Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1986, Az.: 1 StR 105/86
Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Diebstahl, Hehlerei und Anstiftung zur Urkundenfälschung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Tatmehrheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1986
- Aktenzeichen
- 1 StR 105/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 16551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bayreuth - 29.10.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gewerbsmäßige Hehlerei u.a.
Prozessführer
Hermann K., aus F., geboren am ... 1954 in G.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. April 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Kutzer, Dr. Granderath als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 29. Oktober 1985 wird verworfen.
Jedoch wird Ziff. I. a der Urteilsformel wie folgt ergänzt und neu gefaßt: "der Angeklagte Hermann K. der Anstiftung zum Diebstahl in acht Fällen, der gewerbsmäßigen Hehlerei in sechs Fällen, der Hehlerei in zwei Fällen und der Anstiftung zur Urkundenfälschung".
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Hermann K. wegen Anstiftung zum Diebstahl in acht Fällen, Hehlerei in acht Fällen und Anstiftung zur Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen bat der Zeuge Kö. den Angeklagten Hermann K. im Zeitraum von Ende 1981 bis Anfang Oktober 1983 in insgesamt sieben Fällen, ihm zu unfallbeschädigten Pkws genau passende fahrbereite Fahrzeuge - in sechs Fällen der Marke BMW, in einem Falle Daimler Benz - zu beschaffen. Der Angeklagte gab diese Bestellung jeweils an - von ihm nicht preisgegebene - Bekannte weiter. Diese machten in sechs Fällen die gewünschten Pkw ausfindig und stahlen sie; in einem Fall ermittelte der Angeklagte selbst aufgrund einer Gebrauchtwagenannonce den gewünschten Pkw und teilte seinen Bekannten dessen Standort mit, worauf diese den Pkw entwendeten. Über die erfolgreiche Entwendung unterrichteten die unbekannt gebliebenen Diebe jeweils den Angeklagten, dieser verständigte entsprechend den Zeugen Kö. und teilte ihm den von den Dieben genannten Übergabeort und die Übergabemodalitäten mit. Für jedes der entwendeten und an ihn gelieferten Fahrzeuge zahlte Kö. DM 5.000,- an die Diebe, von denen der Angeklagte jeweils DM 500,- für seine Vermittlerdienste erhielt. Bei der zweiten Bestellung eines zu stehlenden Pkw durch Kö. war sich der Angeklagte darüber im klaren, daß dieser bei ihm je nach Bedarf weitere zu stehlende Pkw bestellen werde und er für jeden erfolgreich weitergeleiteten Auftrag DM 500,- von den Dieben erhalten werde; der damals arbeitslose Angeklagte erhoffte sich so eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einnahmequelle.
In einem weiteren Falle (Fall II 8 der Urteilsgründe) erwarb der Angeklagte im April 1983 zunächst für sich selbst einen unfallbeschädigten Pkw der Marke BMW samt Papieren und vereinbarte mit dem Zeugen Kö., daß dieser einen noch zu stehlenden und zum Unfallwagen passenden Pkw entsprechend "umfrisiert". Sodann ließ der Angeklagte seine Bekannten für ihn einen passenden Pkw stehlen, zahlt den Dieben hierfür DM 4.500,- und verbrachte den gestohlen Pkw zu Kö.. Dieser schlug in den entwendeten Pkw die Fahrgestellnummer des Unfallwagens ein und veränderte auch die Motornummer des gestohlenen Fahrzeugs, in dem er die Originalmotornummer beseitigte und die Motornummer des Unfallwagens neu einschlug; außerdem schliff er aus dem gestohlenen Fahrzeug die Rohbaunummer und die Getriebenummer aus. Hierfür zahlte der Angeklagte dem Zeugen Kö. DM 1.000,-. Den mit den Papieren des Unfallfahrzeugs auf sich zugelassenen gestohlenen Pkw benutzte der Angeklagte einige Zeit selbst.
2.
