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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2026, Az.: B 12 BA 15/25 B

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.04.2026
Aktenzeichen
B 12 BA 15/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 16020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:220426BB12BA1525B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 17.01.2022 - AZ: S 2 BA 432/20
LSG Baden-Württemberg - 14.02.2025 - AZ: L 8 BA 368/22

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 371 499,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2015 in Höhe von insgesamt 371 499,66 Euro inklusive Säumniszuschlägen.

2

Das Hauptzollamt (HZA) stellte nach Ermittlungen fest, dass eine Vielzahl von Arbeitern mit geringen Löhnen zum Schein bei der Servicefima I gemeldet, jedoch in Vollzeit für die Klägerin tätig und fest in deren Betrieb integriert gewesen seien. Die Beklagte forderte daraufhin von der Klägerin durch Summenbescheid geschätzte Beiträge zur Sozialversicherung sowie Umlagen und Säumniszuschläge. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.1.2022), das LSG die Berufung zurückgewiesen. Die bei der Servicefirma gemeldeten Kolonnenmitarbeiter seien tatsächlich bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Die mit der Servicefirma geschlossenen Rahmenvereinbarungen sähen zwar eine Subunternehmertätigkeit vor, seien jedoch nicht als Werkverträge umgesetzt worden. Dem Antrag auf Vernehmung von G und U als Zeugen habe der Senat nicht folgen müssen. Dass die Kolonnenführer die Einzelaufträge der Klägerin entgegengenommen hätten, könne als wahr unterstellt werden. Es sei weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass sie beim Abschluss der Rahmenverträge zwischen der Klägerin und der Firma I beteiligt gewesen seien und Kenntnis von den bei Vertragsschluss vorhandenen Vorstel lungen der Vertragspartner über die Vertretung der Firma I gehabt hätten. Die Voraussetzungen zum Erlass eines Summenbescheids seien erfüllt. Die Schätz- und Berechnungsmethode der Beklagten beruhe auf § 14 Abs 2 SGB IV. Die Beitragsforderung sei auch nicht verjährt. Die Festsetzung der Säumniszuschläge sei ebenso nicht zu beanstanden. Der Rentenversicherungsträger habe sich auf die Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung stützen dürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 7.10.2024 "nochmals ausdrücklich die Vernehmung (...) von K und Steuerberater P" beantragt habe, handele es sich mangels Angabe einer konkret bezeichneten Tatsachenbehauptung nicht um einen Beweisantrag. Weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht veranlasst gewesen (Urteil vom 14.2.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend bezeichnet oder dargelegt.

5

1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82 = SozR Nr 19 zu § 162 SGG; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

a) Die Klägerin macht einen Verstoß gegen §§ 124, 202 SGG i.V.m. § 227 Abs 4 ZPO und § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG sowie gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens geltend, weil das LSG ohne zureichenden Grund den mehrfach von der Beklagten gestellten Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung ohne Begründung abgelehnt und den Termin - ohne vorherigen Hinweis - alleine mit der Klägerin und deren Prozessvertreter durchgeführt habe. Der Berichterstatter des LSG habe ein Schreiben an die Beklagte verfasst, wonach nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden der Termin zur mündlichen Verhandlung bestehen bleibe. Daraufhin habe die Beklagte mitgeteilt, dass sie auf Entsendung eines Terminvertreters verzichte. Dies sei der Klägerin nicht mitgeteilt worden. Ansonsten hätte ihr Prozessbevollmächtigter einen Antrag auf Verlegung gestellt, weil sich die Klägerin evtl im Rahmen eines Vergleichs habe einigen wollen.

7

Die Klägerin rügt mit diesem Vortrag insbesondere die Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf ausreichendes rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 124 Abs 1 SGG) und mittelbar die Verletzung eigener Rechte. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin überhaupt Verfahrensmängel rügen kann, die nicht ihre eigene Rechtsposition, sondern diejenige des Verfahrensgegners beeinträchtigt haben sollen, handelt es sich bei der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls um einen grundsätzlich heilbaren Verfahrensmangel (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 556, 295 Abs 1 ZPO). Deshalb muss eine schlüssige Darlegung dieses Verfahrensmangels auch Ausführungen dazu enthalten, ob der behauptete Fehler in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin gerügt wurde (vgl BSG Beschluss vom 9.7.2015 - B 9 SB 19/15 B - juris RdNr 8). Voraussetzung für den Erfolg einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zudem, dass dargetan wird, alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.4.2025 - B 12 BA 13/24 B - juris RdNr 15). Daher hätte es der Darlegung bedurft, ob die Klägerin die Vertagung beantragt hat und weshalb nicht auch außergerichtliche Gespräche über eine Einigung möglich gewesen wären. Solche Ausführungen fehlen aber.

8

Soweit die Klägerin zusätzlich beanstandet, das LSG habe in der mündlichen Verhandlung nichts zur rechtlichen Würdigung ausgeführt, zwingt der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern. Einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, gibt es nicht (vgl BSG Beschluss vom 6.4.2017 - B 9 V 89/16 B - juris RdNr 10).

9

b) Die Klägerin rügt außerdem, das LSG habe zu Unrecht die notwendige Beiladung der zuständigen Einzugsstelle unterlassen. Das Aufklärungs- und Beiladungsschreiben des SG sei der AOK nicht zugegangen. Im Berufungsverfahren habe zwar die Möglichkeit der Nachholung der Beiladung bestanden. In der Verfahrensakte seien jeweils auf den 25.3.2024 datierte Schreiben an die AOK Baden-Württemberg und an die AOK Baden-Württemberg - Pflegekasse - mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Beiladung auf Antrag nach § 75 Abs 2b Satz 1 SGG enthalten. Es finde sich aber nur ein Schreiben der Bezirksdirektion der AOK Baden-Württemberg, in dem sich diese auf ein Schreiben vom 26.3.2024 beziehe und mitteile, dass sie weder als Krankenkasse noch als Pflegekasse die Beiladung zum oben genannten Verfahren beabsichtige. Daher ergebe sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass die AOK über die Möglichkeit der Beiladung benachrichtigt worden sei.

10

Ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel wird damit nicht dargelegt. Die Klägerin beschäftigt sich weder mit der Möglichkeit einer offenbaren Unrichtigkeit bei der Datumsangabe noch zeigt sie hinreichend auf, inwiefern eine Beiladung der AOK - ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des LSG - überhaupt zu einer ihr günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl BSG Beschluss vom 4.6.2025 - B 12 KR 1/25 B - juris RdNr 8). Die Behauptung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die AOK insbesondere an der mündlichen Verhandlung beteiligt und Anträge gestellt hätte, nachdem die Beklagte mangels Terminverlegung von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen worden sei, genügt hierfür nicht.

11

c) Die Klägerin macht außerdem die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend. Das LSG sei ihrem schriftsätzlich gestellten und im Urteil wiedergegebenen Antrag auf Vernehmung der Zeugen G und U ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Es habe ihren Vortrag zutreffend wiedergegeben, dass die drei Kolonnenführer G, U und V Einzelaufträge aufgrund des von ihr mit der Firma I geschlossenen Rahmenvertrags entgegengenommen und vereinzelt auch im Namen dieser Firma die Preise verhandelt hätten. Zum Beweis dieser Tatsache habe sie beantragt, G und U als Zeugen zu vernehmen. Die der Ablehnung des Beweisantrags zugrundeliegende gleichzeitige Wahrunterstellung und Verneinung einer Tatsache verstoße gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Der Hinweis des LSG auf die fehlende Rechtsmacht der Zeugen sei keine hinreichende Begründung. Dafür hätte das LSG feststellen müssen, dass sich eine wirksame Vertretung nicht aus einer speziell erteilten Vollmacht oder nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht ergeben habe. In Verträgen der Firma I mit einer anderen Firma sei durchaus auch ein Kolonnenführer als vertretungsberechtigte Person benannt worden. Die vom LSG herangezogene Rahmenvereinbarung 2014 betreffe nicht die rechtsgeschäftliche, sondern nur die Vertretung auf der Baustelle. Zudem sei die ab 2015 maßgebende Rahmenvereinbarung mit der inzwischen in eine GmbH umgewandelte Firma I nicht beachtet und die Kolonne des B von den Ausführungen des LSG nicht erfasst worden.

12

Diese Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels. Das LSG ist als letztinstanzliche Tatsacheninstanz nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn es sich hätte ge - drängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (stRspr; vgl bereits BSG Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5, juris RdNr 2). Insoweit ist aufzuzeigen, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Tatsachen und Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu der beantragten Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 23.9.2021 - B 12 KR 95/20 B - juris RdNr 6 mwN). Dies hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan.

13

Sie beschäftigt sich schon nicht substantiiert mit dem Wortlaut des von ihr dargestellten Beweisantrags und untersucht nicht, auf welche der darin unter Beweis gestellten Tatsachen (Entgegennahme von Aufträgen, vereinzelte Verhandlungen im Namen der Firma I) das LSG seine Ausführungen jeweils bezieht. Sie setzt sich auch nicht hinreichend damit auseinander, welche Bedeutung der "Entgegennahme" von Einzelaufträgen, "vereinzelten" Preisverhandlungen sowie der Formulierung "aufgrund des von der Klägerin und der Firma I geschlossenen Rahmenvertrags" zukommen soll. Stattdessen rügt sie fehlende Feststellungen des LSG zur Bevollmächtigung außerhalb des Vertrags. Wenn die Klägerin ausführt, die Vernehmung hätte ergeben, dass C die Zeugen bevollmächtigt habe, sowohl 2014 als auch 2015 Einzelaufträge im Namen von I anzunehmen, und diese Preisverhandlungen mit der Klägerin geführt, mithin echte Vertragsverhandlungen und Auftragsvergaben stattgefunden hätten, geht dies über das angegebene Beweisthema hinaus; die Bevollmächtigung durch C ist nicht Gegenstand des in Bezug genommenen Beweisantrags. Daher fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könnte, das LSG also bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus zu einem dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

14

Mit ihren Ausführungen, das LSG habe nicht von einer fehlenden Rechtsmacht aufgrund des Rahmenvertrags ausgehen dürfen, legt die Klägerin auch nicht die Rechtsauffassung des LSG zugrunde, sondern im Wesentlichen ihre eigene Rechtsansicht dar. Damit wendet sie sich im Kern gegen die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung des LSG. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG aber nicht zur Zulassung der Revision führen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn die Beweiswürdigung des LSG im Gewand einer Aufklärungsrüge angegriffen wird. Auch die Rüge, das LSG habe in der Sache nicht richtig entschieden, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig und kann daher nicht deren Erfolgsaussichten begründen.

15

d) Die Klägerin macht zudem eine Überraschungsentscheidung geltend, weil das LSG die Vergabe von Einzelaufträgen als wahr unterstellt und sich auf Nr 3 der Rahmenvereinbarung 2014 gestützt habe. Dieser Regelung habe das LSG ein Vertretungsrecht des C entnommen. Dass die fehlende Beteiligung von C als Vertreter der Firma I bei der Vergabe konkreter Einzelaufträge für die Eingliederung der Kolonnen in den Betrieb der Klägerin spreche, sei ein neuer, zuvor nie erörterter Gesichtspunkt, zu dem sich die Klägerin nicht habe äußern können. Hierzu hätte sie vorgetragen, dass die Regelung entsprechend ihrem Wortlaut lediglich die Vertretung auf der Baustelle betreffe. Weder sie noch ihr Prozessbevollmächtigter hätten mit einer solchen Wendung rechnen müssen.

16

Eine Überraschungsentscheidung wird nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt (vgl dazu zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262, juris RdNr 18 mwN). Dem genügt der Vortrag nicht. Es fehlt schon an einer genauen Darlegung des Sachverhalts, weil es die Klägerin versäumt hat, den konkreten Wortlaut der Nr 3 der Rahmenvereinbarung mitzuteilen. Unabhängig davon wird aus dem Vortrag nicht ersichtlich, dass das LSG im Ergebnis von der vom SG vertretenen Auffassung abgerückt sein soll, wonach keine Einzelaufträge an die Firma I erteilt worden seien. Denn die Wahrunterstellung betraf nur die Entgegennahme des Auftrags, aber nicht die Rechtsmacht der Kolonnenführer, für die Firma I zu handeln. Angesichts der der Klägerin bereits bekannten Rechtsauffassung des SG hätte sie vielmehr aufzeigen müssen, wieso sie im Rahmen einer gewissenhaften Prozessführung die angebliche Vollmachterteilung nicht von sich aus vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Dass die Vollmachterteilung aus der in Bezug genommenen Rahmenvereinbarung oder ihrem bisherigen Vortrag erkennbar gewesen wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht. Weshalb das LSG gleichwohl nicht ins Blaue hinein ermittelt hätte, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.

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e) Die Klägerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) ferner darin, dass ihr tatsächliches Vorbringen - unterteilt in 11 Punkte - nicht im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben werde. Das LSG habe ihr entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen. Stattdessen habe es ungeprüft die falschen Annahmen des SG übernommen.

18

Der Vortrag verkennt, dass zwar die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen werden müssen. Das Prozessgericht hat jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Das Gebot, Darlegungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216, juris RdNr 43). Daher muss eine Beschwerdebegründung "besondere Umstände" aufzeigen, aus denen sich klar ergibt, dass das Gericht seinen Pflichten nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN), zB indem das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (vgl BVerfG Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 145 f, juris RdNr 39). Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann außerdem nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung darauf beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht hinreichend gerecht.

19

Für die Darlegung des Beruhens genügt es nicht, die Möglichkeit einer anderen Entscheidung bloß zu behaupten, ohne substantielle Gründe hierfür anzugeben. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen betreffend die nicht in den Tatbestand des LSG-Urteils aufgenommenen Details zur Firmengeschichte der I (vgl V 1 der Beschwerdebegründung), die abstrakte Zusammenfassung des Ergebnisses staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren über Abdeckrechnungen der Firma I "für verschiedene Gerüstbaufirmen" (vgl V 2 der Beschwerdebegründung) und die im Urteil fehlende Bezugnahme auf finanzgerichtliche Äußerungen (vgl V 9 der Beschwerdebegründung). Soweit die Klägerin rügt, das SG habe sich auf Erkenntnisse aus einem Ermittlungsverfahren zu einem früheren Arbeitgeber bezogen, ohne die Akten hierzu beizuziehen, bleibt unklar, ob und in welcher Hinsicht sich auch das LSG darauf gestützt haben soll (vgl V 3 der Beschwerdebegründung). Dass es sich bei der Barverfügungsquote um einen maßgeblichen Umstand für die Bewertung der Firma I als "Servicegesellschaft" gehandelt habe, wird mit dem Hinweis "UA, S. 3" nicht hinreichend dargetan; im Übrigen weist die Klägerin selbst darauf hin, dass das LSG die diesbezüglichen klägerischen Ausführungen in den Tatbestand übernommen habe (vgl V 4 der Beschwerdebegründung). Die Wiedergabe vieler einzelner von der Klägerin für wesentlich gehaltener Bestandteile aus der Berufungsbegründung - auf den Seiten 17 bis 21, 24/25 - verbunden mit der Behauptung einer fehlenden Erwähnung im Urteil des LSG lässt noch nicht darauf schließen, dass der - objektiv erkennbare - wesentliche Kern des Tatsachenvortrags übergangen worden wäre. Insoweit müsste der zitierte Vortrag nachvollziehbar in den Gesamtvortrag der Klägerin und die Gesamtwürdigung des LSG eingeordnet werden. Daran fehlt es aber (vgl V 5, 6, 7, 8, 10, 11 der Beschwerdebegründung). Dass die Klägerin die Beweiswürdigung für falsch hält, eröffnet - wie bereits ausgeführt worden ist - die Revisionsinstanz nicht.

