Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1997, Az.: X ZR 54/95
„Ladewagen“
Überprüfung der nötigen Sachkunde des Sachverständigen durch Revisionsgericht; Maßgeblicher Durchschnittsfachmann im Patentnichtigkeitsverfahren; Überzeugungsbildung des Gerichts aufgrund des Sachverständigengutachtens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1997
- Aktenzeichen
- X ZR 54/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 15025
- Entscheidungsname
- Ladewagen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 06.04.1995
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GRUR 1998, 366-368 (Volltext mit amtl. LS) "Ladewagen"
- MDR 1998, 488-489 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1998, 1117-1118 (Volltext mit amtl. LS) "Ladewagen"
- WRP 1998, 207-210
Verfahrensgegenstand
Ladewagen
Amtlicher Leitsatz
Ein gerichtlicher Sachverständiger in einem Patentverletzungsstreit muß nicht notwendig in allen Punkten den Anforderungen an den Durchschnittsfachmann des jeweiligen technischen Spezialgebiets entsprechen. Das Gericht muß allerdings bei einer eingeschränkten Sachkunde besonders kritisch prüfen, ob die Sachkunde eines solchen Sachverständigen (hier: Patentanwalt) für die Beantwortung der jeweils zu klärenden Frage ausreicht.
Redaktioneller Leitsatz
Ist der Gericht in einem Patentnichtigkeitsstreit bestellte Sachverständige für das einschlägige Fachgebiet weder von seiner Ausbildung noch von seiner beruflichen Erfahrung her uneingeschränkt qualifiziert und entspricht daher nicht in allen Punkten den Anforderungen an den Durchschnittsfachmann des jeweiligen technischen Spezialgebiets, muss das Gericht, wenn es seine eigene Überzeugungsbildung auf die Beurteilung eines solchen Sachverständigen stützen will, besonders kritisch prüfen, ob die eingeschränkte Sachkunde des Sachverständigen für die Beantwortung der jeweils zu klärenden Fragen ausreicht. Einem solchen Sachverständigen kann im allgemeinen keine überlegene Sachkunde gegenüber anderen Sachverständigen zuerkannt werden.
In dem Rechtsstreit
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 6. April 1995 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
I.
Die Klägerin ist Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem deutschen Patent 29 30 827 (Klagepatent), das - unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität vom 24. August 1978 - am 30. Juli 1979 angemeldet und dessen Anmeldung am 23. April 1981 bekannt gemacht worden ist. Die im Rechtsstreit allein interessierenden Patentansprüche 1, 2 und 5 haben folgenden Wortlaut:
1.
Ladewagen mit einer Aufnahmeeinrichtung für landwirtschaftliches Halm- oder Blattgut, beispielsweise Gras oder Heu, und mit einem sich daran anschließenden Förderkanal und einer sich etwa über die Breite des Ladewagens erstreckenden Fördereinrichtung, bestehend aus einem Trommelförderer, an dessen umlaufender Trommel aus Förderzinken bestehende Förderkämme um eine Achse schwenkbar gelagert sind, wobei deren Förderzinken in den Förderkanal ragen und während ihres Umlaufs in der Weise gesteuert sind, daß jeder Förderkamm einen Steuerhebel mit einer an dessen freiem Ende gelagerten Rolle aufweist, die mittels einer Kurvenscheibe geführt ist, welche etwa in demjenigen Bereich im wesentlichen als Kreisbahn ausgebildet ist, in welchem die Förderzinken das Gut im Förderkanal fördern,dadurch gekennzeichnet
daß jeder Förderkamm in an sich bekannter Weise in Teilkämme (6, 7) geteilt ist und jedem Teilkamm eine eigene Kurvenscheibe (12, 13) zugeordnet ist, und daß die Förderzinken (4) der Teilförderkämme (6, 7) so gesteuert sind, daß die einander zugeordneten Teilkämme nahe beieinander den Förderkanal (3) versetzt durchlaufen.
2.
Ladewagen nach Anspruch 1,dadurch gekennzeichnet
daß die Schwenkachsen der einander zugeordneten Teilförderkämme (6, 7) winkelversetzt an der Trommel angeordnet sind.
5.
Ladewagen nach Anspruch 2,dadurch gekennzeichnet
daß die Schwenkachsen der einander zugeordneten Teilförderkämme (6, 7) gegeneinander um einen Winkel von 10 Grad bis 30 Grad, vorzugsweise 18 Grad, versetzt sind.
Das Klagepatent war Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens, in dem der Senat die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage durch das Bundespatentgericht mit Urteil vom 9. Februar 1993 (X ZR 40/90) zurückgewiesen hat.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Ladewagen, deren nähere Ausgestaltung sich aus dem Werbeprospekt gemäß Anl. K3, dem (inzwischen rechtskräftig widerrufenen) deutschen Patent 32 25 986 der Beklagten, den Fig. 1-4 der Anl. B8 sowie der Anl. WEI 1 ergibt.
II.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens () hat das Landgericht die Verletzungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffene Ausführungsform weise keine in Teilkämme unterteilten Förderkämme auf, die so gesteuert seien, daß die einander zugeordneten Teilkämme nahe beieinander den Förderkanal versetzt durchlaufen.
Das Berufungsgericht hat ein weiteres Sachverständigengutachten des Patentanwalts eingeholt und die Beklagte auf der Grundlage dieses Gutachtens antragsgemäß zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt. Seiner Auffassung zufolge verwirklicht der angegriffene Ladewagen der Beklagten die Merkmale von Patentanspruch 1 des Klagepatents teils wortsinngemäß, im übrigen mit äquivalenten Mitteln.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie erstrebt die Wiederherstellung des (klageabweisenden) Urteils des Landgerichts. Die Klägerin tritt der Revision entgegen und bittet um deren Zurückweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen durch das Klagepatent einen Ladewagen mit folgenden Merkmalen unter Schutz gestellt gesehen:
a)
Ladewagen mit einer Aufnahmeeinrichtung für landwirtschaftliches Halm- oder Blattgut, beispielsweise Gras oder Heu, undb)
mit einem sich daran anschließenden Förderkanal undc)
einer sich etwa über die Breite des Ladewagens erstreckenden Fördereinrichtung,d)
die aus einem Trommelförderer besteht, an dessen umlaufender Trommel aus Förderzinken bestehende Förderkämme um eine Achse schwenkbar gelagert sind,e)
wobei deren Förderzinken in den Förderkanal ragen und während ihres Umlaufs in der Weise gesteuert sind, daßaa)
jeder Förderkamm einen Steuerhebel mit einer an dessen freiem Ende gelagerten Rolle aufweist,bb)
die mittels einer Kurvenscheibe geführt ist,cc)
die etwa in demjenigen Bereich im wesentlichen als Kreisbahn ausgebildet ist, in dem die Förderzinken das Gut im Förderkanal fördern.(- Oberbegriff -)
f)
Jeder Förderkamm ist in an sich bekannter Weise in Teilkämme geteilt undg)
jedem Teilkamm ist eine eigene Kurvenscheibe zugeordnet;h)
die Förderzinken der Teilförderkämme sind so gesteuert, daß die einander zugeordneten Teilkämme nahe beieinander den Förderkanal versetzt durchlaufen.(- Kennzeichnender Teil -)
Das Berufungsgericht hat hierzu angenommen, das Klagepatent gehe von einem Ladewagen nach der österreichischen Patentschrift 234 426 aus, der die Merkmale 1-5 des Klagepatents aufweise. Als nachteilig werde bezüglich des bekannten Ladewagens in der Klagepatentschrift geschildert, daß sich bei raschem Umlauf der Trommel beim Herausziehen der Förderzinken aus dem Gut und danach bis vor dem Eintreten in den Förderkanal Beschleunigungsspitzen und Wechselbeanspruchungen ergäben, die die Förderkämme bzw. deren Schwenkachsen außerordentlich beanspruchten. Ferner sei in der Klagepatentschrift als Stand der Technik ein Ladewagen gemäß der französischen Patentschrift 524 483 erwähnt, dessen Aufnahmeeinrichtung aus Förderkämmen bestehe, die in je zwei axiale, nebeneinander angeordnete Teilkämme aufgeteilt sei. Die einander zugeordneten Teilkämme seien dabei durch identische Kurvenscheiben so gesteuert, daß die Förderzinken der beiden Teilförderkämme genau deckungsgleich den Förderkanal durchliefen und dabei das aufgenommene Gut auf eine Fördereinrichtung gäben, die ebenfalls aus mit festen Zinken besetzten Kämmen bestehe, die an zwei Förderketten befestigt seien.
Hiervon ausgehend wolle das Klagepatent die Gesamtbeanspruchung der Förderkämme der Fördereinrichtung und deren Wellen wesentlich herabsetzen (Sp. 2 Z. 55-59).
Der Lösung dieses Problems dienten im Zusammenhang mit den Merkmalen a)-e) des Patentanspruchs 1 die weiteren Merkmale f)-h). Durch das versetzte Durchlaufen der Teilkämme werde die während des Förderns sonst auftretende Spitzenbelastung geteilt, so daß die Teilbelastungen zeitlich nacheinander auf den entsprechenden Teilförderkamm und seine Schwenkachse einwirkten. Aus der Angabe "gesteuert sind" gemäß Merkmal h) ergebe sich, daß das versetzte Durchlaufen durch entsprechende Ausgestaltung der Steuereinrichtungen bewirkt werde. Voraussetzung hierfür sei, daß die Teilkämme relativ zueinander bewegt und gesteuert werden könnten. Diese Voraussetzungen seien mit den Merkmalen f) und g) geschaffen. Dabei sollten die einander zugeordneten Teilkämme den Förderkanal zwar versetzt, aber nahe beieinander durchlaufen. Hierdurch werde zur Vermeidung von Gutverlusten der Fördervorgang an den eines durchgehenden Förderkamms angenähert.
Von diesem Gegenstand des Klagepatents mache die angegriffene Ausführungsform mit zum Teil identischen und zum Teil äquivalenten Lösungsmitteln in patentgemäß gleichwirkender und gleichwertiger Weise Gebrauch, ohne jedoch dabei aus dem Schutzbereich des Klagepatents herauszukommen.
Die Parteien seien sich darüber einig, daß die Merkmale a)-d) des Klagepatents bei der angegriffenen Verletzungsform identisch verwirklicht seien. Dies sei auch bei den Merkmalen f) und h) der Fall. Das ergebe sich aus den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen. Der Durchschnittsfachmann verstehe hiernach unter einem geteilten Förderkamm auch die spiralförmig über den Umfang über einen Abstand von 30 Grad verteilten Zinkengruppen. Der Durchschnittsfachmann verstehe ferner unter einer Steuerung zum nahe beieinander versetzten Durchlaufen des Förderkanals als patentgemäße Lösung auch eine Steuerung der einzelnen Zinkengruppen, die in gleichem Winkelabstand von 30 Grad um die Trommel angeordnet seien.
Die Einwendungen der Beklagten gegen die gutachtlichen Feststellungen griffen nicht durch. Der von der Beklagten gesehene Widerspruch bei der Betrachtung der Zinkengruppen als Kämme läge nicht vor. Die Zinkengruppen A1-A6 und B1-B6 bildeten je einen Kamm, weil die Teilkämme (die einzelnen Zinkengruppen) in Arbeitsrichtung des Ladewagens gesehen trotz ihres Winkelversatzes von 30 Grad seitlich einander benachbart seien und nur ein kleiner Spalt jeweils offenbleibe, während A6 und B1 einander seitlich nicht benachbart seien und zwischen ihnen ein großer Spalt offenbleibe. Der Sachverständige habe auch überzeugend dargelegt, daß sich nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns vom Klagepatent nicht alle Zinken eines (Gesamt-)Kamms gleichzeitig im Förderkanal befinden müßten. Soweit die Beklagte sachliche Einwendungen aus den Darlegungen ihres Privatgutachters herleite, beruhten diese gerade auf einem anderen Verständnis der Merkmale des Klagepatents.
