§ 17 BVO - Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
(1) Aufwendungen für die folgenden psychotherapeutischen Behandlungs- und Anwendungsformen sind nach Maßgabe der §§ 17a bis § 20a beihilfefähig:
- 1.
Psychotherapeutische Sprechstunde,
- 2.
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung,
- 3.
probatorische Sitzungen,
- 4.
psychotherapeutische Akutbehandlung,
- 5.
psychosomatische Grundversorgung sowie
- 6.
Psychotherapie in den Behandlungsformen der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie, der Verhaltenstherapie und der Systemischen Therapie.
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Abschnitt 2 bis 5 erbracht werden.
(2) Vor einer psychotherapeutischen Behandlung muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen erfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen.
(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
gleichzeitige Behandlungen nach § 17d und den §§ 18 bis 20a sowie
- 2.
Leistungen nach Anlage 2 Abschnitt 1.