Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1963, Az.: BVerwG VII C 162.60
Abgrenzung zwischen Verwaltungsrechtsweg und Rechtsweg zu den Finanzgerichten; Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.01.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 162.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 07.07.1960 - AZ: Bf. III 3/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1964, 370 (Kurzinformation)
- DÖV 1963, 479-480 (Volltext mit amtl. LS)
- KStZ 1964, 14
- VerwRspr 15, 1011
- WM 1963, 603
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Altstoffen. Hamburgische Finanzämter hatten in den Jahren 1952 bis 1958 wiederholt Pfändungs- und Einziehungsverfügungen an die Klägerin als Drittschuldnerin gerichtet und wegen Steuerforderungen gegen Altwarenhändler deren künftig entstehende Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gepfändet sowie die Einziehung angeordnet. Mit der an die Klägerin, als Drittschuldnerin gerichteten Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 24. Juni 1959 hat das Finanzamt Hamburg-Nord wegen einer Steuerforderung gegen einen Altpapierhändler dessen zukünftig entstehende Forderungen gepfändet und die Einziehung angeordnet. Auf die Beschwerde der Klägerin hob das Finanzamt die Verfügung mit der Begründung auf, eine mit dem Schuldner getroffene Vereinbarung habe die Pfändung überflüssig gemacht; darin liege jedoch keine Anerkennung des Rechtsstandpunktes der Klägerin. Die hierdurch ausgelöste Anfrage der Klägerin, ob sich das Finanzamt weiterhin für berechtigt halte, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen hinsichtlich künftig entstehender Forderungen von Steuerschuldnern zu erlassen, beantwartete das Finanzamt am 11. August 1959 dahin, es könne bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen Produkten- und Altmaterialhändler nicht von der Pfändung der künftig entstehenden Forderungen gegen die Altstoffgroßhändler absehen. Mit ihrer hierauf erhobenen Klage begehrte die Klägerin festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Vollstreckung gegen Steuerforderungen im Beitreibungsverfahren Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über die Forderung von Altstoffeinzelhändlern gegen Altstoffgroßhändler auf künftig entstehende Forderungen auszudehnen.
Sie hält solche Pfändungen für unzulässig. Sie werde durch die entsprechenden Verfügungen geschäftlich geschädigt, weil diese zur Folge hätten, daß der Vollstreckungsschuldner sie als Drittschuldnerin meide und seine Materialien anderen Großhändlern anbiete. Damit werde das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Mangels eines anderen Rechtsweges seien gemäß Art. 61 der Hamburgischen Verfassung die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen. Es handle sich um eine Feststellungsklage, nicht um eine vorbeugende Unterlassungsklage. Das Landesverwaltungsgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 13. November 1959 als unzulässig ab, weil der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten nicht gegeben sei. Die Berufung der Klägerin wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 1960 zurück und ließ die Revision zu. Zur Begründung führte es aus: Das Landesverwaltungsgericht habe die Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen. Allerdings sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ob zur Zeit des Ergehens des erstinstanzlichen Urteils etwas anderes gegolten habe, brauche nicht entschieden zu werden, für das Berufungsverfahren seien jedenfalls die Vorschriften der inzwischen in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsordnung maßgebend. § 195 Abs. 6 Nr. 6 VwGO stehe dem nicht entgegen; er sei eine Schutzbestimmung zugunsten des Klägers und schließe nur aus, daß eine im zulässigen Rechtsweg erhobene Klage nach dem 1. April 1960 mit Rücksicht auf neue Zuständigkeitsregelungen in einen anderen Rechtsweg verwiesen werden müßte. Er habe aber nicht den Sinn, daß eine Sache aus dem durch die Änderung des Gesetzes zulässig gewordenen Rechtsweg in den früher zulässig gewesenen, nunmehr aber nicht mehr gegebenen Rechtsweg verwiesen werden müßte. Im vorliegenden Falle seien nunmehr nach § 40 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig. Es handle sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Die allein in Betracht kommende Zuweisung an die Finanzgerichte sei für Feststellungsklagen nicht erfolgt. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten sei auch nicht durch Art. 19 Abs. 4 und Art. 96 Abs. 1 GG auf alle Streitigkeiten in Abgabesachen erweitert. Der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könne angesichts der durch § 40 VwGO geforderten ausdrücklichen Zuweisung nicht mehr gefolgt werden. Mit Rücksicht auf das Enumerationsprinzip der Finanzgerichtsbarkeit gebe es keinen einheitlichen Rechtsweg in Abgabesachen. Die der Wahrung der Einheit des Rechtswegs dienender. Erwägungen, die für das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 1, 21) maßgebend gewesen seien, könnten ebenfalls nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 40 Abs. 1 VwGO führen. Die Feststellungsklage sei aber unzulässig, denn die Klägerin begehre in Wirklichkeit nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage. Ein Sachverhalt, aus dem auf Grund von Rechtsnormen Rechte und Pflichten der Beteiligten hinsichtlich der Vollstreckung von Steuerforderungen folgen könnten, sei nämlich nicht gegeben. Und selbst wenn man gegen die Androhung eines Verwaltungshandelns eine Feststellungsklage für statthaft halten wolle, bleibe die vorliegende Klage unzulässig, denn die Beklagte habe nicht in einem bereits eingetretenen Einzelfalle zu erkennen gegeben, sie wolle eine Vollstreckungsmaßnahme anordnen, sondern sie habe nur auf die theoretische Möglichkeit ihrer Befugnis hingewiesen, in einer unbestimmten Zahl von Fällen entsprechende Anordnungen zu erlassen.
