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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1968, Az.: IV ZR 671/68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1968
Aktenzeichen
IV ZR 671/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 16228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Frankfurt/Main - 21.11.1966
Landgerichts Frankfurt/Main - 23.12.1965

Fundstelle

  • DB 1969, 481-482 (Kurzinformation)

Prozessführer

des Ingenieurs Bruno Richard G., K., H.straße ... a,

Prozessgegner

die Hausfrau Helene Lucie G. geb. Ko., F., W.straße ...,

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 21. November 1966 teilweise aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 23. Dezember 1965 teilweise abgeändert:

    1. 1.

      Die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem gerichtlichen Vergleich 2/7 R 35/64 zu Ziffer 1 wird insoweit für unzulässig erklärt, als die Beklagte Unterhaltsrückstände in Höhe von 150,- DM für August 1964 geltend macht.

    2. 2.

      Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

  3. III.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 21/27 dem Kläger , zu 6/27 der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich in Höhe von 675,- DM mit der Vollstreckungsgegenklage (§767 ZPO) gegen eine Gehaltspfändung, die seine frühere Ehefrau, die Beklagte, wegen rückständiger Unterhaltsforderungen ausgebracht hat. Diese beruhen auf einem Vergleich, den die Parteien am 29.3./30.4.1964 (unter umgekehrter Parteibezeichnung) in ihrem Ehescheidungsstreit geschlossen hatten und in dem es unter anderem heißt:

  1. "1)

    Der Beklagte zahlt an die Klägerin, beginnend mit dem 1. August 1964 eine monatliche Unterhaltsrente von 150,- DM. In dem Zeitpunkt, in dem die Unterhaltsverpflichtung für die ehelichen Söhne entfällt, soll wegen einer eventuellen Erhöhung hierdurch eine neue Unterhaltsregelung vereinbart werden ....

  2. 3)

    Der bisher für die Söhne gezahlte Unterhalt wird weitergezahlt ...."

2

Die beiden Söhne der Parteien waren damals minderjährig. Seit dem 7. Januar 1965 ist der Sohn Hans-Jürgen volljährig, der Sohn Manfred ist jetzt 15 Jahre alt. Das Sorgerecht für beide war der Beklagten übertragen. Zugunsten jedes Sohnes war ein monatlicher Unterhalt von 135,- DM vereinbart. Alle Zahlungen geschahen zu Händen der Beklagten.

3

Die Gehaltspfändung erfolgte wegen je 150,- DM Unterhalt für die Beklagte für August 1964 sowie Januar bis März 1965 und wegen 75,- DM für April 1965.

4

Der Kläger rechnet gegenüber dieser Forderung mit einer ihm nach seiner Auffassung gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzforderung auf. Diese leitet er aus folgendem her:

5

Der Kläger hat für die Monate August bis Dezember 1964 je 135,- DM Unterhalt für den Sohn Hans-Jürgen an die Beklagte gezahlt. Er vertritt die Ansicht, er sei dazu nicht verpflichtet gewesen, weil Hans-Jürgen, wie unstreitig ist, im August 1964 sein Theologiestudium unterbrochen hat und bis zum Juni 1965 als Hauslehrer in Jordanien tätig gewesen ist.

6

Der Kläger hat behauptet, Hans-Jürgen habe dort bei freier Station ein Taschengeld von wenigstens 200,- DM monatlich bezogen und darüberhinaus weitere 200,- DM durch Erteilung von Nachhilfestunden verdient. Die Beklagte habe das gewußt. Ihr sei auch bekanntgewesen, daß er, der Kläger sich in einer bedrängten Vermögenslage befunden habe. Sie habe ihm aber den Sachverhalt verschwiegen und in ihren an ihn gerichteten Briefen die vollen Unterhaltsbeträge angemahnt. Dem Sohn Manfred habe sie untersagt, zu ihm über diese Angelegenheit zu sprechen. Die Jordanienreise sei für die Ausbildung eines Theologiestudenten unnötig gewesen.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich 2/7 R 35/64 zu Ziff. 1 insoweit für unzulässig zu erklären, als die Beklagte Unterhaltsrückstände in Höhe von 675,- DM für August 1964 und Januar bis April 1965 geltend macht.

9

Die Beklagte hat behauptet, der Aufenthalt von Hans-Jürgen in Jordanien sei für seine Ausbildung zum Theologen anerkanntermaßen förderlich gewesen. Die Abreise habe ihr durch zusätzliche Anschaffungen und andere für die Reise notwendige Aufwendungen besondere Kosten verursacht. Wegen der Pflicht, für die beiden Söhne zu sorgen, habe sie damals nur halbtags berufstätig sein können. Davon, daß ihr Sohn in Jordanien ein Taschengeld erhalte, habe sie erst später erfahren. Das Aufrechnungsverbot gegenüber Unterhaltsansprüchen greife vorliegend durch, da sie den Kläger nicht habe vorsätzlich schädigen wollen. Hans-Jürgen habe ihr von Oktober 1964 bis zum Schluß seines Jordanien-Aufenthalts monatlich 100,- DM überwiesen, die sie auf ein Sparkonto gelegt habe. In Jordanien habe er Ausgaben für Reisen und Unterricht im Arabischen gehabt. Es sei auf ihr gespanntes Verhältnis zurückzuführen, daß sie dem Kläger nichts von der Jordanienreise mitgeteilt habe. Erst im Dezember 1964 habe der Kläger hiervon Kenntnis erlangt. Dem Sohn Manfred habe sie allgemein - nicht speziell wegen des in Rede stehenden Sachverhalts - gesagt, er solle sich, wenn er den Kläger besuche, nicht ausfragen lassen. Die Zahlungen, die der Kläger seit August 1964 für Hans-Jürgen geleistet habe, seien von ihr auch mit dem für August 1964 an sie nicht gezahlten Unterhalt von 150,- DM und den besonderen Kosten, die sie für Ausrüstung und Abreise von Hans-Jürgen aufgewandt habe, verrechnet worden. Eine Bereicherungsabsicht habe ihr ferngelegen.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

11

Der Kläger verfolgt seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

I.

Die Vorschrift des §394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen Forderungen, die der Pfändung nicht unterliegen, aus. Die Forderung der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung einer Unterhaltsrente aus dem geschlossenen Vergleich ist eine solche Forderung (vgl. BGHZ 31, 210, 217) [BGH 11.11.1959 - IV ZR 88/59]. Es kann sich daher nur die Frage stellen, ob im vorliegenden Fall aus besonderen Gründen eine Ausnahme von dem gesetzlichen Ausnahmeverbot zu rechtfertigen ist oder ob die Berufung der Beklagten auf den Schutz des Aufrechnungsverbots als arglistig angesehen werden kann. Die Rechtsprechung hat seit langem anerkannt, daß unter bestimmten Voraussetzungen das Aufrechnungsverbot des §394 Satz 1 BGB zurücktreten muß, um ein mit den Geboten der Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis zu vermeiden. Doch hat die Rechtsprechung stets betont, daß nur in eng zu begrenzenden Fallgruppen eine Versagung des sozialen Schützen, den die Vorschrift des §394 Satz 1 BGB sichern will, gerechtfertigt werden kann (Nachweise bei Larenz, Lehrb. d. Schuldrechts, Allgemeiner Teil, 9. Aufl. §27 III 4 b; Nikisch, Arbeitsrecht, Erster Band, 3. Aufl. §33, S. 436). Der frühere IV. Zivilsenat sieht bei Unterhaltsansprüchen eine Möglichkeit des Arglisteinwandes gegenüber der Geltendmachung des gesetzlichen Aufrechnungsverbotes nur dann als gegeben an, wenn mit einer Schadensersatzforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aufgerechnet wird (BGHZ 30, 36). In der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Aufrechnung gegenüber unpfändbaren Lohnansprüchen zugelassen, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorsätzlich oder sittenwidrig geschädigt hat. Die Voraussetzung einer unerlaubten Handlung im Sinne der §§823 ff BGB wird nicht aufgestellt. Wohl wird durchweg stark auf die Umstände des Einzelfalles abgehoben und eine Abwägung zwischen der Schwere der Vertragsverletzung (des Treueverstoßes) einerseits und der Bedeutung des mit §394 Satz 1 BGB erstrebten Sozialschutzes gefordert wird (BAG 9, 137, 142 ff;  16, 228, 236).

13

Der Senat braucht keine Stellung zu nehmen, ob an den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 30, 36 insoweit festzuhalten ist, als sie an die Durchbrechung des Aufrechnungsverbotes bei Unterhaltsforderungen strengere Voraussetzungen stellt als die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Lohnforderungen. Auch wenn man die Rechtsgrundsätze zugrunde legt, die das Bundesarbeitsgericht zu dieser Frage entwickelt hat, kommt man zu dem Ergebnis, daß im vorliegenden Fall §394 Satz 1 BGB die Aufrechnung ausschließt.

