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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1988, Az.: 1 StR 545/88

Voraussetzungen für ein Halndeln "Ohne eigene Schuld" im Sinne des § 213 Strafgesetzbuch (StGB); Berücksichtigung von Art und Erfolg des Verbrechens bei Bemessung einer Jugendstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1988
Aktenzeichen
1 StR 545/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 15214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Tübingen - 18.05.1988

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessgegner

Giuseppe Pasquale N. aus R., geboren am ... 1966 in T.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. November 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kühn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,
Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18. Mai 1988 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt. Ein erstes Urteil, in dem der Angeklagte wegen derselben Delikte zu neun Jahren Jugendstrafe verurteilt worden war, hatte der Senat im Strafausspruch aufgehoben. Staatsanwaltschaft und Angeklagter greifen das neue Urteil jeweils mit der Sachbeschwerde an. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

2

Die Vergleichsbetrachtung des Landgerichts, das dem Angeklagten - wäre er Erwachsener - einen sonst minder schweren Fall des Totschlags im Sinne von § 213 StGB zugute gehalten hätte, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Was die örtliche Staatsanwaltschaft hiergegen vorbringt - das Landgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte nicht ohne eigene Schuld zur Tat hingerissen wurde - zeigt ebensowenig einen Mangel auf wie die Darlegung des Generalstaatsanwalt, der u.a. auf die Brutalität des Vorgehens sowie die Streiterfahrenheit und körperliche Überlegenheit des Angeklagten hinweist. Die Jugendkammer hat diese Momente nicht übersehen oder falsch gewertet; dieser Meinung ist auch der Generalbundesanwalt.

3

Andererseits ist eben die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld zur Tat hingerissen worden, im Gegensatz zur Meinung der Revision des Angeklagten und zur Meinung des Generalbundesanwalts nicht zu beanstanden. "Ohne eigene Schuld" im Sinne von § 213 StGB ist, wer für die ihn treffende Provokation keine genügende Veranlassung gegeben, zur Verschärfung der Situation selbst nichts beigetragen hat (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 213 Rdn. 5). Das hat die Jugendkammer beim Angeklagten ohne Rechtsfehler verneint. Die gegebene Situation (Streit im Auto des Angeklagten um den im voraus zu bezahlenden Dirnenlohn, den das Tatopfer aus nicht geklärtem Grund von 50 DM auf 100 DM erhöht hatte) war derart, daß beide Beteiligten Grund zur Zurückhaltung gehabt hätten. Wenn der Angeklagte sich trotzdem eines barschen, aufbrausenden Tones bediente und, um seiner Aufforderung zum Verlassen des Autos Nachdruck zu verleihen, überraschend und dicht an der Frau vorbei zum Türöffner griff, so trug er durch dieses Verhalten - mochte er auch berechtigt sein, die Frau an dieser Stelle abzusetzen - doch dazu bei, die Situation zu verschärfen und die Frau zu ihrem Tränengasangriff zu veranlassen.

4

Soweit die Jugendkammer erwähnt, es sei, weil ein Mensch getötet wurde, gerechtfertigt, "den hier zwar nicht geltenden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG), andererseits doch in gewisser Weise zu berücksichtigenden 'Strafrahmen' des § 213 StGB voll auszuschöpfen", führt auch das entgegen der Meinung des Angeklagten nicht zur Aufhebung des Urteils. Die bei Bemessung einer Jugendstrafe legitime Berücksichtigung von Art und Erfolg des Verbrechens wird nicht dadurch unzulässig, daß die Jugendkammer, wie das in mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verlangt wird (BGH StV 1982, 27, 28; BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1983 - 3 StR 430/83 - und vom 8. Oktober 1986 - 2 StR 394/86), eine Beziehung zu der Strafdrohung des § 213 StGB herstellt. Maßgebend für die Festsetzung der Jugendstrafe bleibt dennoch § 18 JGG. Das hat die Jugendkammer nicht verkannt.

Schauenburg
Kühn
Ulsamer
Foth
v. Gerlach