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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1980, Az.: II ZR 239/78

Wattenmeer als Binnengewässer; Schwimmbagger, der bestimmungsgemäß auf Binnengewässern und auf See verwendet wird, als Seeschiff; Einsatzes eines Schwimmbaggers im Wattenmeer; Besondere Gewährleistung der Erfüllung eines Anspruchs durch einen Reeder; Geltendmachung eines Anspruchs im ordentlichen Prozess trotz der Eröffnung des Verteilungsverfahrens; Frage der Haftungsbeschränkung; Unterbrechung des Rechtsstreits durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1980
Aktenzeichen
II ZR 239/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 09.11.1978
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 76, 206 - 215
  • MDR 1980, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1749-1751 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 427-429

Prozessführer

Heinrich H. Wasser- und Tiefbau GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Hugo F., L. straße ..., K.

Prozessgegner

1. a) S. GmbH & Co. KG
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 1 b).

b) S. GmbH
vertreten durch ihren Geschäftsführer Jan J., sämtlich: A. kai ..., Ha. ...

2.-4. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Rechtsstreit zwischen einem Gläubiger und dem Reeder wegen eines Anspruchs aus der Verwendung des Schiffes kann trotz Eröffnung des seerechtlichen Verteilungsverfahrens fortgesetzt werden, soweit der Gläubiger die unbeschränkte Haftung des Reeders behauptet und daher den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens weiterverfolgen will,

  2. b)

    Zugleich kann der Gläubiger für den Fall der beschränkten Haftung des Reeders den Anspruch hilfsweise im Verteilungsverfahren anmelden; soweit es in dem Rechtsstreit um diesen Anspruch geht, ist er mit der Eröffnung des Verteilungsverfahrens unterbrochen.

  3. c)

    Haben im Prüfungstermin des Verteilungsverfahrens mehrere Beteiligte (Schuldner, Sachwalter, Gläubiger) dem angemeldeten Anspruch widersprochen, so kann der Rechtsstreit wirksam nur ihnen allen gegenüber aufgenommen werden.

  4. d)

    Zur Überwachungspflicht des Reeders eines Schleppers, der den Kapitän des Fahrzeugs mit einer schwierigen Schleppreise betraut hat (hier: Verschleppen einer Schwimmramme zur winterlichen Jahreszeit über See).

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. November 1978 wird zurückgewiesen,

    1. a)

      soweit das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin abgewiesen hat, die Beklagten zu 1 a) und 1 b) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.315.649,25 DM nebst 10 % Zinsen seit 1. Dezember 1974 mit der Maßgabe zu verurteilen, daß sie für diesen Betrag außerhalb des seerechtlichen Verteilungsverfahrens haften,

    2. b)

      soweit es der Klägerin "alle weiteren Kosten des Rechtsstreits" auferlegt hat.

  2. 2.

    Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Klägerin am seerechtlichen Verteilungsverfahren der Beklagten zu 1 a) und 1 b) - 64 SRV 1/78 des Amtsgerichts Hamburg - mit einer Forderung gegen diese teilnimmt, welche die Haftungssumme übersteigt, und den Beklagten zu 1 a) und 1 b) außerdem als Gesamtschuldnern je 1/26 der Gerichtskosten, ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt hat, wird das angefochtene Urteil aufgehoben.

  3. 3.

    Der Rechtsstreit ist, soweit er die Teilnahme der Klägerin an dem unter Ziff. 2 genannten Verteilungsverfahren zum Gegenstand hat, seit 20. April 1978 unterbrochen.

  4. 4.

    Die Klägerin hat von den Kosten der Revision 25/26 zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin war Eigentümerin der Schwimmramme "WT 3506". Die Beklagte zu 1 a) bereedert den Schlepper "Sc. 1". Die Beklagte zu 1 b) ist deren persönlich haftende Gesellschafterin.

2

"Sc. 1" sollte die Schwimmramme Ende November/Anfang Dezember 1973 unter Assistenz eines weiteren Schleppers von der Weser nach Travemünde verbringen, wo sie beim Bau eines Fähranlegers eingesetzt werden sollte. Vor Beendigung der Reise sank die Schwimmramme am 2. Dezember 1973 in der Ostsee. Mit der Klage fordert die Klägerin von den beiden Beklagten drei Viertel ihres Umfallschadens ersetzt. Soweit sie außerdem die Kapitäne von "Sc. 1" und des Assistenzschleppers sowie dessen Reeder auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat, ist darüber durch den nicht angefochtenen Teil des Berufungsurteils rechtskräftig entschieden.

3

Die Klägerin hat ihren Antrag, die Beklagten zu 1 a) und 1 b) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.315.649,25 DM nebst Zinsen zu verurteilen, im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Schuld an dem Untergang der Schwimmramme sei in erster Linie Kapitän J. von "Sc. 1". Ihm sei unter anderem vorzuwerfen, trotz schlechter Wetterverhältnisse die Ostsee mit dem Schleppzug befahren und außerdem eine zu hohe Schleppgeschwindigkeit eingehalten zu haben. Ferner hätten auch die Beklagte zu 1 a) und der für sie tätige Kommanditist L. das Sinken der Schwimmramme verschuldet. Die Beklagte zu 1 a) treffe der Vorwurf, mit J. einen für die Führung des Schleppzuges ungeeigneten Kapitän eingesetzt zu haben; außerdem habe sie es pflichtwidrig unterlassen, J. im Hinblick auf die schwierige Schleppreise eine Segelanweisung zu erteilen und ihn bei deren Durchführung zu überwachen. L. habe schuldhaft gehandelt, weil er J. vor der Abfahrt des Schleppzuges habe mitteilen lassen, daß die im Fahrterlaubnisschein vom 6. November 1973 enthaltene Auflage "Fahrt nur bei gutem Wetter bis zu 3 Windstärken und ruhiger See" weggefallen sei, wogegen die Seeberufsgenossenschaft L. nachträglich nur zugestanden gehabt habe, daß auch "bis 4 Windstärken" geschleppt werden könne.

5

Nach Ansicht der Beklagten zu 1 a) und 1 b) ist die Klage bereits abzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der einjährigen Ausschlußfrist des § 612 HGB erhoben worden sei. Auch haben sie jegliches Verschulden der Reederei oder ihrer Leute an dem Sinken der Schwimmramme bestritten. Diese sei untergegangen, weil die Klägerin sie vor Reisebeginn nicht gemäß den Auflagen der Seeberufsgenossenschaft seefest gemacht habe.

6

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 a) und 1 b) abgewiesen. Während des Berufungsrechtszuges ist auf Antrag der Beklagten zu 1 a) am 20. April 1978 das seerechtliche Verteilungsverfahren eröffnet und - bereits zuvor - die Haftungssumme auf 50.039,79 DM festgesetzt worden. Im Prüfungstermin vom 9. August 1978 haben der Sachwalter und die Beklagte zu 1 a) Widerspruch gegen die von der Klägerin angemeldete Schadensersatzforderung "wegen des Rechts auf Teilnahme, wegen des Grundes und wegen der Höhe" erhoben. Darauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. August 1978 unter Aufrechterhaltung ihres Zahlungsantrages erklärt, daß sie den Rechtsstreit wiederaufnehme, falls er durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 SeeVertO unterbrochen worden sei; nach ihrer Ansicht sei das allerdings nicht anzunehmen, weil die Beklagten zu 1 a) und 1 b) wegen des persönlichen Verschuldens der ersteren an dem Untergang der Schwimmramme ihre Haftung nicht beschränken könnten und deshalb die Eröffnung des Verteilungsverfahrens den Streit darüber nicht berührt habe.

7

Das Berufungsgericht, nach dessen Ansicht die Haftung der Beklagten zu 1 a) und 1 b) für die Klageforderung durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens beschränkt worden ist, hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - "festgestellt, daß die Klägerin am seerechtlichen Verteilungsverfahren der Beklagten zu 1 a) und 1 b) - 64 SRV 1/78 des Amtsgerichts Hamburg - mit einer Forderung gegen sie teilnimmt, welche die Haftungssumme übersteigt". Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten zu 1 a) und 1 b) beantragen, verfolgt die Klägerin weiter den Antrag, diese als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.315.649,25 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens unterbrochen oder danach von der Klägerin ordnungsgemäß aufgenommen worden ist, nicht erörtert. Hierzu ist zunächst zu bemerken:

9

1.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SeeVertO nehmen an dem Verteilungsverfahren alle Gläubiger von Ansprüchen teil, für welche die Haftung durch die Eröffnung des Verfahrens beschränkt worden ist. Diese Ansprüche können - im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung dieser Gläubiger (vgl. § 23 SeeVertO) - nur nach den Vorschriften des Verteilungsverfahrens verfolgt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SeeVertO). Um das sicherzustellen, bestimmt § 8 Abs. 2 SeeVertO, daß Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche, die bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens anhängig sind, mit dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses unterbrochen werden, bis sie nach § 19 SeeVertO, also erst nach Erörterung und Bestreiten eines Anspruchs im Prüfungstermin (§ 19 Abs. 2 und 3), aufgenommen werden oder, was hier nicht interessiert, bis das Verteilungsverfahren aufgehoben oder eingestellt wird. Aufzunehmen ist der Rechtsstreit gegen den Bestreitenden, wobei ein bisher von dem Gläubiger gestellter Zahlungsantrag dahin zu ändern ist, daß nunmehr die Feststellung des Anspruchs zur Tabelle des Verteilungsverfahrens beantragt wird (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SeeVertO; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.11.53 - VI ZR 203/52, LM § 146 KO Nr. 4). Haben mehrere Personen dem Anspruch im Prüfungstermin widersprochen, so ist der Rechtsstreit gegenüber allen aufzunehmen. Zwar wird im Schrifttum zur Konkursordnung - an deren Vorschriften über die Feststellung der Ansprüche im Prüfungsverfahren sich § 19 SeeVertO eng anlehnt (so schon die Begründung zu § 19 in dem Entwurf der Seerechtlichen Verteilungsordnung, BT-Drucks. VI/2226 S. 23) - die Ansicht vertreten, daß der Gläubiger nicht gezwungen sei, die Feststellung seiner Forderung gegen die sämtlichen Bestreitenden in einer Klage zu betreiben (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 9. Aufl. § 146 Rnr. 3 m.w.N.). Jedoch kann dieser Ansicht jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als schon ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig ist. Für diesen Fall folgt aus der Regelung des § 146 Abs. 3 KO, die Zeit und Kosten sparen und den Rechtsstreit notwendigerweise rasch zu Ende bringen will (vgl. Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck a.a.O. Rnr. 16), daß der Feststellungsstreit mit allen Widersprechenden aufzunehmen ist. Das gilt auch im Rahmen des § 19 Abs. 3 SeeVertO, der unter anderem bestimmt, daß § 146 Abs. 3 KO im seerechtlichen Verteilungsverfahren sinngemäß anzuwenden ist.

10

2.

