Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1970, Az.: I ZR 35/69
Anforderungen an die Angaben auf dem Frachtbrief bezüglich der Fracht; Vereinbarung, dass die Abrechnung mit dem Absender der Fracht erfolgt anstatt mit dem Empfänger; Übergang der Rechte aus dem Frachtvertrag auf den Unterfrachtführer; Begriff des "ursprünglichen" Frachtbriefes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1970
- Aktenzeichen
- I ZR 35/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main
- OLG Frankfurt am Main - 05.12.1967
Rechtsgrundlagen
- § 436 HGB
- § 413 Abs. 1 HGB
- § 25 KVO
Fundstellen
- DB 1970, 627 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 604 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Ferntransporte Karl K. KG, B./Württ., Kreis F.,
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Karl K.
Prozessgegner
Firma G. GmbH, F., S, straße 40,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Kurt S.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Zahlungspflicht des Empfängers, der Gut und Frachtbrief angenommen hat, setzt nicht voraus, daß die geschuldete Fracht in dem Frachtbrief ziffernmäßig angegeben ist. Es genügt, wenn der Frachtbrief den Umfang der Zahlungspflicht des Empfängers durch Bezugnahme auf Tarife erkennen läßt.
- b)
Haben Absender und Frachtführer vereinbart, daß die Fracht ausschließlich mit dem Absender abzurechnen und nicht vom Empfänger einzufordern sei, so entfällt eine Zahlungspflicht des Empfängers auch dann, wenn der Frachtbrief keinen entsprechenden Freivermerk enthält.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1970
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Simon, Dr. Girisch und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Dezember 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Die Beklagte errichtete eine Ferngasleitung. Sie bezog die Leitungsrohre für den hier in Betracht kommenden Bauabschnitt von dem Hüttenwerk S. Der Transport erfolgte mittels Lastkraftwagen. Den Auftrag für den Transport von 47.600 m Rohrmaterial von Salzgitter an die jeweilige Baustelle erteilte die Beklagte einer Firma B., mit der sie ein festes Entgelt von 4,17 DM je 100 kg Gut vereinbarte.
Die Firma B. gab den Auftrag im eigenen Namen zum Teil an die Klägerin weiter. Es wurde wie folgt verfahren: Die Rohre wurden von der Klägerin angeliefert und zusammen mit LKW-Begleitzetteln von Arbeitern der mit der Verlegung der Rohre beauftragten Firmen in Empfang genommen. Die Arbeiter nahmen auch die für die Beklagte bestimmten Frachtbriefdurchschläge entgegen, soweit sie ihnen ausgehändigt wurden.
Die Klägerin stellte die für sie selbst bestimmten blauen Frachtbriefdurchschläge zunächst der Firma B. zur Verfügung. Vom 22. Juli 1963 an behielt sie diese Durchschläge zurück, weil die Firma B. nicht mehr regelmäßig zahlte.
Am 2. August 1963 suchte der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, Josef K., in Begleitung seiner Ehefrau die Beklagte auf. Über das Ergebnis dieser Besprechung streiten die Parteien. Die Klägerin führte auch nach der Besprechung weitere Transporte durch.
Mit Schreiben vom 6. August 1963 forderte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Unterredung die Klägerin auf, sich wegen der Bezahlung der Fracht ausschließlich an die Firma B. zu halten.
Die Klägerin teilte ebenfalls unter Bezugnahme auf die Unterredung der Beklagten mit Schreiben vom 30. August 1963 mit, sie werde die ab 2. Juli 1963 angefallenen Frachten ihr in Rechnung stellen.
Die Klägerin hat vorgetragen, K. habe bei der Unterredung darauf hingewiesen, eine Fortführung der Transporte komme nur in Betracht, wenn die Beklagte die Fracht bezahle. Die Vertreter der Beklagten hätten darauf erklärt, die Beklagte werde für die Bezahlung einstehen.
Sowohl auf Grund dieser Vereinbarung als auch nach § 436 HGB, § 25 KVO sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 69.954,20 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 23. Januar 1964 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ihre Angestellten hätten lediglich versprochen, sie würden sich bei der Firma B. dafür verwenden, daß diese die ausstehenden Frachten bezahle.
