Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1961, Az.: I ZR 105/59
„Fernsprechbuch“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1961
- Aktenzeichen
- I ZR 105/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15077
- Entscheidungsname
- Fernsprechbuch
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 25.06.1959
- LG Bremen
Rechtsgrundlagen
- § 823 Bf BGB
- § 12 Abs. 1 FernsprechO v. 24. November 1939, ABlRMP 1939 S. 859
- Ausführungsbestimmungen zur FernsprechO v. 24. November 1939, ABlRMP 1939 S. 913
- § 2 VO zur Änderung der FernsprechO v. 19. Februar 1959, BAnz Nr. 36 v. 21. Februar 1959
Fundstellen
- MDR 1961, 912-913 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1860-1862 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Verlages Heinz H., B., B.straße ...,
Prozessgegner
1. Buchdruckerei und Verlag Joh. O., B., C.straße ...,
2. Firma W.-F., Inhaber Werner F., B., B. H.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Ausführungsbestimmung Nr. 2 "Zu §12; zu Absatz 1" der Fernsprechordnung vom 24. November 1939, wonach der Fernsprechteilnehmer im Interesse einer ordnungsmäßigen Gesprächsabwicklung gehalten ist, sich der amtlichen Fernsprechbücher oder der nach den amtlichen unterlagen der Deutschen Bundespost bearbeiteten Teilnehmerverzeichnisse zu bedienen, kann schon mit Rücksicht auf die ihr zugrundeliegende, begrenzte Gesetzesermächtigung nicht als ein Schutzgesetz gegen Wettbewerber, die private Teilnehmerverzeichnisse herausgeben, behandelt werden.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Pehle und Dr. Spengler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das am 25. Juni 1959 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Neben dem von der Oberpostdirektion unmittelbar herausgegebenen "Amtlichen Fernsprechbuch für den Bezirk der Oberpostdirektion Bremen" (abgekürzt AFB) erscheint seit dem Jahre 1956 ein örtliches Fernsprechbuch "Freie Hansestadt Bremen" (abgekürzt ÖFB), das von dem Kläger gemeinsam mit der D. P. GmbH herausgegeben wird. Die Herstellung des ÖFB erfolgt in der Weise, daß der Kläger die ihm von der Bundespost über die D. P. GmbH zur Verfügung gestellten Angaben über die Fernsprechteilnehmer, die sogar die Interpunktion und die Einfügung von Kreuzen und Sternchen enthalten, in alphabetischer Reihenfolge zusammenzustellen und die Änderungen und Berichtigungen an den von der Postverwaltung auf den Berichtigungsbogen vermerkten Stellen auch in das ÖFB zu übernehmen hat.
Das amtliche Fernsprechbuch (AFB) erscheint im Oktober eines jeden Jahres, das örtliche Fernsprechbuch (ÖFB) erscheint jeweils im April des darauf folgenden Jahres. In früheren Jahren hatte der Kläger, ebenfalls gemeinsam mit der D. P. GmbH, ein örtliches Fernsprechbuch Bremen-Nord herausgegeben, das - ebenso wie neuerdings das ÖFB "Freie Hansestadt Bremen" - einen roten Umschlag besaß.
Die Beklagten brachten erstmals im April 1958 gemeinsam ein Buch "Schaufenster für Sie, Bremen-Nord. - Das neue Nachschlagewerk der nordbremischen Wirtschaft" (im roten Umschlag) heraus. Dieses Buch, das alle zwei Jahre erscheinen soll, hat Anlaß zur Klage gegeben; der Kläger hat es mit der Begründung angegriffen, daß es als Nachdruck sein eigenes Urheberrecht und das der Bundespost verletze und Überdies gegen Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoße.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten die Herstellung und den Vertrieb eines örtlichen Fernsprech- oder Anschriftenverzeichnisses in der Art des Buches "Schaufenster für Sie" - insbesondere im rot-weißen Umschlag - zu untersagen.
Die Beklagten haben insoweit ein Teil-Anerkenntnis abgegeben, als die Klage auf Ausstattungsschutz (§25 WZG) gestützt war, und sind demgemäß in erster Instanz durch Teil-Anerkenntnis verurteilt worden, es zu unterlassen:
"örtliche Fernsprech- oder Anschriften-Verzeichnisse in der Form der früheren örtlichen Fernsprechbücher der Klägerin, nämlich des örtlichen Fernsprechbuches Bremen-Nord, in rotem Umschlag mit weißen Feldern und schwarzem Aufdruck herzustellen, herstellen zu lassen und zu vertreiben".
Im übrigen haben die Beklagten Klagabweisung beantragt und sich damit verteidigt, sie hätten das vom Kläger herausgegebene Fernsprechbuch (ÖFB) überhaupt nicht und das amtliche Fernsprechbuch (AFB) nur teilweise zur Beschaffung der Adressen der sie interessierenden Gewerbetreibenden benutzt. Überdies seien AFB und ÖFB keine urheberschutzfähigen Schriftwerke; allenfalls könne ein Urheberrecht der Post, nicht des Klägers an der Erst-Ausgabe des AFB anerkannt werden. Ferner sei der Nachdruck eines amtlichen Fernsprechbuchs gemäß §16 LitUrhG für die Allgemeinheit freigegeben; zudem hätten die Beklagten nur eine gemäß §13 LitUrhG erlaubte freie Benutzung vorgenommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme des anerkannten Teilantrags abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz zuletzt folgende Anträge verlesen:
"die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, es zu unterlassen:
ein Verzeichnis in der Art des Buches "Schaufenster für Sie; Bremen-Nord", nämlich ein Buch, das neben dem Branchenteil (Reklameteil) auch ein alphabetisches Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer enthält, herzustellen, herstellen zu lassen und zu vertreiben;
hilfsweise:
a)örtliche Fernsprechverzeichnisse alphabetischer Namensfolge, gleichgültig wie der Titel lautet, herzustellen oder herstellen zu lassen und zu vertreiben,
b)bei der Herstellung von Anschriftenverzeichnissen die Eintragungen im Amtlichen Fernsprechbuch der Deutschen Bundespost oder in den nach den amtlichen Unterlagen der Deutschen Bundespost bearbeiteten Örtlichen Fernsprechbüchern ganz, teilweise oder auszugsweise abzuschreiben",
wobei die Hilfsanträge zu a) und b) als gleichgestellt anzusehen seien.
Dem Antrag der Beklagten folgend hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Revision verfolgt der Kläger seine oben wiedergegebenen letzten Anträge weiter, während die Beklagten um Zurückweisung des Rechtsmittels bitten.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach ihrem eigenen Zugeständnis haben die Beklagten die Unterlagen für die Herstellung ihres Nachschlagewerks "Schaufenster für Sie - Bremen-Nord" zum Teil aus dem von der Bundespost selbst herausgegebenen amtlichen Fernsprechbuch (AFB) entnommen. Hingegen bestreiten sie, Entlehnungen aus dem alten ÖFB Bremen-Nord oder aus dem neueren ÖFB Freie Hansestadt Bremen vorgenommen zu haben. Das Berufungsgericht gelangt insoweit zunächst ziu der Feststellung, daß keine Vervielfältigung oder gewerbsmäßige Verbreitung einer der Ausgaben des zuletzt im Jahre 1954 erschienenen ÖFB Bremen-Nord und auch keine Bearbeitung dieses älteren ÖFB vorliege. Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht in freier richterlicher Tatsachenwürdigung einmal unter Hinweis auf den Umstand gelangt, daß der Kläger selber keine schlüssige Darlegung gegeben habe, inwiefern der Inhalt des angegriffenen Buches der Beklagten mit dem des älteren ÖFB Bremen-Nord übereinstimmen sollte, und zum anderen auf Grund der Überlegung, daß es im Jahre 1958 geschäftlich widersinnig gewesen wäre, noch ein Telefonbuch aus dem Jahre 1954 nachzudrucken, obwohl damals als Vorlage bereits weit jüngere Fernsprechverzeichnisse zur Verfügung standen.
Diese tatrichterliche Feststellung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und ist auch von der Revision nicht angegriffen worden. Mithin müssen die von der Revision fortgesetzten Versuche, weiterhin eine Urheberrechtsverletzung mittels Nachdrucks des älteren ÖFB Bremen- Nord geltend zu machen, daran scheitern, daß der vom Berufungsgericht insoweit zugrundegelegte Sachverhalt keiner erneuten Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist.
II.
Nicht abschließend ist im Berufungsurteil die Frage geklärt worden, ob die Beklagten nur das AFB oder auch das ÖFB "Freie Hansestadt Bremen" als Vorlage für ihr eigenes Nachschlagewerk benutzt haben.
Zwar hat es das Berufungsgericht, wie aus zwei stellen der Begründung zu ersehen ist, für unwahrscheinlich gehalten, daß die Beklagten neben der im Oktober 1957 erschienenen zeitnächsten Ausgabe des AFB noch die dadurch bereits überholte April-Ausgabe 1957 des ÖFB ausgewertet haben könnten. Eine eindeutige Tatsachenfeststellung kann jedoch in diesen Überlegungen des Berufungsgerichts nicht erblickt werden, weil es sonst unverständlich wäre, weshalb es bei seinen Ausführungen zur Anwendbarkeit des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst ausschließlich das ÖFB und nirgends das AFB erwähnt. Folglich kann das Berufungsurteil nur dahin verstanden werden, daß die Tatfrage, ob die Beklagten neben dem AFB auch aus dem ÖFB entlehnt haben, dahingestellt bleiben sollte.
Bei seiner anschließenden Untersuchung, ob die Klaganträge auf eine Verletzung von Urheberrechten gestutzt werden könnten, äußert das Berufungsgericht rechtliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Rechtsprechung der Strafsenate des Reichsgerichts, welche Fernsprechbücher als des Urheberschutzes fähige Schriftwerke anerkannt haben (vgl. DJZ 1909, 268; JW 1925, 2777; RGSt. 62, 398; ebenso RGZ 121, 357, 362 (passim)). Ohne zu dieser Rechtsfrage abschließend Stellung zu nehmen, gelangt das Berufungsgericht zur Ablehnung urheberrechtlicher Ansprüche mit der Begründung, daß allenfalls die Deutsche Bundespost als Verfasserin des ÖFB (ebenso wie auch des AFB) in Betracht komme. Diese habe aber dem Kläger keine Rechte übertragen (vgl. §8 Abs. 3 LitUrhG; §9 Abs. 2 VerlG) und ihn auch nicht zur Geltendmachung des Urheberrechts ermächtigt.
Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Revision braucht nicht eingegangen zu werden, da das Berufungsgericht dem Kläger zu Unrecht eine gesetzliche Prozeßstandschaft aus §7 LitUrhG abgesprochen hat. Entgegen dem klaren Wortlaut des Impressums:
"Bearbeitet nach den amtlichen Unterlagen der Deutschen Bundespost. Nachdruck - auch auszugsweise - verboten!
Die gemeinsamen Herausgeber:
D. P. GmbH - Verlag Heinz H., B. "
legt das Berufungsgericht diesen Aufdruck dahin aus, die Bundespost sei darin ausdrücklich als "Verfasserin" des ÖFB bezeichnet worden. In Wirklichkeit ist die Nennung eines Verfassernamens unterblieben, so daß gemäß §7 Abs. 2 LitUrhG in Verbindung mit §744 BGB jeder der beiden genannten Herausgeber berechtigt ist, die Rechte des ungenannten Urhebers wahrzunehmen.
III.
Auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils, wonach die Beklagten kraft der Ausnahmevorschrift des §13 LitUrhG zur freien Benutzung des ÖFB berechtigt gewesen seien, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts stellt das mit der Klage angegriffene Buch: "Schaufenster für Sie - Bremen-Nord" insofern gegenüber dem ÖFB eine eigentümliche Schöpfung dar, als sein Hauptgewicht auf dem nach Geschäftszweigen, freien Berufen pp. gegliederten, mit Werbeanzeigen und Bildern durchsetzten ersten Teil liege. In den zweiten Teil, das alphabetische Verzeichnis, seien außer den Fernsprechteilnehmern auch Gewerbetreibende ohne Telefonanschluß aufgenommen worden. Diesem zweiten Teil, der bereits bei Erscheinen veraltet gewesen sei, könne gegenüber dem ersten Teil, der das Charakteristikum des Nachschlagewerks der Beklagten darstelle, keine besondere, die eigentümliche Schöpfung im Sinne des §13 LitUrhG in Frage stellende Bedeutung zukommen. - Bei dieser Begründung wird der Rechtsbegriff der "eigentümlichen Schöpfung," die unter freier Benutzung eines fremden Schriftwerks zustande kommen kann, verkannt. Das Berufungsgericht läßt hier die in der Rechtsprechung zu §13 LitUrhG entwickelten Auslegungsgrundsätze ausser Acht. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts sind die Tatbestandserfordernisse einer "freien Benutzung" nur dann erfüllt, wenn lediglich eine fremde Idee benutzt, ausgestaltet und verarbeitet, einem fremden Werk nur die Anregung entnommen, gleichzeitig aber auch ein auf eigener schaffender Tätigkeit beruhendes, sonach neues Werk geschaffen wird (vgl. RGSt, 42, 84; RG in JW 1925, 2777; RGSt. 62, 398). Den gleichen Gedankengang hat der erkennende Senat ohne Abweichung in der Sache im Anschluß an Ulmer. Urheber- und Verlagsrecht (jetzt 2. Aufl. S. 223) dahingehend formuliert, daß eine freie Anknüpfung an urheberrechtlich geschütztes Geistesgut, die gemäß §13 LitUrhG zulässig ist, voraussetzt, daß angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (vgl. BGH in GRUR 1958, 402, 404 - Lili Marleen; GRUR 1958, 500, 502 - Mecki; GRUR 1959, 379, 381 - Gasparone). Alles in allem muß also ein in seiner charakteristischen Gesamteigenart neues Werk vorliegen; das bloße Weglassen einzelner Teile oder eine Anbringung unschöpferischer Änderungen können die Anwendung des §13 LitUrhG nicht rechtfertigen.
Rechtlich unbeachtlich ist hiernach der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt, daß die Beklagten ihrem Nachschlagewerk einen völlig selbständigen ersten Teil vorangestellt haben. Denn der zweite Teil könnte für sich allein betrachtet gleichwohl einen unerlaubten Nachdruck darstellen.
IV.
Hingegen bringt das Berufungsurteil im Anschluß an seine Ausführungen zu §13 LitUrhG eine weitere Hilfsbegründung, welche die Ablehnung urheberrechtlicher Ansprüche trägt. Es verneint nämlich das Vorliegen selbst eines Teilplagiats mit der Begründung, daß der Namensteil des angegriffenen Buches "Schaufenster für Sie" sowohl hinsichtlich des erfaßten Personenkreises als auch hinsichtlich des berücksichtigten geographischen Raumes eine wesentliche Beschränkung gegenüber ÖFB und AFB aufweise.
Zur Erläuterung dieses kurzen Satzes ist aus dem unstreitigen Sachverhalt zu ergänzen, daß das AFB sämtliche Fernsprechteilnehmer des Bezirks der Oberpostdirektion Bremen, nach Ortschaften geordnet, das ÖFB sämtliche Fernsprechteilnehmer der Freien Hansestadt Bremen umfaßt, während im Buch der Beklagten nur die Geschäftsleute von Bremen-Nord, also im wesentlichen der Ortschaften Lemwerder, Grohn, Blumenthal, Farge, Lesum, Vegesack, Burg, St. Magnus, aufgeführt sind. Bereits der unterschiedliche Umfang des ÖFB einerseits und des Büchleins der Beklagten andererseits läßt erkennen, daß das alphabetische Fernsprechverzeichnis der Beklagten nur einen relativ kleinen Bruchteil der Anschriften des ÖFB enthält. Der Kläger hat während des Prozesses niemals mit Einzelheiten vorgetragen, worin der den Beklagten zum Vorwurf gemachte Nachdruck oder das unerlaubte Teilplagiat eigentlich bestehen soll. Es ist also davon auszugehen, daß der Kläger die Entnahmehandlung der Beklagten allein darin erblicken möchte, daß sie AFB und ÖFB als Fundstellen für die benötigten Namen, Adressen und Fernsprechnummern derjenigen Geschäftsleute und freiberuflich Tätigen benutzt habe, die einen eigenen Telefonanschluß besitzen.
Die bloße auszugsweise Übernahme von Namen, Adressen und Telefonnummern aus einer anderen Quelle kann aber selbst dadurch, daß diese Quelle bereits eine alphabetische Namensfolge aufweist, nicht zu einer Urheberrechtsverletzung werben. Wie bereits das Beichsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, ist nicht jegliche Benutzung eines fremden Werks verboten, sondern ein Teilnachdruck im Sinne des §36 LitUrhG liegt erst dann vor, wenn ein erheblicher Teil aus dem fremden Schriftwerk Übernommen worden ist (vgl. RGZ 116, 292, 303; 121, 65, 71; 121, 363). Diese Rechtsprechung ist vom erkennenden Senat mit der Maßgabe übernommen worden, daß es nicht darauf ankommen soll, ob ein quantitativ oder qualitativ erheblicher Teil des fremden Werks unbefugt benutzt wird. Vielmehr kann bereits die Entlehnung kleinster Teile eines Werkes, die zudem, für seinen gedanklichen Inhalt bedeutungslos sind, eine Verletzung des Urheberrechts am Werk darstellen, sofern sie eine schutzfähige individuelle Prägung aufweisen, die auch auf der reinen Formgestaltung beruhen kann (so schon RGSt 39, 152). Entscheidend ist also nicht, ob ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung wesentlicher Teil entlehnt wird, sondern ausschließlich, ob der entlehnte Teil des Werkes als solcher urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt, also eine eigentümliche Schöpfung darstellt, wobei sich die besondere Eigenart des Werkes als Ganzes in diesem Teil nicht zu offenbaren braucht (vgl. BGHZ 9, 265, 267[BGH 21.04.1953 - I ZR 110/52] - Schwanenbilder; so auch Ulmer a.a.O. S. 117). Fehlt einem Werkteil die eigenpersönliche Prägung, so ist sonach seine Entlehnung nach urheberrechtlichen Grundsätzen zulässig (vgl. ferner BGH in GRUR 1958, 402, 404 - Lili Marleen).
Diese eigenpersönliche Prägung kann nicht in der bloßen Tatsache erblickt werden, daß ein weit umfassenderes Fernsprechverzeichnis beziehungslos unter allen anderen auch einige tausend Namen einwandfrei mit der Berufsbezeichnung, Anschrift und Telefonanschluß wiedergibt. Wer also aus diesem umfänglicheren Ursprungswerk auszugsweise 3.000 Einwohner-Namen entnimmt, um daraus ein lokales Fernsprechverzeichnis für einen bestimmten Stadtbezirk zu gestalten, macht damit nicht von einem Werkteil, der in sich eine eigentümliche Schöpfung verkörpert, Gebrauch, sondern er bedient sich seiner Vorlage allein nach der Art eines Quellenwerkes zum Auffinden zahlreicher Einzelinformationen, die dort nicht etwa durch das einigende Band eines besonderen Ordnungssystems zusammengehalten werden. Das angegriffene Werk der Beklagten stellt also keinen widerrechtlichen Teil-Nachdruck aus AFB und ÖFB (selbst wenn diese als Ganze als urheberschutzfähige Schriftwerke anzuerkennen sein sollten) dar, weil es sich um eine Vielzahl von Entlehnungen isolierter Einzeltatsachen handelt, deren Mitteilung inhaltlich banal ist und in ihrer sprachlichen Formgebung keinerlei Unterscheidung zum hergebrachten Telegrammstil derartiger Nachschlagebücher aufweist.
Das Berufungsgericht hat somit auf Grund der besonderen Gegebenheiten des streitigen Falles zutreffend das Vorliegen eines unerlaubten Teil-Nachdrucks verneint. Es konnte bei dieser Sachlage, die grundsätzliche Rechtsfrage offen lassen, ob nicht das AFB zu jenen amtlichen Schriften gehört, deren Nachdruck durch §16 LitUrhG gestattet wird. Ferner konnte das Berufungsgericht die Tatfrage ungeklärt lassen, ob das - seinerseits nicht durch §16 LitUrhG gedeckte - Abschreiben aus dem ÖFB, falls es Überhaupt stattgefunden hat, sich ausgerechnet auf solche Werkteile erstreckte, welche im voraufgehenden AFB noch nicht enthalten waren und selbständigen Urheberschutz genießen.
V.
Schließlich verneint das Berufungsgericht auch das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes im Sinne des §1 UWG mit der doppelten Begründung, daß einerseits kein Wettbewerbsverhältnis unter den Parteien gegeben sei und andererseits das Vorgehen der Beklagten dem Anstandsgefühl des verständigen und anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden nicht zuwiderlaufe.
Nach dem im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt ist jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, die Ablehnung eines Wettbewerbstatbestandes nicht zu rechtfertigen. Denn beide Prozeßparteien befassen sich mit der Herstellung und dem Absatz je eines Schriftwerks, das unter anderem zum Aufsuchen der Anschlußnummern von Fernsprechteilnehmern in den nördlichen Teilen Bremens geeignet ist. Beide Nachschlagebücher werden von den Parteien im wesentlichen kostenlos an die Benutzer verteilt, so daß Einnahmen nur durch das Einholen von. Inseratenaufträgen erzielt werden können. Die Parteien stehen demnach miteinander im Wettbewerb um die Aufträge der Inserenten, und die Möglichkeit, daß dem Kläger ein Teil der den Beklagten zufallenden Inseratenaufträgen verloren gehen kann, ist nicht von der Hand zu weisen. Dabei kommt es - entgegen einer im Berufungsurteil enthaltenen Andeutung - auch nicht darauf an, ob die Inserate in dem einen Nachschlagebuch größere oder geringere Werbewirkung als in dem anderen entfalten.
Weiterhin rügt es die Revision, das Berufungsgericht habe es bei seiner Nichtanwendung des §1 UWG außer Acht gelaasen, daß die Beklagten das mit Mühe und Kosten errungene Arbeitsergebnis des Klägers für sich ausgenutzt hätten, und zwar unter besonders erschwerenden Begleitumständen.
Die Revision will solche besonderen Umstände im vorliegenden Falle darin erblicken, daß die Beklagten bereits bei der Einführungswerbung für ihr neues Buch an ein verkehrsbekanntes Arbeitsergebnis des Klägers, nämlich sein früheres ÖFB, angeknüpft und überdies ihrem Buch eine Aufmachung gegeben hätten, die im wesentlichen derjenigen der klägerischen Bücher entspreche. Diese beiden Beanstandungen können jedoch nicht dazu führen, die Verbreitung des Werks der Beklagten, selbst wenn es Entlehnungen aus dem neuen ÖFB enthalten sollte, zu einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung zu stempeln. Denn die im Einführungs-Prospekt enthaltene Bezugnahme auf das damals schon nicht mehr im Verkehr befindliche ÖFB des Klägers konnte nach der vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum getroffenen Feststellung bei der Unverfänglichkeit ihres Inhalts nicht zu Verwechslungen der beiden Konkurrenzerzeugnisse führen. Außerdem erwachsen aus unlauterem Vorgehen bei der Anpreisung eines rechtlich einwandfreien Erzeugnisses grundsätzlich nur die besonderen Abwehransprüche, etwa wegen bezugnehmender Werbung (§1 UWG) oder wegen Ausstattungsverletzung (§25 WZG), während ein weitergehender Anspruch auf völlige Stillegung eines im Kern rechtsmäßigen Geschäftszweiges unserer Rechtsordnung fremd ist.
Da somit kein subjektiv verwerfliches Vorgehen seitens der Beklagten, z.B. eine Täuschungsabsicht (vgl. BGHZ 18, 183[BGH 20.09.1955 - I ZR 194/53] - Werbeidee), gegeben ist, so kann die bloße Teilauswertung eines fremden Telefonbuches mit dem Ziel, sich die Unkosten einer eigenen Stoffsammlung zu ersparen, allein nicht ausreichen, um den Tatbestand des §1 UWG zu begründen (anders für Adreßbücher: Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl. S. 30).
VI.
a)
Nicht ersichtlich ist es, welche Rechtsfolgen die Revision aus ihrem Hinweis herleiten möchte, das Berufungsgericht habe die übergeordneten Belange der Bundespost unberücksichtigt gelassen. Vor allem ist in dem von der Revision als noch heute richtunggebend bezeichneten Urteil des Reichsgerichts (RGZ 137, 57, 60/61) nur ausgeführt worden, es stelle keine unlautere Förderung fremden Wettbewerbs dar, wenn die Reichspost ihr amtliches Material nur einem einzigen privaten Unternehmer zwecks Herstellung eines Branchentelefonbuchs (BTB) überlasse; die Herausgabe von Fernsprechteilnehmerverzeichnissen durch Private und deren Benutzung sei vom Standpunkt des Fernsprechbetriebs unerwünscht, weil sie Unrichtigkeiten enthielten; daher habe jede amtliche Förderung derartiger Unternehmen zu unterbleiben und es sei der Wunsch der Post, daß ein Wettbewerb in Telefonbüchern überhaupt nicht stattfinde; dieses Ziel werde praktisch durch die Förderung nur eines Unternehmens erreicht; "denn Werke von Privatunternehmen müssen, im Vergleich zu dem nach amtlichen Unterlagen bearbeiteten BTB, falls sie auf Grund eigenen Materials geschaffen würden, an der Ungenauigkeit ihres Inhalts und an den Kosten ihrer Herstellung, falls sie aber auf dem mit dem amtlichen Material der Reichspost geschaffenen BTB aufbauen würden, an dem zu späten Zeitpunkt ihres Erscheinens (nämlich lange nach dem BTB) scheitern". - Wie ersichtlich, sind in diesem Urteil überhaupt keine Rechtsgrundlagen für ein etwaiges Vorgehen gegen solche Unternehmen, die ein Fernsprechbuch unter Benutzung des von der Postverwaltung unterstützten BTB (entsprechend dem hier strittigen ÖFB) herstellen, erörtert worden.
b)
Die Revision beruft sich außerdem darauf, daß es den Fernsprechteilnehmern nach einer neueren Gesetzesvorschrift (§2 der Verordnung zur Änderung der Fernsprechordnung vom 19. Februar 1959, BAnz. Nr. 36 vom 21. Februar 1959) überhaupt verboten sei, private Telefonbücher zu benutzen. Mit dieser Gesetzesvorschrift, die in die Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechordnung vom 24. November 1939 bei "Zu §12; zu Abs. 1" eine neue Nr. 2 einfügt, hat es folgende Bewandtnis: §12 der Fernsprechordnung vom 24. November 1939 (Amtsblatt des Reichspostministeriums 1939, S. 859) trägt die Überschrift: "Allgemeine Pflichten des Teilnehmers" und bestimmt in Abs. 1:
"Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß die Gespräche bei seinen Anschlüssen ordnungsmäßig abgewickelt und daß seine Anschlüsse nicht überlastet werden; er ist dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen Über die Benutzung der Teilnehmereinrichtungen beachtet werden und daß ein Mißbrauch durch andere unterbleibt."
Ergänzend hierzu besagen die Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechordnung vom 24. November 1939 (Amtsblatt des Reichspostministeriums 1939, S. 913) nunmehr folgendes:
"Zu §12; zu Abs. 1:
1.(Auf Antrag des Teilnehmers ist eine vorübergehende Voll- oder Teilsperre des Anschlusses möglich-(alt)).
2."Im Interesse einer ordnungsmäßigen Gesprächsabwicklung ist der Teilnehmer gehalten, sich der amtlichen Fernsprechbücher (§40) oder der nach den amtlichen Unterlagen der Deutschen Bundespost bearbeiteten Teilnehmerverzeichnisse zu bedienen" - (neu eingeführt).
3."Mißbrauch ist jede Benutzung, die gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstößt oder die Sicherheit von Volk und Reich gefährdet" - (alt)."
Die Beklagten wehren sich gegen die Anwendung der neu eingeführten Nr. 2 - Zu §12 - mit dem Hinweis, daß der Bundespostminister bei ihrem Erlaß die Grenzen seiner gesetzlichen Ermächtigung überschritten habe, die in §14 des Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost vom 24. Juli 1953 (BGBl. I, 676) enthalten ist und folgenden Wortlaut hat:
"Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen erläßt nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates oder der Bundesregierung (§13) die Rechtsverordnung über die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens (Benutzungsverordnung).Die Rechtsverordnung über die Gebühren und die Benutzungsverordnung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates".
Die Fernsprechordnung ist nicht nur eine Verwaltungsverordnung, sondern eine Rechtsverordnung mit allgemein verbindlicher Kraft (vgl. RGZ 155, 333, 334). Das gleiche muß auch für die zu §12 der Fernsprechordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen gelten. Dennoch bedarf es keines Eingehens auf den von den Beklagten erhobenen Einwand, die neueingeführte Nr. 2 - Zu §12 - erweise sich gegenüber der den Gerichten obliegenden Normenkontrolle als rechtsunwirksam. Denn selbst wenn für den vorliegenden Rechtsstreit die Rechtsgültigkeit dieser Anordnung unterstellt wird, so kann sie keinen Einfluß auf die Wettbewerbsbeziehungen der beiden Prozeßparteien zueinander haben. Die gesamte Benutzungsordnung für das Fernsprechwesen stellt eine öffentlichrechtliche Anstaltsordnung dar (vgl. Forsthoff, Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 1961, S. 362 Anm. 2; S. 365). Die Normgeltung dieser Anstaltsordnung beschränkt sich also ihrer Rechtsnatur entsprechend auf die Benutzer der Anstalt, während sie für außenstehende Dritte keine Veränderungen ihrer Freiheiten und Rechtsstellungen herbeiführen kann. Diese jeder Anstaltsordnung innewohnende Schranke ist in der Ermächtigung des oben wiedergegebenen §14 des Gesetzes vom 24. Juli 1953 dadurch zum Ausdruck gebracht worden, daß dem Bundespostminister nur die Befugnis zum Erlaß einer "Benutzungsverordnung" eingeräumt worden ist. Auch die neueingeführte Nr. 2 - Zu §12 der Fernsprechordnung - hat diese Schranke beachtet, indem sie keine Verbotsnorm mit Allgemeinwirkung, sondern nur eine Ordnungsmaßnahme in Gestalt einer Empfehlung an die Fernsprech-Teilnehmer ("sind gehalten") geschaffen hat.
Diese Anstaltsordnung darf nicht anstaltsfremden Zwecken - sei es anderer Verwaltungszweige (vgl. Forsthoff, S. 366), sei es von Privatpersonen - dienstbar gemacht werden. Infolgedessen kann sich der Kläger als Herausgeber des privaten ÖFB im Verhältnis zu anderen Herstellern privater Telefonbücher nicht auf die neue Vorschrift der Nr. 2 - Zu §12 der Fernsprechordnung - berufen. Vor allem kann diese Vorschrift nicht als ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB behandelt werden, da sie kraft der ihr zugrundeliegenden Gesetzesermächtigung und ausweislich ihres eigenen Wortlauts keineswegs "den Schutz eines anderen (nämlich privater Wettbewersinteressen) bezweckt". Ebensowenig ist es angängig, den persönlichen Geltungsbereich dieser Ordnungsvorschrift des öffentlichen Anstaltsrechts mittelbar auszuweiten, indem die Verbreitung solcher privater Telefonbücher, die nicht von der Bundespost gefördert werden, als ein Verstoß gegen die guten Wettbewerbssitten im Sinne des §1 UWG angesehen würde. Die Nichtbeachtung des Wunsches der Post, daß ihre Teilnehmer nur amtliche oder autorisierte Fernsprechverzeichnisse benutzen mögen, kann gegenüber Wettbewerbem die als solche nicht der Anstaltsgewalt der Bundespost unterworfen sind, nicht als Verstoß gegen den kaufmännischen Anstand gewürdigt werden.
Nach alledem war die Revision des Klägers mit Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.