Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1983, Az.: IX ZR 93/82
Anspruch auf rechtliches Gehör eines nicht am Prozess beteiligten Elternteils; Beiladung der Mutter im Kindschaftsprozess zur Anfechtung der Vaterschaft durch den Vater; Beitritt zu einem Prozess durch Einlegung eines Rechtsmittels; Rechtsmitteleinlegung bei Berufungsfristablauf wegen unterbliebener notwendiger Beiladung einer Mutter im Kindschaftsprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1983
- Aktenzeichen
- IX ZR 93/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 13.10.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 312 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 353-354 (Volltext mit amtl. LS)
- Waldner, JR 84, 157
Amtlicher Leitsatz
Hat in einer Kindschaftssache nach § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO das Gericht die gemäß § 640 e ZPO notwendige Beiladung des am Rechtsstreit nicht als Partei beteiligten Elternteils unterlassen und im Verlaufe des Verfahrens nicht nachgeholt, muß sein Urteil diesem auch dann zugestellt werden, wenn er dem Rechtsstreit nicht beigetreten war.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Nebenintervenientin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1982 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war verheiratet mit der Mutter des Beklagten, der während der Ehe geboren wurde. Durch Urteil vom 14. November 1979 wurde die Ehe geschieden und die elterliche Gewalt der Mutter übertragen. Der Kläger focht mit der Klage die Ehelichkeit des durch das Jugendamt als Pfleger vertretenen Beklagten an. Das Amtsgericht unterließ es, dessen Mutter unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. Sie unterzeichnete für den Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, erschien mit ihm zur Blutentnahme für ein blutgruppenserologisches Gutachten und wurde als Zeugin vernommen. Ihre unterlassene Beiladung zum Rechtsstreit holte das Amtsgericht im Verlaufe des Verfahrens nicht nach. Sein Urteil vom 12. November 1981 stellte fest, daß der Beklagte nicht das eheliche Kind des Klägers sei. Es wurde dem Kläger am 27., dem Beklagten am 30. November 1981, seiner Mutter nicht zugestellt. Durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Oberlandesgericht am 1. April 1982 trat sie dem Beklagten zum Zwecke seiner Unterstützung bei, legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung des Rechtsmittels. Sie habe erst am 19. März 1982 von dem Urteil erfahren und, weil das Amtsgericht sie nicht beigeladen habe, nicht gewußt, daß sie sich an dem Rechtsstreit hätte beteiligen können. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung durch Urteil als unzulässig.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, beantragt die Mutter des Beklagten,
ihr unter Aufhebung des angefochtenen Urteils Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren und die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden sei. Die Mutter des Beklagten hätte gemäß § 640 e ZPO zu dem Rechtsstreit beigeladen werden müssen. Sie sei nicht gehindert gewesen, ihm noch in der zweiten Instanz in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels als Nebenintervenientin beizutreten, jedoch nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits. Die Unterlassung der Beiladung stelle sich zwar als ein schwerer Verfahrensfehler dar und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, hindere aber den Eintritt der Rechtskraft des zwischen den Parteien ergangenen Urteils nicht und könne auch nicht dazu führen, die normalen Rechtsbehelfsmöglichkeiten über die von der Zivilprozeßordnung vorgesehenen hinaus zu erweitern. Danach müsse es bei der Regelung des § 66 Abs. 2 ZPO verbleiben, daß ein Beitritt der Mutter des Beklagten nur während der Anhängigkeit des Rechtsstreits zwischen den Parteien möglich, nach dessen rechtskräftiger Entscheidung aber ausgeschlossen gewesen sei. Ihre Berufung hätte mithin spätestens am 30. Dezember 1981 bei dem Rechtsmittelgericht eingehen müssen. Ob in ihrer Person Wiedereinsetzungsgründe vorgelegen hätten, sei ohne Bedeutung.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Rechtskraft des die Nichtehelichkeit des Beklagten feststellenden Urteils des Amtsgerichts noch nicht eingetreten, als seine Mutter als Nebenintervenientin Berufung einlegte.
1.
Nach § 1599 Abs. 1 BGB ficht der Mann die Ehelichkeit des Kindes durch Klage gegen das Kind an. Bei einer solchen Rechtsstreitigkeit handelt es sich um eine Kindschaftssache (§ 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), in der das Urteil, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle wirkt (§ 640 h Satz 1 ZPO), also auch für und gegen die an dem Rechtsstreit nicht als Partei beteiligte Mutter des beklagten Kindes, auf deren Rechtsstellung es unmittelbar einwirkt (vgl. § 1706 BGB). Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat sie deshalb Anspruch auf rechtliches Gehör (BVerfGE 21, 132, 137 m.w.N.; 60, 7, 15). Dem trägt § 640 e ZPO Rechnung. Danach ist in einer Kindschaftssache ein Elternteil, der an dem Rechtsstreit nicht als Partei beteiligt ist, unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden (Satz 1 aaO); er kann der einen oder der anderen Partei zu ihrer Unterstützung beitreten (Satz 3 aaO). Durch den Beitritt wird er deren streitgenössischer Streithelfer (§ 69 ZPO) und ist in der Lage, frei von den für den gewöhnlichen Nebenintervenienten geltenden Beschränkungen (§ 67 ZPO) Prozeßhandlungen auch im Widerspruch mit der von ihm unterstützten Partei vorzunehmen und dadurch selbständig, gegebenenfalls durch Einlegung eines Rechtsmittels (§ 66 Abs. 2 ZPO), auf eine richtige Entscheidung hinzuwirken (BVerfGE 21, 132, 138).
2.
Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen Personen anhängigen (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 1975 - VI ZR 85/73 = LM ZPO § 696 Nr. 5) Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen (§ 66 Abs. 2 ZPO); sie erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes (§ 70 Abs. 1 ZPO). Danach kann die Nebenintervention nicht mehr vorgenommen werden, wenn der sie enthaltende Schriftsatz erst dann bei dem zuständigen Gericht eingeht, wenn der Rechtsstreit, zu dem der Beitritt erfolgen soll, rechtskräftig entschieden, die Rechtshängigkeit der Streitsache (vgl. § 261 Abs. 1 ZPO) damit beendet ist (RGZ 89, 424; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO, 41. Aufl., § 66 Anm. 3; Stein/Jonas/Leipold ZPO, 20. Aufl., § 66 Anm. II 1; Wieczorek ZPO, 2. Aufl., § 66 Anm. A I b; vgl. BVerfGE 21, 132, 136; 60, 7, 13).
3.
Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Seine Ansicht jedoch, daß die Mutter des Beklagten durch Einlegung der Berufung am 1. April 1982 ihm nicht als streitgenössische Nebenintervenientin beigetreten sei, weil sie das Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt habe, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Das die Nichtehelichkeit des Beklagten feststellende Urteil des Amtsgerichts vom 12. November 1981 ist nur dem Kläger und dem Beklagten zugestellt worden. Damit begann auch nur für jeden von ihnen die Berufungsfrist zu laufen, die einen Monat nach der jeweiligen Zustellung endete (§ 516 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Urteil mit dem Ablauf der Berufungsfrist für den Beklagten am 30. Dezember 1981 rechtskräftig geworden sei, trifft nicht zu.
b)
Wäre die Mutter des Beklagten dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht als streitgenössische Nebenintervenientin einer der Parteien beigetreten, hätte das Urteil auch ihr zugestellt werden müssen (vgl. BGH Urteil vom 7. November 1974 - VII ZR 30/72 und 132/72 = LM ZPO § 321 Nr. 6 m.w.N.) und hätte damit auch für sie gesondert die Berufungsfrist begonnen. Obgleich sie dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht nicht beigetreten war, mußte dessen Urteil ihr zugestellt werden. Es handelt sich um eine Kindschaftssache, und die Mutter des Beklagten war an dem Rechtsstreit nicht als Partei beteiligt. Um den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des an einem solchen Rechtsstreit nicht als Partei beteiligten Elternteils auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewährleisten, bestimmt § 640 e ZPO, daß er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden ist. Hat das Gericht diese vom Gesetz vorgeschriebene notwendige Beiladung unterlassen und auch im Verlaufe des Verfahrens nicht nachgeholt, muß sein Urteil dem am Rechtsstreit nicht als Partei beteiligten Elternteil auch dann zugestellt werden, wenn er ihm nicht beigetreten war. Das folgt aus der gebotenen, verfassungskonformen Auslegung von § 640 e ZPO. Durch die Zustellung des unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangenen Urteils, das auf seine Rechtsstellung unmittelbar einwirkt, wird diesem Elternteil jedenfalls auf diesem Wege die Möglichkeit gegeben, unabhängig von der Haltung der Parteien durch Einlegung eines Rechtsmittels selbständig seine Rechte wahrzunehmen.
c)
Als die Mutter des Beklagten durch Einlegung der Berufung am 1. April 1982 ihm als streitgenössische Nebenintervenientin beitrat, hatte die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das ihr nicht zugestellte Urteil des Amtsgerichts vom 12. November 1980 für sie demnach noch nicht begonnen (§ 516 ZPO). Deshalb ist ihre Berufung zulässig und hätte das Berufungsgericht eine Sachentscheidung treffen müssen.
Zorn
Henkel
Dr. Lang
Gärtner