Ein Anspruch nach § 436 HGB, § 25 KVO komme nicht in Betracht, weil die Arbeiter der Baufirmen nicht ermächtigt gewesen seien, die Frachtbriefe entgegenzunehmen, weil diesen auch nur ein Teil der Frachtbriefe ausgehändigt worden sei, die überdies unvollständig ausgefüllt seien.
Die Beklagte erhebt hinsichtlich des Anspruchs aus § 436 HGB, § 25 KVO auch die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zusätzlich folgenden Hilfsantrag gestellt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.619,72 DM nebst 5 % aus 69.954,20 DM seit dem 23. Januar 1964 zu zahlen und in die Auszahlung der bei dem Amtsgericht Neuß/Rhein hinterlegten 27.334,48 DM - 5 HL 12/67 - einzuwilligen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter.
Die Beklagte bittet,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht verneint einen eigenen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Fracht und führt dazu aus, die Beklagte habe mit der Firma B. eine feste Fracht vereinbart (4,17 DM je 100 kg Gut). Nach § 413 Abs. 1 HGB habe deshalb die Firma B., auch wenn sie Spediteur sei, ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Die Klägerin sei demgemäß Unterfrachtführer, weil sie den Auftrag von B. im eigenen Namen erhalten habe. Gleichwohl hafte die Beklagte der Klägerin nicht aus dem Frachtvertrag (§ 432 Abs. 2 HGB), weil die Klägerin das Gut nicht mit dem ursprünglichen Frachtbrief angenommen habe; denn die Firma B. habe keinen "ursprünglichen Frachtbrief" ausgestellt.
2.
Diesen Ausführungen ist beizutreten. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte Auftraggeber bzw. Absender des Gutes im Verhältnis zu der Firma B. Zwischen diesen Parteien ist entweder ein Frachtvertrag oder ein Speditionsvertrag zu festen Sätzen zustande gekommen (§ 413 Abs. 1 HGB). Die Firma B. hat daher in jedem Fall ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Da sie im eigenen Namen die Klägerin mit den Transporten beauftragte, war diese ebenfalls Frachtführer und zwar Unterfrachtführer, weil die Firma B. den gesamten Transport übernommen hatte und sich zur Durchführung der Klägerin bediente (vgl. RGRK HGB 2. Aufl. Anm. 1 zu § 432).
Die Klägerin ist damit nachfolgender Frachtführer im Sinne des § 432 Abs. 2 HGB. Wenn auch § 432 HGB ausdrücklich nur Haftungsvorschriften hinsichtlich der Beförderung des Gutes enthält, so ist es anerkannten Rechts, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 432 Abs. 2 HGB auch sämtliche Rechte aus dem Frachtvertrag auf den nachfolgenden Frachtführer (Unterfrachtführer) übergehen (Baumbach-Duden, HGB, 18. Aufl. Am, 2 zu § 432; Ritter, HGB, 2. Aufl. Anm. 3a zu § 432). Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung, nämlich der Übernahme des Gutes mit dem "ursprünglichen Frachtbrief". Der "ursprüngliche Frachtbrief" ist der Frachtbrief, der, auf die ganze Beförderungsstrecke lautend, dem Hauptfrachtführer bei Übergabe des Gutes vom Absender ausgehändigt worden ist (Schlegelberger-Gessler, HGB 4. Aufl. Anm. 13 zu § 432; ROHG 7, 216, 218), d.h. der über den Frachtvertrag zwischen dem Absender und dem Hauptfrachtführer ausgestellte Frachtbrief. Nicht erheblich ist, ob der Absender den Frachtbrief selbst ausgestellt hat, was an sich zu seinen Pflichten gehört (§ 426 HGB; § 11 KVO), oder ob der Frachtführer ihn für den Absender ausgestellt hat (vgl. § 13 Abs. 2 KVO).
Die Parteien haben aber nicht vorgetragen und es ist auch nicht den Umständen zu entnehmen, daß die Klägerin die Frachtbriefe in Vollmacht für die Beklagte ausgestellt hat.
Die Klägerin ist daher nicht nach § 432 Abs. 2 HGB in den Frachtvertrag zwischen der Beklagten und der Firma B. eingetreten und kann aus diesem Vertrag keine Rechte auf Frachtzahlung herleiten.
II.
1.