Nun gibt es Fälle, in denen der Gläubiger eines Anspruchs, der aus der Verwendung eines Schiffes entstanden ist, meint, der Schuldner könne seine Haftung nicht nach § 486 Abs. 1 HGB beschränken, weil es an den Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Vorschrift fehle oder eine der Ausnahmen des § 486 Abs. 2 bis 4, § 487 Abs. 2 HGB gegeben sei. Streitet er darüber mit dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Verteilungsverfahrens im Rahmen eines Prozesses, so kann er diesen ohne weiteres fortsetzen, wenn er die Haftungsbeschränkung bestreitet und klarstellt, daß er den Schuldner für die Forderung außerhalb des Verteilungsverfahrens in Anspruch nimmt. Das zeigt die Regelung des § 24 Satz 2, § 25 Satz 1 SeeVertO, wonach der Streit, ob der Schuldner für einen Anspruch unbeschränkt und damit außerhalb des Verteilungsverfahrens haftet, im ordentlichen Prozeß auszutragen ist. Auch verdeutlicht der Zweck der Vorschrift des § 8 Abs. 2 SeeVertO (vgl. oben Ziff. 1), daß sie die Fälle, in denen der Gläubiger seine Befriedigung außerhalb des Verteilungsverfahrens sucht, nicht im Auge hat. Ergibt sich dann in dem Rechtsstreit, daß die Haftung des auf Zahlung oder Feststellung verklagten Schuldners durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht beschränkt worden ist, so sind die weiteren Einwendungen des Schuldners zum Grund und zur Höhe der streitigen Forderung zu prüfen. Hat hingegen der Streit über die Beschränkbarkeit der Haftung des Schuldners zum Ergebnis, daß diese durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens beschränkt worden ist, so ist die Klage, soweit sie auf eine Befriedigung des Gläubigers außerhalb des Verteilungsverfahrens gerichtet ist, ohne weitere Sachprüfung abzuweisen, während im übrigen der Rechtsstreit, wenn die Parteien außerdem zum Grund oder zur Höhe der Forderung streiten, insoweit gemäß § 8 Abs. 2 SeeVertO unterbrochen ist.

11

3.

Nun wird ein Gläubiger, auch wenn er meint, daß er seine Forderung gegen den Schuldner außerhalb des Verteilungsverfahrens geltend machen kann, diese im allgemeinen vorsorglich im Verteilungsverfahren anmelden, damit er wenigstens an diesem teilnimmt und nicht vollständig leer ausgeht, wenn das Prozeßgericht seine Ansicht von der unbeschränkten Haftung des Schuldners nicht teilen sollte. Widerspricht nunmehr dort der Schuldner, ein anderer Gläubiger oder der Sachwalter der Forderung im Prüfungstermin, so kann er vorsorglich den Rechtsstreit gegen den Widersprechenden aufnehmen und hilfsweise die Feststellung der Forderung zur Tabelle beantragen.

12

4.

Hier ist es nun so, daß die Klägerin durch die Weiterverfolgung des Zahlungsantrags und ihren Vortrag zur Frage einer Haftungsbeschränkung der Beklagten zu 1 a) und 1 b) deutlich gemacht hat, daß sie diese außerhalb des Verteilungsverfahrens in Anspruch nimmt. Ferner zeigt ihre vorsorgliche Aufnahmeerklärung, daß sie hilfsweise die Feststellung der Klageforderung zur Tabelle des Verteilungsverfahrens beantragt, mag es insoweit auch an einem entsprechend klar gefaßten Antrag fehlen. Für die Entscheidung über die Klage kommt es demnach darauf an, ob die Beklagten zu 1 a) und 1 b) für den Schaden der Klägerin aus dem Untergang der Schwimmramme unbeschränkt haften und, falls das zu verneinen sein sollte, ob die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Hilfsantrags ordnungsgemäß aufgenommen hat. Das ist im Nachfolgenden zu prüfen.

13

II.

Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Haftung der Beklagten zu 1 a) und 1 b) durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens gemäß § 486 Abs. 1, § 487 a Abs. 1 HGB auf die Haftungssumme von 50.039,79 DM beschränkt worden und deshalb der Antrag der Klägerin, diese Beklagten zur Zahlung von 1.315.649,25 DM nebst Zinsen außerhalb des Verteilungsverfahrens zu verurteilen, unbegründet ist.

14

1.

Nach dem - insoweit von keiner Seite angegriffenen - Berufungsurteil trifft Kapitän J. vor allem deshalb ein Verschulden an dem Untergang der Schwimmramme, weil er die Schleppreise nach dem Passieren des Nord-Ostsee-Kanals trotz schlechter Wetterverhältnisse in der Ostsee fortgesetzt hat und außerdem bei Nacht sowie mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren ist. Daß die Beklagten zu 1 a) und 1 b) für das schuldhafte Verhalten J. nur beschränkt haften, vermag auch die Revision nicht zu bezweifeln.

15

2.

Der Reeder kann seine Haftung für einen Schaden, der aus der Verwendung des Schiffes entstanden ist, nicht beschränken, wenn ihn selbst daran ein Verschulden trifft (§ 486 Abs. 4 Satz 2 HGB). Auf die im Schrifttum umstrittene Frage, ob unter die Vorschrift auch ein vermutetes Verschulden nach § 831 BGB fällt (vgl. Schaps/Abraham, Seerecht 4. Aufl. Seehandelsrecht § 486 Rnr. 21 m.w.N.), kommt es hier nicht an. Denn entgegen der Ansicht der Revision kann der Beklagten zu 1 a) nicht vorgeworfen werden, J. nicht mit der gebotenen Sorgfalt als Schleppzugführer ausgewählt (§ 831 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative BGB) und es ferner pflichtwidrig unterlassen zu haben, diesen während der Durchführung der Reise zu überwachen (§ 831 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB).

16

a)

Kapitän J. war nach Ausbildung, beruflichem Werdegang und bisheriger Tätigkeit geeignet, den Schleppzug zu führen. Das ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach J. seit seinem 16. Lebensjahr fast zehn Jahre zur See gefahren ist, anschließend acht Jahre auf Schleppern gearbeitet und als Schiffer seit 1969 mindestens sieben Schleppreisen (u.a. mit einem Eimerkettenbagger, mit Pontons und mit Gastanks) durchgeführt hat, welche der Unfallreise "durchaus vergleichbar waren" (BU S. 16 Mitte). Diese Feststellungen sind nicht, wie die Revision rügt, aus verfahrensrechtlichen Gründen zu beanstanden. Insoweit konnte das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten zu 1 a) und 1 b) im Schriftsatz vom 1. Dezember 1977 S. 3/4 folgen. Dieses Vorbringen war entgegen der Ansicht der Revision im erstinstanzlichen Rechtszug nicht bestritten (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 24. Januar 1978 S. 3 sowie S. 6 des landgerichtlichen Urteils vom 14. März 1978). Auch hatte die Klägerin hierzu in der Berufungsbegründungsschrift nur ganz allgemein ausgeführt, daß die Haftung der Beklagten zu 1 a) und 1 b) "nicht allein mit den Ausführungen (des Landgerichts) darüber verneint werden kann, daß die Beklagte zu 1 a) bei der Auswahl des J. die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen, was im übrigen von der Klägerin auch weiterhin bestritten wird" (S. 12). Es ist deshalb nicht aktenwidrig, daß es in dem angefochtenen Urteil S. 16 Mitte heißt, die Klägerin hätte das Vorbringen der Beklagten zu 1 a) und 1 b) im Schriftsatz vom 1. Dezember 1977 S. 3/4 erstmals in der Berufungsverhandlung mit Nichtwissen bestritten (was gemäß § 527 ZPO verspätet sei).

17

b)

Für ein Auswahlverschulden der Beklagten zu 1 a) hinsichtlich des Kapitäns J. gibt auch das Gutachten des Sachverständigen Becker nichts her. Daß es danach "besser" gewesen wäre, dem A 4-Kapitän des zudem stärkeren Assistenzschleppers die Führung des Schleppzuges zu übertragen, begründet noch kein Verschulden der Beklagten zu 1 a), da J. das für die Reise ausreichende A 3-Patent besessen hat und als erfahrener Schlepperkapitän geeignet war, die Führung des Schleppzuges zu übernehmen.

