Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1999, Az.: BVerwG 8 PKH 7.99
Nachwirken einer vorangegangenen unzulässigen Bevorzugung bei der Wohnungsraumzuweisung im eigentlichen Erwerbsvorgang ; Vorliegen einer Divergenz als Revisionszulassungsgrund; Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung in Gestalt eines geltend gemachten Verstoßes gegen die Denkgesetze ; Verstoß gegen das Gebot auf rechtliches Gehör im Rahmen einer Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 PKH 7.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Klägerin kann die gewünschte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Denn die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
1.
Die im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 und 3 VermG aufgeworfene Frage,
ob eine vorangegangene unzulässige Bevorzugung bei der Wohnraumzuweisung im eigentlichen Erwerbsvorgang "nachwirkt" bzw. nach welchen Kriterien derartige ursächliche Vorgänge im Sinne einer "Ausstrahlungswirkung" dem späteren eigentlichen Rechtserwerb noch zurechenbar sind, vermittelt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, die für die Annahme mangelnder Redlichkeit in Betracht kommenden Umstände müßten erwerbsbezogen in dem Sinne sein, daß sie den Erwerbsvorgang als solchen betreffen und diesen als auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruhend erscheinen lassen; das sei nicht mehr der Fall, wenn die Anstößigkeit sich auf einen Vorgang beziehe, der zwar bei einer bloßen Kausalitätsbetrachtung ursächlich für die sich später eröffnende Erwerbschance gewesen sei, dem aber keinerlei Ausstrahlungswirkung auf den späteren Erwerb mehr zukomme (Beschluß vom 15. April 1998 - BVerwG 7 B 114.98 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 54 S. 124 <125>). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hervorgehoben, daß es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhänge und sich deshalb einer verallgemeinernden Betrachung entziehe, ob eine derartige Verknüpfung bei zeitlich zurückliegenden Vorgängen noch zu bejahen ist oder nicht (a.a.O., S. 125). Auf einen solchen, der Grundsatzrüge unzugänglichen Einzelfall zielt jedoch die aufgeworfene Frage.
2.
Die unter Hinweis auf den genannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1998 (a.a.O.) geltend gemachte Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist bereits unzulässig. Aus dem von der Beschwerde zitierten Rechtssatz dieser Entscheidung - auf die sich auch der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 11. November 1998 bezieht - ergibt sich bereits unmißverständlich, daß die Annahme einer den späteren Erwerbsvorgang erfassenden "Ausstrahlungswirkung" von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Die entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätze weichen daher ersichtlich nicht voneinander ab.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die abweichende Beurteilung eines allgemeinen Erfahrungssatzes rügt, ist ihr schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil das Verwaltungsgericht einen derartigen Erfahrungssatz nicht aufgestellt und das Bundesverwaltungsgericht sich in der genannten Entscheidung zu Erfahrungssätzen ebenfalls nicht geäußert hat. Sollte mit dieser Rüge in Wahrheit ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden, würde die Beschwerde insoweit daran scheitern, daß die damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf S. 7 des Gerichtsbescheids erörtert worden sind, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin aber gleichwohl im Verhandlungstermin keine entsprechenden Beweisanträge - etwa hinsichtlich der von ihm anders beurteilten Praxis der DDR-Behörden bei der Wohnraumlenkung bezüglich der streitigen Kellerräume - gestellt hat.
3.
Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.
a)
Die Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung in Gestalt des geltend gemachten Verstoßes gegen die Denkgesetze liegt nicht vor. Die auf die Unterlagen aus den Bauakten gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wohnfläche des streitigen Hauses betrage ca. 75 qm, ist nicht - wie für einen Denkgesetzverstoß erforderlich - denklogisch ausgeschlossen; das gleiche gilt für die diese Annahme stützende Würdigung, die Kellerräume seien nicht als Aufenthaltsräume genehmigt, tatsächlich auch hierzu nicht genutzt worden und deshalb der Wohnfläche nicht hinzuzurechnen.
b)
Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorbringen der Beschwerde, das auch insoweit auf die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Beurteilung der Kellerräume abzielt, ist schon deshalb nicht schlüssig, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in erster Linie darauf gestützt hat, etwaige Verstöße bei der Wohnraumzuweisung seien für die Beurteilung der Redlichkeit des 14 Jahre später erfolgten Erwerbs unerheblich (vgl. Gerichtsbescheid S. 6, UA S. 3). Das gleiche gilt, soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Verkennung der Aussage der Klägerin im Verhandlungstermin durch das Verwaltungsgericht rügt. Die beanstandete ergänzende Passage in dem angefochtenen Urteil (vgl. UA S. 4) hat ersichtlich keine tragende Bedeutung.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe wesentlichen Vortrag der Klägerin übergangen, trifft nicht zu. Der damit gemeinte Auszug der Mitmieterin wird vielmehr ausdrücklich im Urteil erwähnt (UA S. 2). Das Verwaltungsgericht hat ihm lediglich nicht die von der Klägerin gewünschte indizielle Bedeutung beigemessen.
c)
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) - auf den sich in Wahrheit der letztgenannte Gesichtspunkt ebenfalls bezog - verletzt. Die Beschwerde rügt insoweit, die Klägerin habe zu dem im Verhandlungstermin überreichten Schriftsatz der Beigeladenen vom 9. Februar 1999 und zu den bereits zuvor zu den Akten gereichten diversen Unterlagen des Beklagten nicht Stellung nehmen können. Dieser Vorwurf geht fehl. Abgesehen davon, daß im Verhandlungstermin mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert und dabei ausdrücklich auch auf die Unterlagen des Beklagten eingegangen worden ist, hat die anwaltlich vertretene Klägerin keine prozessualen Anträge - etwa auf Gewährung einer Schriftsatzfrist oder auf Unterbrechung der Sitzung etc. - gestellt, die ihr eine sachliche Einlassung und damit die Verschaffung des rechtlichen Gehörs ermöglicht hätten. Dieses Versäumnis kann nicht nachträglich ungeschehen gemacht werden.
d)
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf dem geltend gemachten Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO). Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht (vgl. UA S. 3) die "Ausstrahlungswirkung" der vermeintlichen Unregelmäßigkeiten bei der Wohnraumvergabe nicht allein deshalb verneint, weil die Klägerin hierzu nicht substantiiert vorgetragen habe. Vielmehr hat es insoweit zusätzlich entscheidend darauf abgestellt, daß die Akten hierfür keine Anhaltspunkte abgeben. Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch den Hilfsbeweisantrag auf Durchführung einer Ortsbesichtigung mit zutreffender Begründung abgelehnt. Da die gegenwärtige Raumeinteilung ebenso unstreitig ist wie die den Bauzeichnungen und den Einlassungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entnommene frühere Raumeinteilung, bedurfte es keiner Ortsbesichtigung, zumal diese über den seinerzeitigen Z u s t a n d der Kellerräume - und damit eine unerläßliche Voraussetzung für die von der Beschwerde geltend gemachte objektive Wohnraumeignung - keine Erkenntnisse verschaffen konnte.
Die Beschwerde der Klägerin kann daher nicht zu der begehrten Zulassung der Revision führen.
Sailer
Krauß