Das Berufungsgericht verneint auch einen Anspruch der Klägerin nach § 436 HGB, § 25 KVO. Dazu führt es aus, es könne zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß die Übergabe der Frachtbriefe an Arbeiter der Baufirmen einer Übergabe an die Beklagte gleichzusetzen sei. Eine Haftung der Beklagten scheitere dann, weil die übergebenen Frachtbriefe durchweg so lückenhaft ausgefüllt seien, daß die Höhe der Frachtbelastung aus ihnen nicht zu erkennen sei; denn es fehlten durchweg die zugehörigen Tarifbahnhöfe, die Tarifkilometer und die Angaben über die Frachtbelastung.
2.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Berufungsurteils.
Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, der Anspruch der Klägerin scheitere schon an der unzureichenden Ausfüllung der Frachtbriefe. "Nach Maßgabe des Frachtbriefs" im Sinne der §§ 436 HGB, 25 KVO ist nicht eng auszulegen; maßgeblich ist nicht, ob die geschuldete Fracht ziffernmäßig in dem Frachtbrief genannt ist; es genügt, wenn der Frachtbrief den Umfang der Zahlungsverpflichtung des Empfängers durch Bezugnahme auf Tarife erkennen läßt (RGRK HGB 2. Aufl. Anm. 5 zu § 436; Baumbach-Duden, HGB, 18. Aufl., Anm. 2 C zu § 436; Senkpiehl, ZHR 88, 339, 341).
Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor; Aufgedruckt und stark umrandet ist der Vermerk auf dem Frachtbrief: für die Beförderungen gelten die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes und der KVO. Ferner sind in den Frachtbriefen angegeben; der Versand- und der Bestimmungsort sowie Inhalt und Gewicht der Ladung. An Hand dieser Angaben kann die Fracht auf Grund der Angaben in dem Eisenbahngütertarif und der Tabellen des Reichskraftwagentarifs ermittelt werden.
III.
1.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht sich damit auseinanderzusetzen haben, daß eine Zahlungspflicht des Empfängers dann ausgeschlossen ist, wenn der Absender im Frachtbrief die Übernahme der Fracht erklärt hat (§ 21 Abs. 1 und 4 KVO; RGRK HGB 2, Aufl. Anm. 5 zu § 436), daß das gleiche aber auch dann gilt, wenn Absender und Frachtführer vereinbart haben, die Fracht werde ausschließlich vom Absender bezahlt, ohne daß diese Vereinbarung im Frachtbrief vermerkt ist. Denn auch in diesem Fall gilt der Grundsatz, daß der Frachtbrief nur Beweisurkunde und der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben immer zulässig ist (BGH NJW 1960, 39, 40) [BGH 15.10.1959 - II ZR 219/57]. Das bedeutet für den Streitfall: Haben die Firma B. (als Absender im Verhältnis zur Klägerin) und die Klägerin (als Frachtführer) vereinbart, die Klägerin solle die Frachten ausschließlich mit der Firma B. abrechnen und nicht von der Beklagten einfordern dürfen, dann würde ohne Rücksicht auf den Inhalt der Frachtbriefe ein Anspruch der Klägerin nach § 436 HGB entfallen.
Mit dieser Frage brauchte sich das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht zu befassen. Für eine solche möglicherweise als selbstverständlich angesehene und deshalb nicht besonders erwähnte Abrede, die Klägerin solle ihre Frachtansprüche ausschließlich gegen die Firma B. geltend machen dürfen, spricht aber, daß die Beklagte als Absender und Empfänger des Gutes mit der Firma B. zu Festpreisen abgeschlossen hatte, sie demnach ersichtlich davon ausging, nur mit dieser Firma abrechnen zu müssen, gleich ob diese die Transporte selbst durchführte oder Unterfrachtführer einsetzte, und daß sie mit keinen Forderungen dritter Firmen, also möglicherweise eingesetzter Unterfrachtführer rechnete. Die andernfalls zu Lasten der Beklagten möglicherweise bei der Abrechnung auftretenden Schwierigkeiten und bei Unregelmäßigkeiten in der Bezahlung der Unterfrachtführer durch den Hauptfrachtführer die Gefahr für die Beklagte, die Fracht doppelt zahlen zu müssen, legen es nahe, im Regelfall bei Aufträgen dieser Art und Größenordnung und bei Identität von Absender und Empfänger im Verhältnis zum Hauptfrachtführer von der Abrede einer ausschließlichen Abrechnung zwischen dem Absender/Empfänger und Hauptfrachtführer einerseits und zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer andererseits auszugehen.