18

c)

Zuzugeben ist der Revision, daß es sich bei dem Verbringen der Schwiramramme von der Weser nach Travemünde wegen ihres pontonförmigen Schwimmkörpers und ihres hohen Kranaufbaus um eine schwierige Reise handelte, zumal sie in der winterlichen Jahreszeit stattfinden sollte. Das wird auch durch die Auflage im Fahrterlaubnisschein der Seeberufsgenossenschaft ("nur bei gutem Wetter bis zu 3 Windstärken und ruhiger See") und deren zahlreiche weiteren Anordnungen, um die Schwimmramme seefest zu machen, deutlich. Richtig ist ferner, daß in einem solchen Falle der Reeder des leitenden Schleppers der Reise seine besondere Aufmerksamkeit zuwenden muß und mit gesteigerter Sorgfalt zu handeln hat. Indes sind auch hier für den Umfang seiner Sorgfaltspflichten die Jeweiligen Umstände entscheidend. Vertraut er die Führung des Schleppzuges einem Kapitän an, der im Verschleppen außergewöhnlicher Anhänge noch keine große Erfahrung besitzt, so wird er in der Regel diesen während der Reise überwachen, sich von ihm über deren Verlauf unterrichten lassen und gegebenenfalls wesentliche Entscheidungen selbst treffen müssen. Handelt es sich hingegen, wie hier bei Kapitän J., bei dem Schleppzugführer um einen Schiffer, der im Verschleppen nicht alltäglicher Anhänge besonders erfahren und für den außerdem aus dem Inhalt des Fahrterlaubnisscheins ohne weiteres erkennbar ist, worauf er im Interesse einer sicheren Abwicklung der Reise speziell zu achten hat, so muß ihn der Reeder während der Reise nicht noch zusätzlich überwachen oder selbst über deren Beginn oder Fortsetzung entscheiden, was ohnehin an Ort und Stelle vielfach besser und, wenn notwendig, schneller geschehen kann als im Kontor des Reeders. Demnach trifft die Beklagte zu 1 a) auch kein Überwachungsverschulden hinsichtlich Joneleits.

19

3.

Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat der Kommanditist L. der Beklagten zu 1 a) den Untergang der Schwimmramme ebenfalls verschuldet. Er habe Kapitän Joneleit vor der Abfahrt des Schleppzuges mitteilen lassen, daß die Wetterauflage im Fahrterlaubnisschein der Seeberufsgenossenschaft weggefallen sei, wogegen diese nachträglich nur ein Verschleppen der Schwimmramme bis höchstens Windstärke 4 (statt bisher Windstärke 3) zugelassen habe. Entgegen der Ansicht der Revision führt dieser Fehler L. zu keiner unbeschränkten Haftung der Beklagten zu 1 a) und 1 b).

20

a)

Allerdings kann eine Personengesellschaft, die ein Schiff bereedert, ihre Haftung für einen Schaden aus der Verwendung des Schiffes nicht beschränken, wenn an dessen Entstehung einen zur Vertretung berechtigten Gesellschafter ein Verschulden trifft (§ 486 Abs. 4 Satz 2 HGB). Jedoch war L. als Kommanditist der Beklagten zu 1 a) kein derartiger Gesellschafter (§ 125 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 170 HGB). Das verkennt auch die Revision nicht. Sie meint aber, daß es sich bei L. um einen "verfassungsgemäß berufenen Vertreter" im Sinne der §§ 30, 31 BGB gehandelt habe und ein solcher gleichfalls unter die Regelung des § 486 Abs. 4 Satz 2 HGB falle. Indes fehlt es insoweit bereits an jedem Vortrag der Klägerin dahin, daß L. ein gesellschaftsvertraglich verankertes Recht auf Vertretung und Geschäftsführung zugestanden habe. Auch läßt sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen, daß L. in dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1 a) jedenfalls tatsächlich eine Stellung innegehabt hat, die der eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters entsprochen hätte. Das folgt weder daraus, daß sich L. in der Seeamtsverhandlung als Mitinhaber der Beklagten zu 1 a) bezeichnet haben soll, noch ergibt insoweit etwas der Umstand, daß L. befugt war, den Auftrag über die Verschleppung der Schwimmramme hereinzunehmen und abzuwickeln.

