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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1967, Az.: VI ZR 23/66

Ersatz von Versorgungsleistungen auf Grund vermeintlicher Verschollenheit; Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter; Vorsätzliche Vermeidung von Konktaktaufnahme; Verjährungsbeginn bei auf den Ersatz von durch wiederkehrende Leistungen entstandenem Schaden gerichteten Ansprüchen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1967
Aktenzeichen
VI ZR 23/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 07.09.1965
LG Hamburg

Fundstellen

  • JZ 1967, 760 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 39 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 46-47 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Deliktische Ansprüche auf Ersatz eines durch Nichterbringung wiederkehrender Leistungen entstandenen Schadens verjähren nach § 852 (und nicht nach § 197) BGB.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. September 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz von Versorgungsleistungen in Anspruch, die er dessen Mutter, der am ... 1873 geborenen und am ... 1958 gestorbenen Frau Frieda L. auf deren Antrag vom 7. September 1950 wegen ihrer Bedürftigkeit und wegen Verschollenheit des Beklagten gemäß Bescheid des Versorgungsamtes II B. vom 26. Juni 1952 auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit dem B. Kriegsopferversorgungsgesetz vom 12. April 1951 sowie des B. Versorgungsgesetzes vom 24. Juli 1950 gewährt hat.

2

Der Beklagte hatte sich gegenüber seiner Mutter in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht B.-W. durch gerichtlichen Vergleich vom 13. November 1934 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 25 RM verpflichtet und bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im zweiten Weltkriege die mittlerweile auf 30 RM erhöhten Unterhaltszahlungen an sie geleistet. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Juli 1945 nahm der Beklagte, der früher in K./E. gewohnt hatte, seinen Wohnsitz in H.. Er reichte 1945 beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) eine Suchanzeige nach seiner Ehefrau und nach seinem Sohn aus erster Ehe ein, nahm aber keine Verbindung mit seiner Mutter auf, die in B.-He. seit 1924 mit ihrer Tochter Frau Bo. zusammenlebte und über den Krieg hinweg ihre dortige Wohnung behalten hatte. Die Mutter gab 1950 ihrerseits beim DRK eine Suchanzeige nach dem Beklagten auf, meldete ihn bei der allgemeinen Registrierung im März 1950 als vermißt und wandte sich 1951 mit der erfolglos gebliebenen Bitte um Suchhilfe auch an die B. Tageszeitung "T.".

3

Der Landesnachforschungsdienst B. des DRK, der vom Versorgungsamt bei der Überprüfung der Verschollenheitsangaben der Mutter des Beklagten vor der Rentenbewilligung eingeschaltet worden war, teilte dem Landesversorgungsamt B. durch ein am 17. Februar 1960 eingegangenes Schreiben mit, daß der Beklagte lebte und in H. wohnte. Vom Versorgungsamt um Aufklärung gebeten, erklärte der Beklagte, er habe schon seit 36 Jahren keine Verbindung mit seiner Mutter und Schwester mehr unterhalten, ihre Anschrift sei ihm bis 1960 unbekannt gewesen; er habe sie dann durch die Mitteilung des DRK erfahren, daß seine Mutter ihn suche.

4

Der Kläger verlangte darauf in einem Vorprozeß gegen den Beklagten von seinen auf insgesamt 3.561 DM bezifferten Aufwendungen für die Mutter Ersatz der bis zum 30. Juni 1953 bewirkten Versorgungsleistungen in Höhe von 985 DM. Die Klage wurde in der Berufungsinstanz durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 1963 wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen (13 C 1195/60 AG Hamburg = 18 S 327/62 Landgericht Hamburg).

5

Inzwischen hatte der Kläger den Beklagten mit einem am 14. Februar 1963 beantragten und am 16. Februar 1963 zugestellten Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek über 2.576 DM ... "verauslagte Unterhaltsbeträge für die Mutter des Schuldners Frau Frieda L. geb. Br." nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1960 auch wegen der weiteren Aufwendungen in Anspruch genommen. In dem nach der rechtskräftigen Erledigung des Vorprozesses fortgeführten Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, daß sich der Beklagte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter schuldhaft entzogen habe und dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB i.Verb.m. § 170 b StGB zum Ersatz der aufgewendeten Versorgungsbeträge verpflichtet sei.

