätte dann im Endergebnis insgesamt zehn Kalendertage Urlaub mehr erhalten.
Der Urlaubsrest von neun Werktagen ist nicht etwa ebenfalls verfallen, weil er faktisch nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres 1977 angetreten worden ist; dem BMVg kann nicht darin gefolgt werden, daß auch ein fristgerecht angestrengtes Beschwerdeverfahren den Verfall eines beantragten Resturlaubs nicht hindere. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Urteil vom 28. August 1973 - I A 1238/72 - unter Bezugnahme auf Hildebrandt/Demmler/Bachmann, Kommentar zum Landesbeamtengesetz von Nordrhein-Westfalen § 101 RdNr. 2.2., ausgeführt:
(Der) "auf einen bestimmten Zeitabschnitt bezogene Zweck des Erholungsurlaubs läßt sich nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 EUrlVO gesetzten Frist daher regelmäßig nicht mehr verwirklichen. Ob dieser Grundsatz ausnahmslos zu gelten hat, ist zwar nicht unzweifelhaft. Ein anzuerkennender Ausnahmefall könnte etwa vorliegen, wenn der Beamte seinen Erholungsurlaub rechtzeitig vor dem Verfalltag beantragt hat, dem Antrag indes rechtswidrig nicht entsprochen worden ist und der Beamte die Anfechtungsfristen gegen die Ablehnung oder Nichtbescheidung seines Antrages eingehalten hat."
Das OVG brauchte damals diese Frage nicht zu entscheiden. Der Senat hält für den Fall der fristgerechten oder als fristgerecht anzusehenden Einlegung des zulässigen Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines von Rechts wegen zustehenden Erholungsurlaubs diesen dann nicht für verfallen, wenn er wegen der Dauer des Beschwerde- oder Antragsverfahrens nicht innerhalb einer bestehenden Ausschlußfrist angetreten worden ist. Wäre es anders, so würde der Antragsteller des ihm durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährten Rechtsschutzes beraubt. Das kann nicht Rechtens sein.
3.
Dem Antrag auf Gewährung des aus dem Jahre 1976 übertragenen, damals nicht genommenen Erholungsurlaubs ist daher in Höhe von neun Werktagen stattzugeben. Im übrigen ist er als unbegründet zurückzuweisen.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Senat erwachsenen notwendigen Auslagen sind, soweit dem Antrag stattgegeben wird, dem Bund aufzuerlegen (§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VBO). Soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, kommt eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Ehmann
Brünig