14

II.

Wird von dem Sachverhalt ausgegangen, den das Berufungsgericht unterstellt, so ist es der Beklagten allerdings vorzuwerfen, daß sie den Kläger nicht über die veränderten Lebensverhältnisse des gemeinsamen Sohnes und seine Einkünfte in Jordanien unterrichtet hat. Andererseits brauchte sich die Beklagte über die Rechtslage nicht im klaren zu sein. Das Berufungsgericht sieht es offenbar selbst als rechtlich nicht eindeutig an, ob die Unterhaltspflicht des Klägers dem Grunde oder der Höhe nach durch die vorübergehenden Einnahmen des Sohnes während seines Aufenthalts in Jordanien berührt wurde. Sah es die Beklagte wenigstens als möglich an, daß der Kläger dem Sohn für die Monate August bis Dezember 1964 den vereinbarten Unterhaltsbetrag von monatlich 135,- DM wie bisher weiterzahlen mußte, so geht von vornherein der Vorwurf des Betrugs fehl. Denn ein Betrug würde voraussetzen, daß die Beklagte in der Absicht gehandelt hätte, sich oder ihrem Sohn einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Eine solche Absicht hat nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgelegen. Bei der Würdigung des Vorhaltens der Beklagten fällt sodann ins Gewicht, daß die Beklagte für die Ausrüstung des Sohnes zu seinem Aufenthalt im Orient Aufwendungen zu machen hatte und daß der Kläger mit der August-Rate des der Beklagten geschuldeten Unterhalts in Rückstand geblieben war. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß das mütterliche Bestreben, für den Sohn zu sorgen, ihr Verhalten in milderem Licht erscheinen läßt. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte in wesentlichen aus eigennützigen Beweggründen gehandelt hat, sind nicht hervorgetreten. Auch wenn die Beklagte bei der Annahme der Unterhaltsraten die Möglichkeit in Kauf genommen hätte, der Kläger würde für die Monate August bis Dezember 1964 etwas zuviel zahlen, wiegt ihre in dem Schweigen und der Annahme der Gelder liegende Pflichtverletzung nicht so schwer, daß es zu rechtfertigen ist, der Beklagten den Schutz des Verbotes einseitiger Aufrechnung gegenüber ihrer Unterhaltsforderung zu versagen. Die Berufung der Beklagten auf diese gesetzliche Schutzvorschrift ist nicht arglistig. Dabei kann mit dem Berufungsgericht dahingestellt bleiben, ob überhaupt die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen.

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III.

Unbegründet sind auch die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Revision. Aus unrichtigen Angaben in späteren Zahlungsaufforderungen brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß sich die Beklagte in der für die Beurteilung der entscheidenden Zeit (August bis Dezember 1964) darüber im klaren war, der Kläger schulde dem Sohn keinen Unterhalt. Auch die Übrigen Rügen der Revision, die sich auf die Vorschrift des §286 ZPO stützen, entbehren der Begründung. Es ist nicht dargetan worden, daß das Berufungsgericht einen entscheidungserheblichen Prozeßstoff übersehen hat.

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IV.

Aufzuheben war das angefochtene Urteil nur insoweit, als sich der Kläger dagegen wehrt, daß die Beklagte die nach dem Vergleich zu zahlende Unterhaltsrente für den Monat August 1964 vollstreckt. Die Beklagte hat bei ihrer mündlichen Anhörung erklärt, sie habe von dem für den Sohn empfangenen Unterhaltsbeträgen näher bezeichnete Ausgaben gemacht und dann einen für den Sohn nicht benötigten Betrag als Ausgleich für die ihr zustehende, vom Kläger aber nicht bezahlte Unterhaltsrente für den Monat August 1964 verrechnet. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, daß dieser der Verrechnung zugestimnt hat. Sind sich die Parteien darüber einig, daß die Beklagte insoweit für ihre Unterhaltsforderung befriedigt ist, darf die Beklagte die Vollstreckung der Unterhaltsrente für den Monat August 1964 nicht weiter betreiben. In Höhe von 150,- DM war der Klage daher unter Änderung der vom Kläger angefochtenen Urteile stattzugeben (§767 ZPO).

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Im übrigen mußte die Revision zurückgewiesen werden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO.

Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow