Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.11.1992, Az.: BVerwG 5 C 15/89
Sozialhilfe; Erwerbstätigkeit; Lebensunterhalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 15/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 88 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 91, 173 - 177
- DVBl 1993, 803 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1993, 669-670 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 402 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 1190-1191 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Unter Erwerbstätigkeit i. S. von § 88 II Nr. 4 BSHG ist nur eine Tätigkeit zu verstehen, die zu Erträgen für den Lebensunterhalt (oder einen anderen notwendigen Bedarf) führt.
Tatbestand:
I. Der 1940 geborene Kläger ist von Beruf Landwirt. Er ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks sowie mehrerer land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Das Hausgrundstück hat nach Schätzung seiner Wohnortgemeinde einen Verkehrswert von 100 000 DM; darauf ruhen Belastungen in Höhe von 53 000 DM. Der Verkehrswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke wurde auf 130 000 DM geschätzt. Der Beklagte erbrachte dem Kläger in der Zeit vom Dezember 1982 bis Mai 1983 Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe. Die Hilfe wurde nur befristet geleistet, weil der Beklagte davon ausging, daß es dem Kläger bei seinem Ausbildungsstand ohne weiteres möglich sein müsse, seinen Lebensunterhalt durch zweckmäßige Bewirtschaftung seines Grundeigentums sicherzustellen.
Der Kläger, der sich auch weiterhin um Sozialhilfeleistungen bemühte und hierzu geltend machte, sein landwirtschaftlicher Betrieb werfe derzeit keine Erträge ab, erhob gegen den Beklagten Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen (landwirtschaftliche Krankenkasse, Alterskasse und Berufsgenossenschaft). Mit Bescheid vom 17. November 1986 lehnte der Beklagte eine Hilfegewährung ab, weil er den Kläger nicht für hilfebedürftig hielt; dieser müsse sein verwertbares Grundeigentum vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzen, soweit es nicht - wie das Hausgrundstück - zum Schonvermögen gehöre; überdies sei (auch) die baldmögliche Aufnahme eines ständigen außerlandwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses ein sinnvoller Ausweg für den Kläger. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers war erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:
Das verwertbare landwirtschaftliche Grundvermögen des Klägers gehöre nicht zu den nach § 88 Abs. 2 BSHG geschützten Gegenständen. Erwerbstätigkeit im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG könne nur eine Arbeit sein, die dazu führe, daß der "Tätige - hier: der Landwirt - aus ihrem Ertrag seinen Lebensunterhalt mindestens zu einem nennenswerten Teil bestreiten könne. Dies folge aus Sinn und Zweck des Gesetzes, das für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit unentbehrliche Gegenstände vor Veräußerung oder Verwertung schütze, weil der Gebrauch dieser Gegenstände eine Selbsthilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG ermögliche. Daraus folge umgekehrt, daß kein Anlaß bestehe, einen weiteren Gebrauch solcher Gegenstände zu gewährleisten, wenn aus einer Bewirtschaftung der Lebensunterhalt nicht mehr in nennenswertem Umfang bestritten werden könne. Allerdings liege eine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG auch schon dann vor, wenn das damit erzielte Einkommen den Lebensunterhalt teilweise decke. Bei der Beurteilung dessen, ob eine Landwirtschaft noch Einkommen erbringe, das den Bedarf wenigstens teilweise decke, müsse jedoch außer Betracht bleiben, daß auf dem Grund und Boden naturgemäß stets Grundnahrungsmittel in gewisser Menge erzeugt werden könnten und damit möglicherweise zumindest teilweise für den Betriebsinhaber ein bescheidener Lebensunterhalt sichergestellt werden könne. Ein Landwirt, der seinen Lebensunterhalt nicht wenigstens teilweise durch Bewirtschaftung seines Betriebs bestreite, könne auch nicht unter Berufung auf Art. 12 GG verlangen, daß ihm die öffentliche Hand die zum Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zur Verfügung stelle, nur damit er weiterhin einer unrentablen Tätigkeit nachgehen könne. Der Kläger könne nach den objektiven und subjektiven Gegebenheiten durch Bewirtschaftung seines knapp 5 ha großen landwirtschaftlichen Betriebs seinen Lebensbedarf auch nicht nur teilweise decken. Nach eigenen Angaben habe er in der Zeit von Januar 1985 bis Juni 1986 aus Land- und Forstwirtschaft 16626 DM eingenommen, im gleichen Zeitraum aber rund 17662 DM ausgeben müssen. Er selbst habe betont, daß sein Betrieb auf Dauer wenig lebensfähig sei.
Der teilweise Einsatz des landwirtschaftlichen Grundvermögens wäre für den Kläger auch keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG. Da von ihm nur die Verwertung eines Teiles seiner Grundstücke verlangt werde, könne er weiterhin in ausreichendem Maß Lebensmittel zum eigenen Verbrauch erzeugen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt eine Verletzung von § 88 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Recht darauf verwiesen, er könne seinen sozialhilferechtlichen Bedarf, nämlich seinen notwendigen Lebensunterhalt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung, durch Verwertung seines landwirtschaftlichen Vermögens decken. Hilfe zum Lebensunterhalt, darunter die Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts (§ 12 Abs. 1 BSHG) und gegebenenfalls die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen (§§ 13, 14 BSHG), wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG (nur) demjenigen gewährt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Zum Vermögen in diesem Sinne gehört nach § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG darf zwar die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung von Gegenständen abhängig gemacht werden, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht das land- und forstwirtschaftliche Grundvermögen des Klägers nicht als durch diese Vorschrift geschützt betrachtet.
Es entspricht Bundesrecht, daß der Verwaltungsgerichtshof unter "Erwerbstätigkeit" im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG nur eine Tätigkeit versteht, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt. Diese Bedeutung folgt schon aus dem Wortsinn des Begriffs "Erwerbstätigkeit", der - in eindeutigerer Weise als etwa der vom Gesetzgeber nicht gewählte Begriff der "Berufstätigkeit" - auf einen wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit, den "Erwerb", abstellt. Die Auslegung des Berufungsgerichts kann sich vor allem aber auch auf Sinn und Zweck des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG stützen.
Diese Vorschrift ist Bestandteil der Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen. Der Senat hat deren Zweck dahin gekennzeichnet, sie sollten verhindern, daß die Sozialhilfe, die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, für den Hilfesuchenden zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt; dem Hilfeempfänger solle - nicht zuletzt, um ihn in seinem Bestreben zu unterstützen, sich von der Sozialhilfe unabhängig zu machen - ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben (BVerwGE 23, 149 (158) [BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64]). Die Regelungen über das Schonvermögen sind ihrerseits somit auch Ausdruck des vorrangigen Zieles der Sozialhilfe, ihren Empfänger soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG). Darum ist auch der in § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG verwandte Begriff der "Erwerbstätigkeit" aus der gesetzlichen Zielsetzung heraus zu verstehen, dem Betreffenden die Möglichkeit zu erhalten oder zu verschaffen, für seine Lebensgrundlagen aus eigenen Kräften zu sorgen.
Diese Betrachtungsweise trägt der vom Kläger geltend gemachten, verfassungsrechtlich verbürgten Berufsfreiheit (Art. 12 GG) Rechnung. Unter dieses Grundrecht fällt nur eine auf Dauer berechnete und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung (siehe z. B. BVerfGE 75, 284 (292) [BVerfG 05.05.1987 - 1 BvR 981/81]; BVerwGE 22, 286 (287) [BVerwG 04.11.1965 - I C 6/63] m. w. N.). Die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung wird durch Art. 12 GG dagegen nicht gewährleistet (BVerfGE 31, 8 (30) [BVerfG 01.04.1971 - 1 BvL 22/67]). Auch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG), auf das der Kläger sich ebenfalls beruft, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die Ziele der Sozialhilfe, insbesondere auch die unter anderem der Förderung der Selbsthilfe dienenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen, decken sich mit der Zielsetzung des Sozialstaatsprinzips. In dessen Sinn liegt es, § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG dahin zu verstehen, daß vom Hilfesuchenden ein Vermögenseinsatz nicht in bezug auf dasjenige verlangt werden darf, was er zur Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt (oder einen anderen notwendigen Bedarf) braucht. Die Verweisung des einzelnen auf seine eigenen Mittel verletzt deshalb nicht den Sozialstaatsgedanken, sondern verdeutlicht ihn (siehe auch BVerwGE 23, 149, (153) [BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64]) ... (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
Von Bundesrechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht das Vorliegen einer "Härte" im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG im Falle des Klägers verneint hat.
Auch in diesem Zusammenhang ist von den bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen, wonach der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers nicht mehr auf Dauer lebensfähig ist. (wird ausgeführt)
Damit weist der Fall des Klägers keine Besonderheiten auf, die die Erwartung hätten rechtfertigen können, ein den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG entsprechendes Ergebnis, nämlich die Befähigung des Klägers zur Selbsthilfe auf der Grundlage seines landwirtschaftlichen Betriebes, könne wenigstens durch eine Heranziehung der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG erreicht werden (siehe dazu BVerwGE 23, 149 (158 f.) [BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64]). Eine solche Besonderheit besteht entgegen der Ansicht des Klägers vor allem nicht darin, daß hier nur ein begrenzter Leistungszeitraum im Streit ist. Ist es nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG gerade Aufgabe der Sozialhilfe, den Hilfeempfänger soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben, kann in einer nur vorübergehenden Hilfe kein sozialhilferechtlich atypischer Umstand gesehen werden, wie ihn die zur Erfassung von Ausnahmetatbeständen geschaffene Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG voraussetzt (siehe dazu BVerwG, a.a.O. S. 158).
Das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG läßt sich schließlich auch nicht damit begründen, daß der Hilfesuchende, dem die Verwertung seines unwirtschaftlichen Betriebes angesonnen wird, eine anderweitige, Ertrag bringende Tätigkeit nicht ausüben könne, wie dies der Kläger im Revisionsverfahren unter Hinweis auf sein Lebensalter und die ungünstige Arbeitsmarktlage behauptet hat. Soweit die Vermögensverwertung zur Arbeitslosigkeit des Hilfesuchenden führen sollte, müßte dieser - auch sozialhilferechtlich unerwünschten - Konsequenz mit anderen mitteln - auch der Sozialhilfe, wie insbesondere der Hilfe zur Arbeit (§§ 18 ff. BSHG) - begegnet werden als durch Belassung verwertbaren, aber nicht mehr zur Erzielung positiver Einkünfte genutzten Betriebsvermögens.
Inwieweit die sofortige Verwertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für den Kläger eine "Härte" im Sinne des § 89 Satz 1 BSHG bedeuten würde, ist hier nicht zu entscheiden; denn die Möglichkeit, die Vermögensverwertung durch den darlehensweisen Bezug von Sozialhilfe unter Einwilligung in die dingliche Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs (§ 89 Satz 2 BSHG) abzuwenden, hat der Beklagte dem Kläger im Widerspruchsbescheid ausdrücklich eingeräumt.