21

b)

Entgegen der Ansicht der Revision vermag auch die Regelung des § 486 Abs. 2 Nr. 2 HGB nicht den Zahlungsantrag der Klägerin zu stützen. Nach dieser Vorschrift entfällt die Möglichkeit des Reeders, seine Haftung nach § 486 Abs. 1 HGB zu beschränken, wenn es sich um einen Schaden handelt, der von einer Person verursacht worden ist, die sich nicht an Bord des Schiffes befunden hat, es sei denn, daß das den Schaden verursachende Verhalten im Zusammenhang mit der Führung oder sonstigen Bedienung des Schiffes, dem Einladen, Befördern oder Ausladen von Gütern steht. Hier hat sich zwar L., als er den vom Berufungsgericht festgestellten Fehler beging, nicht an Bord von "Sc. 1" aufgehalten. Jedoch steht dieser Fehler mit dem Schleppen oder anders ausgedrückt "mit dem Befördern" der - weder mit einem Steuer versehenen noch über eine nautische Besatzung verfügenden - Schwimmramme im Zusammenhang. Denn durch die falsche Übermittlung der geänderten Wetterauflage der Seeberufsgenossenschaft wurde bewirkt, daß Kapitän J. die Ramme trotz schlechten Wetters über die Ostsee beförderte, so daß, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, Wasser das Pontondeck laufend überspülen, von dort in den pontonförmigen Schwimmkörper gelangen und das Kentern der Ramme verursachen konnte. Auch spielt es im Rahmen des § 486 Abs. 2 Nr. 2 HGB keine Rolle, ob der Schleppvertrag, welcher der Beförderung der Schwimmramme zugrunde lag, als Werk-, Dienst- oder Frachtvertrag einzuordnen ist.

22

c)

Was schließlich die Frage eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens der Beklagten zu 1 a) hinsichtlich ihres Kommanditisten L. angeht (§ 831 Abs. 1 BGB), so ist der Klägerin bereits ihr eigener Vortrag im Schriftsatz vom 2. März 1977 S. 24 entgegenzuhalten, wonach L. "ein erfahrener Kapitän und Schiffseigner ist, der voll übersehen konnte, worum es bei dem Auftrag mit diesem Anhang ging". Auch hat sie nicht dem Vorbringen der Beklagten zu 1 a) und 1 b) widersprechen können, daß L. aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Reeder von mehreren Schleppern durchaus befähigt war, selbst sachgerechte Entscheidungen zu treffen.

23

III.

Keinen Bestand kann das angefochtene Urteil hingegen haben, soweit das Berufungsgericht dem - hilfsweise - gestellten Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben hat. Zu diesem Punkte hat es übersehen, daß die Klägerin den Rechtsstreit - vorsorglich - nur gegenüber den Beklagten zu 1 a) und 1 b), jedoch nicht gegenüber dem Sachwalter aufgenommen hat, der ebenfalls der angemeldeten Forderung der Klägerin widersprochen hatte. Deshalb ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrags noch unterbrochen (vgl. oben unter Ziff. I 1). Das ist - unter Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts über diesen Antrag (vgl. § 249 ZPO) - klarzustellen. Der Aufhebung steht nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers (vgl. §§ 536, 559 ZPO) entgegen. Dieses greift hier nicht ein, weil es um die Beachtung einer unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung geht und der Klägerin durch die Aufhebung desjenigen Teils des Berufungsurteils, der ihrem Feststellungsantrag stattgegeben hat, der Feststellungsanspruch nicht endgültig aberkannt wird (Zöller, ZPO 12. Aufl. § 536 Anm. II 8; Thomas/Putzo, ZPO 9. Aufl. § 536 Anm. 3 b; vgl. auch BGHZ 18, 98, 106[BGH 08.07.1955 - I ZR 201/53]; a. M. Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 536 Anm. I 2 a).

24

IV.

Abschließend bleibt noch zu bemerken, daß es dem Senat wegen der Unterbrechung des Rechtsstreits hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Klägerin verwehrt ist, auf die ebenfalls zwischen den Parteien streitige Frage einzugehen, ob die Beklagten zu 1 a) und 1 b) für die Klageforderung wegen Versäumung der Frist des § 612 HGB auch nicht beschränkt haften.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe