Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1981, Az.: VI ZR 214/80
Schadensersatz wegen ungesicherter Skiabfahrtsstrecke; Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht; Eigenes Mitverschulden der Verletzten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1981
- Aktenzeichen
- VI ZR 214/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 11.07.1980
- LG Freiburg - 03.10.1978
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1982, 293-294 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 762-763 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1982, 346
Amtlicher Leitsatz
Zur Verkehrssicherungspflicht von Wintersportgemeinden bei einer empfohlenen Touren-Skiabfahrt über gemeindeeigene Grundstücke.
Redaktioneller Leitsatz
Eine Wintersportgemeinde trifft die Pflicht, dafür zu sorgen, daß auf einer von ihr empfohlenen Skitourenabfahrt die Skifahrer nicht über unerwartete Hindernisse, z.B. einen Weidezaun, stürzen und sich hierdurch verletzen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1981
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 1980 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 3. Oktober 1978 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Den Beklagten fallen die Kosten der Rechtsmittelzüge zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin erlitt am 18. Dezember 1977 einen Skiunfall, als sie am Feldberg vom Tännele-Friedhof zur Baldenweger Hütte abfuhr. Sie blieb auf dem Baldenweger Buck - etwa 200 m südöstlich der Hütte - an dem zu einem Weidezaun gehörenden, im Winter niedergelegten Draht hängen und zog sich beim Sturz einen Bruch des fünften Halswirbelkörpers zu. Die beiden beklagten Gemeinden sind neben dem Landesverband der Naturfreunde Baden und mehreren Privatpersonen Mitglieder der "Baldenweger Weidegenossenschaft" und Miteigentümer des Geländes, auf dem sich der Unfall ereignete. Die Weidegenossenschaft hatte im Jahre 1977 auf dem Baldenweger Buck erstmals eine Weidezauneinfriedung errichtet und im Winter auf Empfehlung der staatlichen Weideinspektion Schönau die Drähte abgehängt und auf den Boden gelegt, jedoch nicht eingerollt, also auch die Pfähle stehen gelassen.
Die Klägerin meint, die Beklagten hätten, da der Unfall sich auf einer markierten alpinen Abfahrtsroute ereignet habe, die ihnen als Mitglieder der Weidegenossenschaft und als Grundstückseigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hat Ersatz ihres materiellen Schadens in Höhe von 7.963,88 DM als Entschädigung bis zum 18. April 1978 für den Ausfall ihrer Hausfrauentätigkeit (Versorgung ihres Mannes und zweier Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren) und für entgangenen Verdienst sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt; ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr allen künftigen Schaden aus dem Skiunfall zu ersetzen hätten.
Die Beklagten haben bestritten, daß - wie die Klägerin es behauptet - der niedergelegte Draht vom Schnee verdeckt gewesen sei. Nach ihrem Vortrag war der Draht vielmehr an den Pfählen des Zaunes sichtbar gewesen. Die Klägerin sei durch die stehen gebliebenen Zaunpfähle auf die Gefahr aufmerksam gemacht worden, daß die Drähte der Weidezäune möglicherweise nur niedergelegt, nicht aber beseitigt worden waren. Sie habe auf eigene Gefahr gehandelt, wenn sie trotz der geringen Schneedecke über das vom Weidezaun umfriedete Gelände abgefahren sei. Zudem liege die Unfallstelle auch nicht auf einer "Abfahrtsroute", sondern im freien Gelände.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat dem von den Beklagten mit der Berufung weiter verfolgten Antrag auf Abweisung der Klage nur insofern stattgegeben, als es ein Mitverschulden der Klägerin mit einem Viertel des Schadens in Ansatz bringt.
Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagten die vollständige Klageabweisung begehren.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Unfall sich auf einer eingerichteten "Ski-Piste" ereignet hat. Es meint, jedenfalls habe für die Beklagten, die im Unfallbereich eine seit Jahrzehnten gebräuchliche und empfohlene Standardabfahrt gestattet und gefördert hätten, schon nach allgemeinen Grundsätzen eine Verkehrssicherungspflicht bestanden; gegen diese Pflicht hätten sie durch Unterlassung zumutbarer Maßnahmen schuldhaft verstoßen.
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
1.
Die beklagten Gemeinden haben ausdrücklich zugestanden, daß sie für eine etwaige Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit dem Skibetrieb am Baldenweger Buck gegebenenfalls verantwortlich sind. Sie meinen jedoch, sie seien, da es sich bei der breiten Abfahrtsmöglichkeit über den Baldenweger Buck mit täglich sich verändernden Spuren nicht um etwas wie eine Ski-Piste gehandelt habe, nicht zur vollständigen Beseitigung der Weidezaundrähte verpflichtet gewesen. Zumindest komme bei Verhältnissen, wie sie am Unfalltage mit einer verharschten, nur 10 cm dicken Schneeschicht gegeben gewesen seien, der Beobachtungs- und Erkundigungspflicht jedes einzelnen Skiläufers eine weit größere Bedeutung zu als das Berufungsgericht der Klägerin bei der Prüfung eines Mitverschuldens beigemessen habe. Die Klägerin habe bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt von der Abfahrt Abstand nehmen müssen.
2.
Dem kann nicht gefolgt werden.
a)
Das Berufungsgericht sieht im Ergebnis zutreffend die Verkehrssicherungspflicht der beklagten Gemeinden dadurch verletzt, daß sie die Weidezaundrähte im Bereich der Abfahrtsroute im Winter nicht beseitigten.
Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß es sich bei der Abfahrtsstrecke über den Baldenweger Buck nicht um eine Ski-Piste im eigentlichen Sinn gehandelt hat. Das greift auch die Revision der Beklagten nicht an. Die Klägerin befand sich, als sie stürzte, aber auch nicht etwa auf einer willkürlichen Abfahrt im freien Gelände, für die keine sich aus der Benutzung zum Skilauf ergebende besondere Verkehrssicherungspflicht besteht (OLG München OLGZ 1965, 23, 24 f; Kleppe, Haftung bei Skiunfällen in den Alpenländern 1967 Rdz. 254), sondern immerhin - wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt - auf einer seit Jahrzehnten gebrauchten und in den auch von den Verkehrsämtern der Beklagten vertriebenen Karten und Schriften ausgewiesenen (und durch Wegweiser bezeichneten) "Standard-Abfahrt" für Touren-Skiläufer mit einem nicht unerheblichen allgemeinen Skibetrieb (einschließlich Ski-Schulveranstaltungen und Vereinsmeisterschaften). Diese empfohlene Abfahrtsstrecke wurde allerdings anders als eigentliche Pisten weder hergerichtet noch kontrolliert. Ihre Benutzer durften nicht auf die Intaktheit der Strecke vertrauen, sondern mußten mit geländebedingten Schwierigkeiten, beispielsweise Unebenheiten, zu umfahrenden Hindernissen, querenden Wegen und dergl. rechnen. Insbesondere bei geringer Schneedecke mußten sie auf ausgesperrte Stellen, freigelegte Steine, Wurzeln und Büsche acht geben und daher unter ständiger Beobachtung des Geländes entsprechend vorsichtig und langsam fahren.
Wesentlich ist aber vor allem, daß die beklagten Gemeinden nicht etwa deshalb, weil sie die Benutzung der Skiabfahrt, die ähnlich einem markierten Wanderweg bezeichnet war, kannten, duldeten und festgestelltermaßen im Interesse des Fremdenverkehrs auch förderten, eine allgemeine Gewährleistungspflicht für deren Benutzbarkeitübernahmen. Dafür, daß sie ähnlich demjenigen, der eine eigentliche Abfahrtspiste eröffnet und unterhält, eine umfassende Pflicht zur Verkehrserleichterung und Gefahrenabwehr übernommen hätten, gibt der festgestellte Sachverhalt nichts her; sie können also nicht gewissermaßen als "Veranstalter" des Abfahrtsweges angesehen werden. Auch die bloße Tatsache, daß ein markierter Skiwegüber das Grundstück der Beklagten und ihrer Miteigentümer führte, konnte für die Beklagten nicht zu schon im Ansatz neuen Rechtspflichten führen (vgl. dazu NatSchG Baden-Württemberg v. 21. Oktober 1975 - GesBl S. 654 - i.d.F. des Ges. v. 10. Februar 1976 - GesBl S. 99 - § 36 Abs. 4).
Damit geht es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, um eine Verkehrssicherungspflicht "nach allgemeinen Grundsätzen" (BU S. 11). Es geht also primär um die Sicherungspflichten, die die Beklagten als Eigentümer eines in gewisser Hinsicht verkehrsoffenen Grundstücks bei dessen Gestaltung treffen. Ebenfalls zutreffend stellt das Berufungsgericht (aaO) darauf ab, daß sich der Umfang der Sicherungspflicht im Einzelfall nach den besonderen Umständen (Größe der Gefahr, Grad ihrer Erkennbarkeit, Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen) bemißt.
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zutreffend ein haftungsbegründendes Fehlverhalten der Beklagten angenommen. Daß der lose abgelegte Draht eine Gefahr für die in jedem Winter in großer Zahl zu erwartenden Skiläufer bildete, stellt die Revision der Beklagten nicht in Frage. Ohne Rechtsfehler bejaht auch das Berufungsgericht in Gesamtwürdigung der Umstände eine Pflicht der Beklagten zur Vermeidung dieser Gefahr; diese Pflicht konnte nicht nur durch Entfernen, sondern ggf. auch durch andere Maßnahmen wie Beschweren oder Eingraben erfüllt werden, sofern damit der Entstehung fallstrickartiger Schlingen wirksam begegnet werden konnte. Daß sich diese Pflicht nicht auf die von den Beklagten mit vielen Kilometern angegebene Gesamtlänge der der Weidegenossenschaft gehörigen Einfriedigungen bezog, sondern nur auf den Bereich des seit fast zwei Menschenaltern bekannten und frequentierten Skiabfahrtswegs, hat das Berufungsgericht ebenfalls klargestellt (BU S. 14). Im übrigen haben die Beklagten gerade dadurch, daß sie an dieser Stelle den Draht ablegten, in besonders deutlicher Weise einerseits ihr Einverständnis mit diesem Skiverkehr, andererseits aber auch ihr Bewußtsein einer Sicherungspflicht zum Ausdruck gebracht. Sie sind indessen nach der fehlerfreien tatrichterlichen Feststellung dieser Pflicht mit dem bloßen Ablegen des Drahts nicht in genügender Weise nachgekommen.
Daß das tatrichterliche Urteil über die Zumutbarkeit (vgl. BGHZ 37, 165, 168) [BGH 28.05.1962 - III ZR 38/61] weiterer, wirksameren Sicherheitsmaßnahmen Bestand hat, ergibt sich nicht nur aus dem besonderen Charakter der althergebrachten Skiabfahrt, mit der die Beklagten rechnen mußten und ja auch gerechnet haben. Vielmehr kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, daß die Beklagten als an dem Skiverkehr offensichtlich interessierte sog. "Wintersportgemeinden" zu einem besonderen Maß an Sorgfalt gehalten waren, auch wenn sich ihre Verantwortlichkeit hier nur aus dem privatrechtlichen (Mit-)Eigentum an den Grundstücken ergibt. Für einen privaten Grundeigentümer allerdings mag es durchaus in Frage kommen, daß er seine Duldung eines Ski- (oder Wander-)verkehrs auf seinem Grundstück von einer Erstattung der Kosten von damit erst erforderlichen besonderen Sicherungsmaßnahmen abhängig macht, bzw. daß an ihn, sofern er einen solchen Ersatz nicht erlangen kann, in bezug auf die Verkehrssicherung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit weniger hohe Anforderungen gestellt werden können. Daß diese Sicht für sie zutrifft, behaupten die beklagten Gemeinden, die unstreitig den Skiverkehr aus den erwähnten Gründen sogar gefördert haben, selbst nicht. Im übrigen ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Verkehrspflichten der öffentlichen Hand auch da, wo sie im fiskalischen Bereich tätig wird, durch ihreöffentlich-rechtliche Aufgabe und Zielsetzung geprägt werden können (zuletztSenatsurteil v. 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73 - VersR 1977, 284, 287 mit Nachw.).