6

Der Beklagte hat dies bestritten. Er hat eingewendet, seine Mutter hätte durch Erkundigungen bei seiner geschiedenen Frau erfahren können, wo er geblieben sei, habe sich aber nicht ernsthaft bemüht, ihn zu finden, und die Rente beim Versorgungsamt erschlichen. Den Kläger treffe ein eigenes Verschulden, weil er unter Vernachlässigung seiner Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht der Mutter die Erlangung der Rente zu leicht gemacht habe. Der Beklagte hat weiter die Einrede der Verjährung erhoben.

7

Das Landgericht hat den Klageanspruch wiederum für verjährt gehalten und die Klage abgewiesen.

8

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten nach dem Klagebegehren verurteilt.

9

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

1.

Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß sich der Beklagte seiner nach § 1601 BGB bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter vorsätzlich entzogen hat und ihr Lebensbedarf infolgedessen ohne die vom Kläger gewährte öffentliche Hilfe gefährdet gewesen wäre. Es hat den Beklagten daher nach § 823 Abs. Z BGB wegen Verstoßes gegen § 170 b StGB für verpflichtet gehalten, dem Kläger die mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen zu ersetzen.

12

Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

13

a)

Vergebens wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, daß der Beklagte zur Unterhaltsleistung in der Lage und verpflichtet gewesen sei. Wie das Berufungsgericht auf Grund der eigenen Angaben des Beklagten über das von ihm versteuerte Einkommen der Jahre 1953 und 1954 und über seine Belastungen des Jahres 1954 festgestellt hat, stand ihm nach Befriedigung der Ansprüche seiner beiden Kinder aus erster Ehe noch ein Jahreseinkommen von mindestens 10.525 DM zur Verfügung, um sich selbst, seine zweite Ehefrau und das Kind aus zweiter Ehe zu unterhalten. Dem Berufungsgericht ist ohne rechtliche Bedenken darin zu folgen, daß der Beklagte hiervon die zur Sicherung des Lebensbedarfs der Mutter erforderlichen und vom Kläger gewährten Beträge von nicht mehr als monatlich 33 DM bis 50 DM hätte aufbringen können, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Da der Kläger ausdrücklich vorgetragen hat, daß das Einkommen des Beklagten in den Jahren 1955 bis 1958 nicht abgesunken ist, und der Beklagte diesem Vorbringen nicht substantiiert widersprochen hat, da ferner der Beklagte unstreitig in der Lage gewesen ist, sich und seiner neuen Familie ein Eigenheim zu schaffen, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die Annahme für gerechtfertigt halten, daß der Beklagte auch in der Zeit nach 1954 zu Unterhaltsleistungen für seine Mutter fähig gewesen ist.

14

Die Revision rügt als eine Verletzung des § 139 ZPO, daß das Berufungsgericht den Beklagten nicht aufgefordert hat, sein Bestreiten zu substantiieren. Die Rüge ist unbegründet. Wenn der Beklagte in erster Instanz auch auf Grund seiner Verjährungseinrede obgesiegt hatte, so hat der Kläger in der Berufungsinstanz doch nicht nur die Auffassung des Landgerichts bekämpft, daß Verjährung eingetreten sei, sondern hat den vollen Klagevortrag mit der nachdrücklich wiederholten Behauptung weitervertreten, daß der Beklagte fortdauernd leistungsfähig gewesen ist. Auch der Beklagte hat sich nicht darauf beschränkt, das landgerichtliche Urteil zu verteidigen, sondern weiter ins Feld geführt, daß er als freischaffender Architekt erst in den fünfziger Jahren in Hamburg in fortgeschrittenem Lebensalter neu habe anfangen müssen und kein Vermögen habe erwerben können. Das Berufungsgericht brauchte sich nicht veranlaßt zu sehen, den rechtskundig vertretenen Beklagten darauf hinzuweisen, daß diese allgemein gehaltenen Angaben nicht geeignet waren, seine Fähigkeit zur Unterstützung seiner Mutter in Frage zu stellen. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO kann überdies auch darum keinen Erfolg haben, weil das, was der Beklagte nach dem Inhalt seiner Revisionsbegründungsschrift auf einen etwaigen Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen hätte, ebenfalls jeder Substantiierung entbehrte. Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Beklagte die an ihn gerichtete Mitteilung des Finanzamts I. vom 21. Juni 1966 darüber eingereicht, welches Einkommen er in den Jahren 1955 bis 1958 versteuert hat. Dieses nachgeschobene neue Vorbringen kann nach §§ 554, 559 ZPO keine Berücksichtigung finden.