Die Merkmale e) und g) seien bei der angegriffenen Ausführungsform in äquivalenter Weise verwirklicht. Die Kurbelsteuerung (Lenkersteuerung) der einzelnen Zinkengruppen des Trommelförderers der Beklagten seien ein gleichwirkendes Lösungsmittel wie die je eigene Kurvenscheibensteuerung der Teilförderkämme mittels Rolle und Steuerhebel.
II.
Die Revision rügt zu Recht einen mehrfachen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 Abs. 1 ZPO.
1.
Der Tatrichter ist gemäß § 286 ZPO zu einer umfassenden Abwägung des gesamten Streitstoffs verpflichtet. Dies bedingt unter anderem, daß er ein Sachverständigengutachten nicht ohne weiteres übernehmen darf, sondern dieses sorgfältig und kritisch würdigen muß. Hierzu gehört auch, ob der Sachverständige die zur Beantwortung der Beweisfragen nötige Sachkunde besitzt. Dies hat das Revisionsgericht auf Rüge hin zu überprüfen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH NJW 1962, 2149, 2151; NJW-RR 1988, 763, 764). Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1993 im Patentnichtigkeitsverfahren (X ZR 40/90, Umdr. 8/9) - als maßgeblichen Durchschnittsfachmann einen an einer Technischen Universität oder Fachhochschule ausgebildeten Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der Halmguterntetechnik angesehen. Eine derartige Qualifikation besitzt der vom Berufungsgericht bestellte Sachverständige seinen eigenen Angaben zufolge nicht, wie das Protokoll über seine Befragung im Verhandlungstermin vom 19. Januar 1995 ausweist. Er hat dort angegeben, daß er selbst nicht Spezialist auf dem Gebiet des Landmaschinenbaus im allgemeinen und der Heuwerbegeräte im besonderen sei; seine Fachrichtung sei (im übrigen) Physik. Er habe jedoch im Rahmen seiner Hochschulausbildung auch maschinenbautechnische Studien betrieben.
Der vom Berufungsgericht bestellte Sachverständige ist sonach für das hier einschlägige Fachgebiet weder von seiner Ausbildung noch von seiner beruflichen Erfahrung her uneingeschränkt qualifiziert.
Ein gerichtlicher Sachverständiger in einem Verletzungsstreit muß in der Lage sein, die sich im Verfahren stellenden Fragen sachkundig zu beurteilen. Dazu gehört auch, was der Durchschnittsfachmann dem Streitpatent entnimmt. Hierzu ist es allerdings nicht in jedem Fall erforderlich, daß der gerichtliche Sachverständige selbst in allen Punkten den Anforderungen an den Durchschnittsfachmann des jeweiligen technischen Spezialgebiets entspricht.
Wenn das Gericht seine eigene Überzeugungsbildung auf die Beurteilung eines solchen Sachverständigen stützen will, muß es besonders kritisch prüfen, ob die eingeschränkte Sachkunde des Sachverständigen für die Beantwortung der jeweils zu klärenden Fragen ausreicht. Einem solchen Sachverständigen kann im allgemeinen auch keine überlegene Sachkunde gegenüber anderen Sachverständigen zuerkannt werden. Das hat das Berufungsgericht verkannt.
2.
Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß der Tatrichter die für seine Überzeugungsbildung tragenden Gesichtspunkte in der Begründung des Urteils nachvollziehbar darlegen (BGHZ 3, 162, 175; BGH NJW 1987, 1557, 1558; NJW 1991, 1894, 1895). Er muß sich vor allem mit solchen Umständen und Beweismitteln auseinandersetzen, die zu einer anderen als der getroffenen Beurteilung führen können (BGH NJW 1993, 269, 270). Liegen einander widersprechende Gutachten (BGH NJW-RR 1994, 219; BGH, Urt. v. 24.09.1996 - VI ZR 303/95, VersR 1996, 1535 = NJW 1997, 794) oder Privatgutachten vor, muß sich der Tatrichter deshalb auch mit ihnen befassen und im Urteil zumindest die leitenden Erwägungen darlegen, warum er ihnen nicht folgt.
Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht, weil es sich mit dem Gutachten des erstinstanzlichen Sachverständigen überhaupt nicht auseinandersetzt. Eine eingehende Auseinandersetzung mit dessen Gutachten wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil an der Fachhochschule das Fachgebiet Landtechnik vertritt und daher für dieses Fachgebiet von Hause aus eine besondere Sachkunde besitzt. Er hat in seinem Gutachten dezidiert begründet, aus welchen Gründen der Durchschnittsfachmann das Klagepatent anders, als der Sachverständige dies angenommen hat, auslegt und warum die angegriffene Ausführungsform deshalb das Klagepatent nicht verletzt. Der in erster Instanz bestellte gerichtliche Sachverständige hat in einem zentralen Punkt ausgeführt, daß bei der angegriffenen Ausführungsform die Förderzinken der Teilförderkämme den Förderkanal nicht "nahe beieinander" durchlaufen. Das Berufungsgericht weicht von dieser Beurteilung ab, ohne diese Ausführungen, auf die das Landgericht sein Urteil gestützt hat, auch nur mit einem Wort zu erwähnen.
Ebensowenig hat sich das Berufungsgericht sachgerecht mit dem Privatgutachten des auseinandergesetzt. Es hat dessen Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen lediglich als unbeachtlich bezeichnet, weil sie auf einem anderen Verständnis der Merkmale des Klagepatents beruhten. Das stellt keine ausreichende Würdigung dieses durch ein Privatgutachten untermauerten Parteivortrages dar. Die Verletzungsfrage hängt gerade davon ab, wie die Merkmale des Klagepatents zu verstehen sind. Das Berufungsgericht hätte deshalb in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen, weshalb es der Auslegung des Sachverständigen folgt und die auf dem Privatgutachten eines mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Leiters des Instituts für Landmaschinen der Technischen Universität basierende für unzutreffend hält.
3.
Das Berufungsgericht wird in der erneuten Verhandlung darauf Bedacht nehmen müssen, daß eine den Anforderungen des § 286 ZPO genügende Auseinandersetzung mit dem Gutachten des erstinstanzlichen gerichtlichen Sachverständigen und dem durch ein Privatgutachten untermauerten Parteivortrag der Klägerin stattfindet. Dazu wird die Einholung eines weiteren Gutachtens zu prüfen sein.
III.
Das Berufungsgericht wird in der erneuten Verhandlung auch Gelegenheit haben, den Rügen der Revision in der Sache nachzugehen.
Das betrifft insbesondere die Frage, ob die Förderelemente der angegriffenen Ausführungsform im Sinne des Streitpatents als Teilkämme eines geteilten Förderkamms (Merkmal f) anzusehen sind und im Förderkanal so gesteuert sind, daß die Teilkämme "nahe beieinanderliegen". Dabei ist unter Berücksichtigung des dem Fachmann erkennbaren Zwecks dieser Maßnahme vor allem zu klären, ob die Angabe "nahe beieinander" nur das Verhältnis zweier jeweils nebeneinander laufenden Teilkämme oder aber die Gesamtheit aller einem Kamm zugeordneten Teilkämme in dem Sinne betrifft, daß sie beim Durchlaufen des Förderkanals insgesamt nahe beieinanderliegen (und nicht etwa weiträumig über den Trommelumfang verteilt sein) sollen.
IV.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu übertragen.
Maltzahn
Broß
Melullis
Keukenschrijver