Diese Feststellungen tragen - was auch die Revision nicht beanstandet - in sämtlichen acht Fällen den Schuldspruch wegen Anstiftung zum Diebstahl. Mit Recht hat das Landgericht auch Hehlerei bejaht. Anstifter und Gehilfen der Vortat, die im Anschluß an die Vortat Hehlereihandlungen begehen, sind nicht nur der Anstiftung oder Beihilfe zur Vortat, sondern auch der Hehlerei schuldig, und zwar auch dann, wenn sie bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute abzielen (BGHSt 7, 134, 142; 8, 390, 392; 13, 403, 405; 22, 206, 207; BGH, Urteil vom 9. August 1977 - 1 StR 163/77 -; BGHSt 33, 44, 47) [BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84]. In den Fällen II 2 bis 7 der Urteilsgründe hat die Strafkammer zutreffend gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 Abs. 1 StGB) angenommen (UA S. 31), aber im Urteilsspruch - worauf die Revision mit Recht hinweist - den Schuldspruch nicht entsprechend zum Ausdruck gebracht. Bei § 260 StGB handelt es sich um eine gegenüber der Hehlerei (§ 259 StGB) qualifizierte Strafvorschrift, deren Vorliegen - im Gegensatz zu bloßen Strafzumessungsregeln - in der Urteilsformel kenntlich gemacht werden muß (vgl. BGH NStZ 1982, 29, 30; Granderath MDR 1984, 988). Dies hat der Senat nachgeholt. Daß das Landgericht nicht auch im Fall II. 8. der Urteilsgründe gewerbsmäßige Hehlerei bejaht hat, beschwert den Angeklagten nicht.
3.
Revision und Generalbundesanwalt beanstanden zu Unrecht die Annahme von Tatmehrheit durch den Tatrichter.
Anstiftung zum Diebstahl und Hehlerei stehen in der Regel auch dann im Verhältnis der Tatmehrheit, wenn sich die Anstiftung auf die später gehehlte Beute bezog (BGHSt 22, 206). Dies gilt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auch dann, wenn der Täter die Vornahme der Hehlereihandlung schon bei der Anstiftung zum Diebstahl zugesagt hat. Annahme von Tateinheit setzt voraus, daß Anstiftungs- und Hehlereihandlung wenigstens teilweise zusammentreffen. Daran fehlt es hier. Da jeweils zwischen der Bestellung eines zu stehlenden Pkws, der Beendigung des Diebstahls sowie dem Beginn der Hehlertätigkeit eine gerade Zeit lag und sich die Handlungen an verschiedenen Orten abspielten, bestand auch kein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang, der die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit und damit nur einer Tat im Rechtssinne rechtfertigen könnte (vgl. BGHSt 22, 206, 209).
Offen bleiben kann, ob sich Erörterungen im nichttragenden Teil einer Entscheidung des zweiten Strafsenats (BGHSt 33, 44, 47) [BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84] im Sinne der vom Generalbundesanwalt vorgetragenen Rechtsansicht deuten lassen.
Die Anstiftungshandlungen zum Diebstahl einerseits und die Hehlereihandlungen andererseits stehen in den Fällen II. 2 bis 8 der Urteilsgründe jeweils nicht in Fortsetzungszusammenhang.
Ein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fortgesetzten Handlung kommt in Betracht, wenn die Tat von vornherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziele hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf stets dieselbe Art und Weise so lange wie möglich zu verletzen (BGHSt 26, 4). In diesem Sinne ausreichende Feststellungen hat der Tatrichter hier nicht getroffen; die Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten scheidet aus (vgl. BGHSt 23, 33, 35). Für die Annahme eines Gesamtvorsatzes reicht es nicht aus, daß beim Täter nur eine allgemeine, unbestimmte Tatbereitschaft besteht. Er muß vielmehr entschlossen sein, dieselbe Handlung in engem zeitlichen Zusammenhang immer wieder zu begehen (BGHSt 26, 4, 7). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil der Angeklagte sich darüber im unklaren war, wann, in welchen zeitlichen Abständen und über welchen Zeitraum der Zeuge Kö. jeweils Kraftfahrzeuge benötigen und beim Angeklagten "in Auftrag" geben werde.
4.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Ulsamer
Maul
Kutzer
Granderath