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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.1997, Az.: 4 StR 152/97

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen; Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens bei Nichtgewährung von Akteneinsicht bis kurz vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz angemessener Bemühungen des Verteidigers; Tateinheit der im Verlaufe einer von vornherein beabsichtigten, einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begangenen Gesetzesverletzungen; Einfluss der Änderung des Konkurrenzverhältnisses auf den Unrechtsgehalt der Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1997
Aktenzeichen
4 StR 152/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 20368
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 30.10.1996

Fundstellen

  • NStZ-RR 1997, 302 (red. Leitsatz)
  • StV 1997, 562

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Prozessführer

Andrzej Jacek S. aus P. (Polen), geboren am ... 1972 in S. (Polen), zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 6. Mai 1997
gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten S. ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen zu gewähren, wird verworfen.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. Oktober 1996 dahin geändert, daß

    1. a)

      der Angeklagte S. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zur Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten,

    2. b)

      der Mitangeklagte K. wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten

    verurteilt wird.

    Die Maßregelanordnungen bleiben bestehen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten, den Mitangeklagten K. wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen beide Angeklagten Maßregeln nach den §§ 69 ff. StGB angeordnet.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte S. mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge - auch im Hinblick auf den Mitangeklagten K. - zu einer geringfügigen Abänderung des Urteils; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Erhebung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil seinem Wahlverteidiger erst wenige Tage vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Akteneinsicht gewährt worden sei, hat keinen Erfolg:

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt, wenn die Revision - wie hier - mit der Sachrüge fristgemäß begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7; § 44 Satz 1 Verhinderung 1; BGH, Beschlüsse vom 29. August 1995 - 4 StR 299/95 - und vom 19. März 1997 - 5 StR 650/96). Sie kann allerdings ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen bis kurz vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Akteneinsicht nicht gewährt wurde und Verfahrensbeschwerden erhoben werden sollen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten (vgl. BGH StV 1997, 226 mit Anm. Ventzke). Der Beschwerdeführer muß dann - zur Zulässigkeit seines Wiedereinsetzungsbegehrens - für jede Rüge ausreichend darlegen, daß er gerade durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 10; BGH wistra 1993, 228;  1995, 347, 348;  StV 1997, 226). Nach Gewährung der Akteneinsicht - dem "Wegfall des Hindernisses" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO - sind die Verfahrensbeschwerden grundsätzlich innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 StPO formgerecht (vgl. hierzu BGH StV 1997, 225) nachzuholen (vgl. BGHSt 26, 335, 338; BGH StV 1997, 226).

5

Es kann dahinstehen, ob der Verteidiger - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. April 1997 meint - sich hätte nachhaltiger darum bemühen müssen, rechtzeitig Akteneinsicht zu erhalten. Da konkrete Verfahrensrügen nicht erhoben wurden und der Beschwerdeführer - nach Akteneinsicht - noch nicht einmal dargelegt hat, welche Verfahrensrügen geltend gemacht werden sollten und inwieweit er ohne sein Verschulden gehindert war, diese Rügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erheben, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.

6

2.

Auf die Sachrüge ist das angefochtene Urteil dahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit (§ 52 StGB) zu den übrigen Gesetzesverletzungen steht und daß die Gesamtstrafen als Einzelstrafen bestehen bleiben.

7

a)

Nach den Urteilsfeststellungen faßten der Angeklagte S. und der Mitangeklagte K. gemeinsam den Entschluß, mit dem vom Angeklagten S. gesteuerten Pkw eine Polizeikontrolle zu durchbrechen, "weil beide befürchteten, daß andernfalls die im Fahrzeug befindlichen [unverzollten] Zigaretten entdeckt und sie selbst festgenommen werden würden". Dabei war ihnen bewußt, "daß die Polizeibeamten das 'Durchbrechen' der Anhaltekontrolle nicht einfach hinnehmen würden, sondern unverzüglich die Verfolgung der Angeklagten aufnehmen würden, und der Angeklagte S. deshalb versuchten mußte, die verfolgende Polizei mittels 'halsbrecherischer Fahrt' und unter Außerachtlassung elementarer Verkehrsvorschriften, insbesondere von Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie des Verbots der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, 'abzuhängen', um entkommen zu können". Als der Angeklagte S. der Fluchtfahrt - mit bedingtem Tötungsvorsatz- einen die Fahrbahn überquerenden Fußgänger erfaßt hatte, setzte er "nach dem Zusammenprall - ohne auch nur kurz die Bremse zu betätigen - die Fahrt im Einverständnis mit dem Angeklagten K., dem klar war, daß der Fußgänger schwer verletzt, wenn nicht gar getötet worden war, mit unverminderter Geschwindigkeit fort".

8

b)

Das Schwurgericht hat das Verhalten des Angeklagten S. zutreffend als versuchten (Verdeckungs-)Mord (vgl. hierzu BGHSt 41, 358) in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gewürdigt, jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) stehe hierzu in Tatmehrheit. Da alle Gesetzesverletzungen im Verlaufe einer - von vornherein beabsichtigten - einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begangen wurden, stehen sie zueinander in Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 142 Konkurrenzen 1 m.w.N. = StV 1994, 16; Meyer-Goßner NStZ 1986, 49, 52). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. Durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bleibt allerdings der Unrechtsgehalt der Tat unberührt. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann daher als Einzelstrafe bestehen bleiben.

9

c)

Die Schuldspruchänderung ist entsprechend § 357 StPO auf den Mitangeklagten K., der seine Revision zurückgenommen hat, zu erstrecken. Die von ihm begangenen Gesetzesverletzungen stehen ebenfalls zueinander im Verhältnis von Tateinheit. Der Senat kann auch bei dem Mitangeklagten K. ausschließen, daß er sich gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als bisher hätte verteidigen können und daß die Änderung des Schuldspruchs Auswirkungen auf den Strafausspruch hat. Die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann daher bei ihm gleichfalls als Einzelstrafe aufrechterhalten bleiben.

10

d)

Die Maßregelanordnungen werden von den Änderungen nicht berührt; sie bleiben ebenfalls bestehen.

11

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten S. - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl § 473 Rdn. 25 ff.).

Meyer-Goßner
Richter am BGH Maatz ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert. Meyer-Goßner
Kuckein
Athing
Ernemann