15

b)

Auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte sich der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter vorsätzlich entzogen hat, ist rechtlich nichts einzuwenden. Die von der Revision angezogene Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. Februar 1961 - VI ZR 148/60 (LM Nr. 12 zu § 823 [Be]BGB = NJW 1961, 1110 a FamRZ 1961, 262) steht ihr nicht entgegen. Im Falle der damaligen Entscheidung ging es um die Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters gegenüber dem Kinde, von dem er nicht wußte, ob es lebend geboren worden war und wo es sich befand; die Kindesmutter hatte im Ost-Sudetenland gelebt und war nach dem Kriege mit dem Kind aus ihrer Heimat vertrieben worden. Der Senat hat damals ausgeführt, der Beklagte sei bei der ganz auf vermögensrechtlicher Ebene liegenden Natur seiner Rechtsbeziehungen zu dem Kinde nicht verpflichtet gewesen, nach dessen Verbleib zu forschen, und habe seinen Obliegenheiten gegenüber dem Kinde dadurch genügt, daß er sich für dessen gesetzlichen Vertreter erreichbar gehalten habe. Mit dem damaligen Sachverhalt ist der vorliegende Fall auch dann nicht vergleichbar, wenn der Beklagte, wie er behauptet hat, Mitte der zwanziger Jahre von seiner Mutter des Hauses verwiesen worden ist und seitdem nur über Gerichte oder Behörden mit ihr verkehrt hat. Über die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter lag ein vollstreckbarer Titel vor; seiner Verpflichtung war er nachgekommen, bis er 1944 zur Wehrmacht einberufen wurde. Obwohl seine Mutter nach wie vor unter der ihm bekannten Anschrift erreichbar war und er festgestelltermaßen keinen Anlaß zu der Annahme hatte, daß in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen seit 1945 eine Besserung eingetreten sei, hat er auch nach seinem Wiedereintritt in das Erwerbsleben mit Einkünften, die ihn dazu befähigten, seiner Mutter die geschuldete Unterhaltshilfe unter bewußter Vermeidung einer Konktaktaufnahme vorenthalten. Er hat, wie das Berufungsgericht überzeugt ist, damit gerechnet, daß der Lebensbedarf seiner hochbetagten Mutter infolge des Ausbleibens seiner Unterhaltsleistungen gefährdet sein könne, wenn nicht öffentliche Hilfe eintrat, und hat dies billigend in Kauf genommen. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt die Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger für begründet gehalten.

16

2.

Das Berufungsgericht hat die Annahme abgelehnt, daß dem Kläger ein eigenes Verschulden daran beizumessen sei, der Mutter des Beklagten die Versorgungsleistungen gewährt zu haben. Die Beurteilung gründet sich auf eine eingehende Würdigung des Sachverhalts und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

17

Ob der Kläger sich ein Verschulden der Mutter des Beklagten an der Rentengewährung entgegenhalten lassen müßte, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. Es ist der Ansicht, daß auch sie kein Verschulden trifft. Die Revision tritt dem entgegen. Hierauf einzugehen, erübrigt sich, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Kläger ein etwaiges Verschulden der Mutter sollte zugerechnet werden können.

18

3.

Die Revision wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht der Verjährungseinrede des Beklagten den Erfolg versagt hat. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB begonnen hat, als das Landesversorgungsamt B. am 17. Februar 1960 die Benachrichtigung des DRK über den Aufenthalt des Beklagten erhielt, und daß sie vor ihrem Ablauf nach § 209 Abs. 1 und 2 BGB i.Verb.m. § 693 ZPO am 14. Februar 1963 mit der Einreichung des Gesuchs um Erlaß des am 16. Februar 1963 zugestellten Zahlungsbefehls unterbrochen worden ist.

19

Diese Beurteilung wird von der Revision vergeblich bekämpft.

20

a)

Die Revision meint, die Verjährung sei nach § 197 BGB spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1962 eingetreten, da es sich bei dem Klageanspruch der Sache nach um Rückstände von wiederkehrenden Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1959 handele.

21

Solcher Auffassung ist das Berufungsgericht bereits mit Recht entgegengetreten.

22

Für einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des einen Elternteils gegen den anderen wegen vergangener Unterhaltsleistungen für das Kind und für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung gewährter Rentenaufwendungen ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt worden, daß § 197 BGB anzuwenden ist und die Forderung in vier Jahren verjährt (BGHZ 31, 329; BGH Urteil vom 8. März 1962 - VII ZR 225/60 LM Nr. 3 zu § 52 BVG; Urteil vom 19. September 1963 - VII ZR 12/62 NJW 1963, 2315 = LM Nr. 6 zu § 197 BGB; zustimmend von Caemmerer NJW 1963, 1402 in der Anmerkung zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. Januar 1963 - VI ZR 87/62 NJW 1963, 579). Das kann aber nicht auch für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gelten. Bei Ansprüchen jener Art beginnt die Verjährung mit dem Schlüsse des Jahres, in dem die Aufwendungen bewirkt worden sind und für den Leistenden der Anspruch auf deren Erstattung entstanden ist (§ 201 BGB). Für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung bestimmt die besondere Vorschrift des § 852 BGB dagegen, daß die Verjährung nicht schon mit der Entstehung des Anspruchs beginnt, sondern daß der Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkte an verjährt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis erst in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Solange der Verletzte keine Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangt hat, kann ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung also nicht vor Ablauf von 30 Jahren von der Begehung der Handlung an verjähren. So ist es auch bei solchen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, die wie im vorliegenden Falle auf den Ersatz des durch wiederkehrende Leistungen entstandenen Schadens gerichtet sind. Es wäre verfehlt, wollte man annehmen, daß derartige Ansprüche verjähren könnten, bevor der Geschädigte die Kenntnis hat, die ihn überhaupt erst in die Lage versetzt, sie geltend zu machen. So können auch die Kommentarstellen nicht verstanden werden, auf die sich die Revision zur Stützung ihrer Ansicht bezieht (BGB RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 3; Erman-Drees BGB 3. Aufl. § 852 Anm, 1 f; Palandt BGB 26. Aufl. § 852 Anm. 1 b). Wenn hier davon gesprochen wird, daß Rückstände von Renten auch dann nach § 197 BGB verjähren, wenn der Rentenanspruch auf unerlaubter Handlung beruht, so bezieht sich das auf den Fall, daß als Schadensersatz eine laufend zu zahlende Rente geschuldet wird und der Ersatzpflichtige mit den Rentenzahlungen in Rückstand gerät. Das ist eine ganz andere Sachlage, als sie hier gegeben ist.

23

In der oben angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. September 1963 - VII ZR 12/62 - ist hinsichtlich der Verjährung denn auch klar unterschieden worden zwischen dem Anspruch aus unerlaubter Handlung und den Ansprüchen aus Geschäftsführung und ungerechtfertigter Bereicherung. Nur für die letzteren ist die Verjährungsvorschrift des § 197 BGB zur Anwendung gebracht worden. Dagegen ist für den Anspruch aus unerlaubter Handlung die Frage der Verjährung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des § 852 BGB geprüft worden. Der Anspruch ist nicht darum für verjährt erachtet worden, weil die wiederkehrend gewährten Leistungen bei der Klageerhebung über vier Jahre zurück lagen, sondern weil der Kläger die den Beginn der Verjährung nach § 852 BGB auslösende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers länger als 3 Jahre vor Erhebung der Klage erlangt hatte (insoweit an den angegebenen Fundstellen nicht mitabgedruckt).

24

b)

Die Revision vertritt die Ansicht, das Berufungsgericht hätte bereits für das Jahr 1950 den Verjährungsbeginn annehmen müssen, weil der Beklagte sich damals von dem Einwohnermeldeamt B.-D. eine Meldebestätigung nach H. habe schicken lassen, in der ihm bescheinigt worden sei, daß er vor dem Kriege in B. gewohnt habe. Mit Recht hat das Berufungsgericht aus diesem Vorbringen des Beklagten nicht den von der Revision gewünschten Schluß gezogen. Für die Frage nach dem Verjährungsbeginn kann es, nur darauf ankommen, wann die für die Bearbeitung von Versorgungsangelegenheiten zuständigen Stellen die Kenntnis davon erhalten haben, daß der Beklagte noch lebte und den Schaden verursacht hatte, der dem Kläger durch die Versorgungsleistungen für seine Mutter entstanden war. Das ist nach der rechtsfehlerfreien und für das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsgerichts nicht vor dem 17. Februar 1960 gewesen.

25

c)

Zu Unrecht zieht die Revision endlich in Zweifel, daß die Verjährung durch den am 14. Februar beantragten und am 16. Februar 1963 zugestellten Zahlungsbefehl unterbrechen worden ist. Gegenstand und Grund des Anspruchs waren in dem Zahlungsbefehl über "2.576 DM ... verauslagte Unterhaltsbeträge für die Mutter des Schuldners Frau Frieda L." hinreichend deutlich gekennzeichnet. Das hat das Berufungsgericht bereits zutreffend dargelegt. Seinen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

26

Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet.

27

Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner