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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.1998, Az.: 2 StR 189/98

Beweismäßige Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen; Sexueller Missbrauch eines Kindes; Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1998
Aktenzeichen
2 StR 189/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 13.01.1998

Fundstellen

  • Kriminalistik 1999, 271
  • Life&Law 1999, 170
  • NStZ 1998, 635 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 19. Juni 1998
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Januar 1998 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3

Der Erörterung bedarf allein die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte die beweismäßige Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen beanstandet, die von der verstorbenen Zeugin N., der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten und Mutter des Tatopfers, verfaßt wurden.

4

a)

Es bestehen bereits Bedenken, ob der Angeklagte die behauptete unzulässige Verwertung des von der Zeugin verfaßten Tagebuchs mit der Revision überhaupt rügen kann. Die unmittelbar aus dem Grundgesetz herzuleitenden Beschränkungen für die strafprozessuale Verwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen sind Ausfluß des dem jeweiligen Tagebuchverfasser in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Stammt ein Tagebuch nicht vom Angeklagten selbst, sondern von einem Dritten (z.B. auch von einem verstorbenen Tatopfer), so dient das sich unter bestimmten Umständen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebende Verwertungsverbot dem Geheimhaltungsinteresse des Dritten. Die Belange des Angeklagten, der darüber nicht verfügen kann und der hier der Verlesung und Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen in der Hauptverhandlung im übrigen nicht widersprochen hat, liegen demgegenüber außerhalb des mit der Anerkennung eines Verwertungsverbots verfolgten Schutzzwecks.

5

b)

Der Senat kann die Frage der Rügebefugnis des Angeklagten im vorliegenden Fall jedoch unbeantwortet lassen, weil das Landgericht unter den gegebenen Umständen ohnehin nicht gehindert war, die Tagebuchaufzeichnungen der verstorbenen Zeugin im geschehenen Umfange bei der Beweiswürdigung zu verwerten.

6

aa)

Die in dem angefochtenen Urteil verwerteten Tagebuchaufzeichnungen, in denen sich die verstorbene Zeugin mit den Berichten des Tatopfers und dessen Schwester über die sexuellen Übergriffe, den dadurch bei den Mädchen ausgelösten Gefühlen sowie der Entstehungsgeschichte der Anzeige des Tatopfers bei den Ermittlungsbehörden befaßt und sich mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten auseinandersetzt, gehören schon wegen ihres engen Bezugs zu den abgeurteilten Taten nicht zu dem in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung, der dem Zugriff der öffentlichen Gewalt schlechtin entzogen ist (BVerfGE 80, 367, 376 ff.).

7

bb)

Nach den durch das Bundesverfassungsgericht und den Bundesgerichtshof zur strafprozessualen Verwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen entwickelten Grundsätzen (BVerfGE a.a.O., BGHSt 19, 325;  34, 397),  [BGH 09.07.1987 - 4 StR 223/87]die auch auf die Verwertung von Tagebüchern eines Zeugen oder sonstigen Dritten übertragbar sind, dürfen Tagebucheintragungen im Strafverfahren unabhängig vom Willen des Verfassers verwertet werden, wenn bei Abwägung aller Umstände dem Erfordernis einer wirksamen Strafrechtspflege gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfassers das größere Gewicht zukommt. Die demnach gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Zeugin N. und den Belangen der Strafrechtspflege führt hier zur Verwertbarkeit der Tagebuchaufzeichnungen:

8

Die geschiedene Ehefrau des Angeklagten machte im Zuge des Ermittlungsverfahrens jeweils nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht sowohl gegenüber der Polizei als auch beim Ermittlungsrichter den Angeklagten belastende Angaben und nahm hierbei in einem Fall ausdrücklich auf ihr Tagebuch Bezug. Mit ihrem Aussageverhalten brachte die Zeugin ihren Willen, die Strafverfolgung des Angeklagten zu fördern, deutlich zum Ausdruck. Zum Zeitpunkt der Verlesung und Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen, welche die Zeugin trotz Kenntnis ihres herannahenden Todes nicht vernichtet hatte, war die Zeugin bereits verstorben. Durch den Tod der Zeugin wurde der ihr zukommende Persönlichkeitsschutz allenfalls in einen allgemeinen, der Abwehr von Angriffen auf die Menschenwürde dienenden Achtungsanspruch umgewandelt. Dieser reicht in seiner Schutzwirkung jedenfalls weniger weit als das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lebenden. Bei den dem Angeklagten angelasteten Taten handelte es sich nach den Feststellungen um schwerwiegende Delikte gegen das Individualrechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung, die mit einer Vielzahl weiterer sexueller Übergriffe einhergingen und beim Tatopfer zu erheblichen psychischen Folgeschäden geführt haben. In diesem Zusammenhang hat der Senat durchaus gesehen, daß die Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits 10-15 Jahre zurücklagen. Schließlich war die Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen in dem geschehenen Umfang - wie die Erörterung der Erkenntnisse aus dem Tagebuch durch den Tatrichter an zahlreichen Stellen der in den Urteilsgründen dargelegten Beweiswürdigung zeigt - zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und angesichts der Beweislage, die durch das Gegeneinander von belastenden Angaben des Tatopfers einerseits und bestreitender Einlassung des Angeklagten andererseits gekennzeichnet war, auch erforderlich.

Jähnke
Theune
Detter
Bode
Rothfuß