Mit der rechtzeitig eingelegten Revision beantragte die Klägerin,
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1960 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 13. November 1959 aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Hauptsache an das Landesverwaltungsgericht Hamburg zurückzuverweisen.
Hilfsweise beantragte sie,
den Rechtsstreit an das Finanzgericht Hamburg zu verweisen.
Sie meint, die Auffassung des Berufungsgerichts mißachte die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Abgesehen davon sei ein feststellbares Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO gegeben.
Die Beklagte ist der Revision mit dem Antrag auf Zurückverweisung entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, es seien nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Finanzgerichte zur Entscheidung berufen. Im übrigen seien auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Feststellungsklage nach § 43 VwGO nicht gegeben.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Finanzgerichte für zuständig.
II.
Die rechtzeitig eingelegte Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Verwaltungsrechtsweg als gegeben erachtet. Der Streit um die Auslegung der Überleitungsvorschrift des § 195 Abs. 6 Nr. 6 VwGO kann allerdings ebenso auf sich beruhen, wie die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung von den Finanzgerichten und den Verwaltungsgerichten entwickelten Grundsätze über die Zuständigkeit der Finanzgerichte in Abgabensachen angesichts der Wortfassung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter gelten können. Es kommt auch nicht darauf an, ob die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Neufassung.des § 228 der Reichsabgabenordnung - RAO - (Art. 17 Nr. 7 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 [BGBl. I S. 981]) auch die bereits anhängigen Streitsachen erfaßt. Denn wie immer man diese Fragen beantworten mag, eine Zuständigkeit der Finanzgerichte zur Entscheidung der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeit hätte schon unter der Herrschaft der Militärregierungsverordnung Nr. 165 wie auch unter derjenigen des § 40 VwGO vor und nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 228 RAO vorausgesetzt, daß es sich um eine Streitigkeit in einer Abgabensache handelte. Das ist aber nicht der Fall. Zwar gehört auch die im 4. Abschnitt der Reichsabgabenordnung geregelte Beitreibung zu den mit der Verwaltung der Abgaben zusammenhängenden Angelegenheiten und fällt damit unter den in § 228 Abs. 2 RAO definierten Begriff der Abgabenangelegenheiten. Wo jedoch durch die Beitreibungsmaßnahmen aus einem abgabenrechtlichen Verhältnis die Rechte Dritter betroffen werden, handelt es sich für den Dritten nicht um eine Abgabenangelegenheit. So erklärt es sich, daß die §§ 328, 330, 346, 349 Abs. 2 und 459 Abs. 3 Satz 2 RAO, die dem Dritten zur Geltendmachung seiner aus dem bürgerlichen Recht herzuleitenden Abwehrrechte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten einräumen, keine Ausnahmen von den Rechtswegregelungen der §§ 228, 242 RAO bestimmen; letztere betreffen eben nur die Steuersachen bzw. Abgabenangelegenheiten. Hierauf weisen, wenn auch nur bezüglich des § 242 RAO, Hepp in Hübschmann-Hepp-Spitaler (Randnr. 2 zu § 328 RAO) und Kühn (Erl. 2 zu § 328 RAO) ausdrücklich hin. Die Ausklammerung der einen Dritten betreffenden Maßnahmen aus dem Bereich der Abgabenangelegenheiten ist jedoch nicht auf die eben genannten Fälle beschränkt. Auch das Verhältnis des Drittschuldners zum Steuergläubiger betrifft keine Abgabenangelegenheit. Soweit allerdings das Finanzamt dem Drittschuldner im Verfahren nach § 361 RAO als Vollstreckungsbehörde gegenübertritt - es hat in diesem Verfahren, das dem Pfändungs- und Überweisungsverfahren der §§ 829, 835 ZPO entspricht, dieselbe Funktion wie das Vollstreckungsgericht nach § 828 ZPO -, hat der Drittschuldner seine Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, die in der Reichsabgabenordnung im Gegensatz zu § 766 ZPO nicht besonders geregelt sind, mit den Rechtsmitteln des § 237 RAO geltend zu machen. Im vorliegenden Falle betrifft jedoch die Klage nicht das Verhältnis der Klägerin zum Finanzamt als Vollstreckungsbehörde, sondern zum Finanzamt als Steuergläubiger. Es ist allerdings zuzugeben, daß der Vortrag der Klägerin, der die Unzulässigkeit der Pfändung künftiger Forderungen in den Vordergrund schiebt, dies nicht ohne weiteres erkennen läßt. In Wirklichkeit geht es der Klägerin aber nicht um eine ordnungsmäßige und sie als Drittschuldnerin nicht beeinträchtigende Durchführung der Beitreibung durch die Vollstreckungsbehörde, sondern darum, daß schon der Steuergläubiger seinen Anspruch nicht im Wege der Forderungspfändung durchsetzen darf, weil dadurch ihre (Grund-)Rechte verletzt und damit die Rechte eines an der Steuerschuld unbeteiligten Dritten beeinträchtigt würden. Diese Streitigkeit ist zwar öffentlich-rechtlich, aber sie betrifft keine Abgabenangelegenheit, so daß der Rechtsweg nicht zu den Finanzgerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.
2.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Das Berufungsgericht ist für seine gegenteilige Meinung davon ausgegangen, daß die Klage das Verhältnis der Klägerin zur Vollstreckungsbehörde betreffe. Das macht seine Ansicht verständlich, erst der Erlaß einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung begründe Rechte und Pflichten für die Klägerin als Drittschuldnerin und bis zum Erlaß einer solchen Verfügung stehe diese der Beklagten wie jeder andere Staatsbürger gegenüber, der in Zukunft als Drittschuldner in Anspruch genommen werden kann. Sieht man jedoch den Streit richtig als Streit zwischen dem Steuergläubiger und der Klägerin., die allein durch ihre Betätigung als Altstoffgroßhändlerin ständig in die Rolle des Dritten versetzt ist, so wird deutlich, daß die Klägerin nicht etwa eine Antwort auf die bloß abstrakte Rechtsfrage danach begehrt, ob ein denkbarer, theoretisch möglicher Eingriff rechtmäßig sein würde oder nicht. Das Finanzamt als Steuergläubiger nimmt ein für allemal gerade der Klägerin gegenüber das Recht für sich in Anspruch, seine Forderungen durch den Zugriff auch auf die künftigen Ansprüche der Altmaterialhändler gegen die Klägerin zu befriedigen. Diese bestreitet das beanspruchte Recht mit der Begründung, es werde damit ihre grundrechtlich geschützte freie Entwicklung ihrer Betätigung als Altstoffgroßhändlerin beeinträchtigt. Die Klägerin begehrt also eine im Wege der Feststellung zu treffende gerichtliche Entscheidung (vgl. hierzu die Urteile des erkennenden Senats vom 25. Mai 1962 und vom 8. Juni 1962 [BVerwGE 14, 203 [BVerwG 25.05.1962 - VII C 240/59] und 235]) in der rechtlichen Auseinandersetzung, die zwischen ihr und der Beklagten auf Grund eines bestimmten, bereits eingetretenen, in seinen tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen übersehbaren Sachverhalts entbrannt ist, nämlich auf Grund der die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien konkretisierenden Betätigung der Klägerin als Altstoffgroßhändlerin im Bereich der Beklagten.
Die sonstigen Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage sind gegeben. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Feststellungsklage nicht entgegen. Im vorliegenden Falle entspricht diese Klage den besonderen, sich aus der Doppelfunktion des Finanzamtes (vgl. hierzu Hepp a.a.O., Randnr. 2 zu § 244 RAO und Vorbemerkung 3 vor § 361 RAO) ergebenden Verhältnissen besser als eine Klage auf Unterlassung der Erteilung des Beitreibungsauftrages an die Vollstreckungsstelle. Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des ernsthaft umstrittenen und für die Geschäftsgebarung der Klägerin bedeutsamen Rechtsverhältnisses kann nicht geleugnet werden.
Hiernach war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben. Die Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung war erforderlich, da das Berufungsgericht die Klage gleich dem Verwaltungsgericht als unzulässig erachtet und deshalb die für eine sachlich-rechtliche Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch nicht getroffen hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Boerekel
gez. Dr. Schmidt
gez. Dr. Mühl