Die Beklagten können sich zu ihrer Entlastung auch nicht auf die Empfehlung der staatlichen Weideinspektion Schönau vom 31. Oktober 1977 berufen, wonach die Drähte im Winter nur abzulegen, nicht aber zu beseitigen waren, da sie die Gefährlichkeit der nur niedergelegten Drähte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt selbst erkennen konnten und dem Rechnung tragen mußten. Die Empfehlung einer zuständigen Fachbehörde entpflichtet den Empfänger nicht von der eigenen Verantwortung, zumal wenn dieser selbst fachkundig ist, was für die beklagten Gemeinden mit jahrzehntelanger Skilauf-Tradition durchaus zutrifft. Das gilt um so mehr, als die Beklagten von dieser von einem Beamten des gehobenen Dienstes geleiteten Behörde eine abschließende Beurteilung komplexer Rechtsfragen nicht erwarten durften.
III.
Dagegen hatte die Revision der Klägerin Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß die Klägerin einen Fahrfehler gemacht hatte; auch könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, daß sie vor dem Unfall über das Niederlegen der Drähte unterrichtet worden war. Sie sei aber darum zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen, weil der ihr von früheren Abfahrten gut bekannte Baldenweger Buck am Unfalltag erstmals zahlreiche, weithin sichtbare Zaunpfähle aufwies, die auf die Errichtung eines Weidezaunes hindeuteten; sie habe nicht ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, daß dessen Drähte vollständig entfernt waren; jedenfalls im Hinblick auf die geringe Schneehöhe habe sie sich vergewissern müssen, ob die Drähte möglicherweise nur niedergelegt worden waren, was sie ohne Schwierigkeit im Umkreis der Pfähle habe feststellen können; dort seien die Drähte bereits gut sichtbar gewesen. Diese Unterlassung wertet das Berufungsgericht als Mitverschulden zu 1/4.
2.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
Zwar waren die Pfähle des im Sommer 1977 neu errichteten Weidezaunes, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt, weithin sichtbar und mußten gerade der Klägerin, die das Gelände von früheren Abfahrten gut kannte, auffallen. Dennoch stellt es eineÜberspannung der Sorgfaltspflicht dar, wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die Klägerin für verpflichtet hielt, der Erwägung Rechnung zu tragen, daß die Drähte des Weidezaunes möglicherweise nur niedergelegt worden waren. Um dies feststellen zu können, hätte die Klägerin - da eine solche Wahrnehmung bei Einhaltung einer üblichen Abfahrtsgeschwindigkeit nicht möglich war, zudem auch zu spät gewesen wäre - vor der Durchfahrt zwischen den Zaunpfählen zunächst abbremsen, anhalten und sich durch einen Blick auf die ausgesperrten Kreise um einen der Zaunpfähle von dem Vorhandensein des nur niedergelegten Drahtes überzeugen müssen. Eine solche Anforderung dürfen nach dem oben Ausgeführten jedenfalls die Beklagten der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens entgegenhalten.
Da andere Gesichtspunkte, die ein Mitverschulden der Klägerin rechtfertigen könnten, vom Berufungsgericht nicht festgestellt werden konnten, war das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Richter Dr. Deinhardt ist zur Kur beurlaubt. Dunz