Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1992, Az.: VIII ZR 112/91

Zulassung der Revision; Wohnungsmiete; Mietsache; Bezirksgericht; Berufungsgericht; Statthaftigkeit der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1992
Aktenzeichen
VIII ZR 112/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 196-197
  • DtZ 1992, 216
  • MDR 1992, 608 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1992, 263 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1992, 234 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1992, 579-580 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat das BezG in einer Wohnungsmietsache als Berufungsgericht entschieden, so ist die Revision auch bei (irrtümlicher) Zulassung unstatthaft (Anschluß an BGH, NJW 1988, 49 = LM § 1910 BGB Nr. 12).

Tatbestand:

1

Die Beklagten bewohnen als Mieter eine Wohnung in dem Anwesen H.-straße 25 in W., das den Klägern gehört. Diese erhoben im April 1982 Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung der Wohnung. Das Kreisgericht Weimar wies die Klage ab, das Bezirksgericht Erfurt gab ihr auf die Berufung der Kläger mit Urteil vom 2. Mai 1984 statt. Mit der im Juni 1990 erhobenen Restitutionsklage begehren die Beklagten die Aufhebung des rechtskräftigen Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung der Kläger mit der Begründung, das Bezirksgericht habe gesetzwidrig aufgrund einer von den Klägern veranlaßten Einflußnahme des damaligen 1. Sekretärs der SED-Kreisleitung W. zu ihren, der Beklagten, Ungunsten entschieden. Das Bezirksgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Wiederaufnahmebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

2

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

3

Die Revision findet gemäß § 545 Abs. 1 ZPO gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile statt. Ihnen stehen die Berufungsurteile der Bezirksgerichte in den neuen Bundesländern gleich, wenn das Bezirksgericht in der Funktion des Oberlandesgerichts entschieden hat. Soweit dagegen nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig wäre, entscheiden die Bezirksgerichte über Berufungen abschließend (Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Buchst. h Abs. 2 zum Einigungsvertrag). So liegt es hier: Für die Entscheidung des Mietrechtsstreits wäre gemäß §§ 23 Nr. 2 Buchst. a, 72 GVG und § 29 a Abs. 1 ZPO in erster Instanz das Amtsgericht und in zweiter Instanz das Landgericht zuständig. Das Bezirksgericht hat infolgedessen hier in der Funktion des Landgerichts als Berufungsgericht über die Restitutionsklage entschieden (§ 584 Abs. 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 591 ZPO; Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 591 Rdnr. 2).

4

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Bezirksgericht in Verkennung der Rechtslage die Revision zugelassen hat. Die Zulassung ist nur eine Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision; daneben müssen alle weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sein. Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt daher auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49 unter 3 c; vgl. auch BGH, Beschluß vom 28. März 1984 - IVb ZB 774/81, MDR 1984, 922; Zöller/Schneider, aaO., § 546 Rdnr. 56; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 546 Rdnr. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 50. Aufl., § 546 Anm. 2 D a).