Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.1983, Az.: 1 StR 178/83
Strafbarkeit wegen uneidlicher Falschaussage; Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung; Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen einer uneidlichen Falschaussage und einer ihr inhaltlich widersprechenden falschen Verdächtigung; Selbstständige Taten im verfahrensrechtlichen Sinn; Voraussetzungen der Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof (BGH); Wahlfeststellung zwischen uneidlicher Falschaussage und falscher Verdächtigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 178/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart
- LG Hechingen
- AG Sigmaringen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 32, 146 - 151
- JZ 1984, 580-581
- MDR 1984, 329-330 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2109-2110 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1984, 98-99
Verfahrensgegenstand
Uneidlicher Falschaussage
Amtlicher Leitsatz
Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen einer uneidlichen Falschaussage und einer ihr inhaltlich widersprechenden falschen Verdächtigung ist nicht zulässig, wenn es sich um selbständige Taten im verfahrensrechtlichen Sinn handelt und die eine dieser Taten nicht angeklagt ist.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
unter Mitwirkung von
dem Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Herdegen und
der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth und Schimansky
am 3. November 1983
beschlossen:
Tenor:
Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen einer uneidlichen Falschaussage und einer ihr inhaltlich widersprechenden falschen Verdächtigung ist nicht zulässig, wenn es sich um selbständige Taten im verfahrensrechtlichen Sinn handelt und die eine dieser Taten nicht angeklagt ist.
Gründe
I.
Nach einem Verkehrsunfall am 17. August 1980 hatte die Angeklagte bei der Polizei angegeben, der Kaufmann S habe den verunglückten Pkw geführt. Als Zeugin beim Ermittlungsrichter am 20. August 1980 und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 18. Dezember 1980 hatte sie unter Berufung auf § 55 StPO die Auskunft verweigert, in der Berufungshauptverhandlung am 8. April 1981 hatte sie uneidlich bekundet, sie selbst habe das Fahrzeug geführt.
Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, S sei Führer des Wagens gewesen, und beschuldigte die Angeklagte der uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung. Die Aussage der Angeklagten bei der Polizei wurde im Sachverhalt der Anklageschrift wie folgt erwähnt:
"Die Angeklagte Margot St. war Beifahrerin gewesen und hatte zunächst bei der Polizei auch angegeben, daß S der Fahrer gewesen sei."
Das Amtsgericht hat die Angeklagte freigesprochen, das Landgericht die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Beide Gerichte konnten die Überzeugung, S habe das Fahrzeug geführt und die Angeklagte demnach vor Gericht falsch ausgesagt, nicht gewinnen. Die Strafkammer hat erwogen, ob eine wahldeutige Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage oder falscher Verdächtigung - diese begangen durch die Angaben gegenüber der Polizei - in Betracht komme, hat aber die Möglichkeit einer solchen Verurteilung verneint, weil weder Tatidentität im Sinne von § 264 StPO bestehe noch der Anklagevorwurf in tatsächlicher Hinsicht die falsche Verdächtigung umfasse. Zwar teile die Anklage die polizeiliche Aussage der Angeklagten mit, doch habe sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hierauf nicht erstreckt.
Das Oberlandesgericht will die Revision der Staatsanwaltschaft verwerfen. Unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1955, 1240; 1957, 1886; Urteil vom 20. Januar 1978 - 2 StR 479/77) teilt es die Meinung des Landgerichts, zwischen den Vorwürfen der falschen Verdächtigung und der Falschaussage bestehe keine Identität im Sinne von § 264 StPO. Da andererseits in der Anklageschrift die Angaben vor der Polizei nur zu dem Zweck erwähnt seien, die Unrichtigkeit der Aussage vor Gericht darzutun, sei Anklage wegen falscher Verdächtigung nicht erhoben. Infolgedessen könne die Angeklagte auch nicht (allein oder wahldeutig) wegen falscher Verdächtigung verurteilt werden.
Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Mai 1965 - RReg I b St 501/64 (BayObLGSt 1965, 53 = NJW 1965, 2211). Dieses Gericht sah die im selben Strafverfahren am 28. Juni 1961 vor dem Ermittlungsrichter und am 21. Januar 1963 vor dem Schöffengericht gemachten einander widersprechenden Aussagen eines Zeugen zwar ebenfalls als zwei Taten im Sinne von § 264 StPO an, meinte aber, obgleich nur eine dieser Taten Gegenstand der Anklage sei, dürfe das erkennende Gericht die "Alternativstraftat" zur angeklagten Tat in seine Strafbarkeitsbetrachtung mit einbeziehen und im Wege wahldeutiger Feststellung über sie mitbefinden.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen einer uneidlichen Falschaussage und einer inhaltlich entgegenstehenden falschen Verdächtigung rechtlich möglich, wenn der Anklagevorwurf sich nur auf die uneidliche Falschaussage erstreckt und eine Nachtragsanklage nicht erhoben worden ist?
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.
1.
Die in Frage stehenden tatbestandsmäßigen Handlungen sind, wie das vorlegende Oberlandesgericht zu Recht annimmt, verfahrensrechtlich (im Sinne von § 264 StPO) selbständige Taten. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß mehrere bei verschiedenen Gelegenheiten gemachte Aussagen eines Zeugen in der Regel zu verschiedenen geschichtlichen Vorgängen auch dann gehören, wenn sie in demselben Strafverfahren erstattet werden und denselben Lebenssachverhalt betreffen; dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - die verschiedenen Aussagen sich inhaltlich wesentlich voneinander unterscheiden (BGH NJV 1955, 1240; 1957, 1887). Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal im vorliegenden Fall (anders als in den genannten Entscheidungen) eine Aussage vor Gericht, die andere bei der Polizei gemacht wurde.
Der vom Oberlandesgericht Celle vertretenen Meinung (NJW 1968, 2390 und 1979, 228; vgl. auch Schöneborn MDR 1974, 529, 535), Tatidentität im Sinne von § 264 StPO bestehe auch dann, wenn sich "zwei Vorwürfe auf denselben Lebenssachverhalt" beziehen und "infolge eines untrennbaren gedanklichen Zusammenhangs so miteinander verknüpft (sind), daß sie sich wechselseitig ausschließen", insbesondere gelte das für den "in der Anklage bezeichneten Sachverhalt und sein negatives Spiegelbild", vermag sich der Senat - jedenfalls für Fälle, die dem hier zu entscheidenden Fall entsprechen - nicht anzuschließen. Sie verknüpft den überkommenen verfahrensrechtlichen Tatbegriff (vgl. RGSt 56, 324, 325; BGHSt 13, 21, 26) mit Kriterien, die ihn auflösen. In der Konsequenz der vom Oberlandesgericht Celle verwendeten Formulierung liegt es, eine Tat im prozessualen Sinne anzunehmen, wenn ein Sachverhaltsstück Bezugstatsache mehrerer tatbestandsmäßiger Handlungen ist und die den einen Tatvorwurf betreffenden Feststellungen zwangsläufig für den anderen Tatvorwurf von Bedeutung sind. Bei solcher "Verklammerung" ginge es nicht nur um Alternativität (Stein JR 1980, 444, 447, 450, der auch zutreffend darauf hinweist, daß die Gefahr widersprüchlicher Feststellungen in verschiedenen Urteilen nicht zu derart bedenklicher Ausweitung des Tatbegriffs führen darf). Was auf Grund der zugelassenen Anklage Verfahrensgegenstand ist und wie weit die Rechtskraftwirkungen des nicht mehr anfechtbaren Urteils reichen, ließe sich vielfach nicht zuverlässig bestimmen.
2.
Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Gerichts, die Erwähnung der Angaben der Angeklagten vor der Polizei in der Anklageschrift reiche nicht aus, diesen Sachverhalt als im Sinne der §§ 170 Abs. 1, 200 Abs. 1 StPO angeklagt anzusehen (vgl. BGH NJW 1955, 1240; BGH GA 1967, 184).
3.
Schließlich bejaht der Senat mit dem vorlegenden Gericht die Möglichkeit der Wahlfeststellung zwischen uneidlicher Falschaussage und falscher Verdächtigung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1978 - 2 StR 479/77; OLG Braunschweig NJW 1959, 1144 [OLG Braunschweig 24.02.1959 - Ws 186/58]; BayObLG JR 1978, 25; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg 23. Aufl. § 261 Rdn. 159; Herdegen in LK 10. Aufl. § 164 Rdn. 34).
4.
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist in BayObLGSt 1965, 53 nicht von einer entscheidungserheblichen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Andererseits kann das Oberlandesgericht Stuttgart nicht, wie beabsichtigt, die Revision der Staatsanwaltschaft verwerfen, ohne die Rechtsfrage, ob auch eine verfahrensrechtlich selbständige, aber nicht angeklagte Tat in die Entscheidung des Tatrichters einbezogen werden kann, anders zu entscheiden als das Bayerische Oberste Landesgericht.
III.
In der Sache teilt der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Grundlage der gerichtlichen Untersuchung ist die Klage (§ 151 StPO). Sie ist Prozeßvoraussetzung und bestimmt den Umfang der Urteilsfindung (§ 264 StPO). Was nicht angeklagt ist, kann vom Gericht nicht abgeurteilt werden. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob - im Sinne des materiellen Rechts - ein eindeutiger oder wahldeutiger Sachverhalt in Frage steht. Deshalb läßt sich die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, es könne "nicht vom Umfang der Anklage abhängen, ob das Gericht die Alternativstraftat im Wege wahldeutiger Verurteilung einbeziehen darf" (NJW 1965, 2213 [BayObLG 12.05.1965 - 1b RReg St 501/64]), nicht halten (vgl. auch Tröndle, LK 10. Aufl. § 1 Rdn. 79 und JR 1974, 135; Fuchs NJW 1966, 1110 [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56]).
Richtig ist zwar, daß der Begriff der Tat in § 264 StPO und derselbe Begriff in Art. 103 Abs. 3 GG einander entsprechen; grundsätzlich ist die Strafklage in eben dem Umfang verbraucht, in dem sie erhoben war. Im Regelfall kann deshalb - umgekehrt - der Umfang des Verbrauchs der Strafklage neben anderen Kriterien dazu herangezogen werden, das Ausmaß der Entscheidungsbefugnis des Richters abzugrenzen. Jedoch darf das - zum Schutz des Bürgers grundgesetzlich geregelte - Institut des Verbrauchs der Strafklage nicht dazu fuhren, daß im Wege des Umkehrschlusses der prozessuale Schutz, den das Anklageprinzip dem Beschuldigten gewährt (§§ 151, 155 StPO), eingeschränkt wird. Dieses Prinzip hat seine eigene Bedeutung und seinen eigenen Wert; es gehört zu den "Rechtsgarantien des justizförmigen Verfahrens" (Tröndle JR 1974, 135). Soweit bei alternativer Tatsachengrundlage der Verbrauch der Strafklage über den Bereich der allein angeklagten Tat (im prozessualen Sinne) hinausreichen kann, ist das in der Besonderheit dieser Fallgestaltung begründet, weil die angeklagte und rechtskräftig beurteilte Tat unter keinem Gesichtspunkt - auch nicht unter dem der Alternativität - erneuter strafrechtlicher Untersuchung unterzogen werden darf. Das enthebt aber nicht von dem Erfordernis der Anklage jeder der in Betracht kommenden Alternativtaten, wenn beide Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung sein sollen.
Es muß deshalb (entgegen BayObLG a.a.O. und Schmitt NJW 1957, 1886) hingenommen werden, daß ein Vorfall, den der Richter trotz wahldeutigen Zusammenhangs mit dem angeklagten Sachverhalt mangels Anklage und Tatidentität im prozessualen Sinne nicht aburteilen konnte, nach erfolgter Anklage zwar zu eindeutiger, nicht aber unter Einbeziehung des schon rechtskräftig beurteilten Sachverhalts zu wahldeutiger Verurteilung führen kann. Die praktische Bedeutung dieser Auswirkung des Anklageprinzips, die nur zu verhindern ist, wenn Gericht oder Anklagebehörde während der Hauptverhandlung von dem nicht angeklagten Vorfall erfahren, ist gering. Die Staatsanwaltschaft kann eine zusätzliche Anklage erheben, sei es eine Nachtragsanklage (§ 266 StPO) oder eine selbständige Klage, die eine Verbindung der Verfahren ermöglicht. Auch im vorliegenden Fall hätte das geschehen können. Schon das Amtsgericht sprach frei, weil es "mindestens ... nicht ganz unwahrscheinlich" sei, daß die Angeklagte "vor Gericht die Wahrheit gesagt hat und ihre falsche Aussage vor der Polizei berichtigt hat" (UA S. 8).
Die Vorlegungsfrage wird vom Senat wie folgt beantwortet:
Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen einer uneidlichen Falschaussage und einer ihr inhaltlich widersprechenden falschen Verdächtigung ist nicht zulässig, wenn es sich um selbständige Taten im verfahrensrechtlichen Sinn handelt und die eine dieser Taten nicht angeklagt ist.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben, weil die für eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage erforderliche Bezeichnung der Tat im Sinne von § 264 StPO in der Anklage enthalten sei.
Ulsamer
Maul
Foth
Schimansky