Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.08.1995, Az.: 4 StR 299/95
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nachholung nicht rechtzeitig begründeter Verfahrensrügen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.08.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 299/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 27.10.1994
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere Brandstiftung u.a.
Prozessführer
1.- 5. ...
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 29. August 1995
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Angeklagten Björn W. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird abgelehnt, da die Revision mit der Sachrüge fristgemäß begründet worden ist. Daß die Begründung zugleich mit der Revisionseinlegung vor der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe erfolgt ist, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 345 Rdn. 3 m.w.Nachw.). Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung nicht rechtzeitig begründeter Verfahrensrügen kommt - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1 bis 8).
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Oktober 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 3.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen (§ 74 JGG).
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