Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.1993, Az.: 3 StR 169/93
Entschädigung einer Nebenklägerin; Bemessung eines Schmerzensgeldes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 169/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 29.12.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1993, 460
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessgegner
Gunther N. geboren am ... in E.
Redaktioneller Leitsatz
Zur Bemessung von Schmerzensgeld unter Abwägung der Tatumstände und der Auswirkungen der Tat auf der einen Seite sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters und der Genugtuungsfunktion einer erheblichen Freiheitsstrafe auf der anderen Seite.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. Dezember 1992 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, jedoch trägt die durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen die Landeskasse. Seine durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000,00 DM an die Verletzte verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
Der Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerin kann hingegen keinen Bestand haben. Bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes hat das Landgericht nach den schriftlichen Urteilsgründen lediglich auf die Umstände der Tat und ihre Auswirkungen auf das Tatopfer abgestellt. Damit wird es der erforderlichen Würdigung aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände nicht gerecht. Das Landgericht hat in seine Erwägungen insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, obgleich sich dies nach Sachlage aufdrängte, und die finanzielle Lage der Verletzten nicht erkennbar einbezogen. Ferner hat es nicht dazu Stellung genommen, inwieweit der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes durch die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe Rechnung getragen worden ist (vgl. hierzu BGHR StPO § 403 Anspruch 3 m.w.Nachw.).
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH aaO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
Zschockelt
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler