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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.07.2007, Az.: IV ZB 36/06

Sofortige weitere Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Zulassung durch das Beschwerdegericht als Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen Kostenentscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.2007
Aktenzeichen
IV ZB 36/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 36892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 05.09.2006 - AZ: 16 T 13378/06
OLG München - 25.10.2006 - AZ: 32 Wx 145/06

Fundstellen

  • AGS 2007, 589-590 (Volltext mit red. LS)
  • BGHReport 2008, 100
  • DB 2007, X Heft 37 (amtl. Leitsatz)
  • FGPrax 2007, 272 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 2007, 1809 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ Information 2007, 514 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2008, 41-42
  • NJW 2007, X Heft 41 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 2008, 305 (Volltext mit amtl. LS)
  • RVGreport 2007, 473 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • ZAP EN-Nr. 701/2007
  • ZEV 2007, 536 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZErb 2007, 391 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 13a Abs. 3 FGG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, ist die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27 ff. FGG, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum Bundesgerichtshof; die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158).

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
am 18. Juli 2007
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird an das Oberlandesgericht München zurückgegeben.

Gründe

1

I.

Der Rechtspfleger beim Amtsgericht hat die Kosten festgesetzt, die die Beteiligten zu 1 und zu 2 den anderen Beteiligten aufgrund eines Erbscheinsverfahrens zu erstatten haben. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 änderte das Landgericht die Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch einen Kammerbeschluss ab, in dem die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. Gegen diesen Beschluss haben die anderen Beteiligten Rechtsmittel eingelegt.

2

Das Oberlandesgericht hält sich in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2004 (V ZB 16/04 -NJW 2004, 3412, unter II 1) für zuständig, sieht sich aber an einer eigenen Sachentscheidung gehindert durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2006 (V ZB 164/05 - NJW 2006, 2495), in dem über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sachlich entschieden wurde, ohne die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Frage zu ziehen. Deshalb hat das Oberlandesgericht die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

3

II.

Die Vorlage ist unzulässig. Deren Voraussetzungen sind inzwischen weggefallen.

4

1.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die seinem Beschluss vom 9. März 2006 hinsichtlich der Zuständigkeit zugrunde liegende Rechtsauffassung in einem Beschluss vom 28. September 2006 (V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 Tz. 14) ausdrücklich aufgegeben. Er ist zu seiner im Beschluss vom 30. September 2004 (aaO) vertretenen Ansicht zurückgekehrt, dass es bis zu der vom Bundesministerium der Justiz geplanten Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelung in den §§ 27 ff. FGG verbleibe. Auch nach Ansicht des erkennenden Senats ist - sofern keine gesetzliche Sonderregelung besteht - das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 13a Abs. 3 FGG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27 ff. FGG, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum Bundesgerichtshof; die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

5

2.

Damit besteht keine Notwendigkeit mehr für eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in der hier vorgelegten Sache. § 28 FGG dient der Wahrung der Rechtseinheit. Diesem Zweck ist auch dann genügt, wenn die zur Vorlage führende Rechtsfrage jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorlage geklärt ist (BGHZ 5, 356, 357 f. [BGH 07.04.1952 - IV ZB 23/52]; BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84 - WM 1985, 1325 unter 1; Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 28 Rdn. 31).

Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Felsch