Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1996, Az.: 1 StR 125/96
Bandenhehlerei; Bandendiebstahl; Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder; Tatort; Ausdrückliche oder stillschweigende Bandenabrede; Ernsthafter Wille; Gewisse Dauer; Selbständige Straftaten; Unterschiedliche Hehlereihandlungen; Kettenhehlerei; Raub; Diebstahl; Hehlerei; Lediglich 2 Personen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 125/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1996, 495 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 547-548
- StV 1997, 247
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Bandenhehlerei kommt es auch - anders als beim Bandendiebstahl gem. § 244 I Nr. 3 StGB - nicht auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatort an. Es muß nur eine ausdrückliche oder stillschweigende Bandenabrede zustandegekommen sein, nach der die Täter sich mit dem ernsthaften Willen zusammengetan haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige Straftaten der gesetzlich umschriebenen Art zu begehen. Da nach §§ 260 I Nr. 2, 260a I StGB sogar verschiedenartige Taten des Raubes, des Diebstahls und der Hehlerei zusammentreffen können, steht auch die Begehung unterschiedlicher Hehlereihandlungen durch mehrere Täter im Rahmen einer Kettenhehlerei der Annahme einer Bandentat nicht entgegen.
2. Als Mitglied einer Bande handelt ein Hehler dann, wenn er sich mit anderen zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat. Eine Bande kann nach der Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn lediglich 2 Personen sich auf diese Weise miteinander verbunden haben. Es muß allerdings eine ausdrückliche oder stillschweigende Bandenabrede zustande gekommen sein, nach der die Täter sich mit den ernsthaften Willen zusammengetan haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige Straftaten der gesetzlich umschriebenen Art zu begehren.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt, R. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 30 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, C. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Betrug in sieben Fällen, S. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, A. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Betrug in fünf Fällen und H. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug. Im übrigen hat das Landgericht die Angeklagten R., C., S. und A. freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrens- und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Der Teilfreispruch der Angeklagten R., C., S. und A. hat bereits deshalb keinen Bestand, weil die Urteilsgründe insofern an erheblichen Darstellungsmängeln leiden. Ein freisprechendes Urteil muß aus sich heraus verständlich sein und soviele Angaben enthalten, daß dem Revisionsgericht anhand der Urteilsgründe eine rechtliche Überprüfung möglich ist (BGHSt 37, 21, 22). Dazu sind eine knappe Mitteilung des Anklagevorwurfes, der vom Tatgericht hierzu getroffenen Feststellungen und der wesentlichen Beweisgründe oder rechtlichen Erwägungen für den Freispruch erforderlich (Hürxthal in KK 3. Aufl. § 267 Rdn. 41 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 267 Rdn. 33 f., jew. m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen wird der Teilfreispruch hier nicht gerecht.
Soweit er die Angeklagten R., C. und S. sowie den Anklagepunkt V. 4. bezüglich des Angeklagten A. betrifft, fehlt jeder Hinweis auf die den Angeklagten insofern konkret zur Last gelegten Taten und die hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen.
Zu dem den Angeklagten A. betreffenden Anklagepunkt V. 3. werden zwar der Vorwurf stichwortartig mitgeteilt und Feststellungen zur Tatbegehung durch den Mitangeklagten S. getroffen. Die Gründe, welche die Anklageerhebung wegen einer Beteiligung des Angeklagten A. an dieser Tat stützen, werden jedoch auch insofern nicht so ausreichend dargelegt, daß dem Revisionsgericht dadurch die Prüfung ermöglicht würde, ob das Landgericht seiner Pflicht zur umfassenden Würdigung der Beweise und zur erschöpfenden rechtlichen Erörterung des Falles nachgekommen ist. Der bloße Hinweis darauf, daß der Angeklagte A. seine Tatbeteiligung in Abrede gestellt und S. dies bestätigt habe, ist lückenhaft. Das Landgericht teilt weder deren Einlassungen konkret mit, noch setzt es sich damit und mit den weiteren Beweisen auseinander. Dazu hätte jedoch bereits deshalb Anlaß bestanden, weil nach dem Anklagevorwurf weitere Personen an der Tat beteiligt gewesen waren, die sich auch dazu geäußert haben können.
2. Auch der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen übergab der gesondert verfolgte B. dem Angeklagten R. "bündelweise" gestohlene und durch falsche Indossamente veränderte Schecks, damit er sie gegen Zahlung einer "Provision" von 25 vom Hundert der Schecksummen einlösen sollte. R. errichtete Konten bei verschiedenen Banken und präsentierte dort jeweils in einer Reihe von Fällen Schecks. Dies führte anfangs auch zu Gutschriften und zur Auszahlung größerer Geldbeträge, die R. vereinbarungsgemäß zu 75 vom Hundert an B. abführte und im übrigen für sich behielt. Im Mai 1994 übernahmen B. und der Angeklagte R. in Frankfurt am Main ein Lebensmittelgeschäft als Gesellschafter bürgerlichen Rechts. Sie richteten mehrere Geschäftskonten bei Banken ein, denen von R. weitere gestohlene Schecks zur Einziehung vorgelegt wurden. B. setzte - ohne Wissen des Angeklagten R. - auch den Mitangeklagten C. zur Einlösung von Schecks gegen Zahlung einer "Provision" ein; dieser errichtete seinerseits Konten bei fünf verschiedenen Banken und nutzte diese Bankverbindungen in einer Reihe von Fällen dazu, gestohlene Schecks einzulösen. R. gewann den Angeklagten S. dazu, gegen Zahlung einer "Provision" gestohlene Schecks abzusetzen. Dazu bediente sich S. wiederum unter anderem der Mitwirkung des Angeklagten A., der seinerseits den Angeklagten H. mit Schecks versorgte; beide legten diese ihrer Hausbank zur Einziehung auf ihren eigenen Konten vor. Alle Angeklagten wußten vom vorangegangenen Diebstahl und der Verfälschung der Schecks, aber nicht von den Absatzbemühungen der anderen Angeklagten. Jeder von ihnen wollte sich eine laufende Einnahmequelle von gewisser Dauer verschaffen und erreichte Gutschriften, teilweise auch die Auszahlung erheblicher Geldbeträge.
Das Landgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß das so festgestellte Verhalten der Angeklagten den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei (vgl. BGHSt 33, 44, 47 f. [BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84]; BGH NStZ 1995, 85) und, soweit den Banken verfälschte Schecks vorgelegt wurden, des Betruges oder versuchten Betruges erfüllt (vgl. dazu auch OLG Zweibrücken OLGSt § 257 Nr. 1). Es meint aber, daß den Angeklagten nicht eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei nachgewiesen werden könne. Auch sei einzelnen Angeklagten die betrügerische Vorlegung von Schecks durch die jeweils anderen Angeklagten nicht zuzurechnen. Den Tatbestand des Gebrauchmachens von verfälschten Urkunden erwähnt es nicht. Dies alles beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht.
b) Die Ablehnung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei gemäß § 260 a StGB ist hinsichtlich der Angeklagten R., C., S. und A. bereits dadurch gefährdet, daß der Teilfreispruch wegen weiterer Taten, die gleichfalls als Taten nach § 260 a StGB angeklagt worden waren, aufzuheben ist. Diese Taten können ein gewichtiges Indiz auch für die Annahme des § 260 a StGB in den abgeurteilten Fällen darstellen.
Die Ablehnung beruht aber vor allem auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung, die zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs zwingt.
aa) Als Mitglied einer Bande handelt ein Hehler dann, wenn er sich mit anderen zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat (BGH NStZ 1995, 85). Eine Bande kann nach der Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn lediglich zwei Personen sich auf diese Weise miteinander verbunden haben. Bei der Bandenhehlerei kommt es auch - anders als beim Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB - nicht auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatort an (BGH aaO.). Es muß nur eine ausdrückliche oder stillschweigende Bandenabrede zustande gekommen sein, nach der die Täter sich mit dem ernsthaften Willen zusammengetan haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige Straftaten der gesetzlich umschriebenen Art zu begehen. Da nach § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260 a Abs. 1 StGB sogar verschiedenartige Taten des Raubes, des Diebstahls und der Hehlerei zusammentreffen können, steht auch die Begehung unterschiedlicher Hehlereihandlungen durch mehrere Täter im Rahmen einer Kettenhehlerei der Annahme einer Bandentat nicht entgegen.
bb) Durch die Feststellung, die Angeklagten hätten jeweils nichts von den Aktivitäten anderer Angeklagter gewußt, hat sich das Landgericht den Blick darauf verstellt, daß jeder einzelne Angeklagte bereits durch Abrede nur mit seinem ihm bekannten Vordermann und die Übernahme und Einreichung der von diesem übergebenen Schecks zur Bandenbildung beigetragen haben kann. Die Kenntnis mehrerer oder gar sämtlicher Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe ist nicht erforderlich, wenn der Täter nur mit einem anderen die oben bezeichnete Bandenabrede getroffen hat.