20

2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

21

a) Die Klägerin benennt als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,

"ob dann, wenn die potenziellen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten namentlich feststehen und die für sie bezahlten Sozialversicherungsbeiträge dem Rentenversicherungsträger bekannt sind, allein der Umstand, dass die exakte Verteilung der aufgrund Hochrechnung angenommenen schwarz gezahlten Beträge nicht bekannt ist, bereits den Erlass eines Summenbeitragsbescheids rechtfertigt".

22

Das LSG gehe davon aus, dass ein Summenbeitragsbescheid bereits dann zulässig sei, wenn zwar die Personen, für die Beiträge abzuführen gewesen wären, bekannt seien, aber selbst eine Befragung dieser Personen eine Zuordnung von Arbeitsentgelt in einer bestimmten Höhe nicht erwarten lasse. Dies stehe im Widerspruch zu einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen, wonach zunächst zu prüfen sei, ob nicht (teilweise) ein personenbezogener Schätzbescheid erlassen werden müsse. Nach der Auffassung des LSG Baden-Württemberg solle Unverhältnismäßigkeit und damit Unzulässigkeit iS des § 28f Abs 2 Satz 2 SGB IV erst dann vorliegen, wenn sich die Lohnsummen ohne großen Aufwand einzelnen Personen zuordnen ließen. Nach der Rechtsprechung des BSG lasse sich die Frage nicht beantworten; danach komme der Erlass eines Summenbescheids nur als "ultima ratio" in Betracht (BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 18/19 R - SozR 4-4200 § 28f Nr 4 RdNr 39). Die Rechtsfrage sei auch klärungsfähig und entscheidungserheblich. Sie sei von allgemeiner Bedeutung, weil sie sich immer wieder stelle. Jedenfalls im Wege der Schätzung würden sich aber personenbezogene Feststellungen treffen lassen. Aussagen über die Verteilung von Schwarzlohn zu ermitteln, würden keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen.

23

Die Klägerin hat insoweit schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Der Klägerin geht es vielmehr um die Lösung eines von ihr definierten Sachverhalts.

24

Bei der Frage, ob eine personenbezogene Zuordnung von Arbeitsentgelt "ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand" iS von § 28f Abs 2 Satz 2 SGB IV festgestellt werden kann, handelt es sich um eine Wertung im Einzelfall. Es fehlt an hinreichenden Darlegungen dazu, dass die Anforderungen an eine solche Abwägungsentscheidung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt sein sollen (vgl hierzu zB BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 12/01 R - BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr 3, juris RdNr 23 ff; BSG Urteil vom 12.12.2024 - B 12 BA 5/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5376 § 1 Nr 3 vorgesehen, juris RdNr 11; zur isolierten Schätzbefugnis bei personenbezogener Beitragsfestsetzung vgl BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr 6, RdNr 52 ff). Hierzu genügt es nicht, auf das Fehlen einer auf den Sachverhalt bezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG hinzuweisen. Denn eine Rechtsfrage ist auch dann als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6).

25

Wenn die Klägerin im Kern beanstandet, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann dies nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 4.4.2018 - B 12 R 38/17 B - juris RdNr 10 mwN).

26

b) Gleiches gilt für die von der Klägerin (unter C II, III und IV der Beschwerdebegründung) aufgeworfenen Fragen,

"ob der Rentenversicherungsträger verpflichtet ist, zum Zwecke der grds. vorrangigen personenbezogenen Festsetzung Zeugen zu vernehmen, die Angaben über die Höhe der an einzelne Personen geleisteten beitragspflichtigen Zahlungen zu machen, wenn die potenziellen Zeugen sich im Gegensatz zum Zeitpunkt ihrer früheren Vernehmung nicht mehr dem Risiko der Strafverfolgung wegen Beihilfe zu § 266a StGB aussetzen",

"ob sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht eine Pflicht zur Durchführung einer Beweisaufnahme mit dem Ziel ergibt, Tatsachen festzustellen, die eine personenbezogene Festsetzung - ggf. auch in Form einer zulässigen Schätzung- ermöglichen" und

"ob der Rentenversicherungsträger zur Feststellung der eine Beitragspflicht begründenden Umstände die Ergebnisse des HZA unreflektiert, d.h. ohne Begründung, weshalb er diese für zutreffend hält, übernehmen darf, wenn gegen die Feststellungen, die den Ergebnissen des HZA zugrunde liegen, unter Vorlage von Unterlagen Einwendungen erhoben und Tatsachen vorgetragen werden, die den Feststellungen des HZA widersprechen und dann, wenn sie sich als erwiesen herausstellen, zu anderen als den vom HZA mitgeteilten Ergebnissen führen".

27

Die Klägerin hat auch insoweit nicht - wie erforderlich - abstrakte Rechtsfragen zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Sie beschäftigt sich nicht hinreichend damit, ob sich aus den gesetzlichen Voraussetzungen eines Summenbescheids und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der Fragen ergeben (vgl oben C II). Sie zeigt auch nicht die Klärungsbedürftigkeit der allgemeinen Voraussetzungen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X), der Amtsaufklärungspflicht (§ 103 SGG) und der Anhörung im Verwaltungsverfahren (§ 24 SGB X) auf, vielmehr geht es ihr auch hier um die richtige Rechtsanwendung im Einzelfall, die sie aus der eigenen Subsumtion unter die von ihr ausgelegten Rechtsgrundlagen ableiten will. Abgesehen davon ist auch die Klärungsfähigkeit der Fragen nicht hinreichend dargetan. Denn die Klägerin unterstellt in ihren Fragen das Vorliegen bestimmter Sachverhalte, ohne auszuführen, ob sich diese dem Revisionsgericht auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz überhaupt stellen (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 8 mwN). Soweit sie das Ergebnis einer durch das LSG unterlassenen Zeugenbefragung für entscheidungserheblich erachtet (vgl C III), wird eine Sachaufklärungsrüge erhoben, die nur auf einen entsprechenden Beweisantrag gestützt werden kann. Dass sie einen solchen Beweisantrag gestellt hätte, legt sie aber nicht dar. Diese Voraussetzung des § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Klägerin die Rüge in eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung fasst (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 13 R 45/20 B - juris RdNr 11). Soweit sich die Klägerin auch insoweit im Kern gegen die Richtigkeit der behördlichen und damit auch der gerichtlichen Entscheidung wendet, ist diese Rüge - wie auch die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung - von vornherein nicht geeignet, zur Zulassung der Revision zu führen (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).

28

c) Die Klägerin stellt außerdem die Frage,

"ob ein Schreiben eines nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig Beizuladenden, mit dem dieser erklärt, er beantrage keine Beiladung, das Gericht von einer Beiladung entbindet, wenn sich aus den Akten nicht eindeutig entnehmen lässt, dass der notwendig Beizuladende vom Gericht entsprechend gem. § 75 Abs. 2b S. 2 SGG benachrichtigt worden ist".

29

Abgesehen davon, dass die Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht hinreichend dargelegt worden ist (vgl oben 1b), ist der Beschwerdebegründung auch nicht zu entnehmen, dass sich diese Frage in der Rechtspraxis in einer Vielzahl von Fällen stellen würde.

30

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

31

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO.

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5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung durch das LSG.