Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.1993, Az.: 2 StR 232/93
Missachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 232/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 01.12.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Dieter S. aus K., dort geboren am ... 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 9. Juni 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Dezember 1992 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen trägt die Staatskasse. Seine durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Beischlaf zwischen Verwandten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt; es hat ihn außerdem verurteilt, als Schmerzensgeld 12.000 DM nebst Zinsen an die Nebenklägerin zu zahlen.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
Der Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerin kann hingegen keinen Bestand haben. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Landgericht nicht alle hierfür maßgeblichen Umstände berücksichtigt.
Hierzu gehören neben den vom Landgericht aufgeführten Gesichtspunkten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten (vgl. BGHZ 18, 149). Durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers soll insbesondere verhindert werden, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zur unbilligen Härte für diesen wird (vgl. Karl Schäfer in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 847 Rdn. 57 f.; Palandt, BGB, 51. Aufl., § 847 Anm. 4 a). Hiermit setzt sich der Tatrichter nicht auseinander, obwohl die Feststellungen dazu drängten.
Dies ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Entschädigungsausspruches führt (BGHR, StPO § 403 Anspruch 3; BGH, Beschl. v. 30. April 1993 - 3 StR 169/93).
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237 und MDR 1988, 875; BGHR StPO § 403 Anspruch 1 und § 404 Antragstellung 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
Maier
Niemöller
Gollwitzer
Detter