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§ 17a BVO - Psychotherapeutische Sprechstunde

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

Aufwendungen für die Psychotherapeutische Sprechstunde sind je Krankheitsfall für bis zu sechs Sitzungen in Einheiten von mindestens 25 Minuten beihilfefähig. Darüber hinaus sind bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder mit einer Diagnose nach F70-F79 (ICD-10-GM) zusätzlich vier Sitzungen in Einheiten von mindestens 25 Minuten beihilfefähig. Die Zahl der durchgeführten Sprechstunden wird nicht auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a angerechnet.