Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2020, Az.: 4 StR 431/19
Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Entrichtung von Prozesszinsen ab dem auf die Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgenden Tag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.2020
- Aktenzeichen
- 4 StR 431/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 10697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:150120B4STR431.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Konstanz - 15.03.2019 - AZ: 40 Js 14326/18 9 KLs
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Besonders schwerer Raub
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 357 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten M. und L. wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. März 2019
- a)
im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ‒ auch, soweit es die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und Ka. betrifft ‒ dahin ergänzt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner haften;
- b)
in den Adhäsionsaussprüchen über die an die Neben- und Adhäsionskläger zu zahlenden Schmerzensgeldbeträge dahin abgeändert, dass die Angeklagten Prozesszinsen erst ab dem 14. Februar 2019 zu entrichten haben.
- 2.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
- 3.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Neben- und Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgenden Tag zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB analog; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2018 - 5 StR 277/18; vom 20. März 2018 - 5 StR 52/18 und vom 2. Dezember 2015 - 4 StR 411/15). Insoweit kommt eine Aufhebungserstreckung zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten nicht in Betracht. Es fehlt an der gemäß § 357 StPO erforderlichen Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 337; und vom 19. November 2002 - 3 StR 395/02, BGHR StPO § 357 Erstreckung 9).
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 StR 106/18 - geäußerten abweichenden Rechtsauffassung nicht mehr festhält.