cc) Das Landgericht hat auch eine Bandenabrede rechtsfehlerhaft abgelehnt. Seine Beweiswürdigung läßt die notwendige Gesamtbetrachtung aller Beweise vermissen und weckt die Besorgnis, daß es an den Nachweis der erforderlichen Tatsachen überspannte Anforderungen gestellt hat (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 261 Rdn. 2, 41 m.w.Nachw.). Es hat die erheblichen Schulden der Angeklagten R., A. und H. als Tatanreiz zur fortgesetzten weiteren Nutzung ihrer jeweiligen Quelle für die "bündelweise" Übergabe von gestohlenen Schecks, die besondere Einrichtung von Konten durch die Angeklagten R. und C. zur Einziehung der Schecksummen, das Anwerben weiterer Angeklagter (S. durch R., A. durch S., H. durch A.) innerhalb der Kettenhehlerei und das jeweilige Verhältnis dieser Personen zueinander nicht gewürdigt.
Zu Unrecht hat es auch die Übernahme des Lebensmittelgeschäftes durch B. und R. nicht als ein Mittel zur Ausdehnung der Tatserie gewertet. Alle von ihm genannten Anzeichen sprechen dafür, daß gerade dieses bezweckt war: Der bisherige Umfang der Lebensmittelgeschäfte wurde nicht aufrecht erhalten, Waren wurden "zu billig" verkauft und Geschäftskonten bei verschiedenen Banken in erheblichem Umfange dazu genutzt, gestohlene Schecks einzuziehen, nachdem dies auf den Privatkonten des Angeklagten R. wegen Aufkommens eines Tatverdachts nicht mehr möglich war. Die Behauptung, daß alle diese Beweisanzeichen nicht für die Annahme genügen, daß R. insofern aufgrund einer Bandenabrede mit B. gehandelt hat, hat das Landgericht nicht begründet, sondern letztlich deswegen verneint, weil verkannt wurde, daß R. bereits mit B. eine Bande gebildet haben könnte.
c) Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme, die betrügerische Vorlage gefälschter Schecks bei den Banken könne den vorher tätig gewordenen Zwischenhehlern nicht zugerechnet werden. Soweit das Landgericht darauf hinweist, daß Mittäterschaft nicht vorliege, leidet das Urteil jedenfalls an einem Erörterungsmangel. Mittäterschaft verlangt keine Mitwirkung bei der eigentlichen Tatausführung. Es kann im Einzelfall ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium der Tat genügen (vgl. Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 179 f. m.w. Nachw.). Ob dann Mittäterschaft oder Anstiftung beziehungsweise Beihilfe vorliegt, ist in wertender Betrachtung anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wichtige Anhaltspunkte können sich aus dem Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, dem Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zu ihr ergeben (st. Rechtsprechung; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 25 Rdn. 5 ff. m. zahlr. Nachw.). Das Landgericht hat dies nicht geprüft und auch nicht erwogen, daß im Falle der Verneinung einer Mittäterschaft jedenfalls eine Beteiligung der Zwischenhehler gemäß § 26 oder § 27 StGB an der späteren betrügerischen Vorlage der verfälschten Schecks durch andere Angeklagte oder Zeugen in Betracht zu ziehen war. Dadurch hat es zugleich seine allseitige Kognitionspflicht gemäß § 264 Abs. 2 StPO (Hürxthal in KK § 264 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 264 Rdn. 10) verletzt.
d) Das Landgericht hat nicht geprüft, ob in der Vorlage der verfälschten Schecks (Nachahmung eines Indossaments auf Orderschecks) zu betrügerischen Zwecken zugleich eine Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchmachens liegen könnte.
3. Die genannten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden jedoch davon nicht berührt und können aufrecht erhalten bleiben. Auf die Aufklärungsrüge, die auf Beweiserhebungen zur Bandenabrede abzielte, kommt es nicht mehr an.
4. Für die erneute Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Tathandlung des Sich-Verschaffens der gestohlenen Schecks Vorrang vor derjenigen des Absetzens oder der Absatzhilfe haben kann, wenn der Hehler jedenfalls im Einzelfall bereits dadurch die sichere Verfügungsgewalt über die Sache erlangt hat (vgl. BGH NJW 1975, 2109, 2110 [BGH 03.06.1975 - 1 StR 228/75]; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 1). Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen der verfälschten Schecks kann dann tatmehrheitlich hierzu begangen worden sein (vgl. BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 2).