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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.2025, Az.: 2 StR 119/25

Verwerfung der Revision als unbegründet; Anspruch des Adhäsionsklägers auf Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldbetrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.08.2025
Aktenzeichen
2 StR 119/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:120825B2STR119.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 22.10.2024 - AZ: 22 KLs-790 Js 221/24-15/24

Verfahrensgegenstand

Versuchter besonders schwerer Raub u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Oktober 2024 wird, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldbetrag zugunsten des Adhäsionsklägers seit dem 19. September 2024 zu zahlen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung ist zu berichtigen. Der Adhäsionskläger hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihm zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 4 StR 431/19, BGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN). Dies war hier der 19. September 2024, denn ausweislich der Akten ging der Antrag des Adhäsionsklägers am 18. September 2024 bei dem Landgericht ein, wodurch er rechtshängig wurde (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Das Verschlechterungsverbot hindert eine Abänderung der Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und für den Angeklagten ungünstigere Datum nicht, denn bei dem im Adhäsionsverfahren verfolgten Anspruch handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO. Dass der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift eine Änderung nicht beantragt hat, hindert den Senat nicht an einer Korrektur im Beschlussweg (vgl. zu beidem BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2025 - 2 StR 63/25, Rn. 11, und 2 StR 231/25).

Zeng
Meyberg
Schmidt
Zimmermann
Herold