Im Streitfall ist die Abrechnung praktisch auch so gehandhabt worden. Die Klägerin hat folgerichtig nach ihrem eigenen Vortrag den für sie selbst bestimmten und zur Abrechnung mit der Firma B. erforderlichen Durchschlägen der Frachtbriefe besondere Bedeutung beigemessen, während die Übergabe der Frachtbriefe bei der Ablieferung der Rohre ersichtlich als weniger wichtig angesehen wurde.
2.
Für die nach der Besprechung des Gesellschafters K. der Klägerin und seiner Ehefrau mit Vertretern der Beklagten vom 2. August 1963 durchgeführten Transporte gelten die vorstehenden Erwägungen über eine Freizeichnung des Empfängers nicht. Die Beweisaufnahme läßt keinen Zweifel, daß der Gesellschafter K. bei der Besprechung vom 2. August den Vertretern der Beklagten erklärt hat, er werde die Transporte einstellen, es sei denn, daß die Beklagte dafür einstehe, daß er sein Geld bekomme (GA 136). Darauf ist ihm gesagt worden, die Beklagte werde prüfen, ob sie den Vertrag mit der Firma B. lösen und ihn selbst in Vertrag nehmen könne, ferner, es werde geprüft, ob die Beklagte als Sicherheit für die Leistungen einen größeren Betrag einbehalten und bei der Transportbank hinterlegen könne. Wenn diese Besprechung, wie das Berufungsgericht meint, auch nicht zu einem Schuldbeitritt der Beklagten geführt haben mag, so ist ihr jedoch die Zusage der Beklagten zu entnehmen, auf der Grundlage der bestehenden Verträge, d.h. ohne die bestehenden Verträge aufzulösen oder in ihrem wesentlichen Kern abzuändern, die Zahlung der Frachten an die Klägerin sicherzustellen. Nur bei einer solchen rechtlichen Beurteilung ist auch verständlich, daß K. sich zufriedengegeben und auch weiterhin die Transporte durchgeführt hat. Diese rechtliche Möglichkeit aber bot die unmittelbare Zahlung nach §§ 436 HGB, 25 KVO; die Firma B. durfte sich nicht auf die Ausschließlichkeitsabrede berufen, denn nur durch ihr vertragswidriges Verhalten wurde die Verpflichtung der Beklagten ausgelöst (§ 242 BGB). Die Beklagte kann gegenüber diesem Anspruch der Klägerin nach § 436 HGB, 25 KVO für die nach dem 2. August 1963 durchgeführten Transporte sich auch nicht darauf berufen, sie habe in diesem Zeitpunkt schon Zahlungen an die Firma B. geleistet gehabt, mit denen auch noch künftig durchzuführende Transporte abgegolten gewesen seien oder sie habe gegen solche für künftige Transporte entstandene Forderungen mit Gegenforderungen aufgerechnet. Denn dadurch wird der Anspruch nach §§ 436 HGB, 25 KVO nicht berührt. Soweit aber die Beklagte im Glauben an die Wirksamkeit der Ausschließlichkeitsabrede Vorauszahlungen geleistet haben sollte, hätte sie dies schon bei der Besprechung offenbaren müssen. Nachträglich kann sie sich nicht darauf berufen.
3.
Bezüglich der übrigen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 436 HGB, § 25 KVO sei bemerkt, daß keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts bestehen, die Klägerin sei zur Geltendmachung des Anspruchs aktiv legitimiert, und weiterhin, die auf Seiten der Beklagten bei der Besprechung vom 2. August 1963 beteiligten Angestellten seien zu Zusagen in dem hier in Betracht kommenden Umfang befugt gewesen.
Nach den Umständen des Falles ist auch die Übergabe des Gutes und der Frachtbriefe an Arbeiter der Baufirmen an den Baustellen der Übergabe an die Beklagte gleichzusetzen.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine Verjährung verneint hätte.
IV.
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Alff
Simon
Girisch
Schönberg