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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.1983, Az.: 3 StR 430/83

Erforderliche Belegung der Berechnung der Blutalkoholkonzentration; Darlegung der Auswirkungen einer psychischen Erkrankung auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten; Strafbarkeit wegen Körperverletzung bei einer nicht feststellbaren tatsächlichen Verletzung; Annahme eines versuchten Totschlags trotz widersprüchlicher Ausführungen des Tatgerichts zur subjektiven Seite der Tat; Bindung des Tatrichters bei der Bemessung der Jugendstrafe an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts; Begründungspflicht des Tatgerichts bezüglich der Jugenstrafe bei Übersteigen der Höhe der nach allgemeinem Strafrecht zulässigen Strafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1983
Aktenzeichen
3 StR 430/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14851
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 04.07.1983

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

Thomas K. aus V., geboren am ... 1964 in D.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 28. Oktober 1983
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags sowie wegen Bedrohung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sind unzureichend. Wie es zu einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,6 bis 1,8 %o gelangt ist, wird nicht belegt. Das als "psychische Erkrankung" bezeichnete "schwere Psychotrauma" (UA S. 7) des Angeklagten wird in seiner Auswirkung auf dessen Schuldfähigkeit nicht näher beschrieben. Es wird lediglich unter allgemeiner Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausgeschlossen sowie unter bloßer Bezugnahme auf die zugrunde gelegten Alkoholwerte und das äußere Verhalten des Angeklagten gesagt, Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) liege nicht vor.

3

2.

Der Schuldspruch nach § 223 a StGB scheitert auch daran, daß eine Körperverletzung nicht festgestellt ist. Zwar ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung von "Verletzungen am Kopf" des Zeugen D. die Rede (UA S. 12). Dem fehlt jedoch eine tatsächliche Grundlage. Denn bei der Tatschilderung heißt es lediglich, die Hand des Angeklagten habe die rechte Wangenseite des Zeugen gestreift (UA S. 6). Im übrigen sind die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Seite dieser Tat so widersprüchlich, daß auch insoweit Zweifel an der Würdigung des Tatrichters insgesamt bestehen. Auf der einen Seite wird "Tötungsabsicht" als nicht nachgewiesen angesehen und erwogen, daß der Angeklagte, "wenn er D. hätte töten wollen, mehrmals zugeschlagen hätte", ferner, daß er "hinsichtlich D. keine eigentlich feindlichen Absichten" verfolgte. Auf der anderen Seite führt das Landgericht aus, die Annahme eines versuchten Totschlags scheitere am freiwilligen Rücktritt des Angeklagten (UA S. 11).

4

3.

Schließlich sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht geeignet, die Höhe der Strafe zu begründen. Zwar ist der Tatrichter bei der Bemessung einer Jugendstrafe nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Auch hier ist es aber nicht ohne Bedeutung, wie die Tat nach allgemeinem Strafrecht einzustufen wäre (BGH NJW 1972, 693; BGH NStZ 1982, 466; st.Rspr.). Verhängt das Gericht eine Jugendstrafe, die in ihrer Höhe die nach allgemeinem Strafrecht zulässige Strafe erreicht oder gar übersteigt, so bedarf das eingehender Begründung (BGH Strafverteidiger 1982, 27). Im vorliegenden Fall hat die Jugendkammer angenommen, daß der Totschlagsversuch unter den Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 213 StGB begangen worden ist, und außerdem im Hinblick sowohl auf § 21 StGB als auch auf § 23 StGB - also zweimal - von der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch gemacht. Die Höchststrafe für diese Tat beträgt somit nach allgemeinem Strafrecht zwei Jahre neun Monate und drei Wochen Freiheitsstrafe. Demgegenüber liegt die erkannte Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten - auch bei Berücksichtigung der weniger schweren zweiten Tat - so hoch, daß sie einer die sich aufdrängenden Zumessungsgesichtspunkte abwägenden näheren Begründung bedurft hätte. Das hat das Landgericht versäumt. Der Hinweis, das Landgericht habe die Strafe unter Berücksichtigung "einer rechten Würdigung der Täterpersönlichkeit und der Taten" (UA S. 14) festgesetzt, reicht hierfür nicht aus.

5

4.

Die neu mit der Sache befaßte Strafkammer wird sich um eine eingehendere Aufklärung und Darstellung des - im angefochtenen Urteil äußerst knapp geschilderten - Sachverhalts bemühen müssen, aufgrund dessen dem Angeklagten versuchter Totschlag zur Last gelegt wird. Dazu gehört auch die Mitteilung der Umstände, die dazu führten, daß der Beilhieb fehl ging, ferner die Feststellung, wohin der Hieb traf und in welchem Stadium des Geschehens die Gasladung den Angeklagten erreichte. Ohne eine genaue Darstellung der Tat wird dem Revisionsrichter die Prüfung erschwert, ob das Ergebnis der Beweisaufnahme fehlerfrei gewürdigt ist.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr.
Gribbohm
Zschockelt