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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1978, Az.: 2 StR 479/77

Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Falschaussage oder falscher Verdächtigung; Falschaussage bei einer Vernehmung aufgrund eines Unterdrucksetzens durch Beamte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1978
Aktenzeichen
2 StR 479/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 14.04.1977

Verfahrensgegenstand

Meineid u.a.

Prozessgegner

Krankenpfleger Gerd S. aus N., geboren am ... 1951 in K.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Januar 1978 aufgrund der Verhandlung vom 18. Januar 1978,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter
Erster Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung
Regierungsdirektor ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus ... in der Verhandlung als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 14. April 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Dem Angeklagten lag zur Last, in drei verschiedenen Strafverfahren gegen Personen, die wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verfolgt wurden, als Zeuge teils uneidlich teils unter Eid falsch ausgesagt zu haben, um eine Verurteilung dieser Personen zu vereiteln. In allen drei Fällen widerrief er bei seinen zeugenschaftlichen Vernehmungen in der Hauptverhandlung die belastenden Angaben, die er früher in einem gegen ihn selbst geführten Verfahren gemacht hatte.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten von den deshalb gegen ihn erhobenen Vorwürfen des Meineids, der falschen uneidlichen Aussage und der teils versuchten, teils vollendeten Strafvereitelung freigesprochen. Es konnte nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte bei seinen Vernehmungen als Zeuge die Unwahrheit gesagt hatte.

3

Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Strafkammer hat sich in ihrem Urteil ausschließlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte mit der Bekundung, er habe entgegen seinen früheren Angaben in dem gegen ihn wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Verfahren keine der genannten drei Personen mit Rauschgift beliefert, die Unwahrheit gesagt hatte. Soweit das angefochtene Urteil sich mit diesem Punkt befaßt, wird der Freispruch von den Feststellungen getragen. Indessen hätte sich die Strafkammer nicht hierauf beschränken dürfen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat der Angeklagte ersichtlich schon bei seinen Vernehmungen als Zeuge die angeblich falschen Beschuldigungen in dem ursprünglichen Verfahren damit begründet, daß er von dem vernehmenden Kriminalbeamten unter Druck gesetzt worden sei; dieser habe ihm nämlich erklärt, er könne die in Aussicht gestellte Untersuchungshaft nur dadurch abwenden, daß er ein umfassendes Geständnis ablege, "dicke Dinger anbiete" und auch den letzten Zweifel der Verdunkelungsgefahr ausräume. Nach den Feststellungen S. 14 UA hat die Strafkammer es als widerlegt angesehen, daß der Kriminalbeamte in diesem Sinne Druck auf den Angeklagten ausgeübt hat. Sie hätte deshalb, da sie die Zeugenaussagen des Angeklagten als einheitliche Lebensvorgänge nach § 264 StPO in ihrem ganzen Umfang strafrechtlich zu würdigen hatte, nicht an der Frage vorbeigehen dürfen, ob sich der Angeklagte nicht mindestens insoweit einer strafbaren Handlung nach §§ 53, 154 oder 163 StGB schuldig gemacht hatte, weil er der Wahrheit zuwider die Ausübung solchen Drucks durch den Kriminalbeamten behauptete. Darin liegt ein sachlicher Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muß.

4

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht den gesamten Sachverhalt völlig neu zu prüfen hat. Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Falschaussage oder falscher Verdächtigung könnte nur dadurch verfahrensrechtlich gesichert werden, daß der Vorgang der möglichen Verdächtigung förmlich, sei es auf dem Wege über eine Nachtragsanklage oder eine selbständige Anklage, mit zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht wird (vgl. Tröndle LK 10. Aufl. Anhang zu § 1 StGB Rdn. 79).

Schumacher
Willms
Kirchhof
Müller
Meyer